{"status":"available","doknr":"OLD310917","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0721.8B483.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-07-21","aktenzeichen":"8 B 483/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluß wird geändert. \n\nDer Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird insgesamt abgelehnt. \n\nDie Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden, tragen die Antragsteller jeweils zur Hälfte. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nÜber die Beschwerde kann ungeachtet des nach dem \nübereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten am 14. April 1997 \neingetretenen Todes der (früheren) Antragstellerin zu 1. \nentschieden werden. Eine Unterbrechung des Verfahrens ist \ndurch den Tod der früheren Antragstellerin nicht eingetreten. \nZwar bestimmt § 173 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) iVm \n§ 239 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung (ZPO), daß im Falle des \nTodes einer Partei eine Unterbrechung des Verfahrens bis zu \ndessen Wiederaufnahme durch den Rechtsnachfolger eintritt. Von \ndieser Regelung sieht § 173 VwGO iVm § 246 Abs. 1 Halbsatz 1 \nZPO jedoch u.a. eine Ausnahme für den Fall vor, daß bei Tod \neiner Prozeßpartei eine Vertretung durch einen \nProzeßbevollmächtigten stattfand. In einem solchen Fall \nbesteht keine Notwendigkeit für eine Unterbrechung des \nVerfahrens, da eine derartige Vollmacht über den Tod des \nVollmachtgebers hinaus wirkt (§ 173 VwGO iVm § 86 Halbsatz 1 \nZPO), \nvgl. Oberverwaltungsgericht für das \nLand Nordrhein-Westfalen (OVG NW), \nUrteil vom 25. Juli 1985 \n- 8 A 2924/83 -; Beschluß vom 13. Juni \n1994 - 8 A 3200/92 - m.w.N..\n\n3\n\nDiese Voraussetzung war im Zeitpunkt des Todes der \nfrühreren Antragstellerin gegeben. Die am 12. Oktober 1929 \ngeborene Antragstellerin hatte mit schriftlicher \nProzeßvollmacht vom 27. August 1996 ihre \nProzeßbevollmächtigten zu dieser Prozeßführung ermächtigt. \nDiese Prozeßvollmacht, zu deren Abgabe sie ihrerseits nach dem \nunwidersprochenen Vorbringen der Beteiligten ihren Ehemann \nermächtigt hatte, erstreckte sich ausdrücklich auf alle \nInstanzen. \n\n4\n\nEiner Fortsetzung dieses Verfahrens steht auch nicht der \nUmstand entgegen, daß die nunmehr das Verfahren betreibende \nPartei - der oder die Rechtsnachfolger der verstorbenen \nfrüheren Antragstellerin - bislang jedenfalls unbekannt ist. \nEin gerichtliches Verfahren kann auch namens der unbekannten \nErben einer bestimmten Person durch einen von dem Erblasser \nbestellten Prozeßbevollmächtigten betrieben werden, \nvgl. OVG NW, Beschluß vom 13. Juni 1994 \n- 8 A 3200/92 - m.w.N. zur \nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs, \nu.a. BGH, Urteil vom 5. Februar 1958 \n- IV ZR 204/57 -, Lindenmaier-Möhring, \nNachschlagewerk des Bundesgerichtshofs, \n§ 325 ZPO Nr. 10 m.w.N.. \n\n5\n\nDer Fortführung des Verfahrens steht ebensowenig im Wege, \ndaß keine Vollmacht des oder der jetzt klagenden (bislang \nunbekannten) Erben der (verstorbenen) Antragstellerin \nvorliegt. Eines solchen Vollmachtsnachweises bedarf es nach \n§ 173 VwGO iVm § 86 Halbsatz 2 ZPO nicht, weil es weder zu \neiner Unterbrechung noch zu einer Aussetzung des Verfahrens \ngekommen ist. Wird nämlich ein Aussetzungsantrag nach § 173 \nVwGO iVm § 246 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO nicht von einem der \ndanach Berechtigten gestellt, so setzt sich der Prozeß trotz \ndes eingetretenen Todes einer Partei fort, ohne daß es hierzu \neiner besonderen Anzeige bedarf, \nvgl. OVG NW, Urteil vom 25. Juli 1985, \naaO., m.w.N.; Beschluß vom 13. Juni \n1994 - 8 A 3200/92 -.\n\n6\n\nDie Prozeßbevollmächtigten der verstorbenen Antragstellerin \nhaben keinen Aussetzungsantrag gestellt, sondern vielmehr \ngegen eine Fortsetzung des Verfahrens keine Bedenken erhoben. \nMit Schriftsatz vom 26. Mai 1997 haben sie ausdrücklich darauf \nhingewiesen, daß ihre Vollmacht ungeachtet des Todes der \nAntragstellerin weiter fortbesteht. \n\n7\n\nDie durch Beschluß des Senats vom 25. April 1997 \nzugelassene Beschwerde des Antragsgegners mit dem sinngemäßen \nAntrag, \nden Beschluß des Verwaltungsgerichts \nKöln vom 29. Januar 1997 (irrtümlich im \nBeschluß bezeichnet \"1995\") zu ändern \nund den Antrag auf Erlaß einer \neinstweiligen Anordnung insgesamt \nabzulehnen, \n\n8\n\nhat