{"status":"available","doknr":"OLD310921","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0718.9A2933.95.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-07-18","aktenzeichen":"9 A 2933/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückwiesen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der \nBeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des Hauses B. -F. , \nA. a. F. 2, das an die städtische Kanalisation \nangeschlossen ist. \n\n3\n\nMit Bescheid vom 5. Februar 1993 zog der Beklagten den \nKläger zu einer Schmutzwassergebühr von 1.446,25 DM (445 cbm x \n3,25 DM) und einer Niederschlagswassergebühr von 621,00 DM \n(300 qm geschätzt x 2,07 DM) heran. \n\n4\n\nNach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat der Kläger \nrechtzeitig Klage erhoben und geltend gemacht, die \nGebührenbedarfsberechnung sei mangels detaillierter und \nnachvollziehbarer Angaben ungeeignet, als Berechnungsgrundlage \ndie in der Satzung festgelegten Gebühren ordnungsgemäß zu \nbegründen. Beispielsweise gehe nicht hervor, ob mit \nAnschaffungs- oder Wiederbeschaffungszeitwerten kalkuliert \nworden sei. Gegenüber dem Vorjahr sei eine Gebührenerhöhung \nvon 39 % festzustellen, die vor allem auf eine Steigerung der \nAnsätze für kalkulatorische Abschreibungen und Zinsen \nzurückzuführen sei. Entschädigungen, die die Firma R. \nAG für Kanalschäden geleistet habe, seien nicht in die \nKalkulation eingeflossen. Ebenso sei der Erlös aus dem Verkauf \nder Kläranlagen an den E. in Höhe von 6.512.000,00 \nDM nicht zur Entlastung der Gebührenzahler in Ansatz gebracht \nworden. Die Aufteilung der Kosten auf die Schmutzwasser- und \ndie Niederschlagswasserentsorgung sei beim Ansatz von fast 50 \nzu 50 nicht nachvollziehbar. Auch seien die Kostensteigerungen \nfür das Personal und die inneren Verrechnungen unzureichend \nbegründet. Schließlich seien die gesamten Flächen der \nR. AG nicht in Ansatz gebracht worden. Dies sei nicht \nzulässig. Zwar betreibe die R. AG ein eigenes \nKlärwerk, dies erfasse aber nicht sämtliche Abwässer auf den \nRWE/R. -Flächen. Trotz Berücksichtigung der \nVerbandsumlage des E. in der Gebührenkalkulation \nweise diese noch zusätzliche Investitionszuweisungen an den \nE. aus. Dies sei nicht zulässig. Die Umlage sei \ninsgesamt nach § 7 KAG in den Gebührenhaushalt einzustellen. \nDie Abschreibungserlöse und deren Verzinsung seien nicht \nberücksichtigt worden. Das Abzugskapital sei bei der \nVerzinsung nicht richtig berechnet worden, insbesondere seine \nZuschüsse des Landes nicht eingerechnet worden. \n\n5\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n6\n\nden Bescheid des Beklagten vom \n5. Februar 1993 i.d.F. des \nWiderspruchsbescheides vom 18. Oktober \n1993 aufzuheben.\n\n7\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nEr hat geltend gemacht, bei der vom Rat verabschiedeten \nGebührenbedarfsberechnung seien die kalkulatorischen \nAbschreibungen auf der Basis des Wiederbeschaffungszeitwertes \nberechnet und die kalkulatorische Verzinsung auf der Grundlage \nder Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten. Die vor 1987 \nerstellten Kanäle seien seit 1980, da für alte Kanäle nicht \ngenügend Rechnungsunterlagen vorhanden gewesen seien, aufgrund \neiner Modellrechnung des Ingenieurbüros F. anhand von \nEinheitspreisen