{"status":"available","doknr":"OLD310908","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0724.11A3157.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-07-24","aktenzeichen":"11 A 3157/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines \nBescheides des Beklagten vom 29. Oktober 1992, mit dem zwei \nder Klägerin unter dem 30. November 1989 und dem 15. Mai 1990 \nerteilte Baugenehmigungen insoweit zurückgenommen worden sind, \nals sie den Einbau zweier Treppen für ein grenzständiges \nGaragengebäude genehmigen. Hinsichtlich des bisheriges Sach- \nund Streitstoffes im einzelnen macht sich der Senat gemäß \n§ 130 b) Satz 1 VwGO die Feststellungen des \nVerwaltungsgerichtes zu eigen und nimmt auf den Tatbestand der \nangefochtenen Entscheidung Bezug. \n\n3\n\nMit eben diesem Gerichtsbescheid vom 25. April 1996 hat das \nVerwaltungsgericht die Anfechtungsklage der Klägerin als \nunbegründet abgewiesen.\n\n4\n\nGegen den ihr am 8. Mai 1996 zugestellten Gerichtsbescheid \nhat die Klägerin am 10. Juni 1996, einem Montag, Berufung \neingelegt. Zur Begründung trägt sie vor: Der teilweisen \nRücknahme der Baugenehmigungen stehe die Fristenregelung in § \n48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NW entgegen. Maßgeblich für den \nFristbeginn sei nämlich entgegen der Auffassung des \nVerwaltungsgerichtes nicht das Bewußtwerden der \nRechtswidrigkeit, sondern der Moment der positiven \nKenntniserlangung von den entscheidungserheblichen Tatsachen. \nDie teilweise Rücknahme könne ferner deswegen keinen Bestand \nhaben, weil sich der Grundstücksnachbar, auf dessen Betreiben \ndie Rücknahme erfolgt sei, entgegen der aus dem \nNachbarschaftsverhältnis folgenden gegenseitigen \nRücksichtnahmepflicht nicht rechtzeitig gegen die Baumaßnahme \ngewehrt habe. Es sei auch nicht hinreichend gewürdigt worden, \ndaß der - inzwischen verstorbene - Nachbar bzw. seine \nRechtsnachfolger durch die streitbefangene Baumaßnahme nicht \nin eigenen subjektiven Rechtspositionen verletzt würden. \n\n5\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n6\n\nden angefochtenen Gerichtsbescheid \nzu ändern und nach ihrem \nerstinstanzlich gestellten Antrag zu \nerkennen.\n\n7\n\nWegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vom Beklagten \nund dem Oberkreisdirektor Recklinghausen vorgelegten \nVerwaltungsvorgänge (6 Hefte) verwiesen.\n\n8\n\nEntscheidungsgründe:\n\n9\n\nDer Senat konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne \nmündliche Verhandlung entscheiden, §§ 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 \nVwGO.\n\n10\n\nDie Berufung ist unbegründet.\n\n11\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht und mit \nzutreffender Begründung abgewiesen. Gemäß § 130 b Satz 2 VwGO \nwird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils \nBezug genommen. Die Klägerin hat mit der Berufung nichts \nvorgebracht, was es rechtfertigen würde, von der \nerstinstanzlichen Entscheidung abzuweichen.\n\n12\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 29. Oktober 1992 und der \nWiderspruchsbescheid des Oberkreisdirektors des Kreises \nS. vom 28. Juni 1993 sind rechtmäßig und \nverletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 \nSatz 1 VwGO).\n\n13\n\nRechtsgrundlage für die teilweise Rücknahme der \nBaugenemigungen vom 30. November 1989 und vom 11. Mai 1990 ist \n§ 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NW.