Erfolg. \n\n9\n\nGemäß § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur \nRegelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein \nstreitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor \nallem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche \nNachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder \naus anderen Gründen nötig erscheint. Danach setzt der Erlaß \neiner einstweiligen Anordnung voraus, daß der geltend gemachte \nHilfeanspruch (der sogenannte Anordnungsanspruch) und der \nbesondere Grund für die Notwendigkeit der Gewährung \nvorläufigen Rechtsschutzes (der sogenannte Anordnungsgrund) \nvom jeweiligen Antragsteller glaubhaft gemacht werden (vgl. \n§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).\n\n10\n\nIm vorliegenden Falle fehlt es bereits an der \nGlaubhaftmachung der tatsächlichen Voraussetzungen eines \nAnordnungsanspruches. Die Antragsteller haben nicht glaubhaft \ngemacht, daß ihnen für den streitbefangenen Zeitraum vom \n1. November 1996 bis zum 31. Dezember 1996 gemäß § 2 Abs. 1 \ndes Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) in der bis zum \n31. Mai 1997 geltenden Fassung des Gesetzes vom 30. Juni 1993 \n(BGBl. I S. 1074), im folgenden: F. 1993, die geltend \ngemachten Ansprüche - über die aufgrund der Bescheide vom \n4. November 1996 und 29. November 1996 gewährten Leistungen \nnach § 3 AsylbLG hinaus - zustehen.\n\n11\n\nDenn es ist nach dem dem Senat bislang bekannten Sach- und \nStreitstand überwiegend wahrscheinlich, daß sowohl der \nBescheid des Antragsgegners vom 4. November 1996 (für den \nHilfezeitraum ab 1. November 1996) als auch der Bescheid vom \n29. November 1996 (für die Zeit ab 1. Dezember 1996) \nbestandskräftig geworden ist, so daß der Erlaß der beantragten \neinstweiligen Anordnung für den hier allein noch \nstreitbefangenen Zeitraum vom 1. November 1996 bis zum \n31. Dezember 1996 nicht mehr in Betracht kommt. \n\n12\n\nZwar haben die anwaltlich vertretenen Antragsteller die \nAushändigung der Bescheide vom 4. November und 29. November \n1996 bestritten und geltend gemacht, die Bescheide seien ihnen \nnicht (wirksam) zugegangen. Nach der dem Senat im Rahmen des \nvorliegenden Verfahrens allein möglichen summarischen Prüfung \nsprechen jedoch gewichtige Umstände für die Richtigkeit des \nVorbringens des Antragsgegners, daß der Bescheid des \nAntragsgegners vom 4. November 1996 am 4. November 1996 und \nder Bescheid des Antragsgegners vom 29. November 1996 am \n29. November 1996 - jeweils mit einer ordnungsgemäßen \nRechtsbehelfsbelehrung versehen - den Antragstellern wirksam \nbekanntgegeben worden sind, so daß bei beiden Bescheiden die \nWiderspruchsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO von einem Monat jeweils \nan dem Tage der Bekanntgabe begann und am 4. (Mittwoch) bzw. \n30. Dezember 1996 (Montag) ablief. \n\n13\n\nWenn und soweit - wie hier - durch Rechtsvorschriften nicht \neine bestimmte Form der Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes \nvorgeschrieben ist, ist die Entscheidung über die Form der \nBekanntgabe gemäß § 9 SGB X grundsätzlich dem Ermessen der \nBehörde überlassen. Die Bekanntgabe kann danach u.a. durch \nAushändigung des Bescheides erfolgen. Die Behörde muß in \nentsprechender Anwendung des § 130 BGB lediglich die Form \nwählen, die dem Adressaten oder sonstigen Betroffenen bzw. \nderen Vertreter oder Bevollmächtigten hinreichende und \nangemessene Gelegenheit zur Kenntnisnahme gibt. Im Falle der \nBewilligung von Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz \noder nach dem Asylbewerberleistungsgesetz reicht es für eine \nwirksame Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes über die erfolgte \nBewilligung von Leistungen für einen bestimmten \nLeistungszeitraum jedenfalls aus, wenn der Bescheid dem \nAdressaten persönlich oder dessen Vertreter ausgehändigt \nwird.