ermittelt und dann mittels Indizes für die \nverschiedenen Jahre errechnet worden. Da die so ermittelten \nWerte damals zu erheblichen Gebührenerhöhungen geführt hätten, \nseien in allen Gebührenberechnungen bis 1992 um 40 % ermäßigte \nWerte für die Kanalanlagen eingesetzt worden. Mit der \nGebührenberechnung für 1993 habe man hier, um zu \nrealistischeren Zahlen zu kommen, eine Erhöhung um 5 % \nvorgenommen. Die seit 1987 erstellten Kanäle seien anhand der \nRechnungsunterlagen bewertet worden.\n\n10\n\nDie erhebliche Erhöhung der Abwasserbeseitigungskosten habe \nihre wesentliche Ursache in den hohen gesetzlichen \nAnforderungen des Umweltschutzes, denen die Stadt bei ihrem \nKanalisationsnetz und der E. als Betreiber der \nKläranlagen gerecht werden müßten. Die vom E. im \nZusammenhang mit der Übertragung der Kläranlagen 1988 \ngeleistete Zahlung in Höhe von 6.512.000,00 DM sei nicht der \nAbwasserbeseitigung, sondern in zulässiger Weise dem \nallgemeinen Haushalt zugeführt worden. \n\n11\n\nDie Erhöhung der Personalausgaben um insgesamt 30 % sei \ninsbesondere auf den erhöhten Stellenbedarf, z.B. bei der \nBesetzung eines weiteren Kanalreinigungsfahrzeugs im Bereich \nder Abwasserbeseitigung, zurückzuführen. Die Umstellung des \nGebührentarifs auf eine getrennte Schmutz- und \nNiederschlagswassergebühr habe zu einem erheblichen \nPersonalmehraufwand geführt. Einige Kostenfaktoren für \nNeueinstellung von Personal bzw. infolge Mehrbelastung des \nPersonals in Höhe von insgesamt 235.300,00 DM seien noch gar \nnicht berücksichtigt worden. \n\n12\n\nBei der Gebührenkalkulation anzurechnende Erstattungen für \nBergschäden lägen nicht vor. \n\n13\n\nBei der Ermittlung des Gebührensatzes für die \nNiederschlagswassergebühr seien sämtliche befestigten und an \ndie Kanalisation angeschlossenen Flächen im Stadtgebiet \nberücksichtigt worden. Dies beziehe sich auch auf die \nstädtischen Gebäude- und Grundstücksflächen sowie die Flächen \nder öffentlichen Straßen, Wege und Plätze, und zwar unabhängig \ndavon, ob es sich um Bundes-, Landes-, Kreis-, Gemeinde- oder \nPrivatstraßen handele. \n\n14\n\nBei der Aufteilung der Kosten auf den Schmutz- und \nNiederschlagswasserbereich sei allerdings ein \nÜbertragungsfehler unterlaufen. Danach sei beim Schmutzwasser \nein Betrag von 519.459,00 DM zuviel angesetzt worden, der dem \nNiederschlagswasser zuzurechnen sei. Dies wirke sich bei der \nGebührenerhebung insgesamt kaum aus, weil die \nNiederschlagswassergebühr deshalb entsprechend ansteigen \nmüsse. \n\n15\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf dessen \nEntscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das \nVerwaltungsgericht die Klage abgewiesen.\n\n16\n\nMit der rechtzeitig eingelegten Berufung wiederholt und \nvertieft der Kläger sein Vorbringen, daß die ansatzfähigen \nKosten nicht ordnungsgemäß ermittelt und die festgesetzten \nGebühren überhöht seien. Ein früher gefaßter Beschluß des \nRates, das Kanalvermögen um 40 % unter Wert anzusetzen, könne \nnicht von einem anderen Rat geändert werden, zumal der Rat bei \nseiner Beschlußfassung von der Erhöhung um 5 % nichts gewußt \nhabe. Die Berechnung der kalkulatorischen Abschreibung nach \nWiederbeschaffungszeitwerten, die Nichtanrechnung der \nZinszuflüsse aus den Abschreibungsbeträgen und die \nunzureichende Anrechnung des Abzugskapitals auf die \nKapitalbasis bei der Berechnung der kalkulatorischen Zinsen \nsei fehlerhaft. Hierzu verweist der Kläger auf ein Urteil des \nVerwaltungsgerichts Gelsenkirchen, dessen diesbezügliche \nBegründung der Senat in seinem Berufungsurteil vom 1. Juli \n1997 (9 A 6103/95) verworfen hat.