\n\n14\n\nDie Baugenehmigungen sind im Hinblick auf die Treppenanlage \nrechtswidrig. Das folgt nicht nur daraus, daß die beiden \nTreppen der Tauglichkeit des Gebäudes als Garage \nentgegenstehen. Die Art \"Treppenhaus\", wie es sich im \nZusammenwirken beider Baugenehmigungen hier darstellt, gehört \nvielmehr funktionell von vornherein nicht zu den in einer \nGrenzgarage nach Maßgabe von § 6 Abs. 11 Nr. 1 BauO NW \nzulässigen Räumlichkeiten. \n\n15\n\n§ 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NW steht der Rücknahme der \nBaugenehmigungen nicht entgegen. Nach den Grundsätzen, die der \ngroße Senat des Bundesverwaltungsgerichtes entwickelt hat\n\n16\n\nvgl. BVerwG, Beschluß vom \n19. Dezember 1984 - BVerwG Gr. Sen. 1 \nund 2.84 -, BVerwGE 70, S. 356\n\n17\n\nund denen auch der Senat folgt, beginnt die Jahresfrist für \ndie Rücknahme eines Verwaltungsaktes nämlich erst dann zu \nlaufen, wenn die zuständige Behörde Kenntnis nicht nur vom \nSachverhalt, sondern auch von der Rechtswidrigkeit des \nVerwaltungsaktes hat. \n\n18\n\nVgl. etwa BVerwG, Urteil vom \n17. Oktober 1989 - 1 C 36.87 -, BVerwGE \n84, 17 (22).\n\n19\n\n§ 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NW bezieht die Kenntnis der \nRücknahmebehörde auf die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, \nohne danach zu differenzieren, ob der Verwaltungsakt wegen \neines \"Tatsachenirrtums\" oder eines \"Rechtsirrtums\" \nrechtswidrig ist. Insoweit behandelt das Gesetz die \nRechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der zurückgenommen \nwerden soll, wie eine Tatsache.\n\n20\n\nSo auch BVerwG, Urteil vom 5. August \n1996 - 5 C 6/95 -.\n\n21\n\nDaß dem Beklagten die Unvereinbarkeit des genehmigten \nVorhabens mit § 6 Abs. 11 BauO NW schon vor der Verfügung des \nOberkreisdirektors des Kreises S1. vom 6. Mai \n1992 bewußt gewesen ist, wird aber weder von von der Klägerin \nbehauptet noch läßt sich derartiges aus den dem Senat \nvorliegenden Unterlagen ableiten.\n\n22\n\nEs ist nicht ersichtlich, daß der Beklagte das ihm durch § \n48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NW eingeräumten Ermessens nicht \nordnungsgemäß nach § 40 VwVfG NW ausgeübt hat. Nicht von \nBelang ist insoweit, ob dem Nachbarn Josef Schlathölter bzw. \nseinen Rechtsnachfolgern ein Anspruch auf ein \nbauordnungsbehördliches Einschreiten zusteht. Der Beklagte hat \nin seiner Rücknahmeentscheidung allein auf das \nGesetzmäßigkeitsprinzip abgestellt. Die Wiederherstellung \neines gesetzmäßigen Zustandes als sachgerechte Zielsetzung \neiner Rücknahme verlangt nicht, daß gleichzeitig ein Dritter \nein subjektives Recht auf ein Einschreiten der Behörde \nbesitzt.\n\n23\n\nDie Rücknahme ist auch nicht unverhältnismäßig. Die \nWiederherstellung eines objektiv baurechtmäßigen und zugleich \nnachbarrechtlich unbedenklichen Zustandes hat hier \nbeachtliches Gewicht. Die Frage des Vertrauensschutzes für den \nKläger, dem durch die Umbaumaßnahmen Kosten erwachsen, spielt \n- worauf das Verwaltungsgericht bereits hingewiesen hat - \nallenfalls im Rahmen eines möglichen Nachteilsausgleichs (§ 48 \nAbs. 3 VwVfG NW) eine Rolle.\n\n24\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; der \nAusspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf \n§ 173 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n25\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \nhierfür (§ 132 Abs. 2 VwGO) nicht vorliegen.\n\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310908","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-07-24/11-a-3157-96","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310908","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310908","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-07-24/11-a-3157-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310908","retrieved":"2026-07-09 03:41:12.067182+00:00"}}