\n\n14\n\nFür die Richtigkeit des Vorbringens des Antragsgegners, daß \ndie genannten Bescheide jeweils am 4. November 1996 bzw. am \n29. November 1996 den Antragstellern wirksam bekanntgegeben \nworden sind, spricht zunächst, daß sich auf den bei den \nvorgelegten Verwaltungsvorgängen befindlichen Durchschriften \nbeider Bescheide jeweils eine handschriftlich gefertigte \nUnterschrift befindet, deren Schriftbild mit der Unterschrift \ndes Antragstellers zu 2., wie sie sich aus der vorgelegten \nProzeßbevollmacht vom 27. August 1996 und der vorgelegten \neidesstattlichen Versicherung vom 23. August 1996 ergibt, \ndeutliche Ähnlichkeiten aufweist. Offenkundig ist die (nicht \nschriftkundige) Antragstellerin bei der Entgegennahme der \nBescheide und der bewilligten Sozialhilfebeträge durch ihren \nEhemann, den Antragsteller zu 2.), vertreten worden, ähnlich \nwie dies etwa auch bei der Leistung der Unterschrift unter der \nProzeßvollmacht geschah. Dem darauf konkret bezogenen \nVorbringen des Antragsgegners, daß die Bescheide für die \neinzelnen Monate jeweils manuell gefertigt und den \nAntragstellern \"durch Unterschrift ausgehändigt\" wurden (vgl. \nu.a. Schriftsätze vom 4. April 1997 und vom 23. Juni 1997), \nsind die anwaltlich vertretenen Antragsteller nicht \nsubstantiiert entgegengetreten. Schließlich spricht für die \nRichtigkeit des diesbezüglichen Vorbringens des \nAntragsgegners, daß die anwaltlich vertretenen Antragsteller \njedenfalls mit Schriftsatz vom 28. Januar 1997 (Bl. 42a GA) \nden Eingang der vom Antragsgegner mit den genannten Bescheiden \nbewilligten und ihnen am gleichen Tage ausgezahlten Beträge \nnicht in Abrede gestellt haben und demzufolge hinsichtlich des \nLeistungszeitraumes bis einschließlich Januar 1997 in Höhe der \ngezahlten Beträge von 3.866,- DM das Verfahren in der \nHauptsache für erledigt erklärt haben. Dementsprechend haben \ndie Prozeßbevollmächtigten der Antragsteller in ihrem an das \nVerwaltungsgericht Köln gerichteten Schriftsatz vom 28. Januar \n1997 \"weiterhin die Verpflichtung des Antragsgegners zur \nZahlung von Sozialhilfe nach BSHG, hilfsweise nach § 2 \nAsylbLG\" geltend gemacht und dementsprechende Leistungen über \ndie aufgrund der ergangenen Bescheide bewilligten Leistungen \nhinaus beansprucht. Damit haben sie letztlich die erfolgte \nLeistungsgewährung und damit konkludent die Bekanntgabe der \ndiesen Leistungen zugrundeliegenden Verwaltungsakte bestätigt. \nDer Umstand, daß der Antragsteller und die zwischenzeitlich \nverstorbene Antragstellerin offenbar der deutschen Sprache \nnicht mächtig sind, ist insoweit ohne Belang (§ 19 Abs. 1 \nSGB X). \n\n15\n\nEs ist nicht ersichtlich, daß die Antragsteller gegen die \ndurch den Antragsgegner getroffenen Verwaltungsakte über die \nGewährung von Leistungen für die Monate November und Dezember \n1996 Widerspruch eingelegt hätten. Sie machen dies auch selbst \nnicht geltend, nachdem der Antragsgegner mit Schriftsatz vom \n17. Februar 1997 darauf hingewiesen hatte. Angesichts dessen \nist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, daß \ndie vom Antragsgegner in den genannten Verwaltungsakten vom \n4. November und 29. November 1996 getroffenen Entscheidungen \nüber die von den Antragstellern geltend gemachten \nHilfeansprüche für die Monate November und Dezember 1996 \nbestandskräftig geworden sind und daß damit den Antragstellern \nfür die genannten Leistungszeiträume keine über die \nbewilligten Leistungen hinausgehenden Leistungsansprüche nach \n§ 2 AsylbLG mehr zustehen. \n\n16\n\nAngesichts dessen kommt es im vorliegenden Verfahren nicht \nmehr auf die zwischen den Beteiligten in erster Linie \nstreitige Frage an, ob die Antragsteller im Sinne des § 2 \nAbs. 1 Nr. 2 AsylbLG eine Duldung erhalten hatten, weil ihrer \nfreiwilligen Ausreise und ihrer Abschiebung Hindernisse \nentgegenstanden, die sie nicht zu vertreten hatten, \nvgl. dazu u.a. OVG NW, Beschluß vom \n16. Mai 1997 - 8 B 194/97 - und \nBeschluß vom 25. Juni 1997 \n- 8 B 332/97 -.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 \nSatz 2, 173 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. \n\n18\n\nDieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO \nunanfechtbar.\n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310917","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-07-21/8-b-483-97","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":6},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":2},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 325","ref_norm":"325","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310917","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310917","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-07-21/8-b-483-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310917","retrieved":"2026-07-09 03:41:12.886267+00:00"}}