\n\n17\n\nBeiträge und Umlagen an den E. aus Vorjahren \nkönnten nicht aktiviert und bei den kalkulatorischen \nAbschreibungen oder Zinsen angesetzt werden. Die \nkalkulatorischen Abschreibungen seien deshalb um 191.134,00 DM \nund die kalkulatorischen Zinsen um 505.166,00 DM (bezogen auf \nein fälschlich angesetztes Kapital von 6,647 Mio. DM) zu \nkürzen. Hinzu kämen die vom Beklagten selbst eingeräumten \nAbschreibungen auf abgeschriebene Anlagen in Höhe von \n63.740,43 DM. Bei richtiger Berechnung des Abzugskapitals \nentfielen weitere 612.195,00 DM. In das Abzugskaptial seien \nauch die anteiligen Erschließungsbeiträge für die \nStraßenoberflächenentwässerung einzustellen. Die \nnachgeschobenen Personalkosten von 235.300,00 DM seien nicht \nhinreichend belegt. Wie sich aus der Ist-Rechnung für 1993 \nergebe, habe der Beklagte sogar einen Überschuß erzielt. \n\n18\n\nDer Kläger beantragt,\n\n19\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach dem Klageantrag zu erkennen. \n\n20\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n21\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n22\n\nEr hält das angefochtene Urteil für zutreffend und tritt \nden Rechtsausführungen des Klägers entgegen. Er erläutert die \nBerechnung der bisher nicht angesetzten erhöhten \nPersonalkosten und verteidigt den Ansatz und die Aktivierung \ninvestiver Verbandslasten aus den Vorjahren bei den \nkalkulatorischen Abschreibungen und den kalkulatorischen \nZinsen. Diese Verbands-umlagen habe er deshalb nicht in der \nVergangenheit berücksichtigt, weil die Verbandsanlagen damals \nnoch nicht fertiggestellt gewesen seien und damit den \nBenutzern nicht zur Verfügung gestanden hätten. Er habe \ninzwischen eine Neubewertung des Kanalisationsanlagevermögens \ndurch ein Ingenieur-Büro vornehmen lassen. Danach ergebe sich \nfür das Kanalnetz per 31. Dezember 1992 ein Anschaffungswert \nvon 110.098.897,00 DM, ein Restbuchwert von 83.572.147,00 DM \nnach Anschaffungswerten und Abschreibungsbeträge auf der Basis \ndes Wiederbeschaffungswertes von 4.322.238,00 DM.\n\n23\n\nWegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des \nSachverhalts im einzelnen wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie \nder sonstigen vom Beklagten eingereichten Unterlagen ergänzend \nBezug genommen.\n\n24\n\nEntscheidungsgründe :\n\n25\n\nDie zulässige Berufung ist nicht begründet.\n\n26\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. \nDer angefochtene Gebührenbescheid für das Jahr 1993 ist nicht \nrechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen \nRechten.\n\n27\n\nRechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu \nGebühren für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage der \nStadt B. sind die §§ 1-8 der Satzung über die Erhebung \nvon Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage \nder Stadt B. vom 22. Dezember 1992 (GS). Die genannten \nBestimmungen sind formell gültiges Satzungsrecht und auch in \nmaterieller Hinsicht nicht zu beanstanden.\n\n28\n\nDies gilt zunächst für den in § 3 GS enthaltenen \nFrischwassermaßstab als Gebührenmaßstab zur Bemessung der \nSchmutzwassergebühr\n\n29\n\nvgl. Urteil des Senats vom 5. August \n1994 - 9 A 1248/92 -, KStZ 1994, \n213\n\n30\n\nund die in § 3 Abs. 2 GS enthaltene Grenzwertregelung, \nwonach auf dem Grundstück nachweislich verbrauchte oder \nzurückgehaltene Wassermengen nur in Abzug gebracht werden \ndürfen, soweit sie 20 cbm/Jahr übersteigen.\n\n31\n\nVgl. zur Zulässigkeit von \nBagatellgrenzen: BVerwG, Beschluß vom \n28. März 1995 - 8 N 3.93 - DÖV 1995, \n826; Urteil des Senats vom 21. März \n1997 - 9 A 1921/95 -.\n\n32\n\nDer hier festgelegte Grenzwert von 20 cbm/Jahr bewegt sich \nunter Berücksichtigung des hier für Schmutzwasser festgelegten \nGebührensatzes von 3,25 DM/cbm im Bagatellbereich (20 cbm x \n3,25 DM/cbm = 65,00 DM im Jahr).\n\n33\n\nAuch bei dem in § 4 GS geregelten, für 1993 neu \neingeführten Maßstab der bebauten/überbauten und sonstigen \nbefestigten Grundstücksfläche zur Bemessung der \nNiederschlagswassergebühr handelt es sich um einen \nanerkannten, den Anforderungen des § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG \ngenügenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab.\n\n34\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. \nSeptember 1987 - 8 C 28.86 -, KStZ \n1988, 11; Urteil des Senats vom 1. Juli \n1997 - 9 A 6103/95 - (ständige \nRechtsprechung).\n\n35\n\nDaß für Großverbraucher, bei denen Meßeinrichtungen für die \nMenge des zugeführten Gesamtabwassers (Schmutzwasser und \nNiederschlagswasser) vorhanden sind, ein gesonderter Maßstab \n(gemessene Abwassermenge) festgelegt ist (§ 2 Abs. 2 GS), ist \nebenfalls nicht zu beanstanden. Es steht im Ermessen des \nOrtsgesetzgebers, die gröberen Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe \n(Frischwassermaßstab; bebaute und befestigte Fläche) für eine \nabgrenzbare Benutzergruppe durch den feineren Maßstab der \ngemessenen Abwassermenge zu ersetzen, wenn in bezug auf diese \nGruppe die entsprechenden tatsächlichen Voraussetzungen \n(Vorhandensein von Meßeinrichtungen) vorliegen.\n\n36\n\nDie in § 5 Abs. 1 und 2 GS festgelegten Gebührensätze, \nnämlich 3,25 DM/cbm Schmutzwasser und 2,07 DM/je qm \nangeschlossene Grundstücksfläche für Niederschlagswasser, sind \nim Ergebnis jedenfalls nicht zu beanstanden. Sie entsprechen \nden Vorgaben des Kommunalabgabengesetzes (KAG). \n\n37\n\nInsbesondere übersteigt das veranschlagte Gebührenaufkommen \n(hier für Schmutzwasser: 3.520.000 cbm à 3,25 DM/cbm = \n11.440.000,00 DM; für Niederschlagswasser: 5.311.648 qm \nbefestigte Fläche à 2,07 DM/qm Fläche = 10.995.111,00 DM; \nzusammen 22.435.111,00 DM) nicht die voraussichtlichen Kosten \nder Einrichtung (§ 6 Abs. 1 Satz 3 KAG), wie sie sich aus der \nGebührenbedarfsberechnung und den vom Beklagten im Prozeß \nzulässigerweise nachgeschobenen Erläuterungen und Unterlagen \nergeben. \n\n38\n\nDiese Kosten machen - nach Abzug der Einnahmen (132.200,00 \nDM) und des unstreitig auf die Benutzer mit Abwasserzähler \nentfallenden Anteils von 868.800,00 DM - insgesamt \n23.527.494,00 DM aus.\n\n39\n\nDie in der Gebührenkalkulation aufgeführten Kosten- und \nErtragspositionen sind - bis auf den Block der \nkalkulatorischen Abschreibungen (nachfolgend unter 1) und \nkalkulatorischen Zinsen (nachfolgend unter 2) sowohl der Sache \nals auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Hierzu, \ninsbesondere zur Erhöhung der Positionen Personalkosten und \ninnere Verrechnungen gegenüber dem Vorjahr, des Nichtanfalls \nvon Ausgleichszahlungen für Bergschäden und der \nNichteinstellung von periodenfremden, möglicherweise 1988 \nerzielten Gewinnen aus der Veräußerung von Klärwerken hat \nbereits das Verwaltungsgericht das Nötige ausgeführt. Insoweit \nwird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.\n\n40\n\nZu 1. Bezüglich der Position „kalkulatorische \nAbschreibungen\" greifen die grundsätzlichen Angriffe des \nKlägers gegen deren Berechnung nach dem \nWiederbeschaffungszeitwert nicht durch. Wie der Senat unter \nBestätigung seiner bisherigen Rechtsprechung\n\n41\n\nvgl. Urteil vom 27. Oktober 1992 \n- 9 A 835/91 -, Städte- und Gemeinderat \n1993, 313; Urteil vom 5. August 1994 - \n9 A 1248/92 -, a.a.O.,\n\n42\n\nund unter Auseinandersetzung mit der in dem vom Kläger \nzitierten Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom \n8. Juni 1995 - 13 K 3903/94 -\n\n43\n\nvgl. Deutsche Wohnungswirtschaft \n1996, 57\n\n44\n\nvertretenen Gegenposition in seinem Urteil vom 1. Juli 1997 \n- 9 A 6103/95 - (zur Veröffentlichung bestimmt) ausgeführt \nhat, richtet sich die Frage, wie die nach § 6 Abs. 2 Satz 2 \nHalbsatz 1 KAG grundsätzlich ansatzfähigen Abschreibungen in \nzulässiger Weise berechnet werden können, allein nach § 6 \nAbs. 2 Satz 1 KAG, der insoweit ausschließlich auf die \nbetriebswirtschaftlichen Grundsätze verweist. Diese lassen \neine Berechnung der Abschreibungen auf der Grundlage von \nWiederbeschaffungszeitwerten zu, wie der erkennende Senat in \nseiner vorzitierten Entscheidung vom 5. August 1994 auf der \nGrundlage des in diesem Verfahren eingeholten \nSachverständigengutachtens festgestellt hat. Daß diese \nFeststellung heute nicht mehr zutrifft, ist nicht ersichtlich \nund auch weder von dem Verwaltungsgericht noch vom Kläger \ngeltend gemacht worden. Mehr als die - weiter gültige - \nFeststellung, daß eine Berechnung der Abschreibungen auf der \nGrundlage von Wiederbeschaffungszeitwerten \nbetriebswirtschaftlichen Grundsätzen entspricht, fordert § 6 \nAbs. 2 Satz 1 KAG nicht.\n\n45\n\nEntgegenstehendes läßt sich insbesondere nicht dem \nKostenüberschreitungsverbot des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG \nentnehmen. Dem Kostenüberschreitungsverbot wohnt keine \neigenständige und damit zusätzlich zu § 6 Abs. 2 KAG zu \nberücksichtigende „Zielsetzung der Gebührenkalkulation\" inne. \nWenn auch aus dem Kostenüberschreitungsverbot abzuleiten ist, \ndaß die Gemeinde mit den Gebühren keine die ansatzfähigen \nKosten übersteigenden Gewinne erwirtschaften darf, läßt sich \ndem Kostenüberschreitungsverbot jedoch nicht entnehmen, wann \ndenn solche unzulässigen Gewinne vorliegen. Das \nKostenüberschreitungsverbot ist insoweit inhaltsleer und \nerlangt erst durch die Bestimmung der ansatzfähigen Kosten in \n§ 6 Abs. 2 KAG seine Beschränkungsfunktion; mithin knüpft das \nKostenüberschreitungsverbot lediglich an den Kostenbegriff des \n§ 6 Abs. 2 KAG an, bestimmt aber nicht dessen Inhalt.\n\n46\n\nSo schon Urteile des Senats vom \n27. Oktober 1992 und 5. August 1994, \na.a.O.\nWerden danach Abschreibungen auf der gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 \nKAG zulässigen Grundlage von Wiederbeschaffungszeitwerten \nermittelt und in die Kalkulation eingestellt, sind diese ein \nTeil der voraussichtlichen Kosten i.S.v. § 6 Abs. 1 Satz 3 \nKAG, an denen das veranschlagte Gebührenaufkommen zu messen \nist. Ein Gewinn ist durch die schlichte Umlegung dieser Kosten \nschon begrifflich ausgeschlossen. \n\n47\n\nSoweit Berechnungsmodelle je nach Ansatz zu höheren oder \nniedrigeren kalkulatorischen Kosten führen, mag dies für die \nGemeinden im Rahmen der politischen Willensbildung von \nInteresse sein. Die gerichtliche Überprüfung des \nGebührensatzes beschränkt sich darauf, ob die Grenzen des § 6 \nAbs. 2 und - hierauf aufbauend - des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG \neingehalten worden sind. Wenn die Gemeinde bei ihrer \nKalkulation die sich innerhalb dieser Grenzen ergebenden \nSpielräume vollständig ausnutzt, etwa sich für die \nAbschreibung nach den höheren Wiederbeschaffungszeitwerten \nentscheidet, statt nach Anschaffungswerten abzuschreiben, ist \naus Rechtsgründen hiergegen nichts zu erinnern. Die \nrudimentäre und damit notwendigerweise lückenhafte Regelung \ndes § 6 Abs. 2 KAG vermag ein umfassendes Gerechtigkeitssystem \nvon vornherein nicht zu gewährleisten. Friktionen, die sich \naus der Inkorporation von allgemeinen betriebswirtschaftlichen \nGrundsätzen in die Grundlagen der Gebührenkalkulation von \nöffentlichen Einrichtungen ergeben, mögen de lege ferenda \nbedenkenswert sein; \n\n48\n\nvgl. Urteil des Senats vom 5. August \n1994, a.a.O.; Urteil vom 6. Juni 1997 \n- 9 A 5742/95 -\n\n49\n\nals geltendes Recht ist § 6 Abs. 2 KAG jedoch in seiner \nverbindlichen inhaltlichen Ausgestaltung der rechtlichen \nBewertung zugrunde zu legen, die eine Berechnung der \nAbschreibungen auf der Grundlage von \nWiederbeschaffungszeitwerten zuläßt. \n\n50\n\nAuch aus dem Grundsatz der Periodenbezogenheit läßt sich \nGegenteiliges nicht herleiten. Denn durch den lediglich \nperiodenbezogenen Kostenbegriff des § 6 Abs. 2 KAG ist die \nGebührenkalkulation notwendigerweise auf die jeweilige \nLeistungsperiode und damit auf die in dieser Leistungsperiode \ngeltenden Wiederbeschaffungszeitwerte beschränkt; die \nBerücksichtigung vergangener oder zukünftiger \nLeistungsperioden und der damit verbundenen niedrigeren oder \nhöheren Wiederbeschaffungszeitwerte ist nicht Gegenstand der \nfür jede Leistungsperiode selbständig zu erstellenden \nKalkulation.\n\n51\n\nVgl. Endurteil des Senats vom 24. \nJuli 1995 - 9 A 2251/93 -, NVwZ-RR \n1996, 695.\n\n52\n\nDie Berechnung der Höhe des konkreten Abschreibungsbetrages \n1993 auf der Grundlage von Wiederbeschaffungszeitwerten genügt \nder gesetzlichen Anforderung einer gleichmäßigen Abschreibung \ngemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 KAG. Diese setzt lediglich \nvoraus, daß nach der im voraus zu prognostizierenden \nNutzungsdauer für jedes Jahr der entsprechende Bruchteil und \ndamit der gleiche Prozentsatz des anzusetzenden Wertes in die \nKostenrechnung einzustellen ist,\n\n53\n\nvgl. Urteil des Senats vom 5. August \n1994, a.a.O., \n\n54\n\nauf die gleichmäßige Höhe des Abschreibungsbetrages kommt \nes danach nicht an.\n\n55\n\nBei der Berechnung der kalkulatorischen Abschreibungen sind \ndem Beklagten allerdings Fehler unterlaufen:\n\n56\n\na) Dies gilt zunächst für den unzulässigen Ansatz von \nAbschreibungen auf bereits zu 100 % abgeschriebenes \nAnlagevermögen.\n\n57\n\nVgl. Urteil des Senats vom 5. August \n1994, a.a.O.\n\n58\n\n Dies betrifft den vom Beklagten eingeräumten Ansatz von \n35.632,74 DM für maschinelle Anlagen in den Pumpstationen \nund von 23.318,11 DM für bewegliche Anlagegüter.\n\n59\n\nb) Fehlerhaft war ferner der unter der Sammelbezeichnung \n„ZS-Zahlungen EV\" vorgenommene Ansatz von Abschreibungen \nin Höhe von 191.134,00 DM. Unter dieser Rubrik hat der \nBeklagte Abschreibungen auf aktivierte, in der \nVergangenheit (d.h. vor 1993) an den E. \ngeleistete Vorteilsausgleiche und Investitionszuschüsse \nfür im Eigentum des E. stehende Kläranlagen \nzusammengefaßt. Insoweit handelt es sich um periodenfremde \nAufwendungen aus Vorjahren, die nicht ansatzfähig \nsind.\n\n60\n\nVgl. zur Unzulässigkeit der \nAbwälzung von Verbandslasten aus \nVorjahren: Urteil des Senats vom 16. \nSeptember 1996 - 9 A 1722/96 -, StuGR \n1997, 162.\n\n61\n\n Der Einwand des Beklagten, er habe die in den jährlichen \nVerbandsbeiträgen enthaltenen Zuschüsse und Ausgleiche zum \nBau von Verbandsanlagen vor deren Inbetriebnahme den \nBenutzern der städtischen Abwasseranlage nicht in Rechnung \nstellen dürfen, geht fehl. Richtig ist zwar, daß die Stadt \nAufwendungen für im Bau befindliche eigene Anlagen erst ab \ndem Jahr der Inbetriebnahme in die Gebührenkalkulation \neinfließen lassen darf und dementsprechend Aufwendungen \naus der Vergangenheit bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme \nals Anschaffungs- oder Herstellungskosten aktivieren \nmuß.\n\n62\n\nVgl. Teilurteil des Senats vom \n15. Dezember 1994 - 9 A 2251/93 -, \nDVBl. 1995, 1147.\n\n63\n\n Hier geht es jedoch nicht um eigene Anlagen der Stadt \nB. , sondern um im Eigentum des E. \nstehende Anlagen. Diese Anlagen des E. gelten \nauch nicht als einheitliche Einrichtung i.S.v. § 7 Abs. 2 \nKAG und damit als eigene Einrichtung der Stadt, weil - wie \nunstreitig ist - die Stadt und der E. keine \ngleichartigen Leistungen i.S.d. Vorschrift erbringen. \nDeshalb sind Aufwendungen des Verbandes (und damit der auf \ndie Stadt entfallende Anteil) keine eigenen Aufwendungen \nder Stadt i.S.v. § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG, die nach den zu § \n6 KAG entwickelten Kriterien ansatzfähig und deshalb \nnotfalls zu aktivieren sind, sondern Verbandslasten i.S.v. \n§ 7 Abs. 1 KAG, die nach den dort aufgestellten Kriterien \nzu verteilen sind. Danach ist die Stadt ihrerseits \nberechtigt, die von ihr für die Mitgliedschaft in einem \nWasser- oder Bodenverband zu zahlenden Beiträge und \nUmlagen nach den Grundsätzen des § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 \nKAG durch Gebühren denjenigen aufzuerlegen, die \nEinrichtungen und Anlagen des Verbandes in Anspruch nehmen \noder denen der Verband durch seine Einrichtungen, Anlagen \nund Maßnahmen Vorteile gewährt. Nach dem Gesetzeswortlaut \nsind sämtliche seitens der Kommune dem Verband \ngeschuldeten (... zu zahlenden ...) Verbandslasten \numlegbar. Eine Einschränkung dahin, daß Umlagen des \nVerbandes, die der Finanzierung erst im Bau befindlicher \nAnlagen des Verbandes dienen und die der Verband nach dem \nfür ihn gültigen Verbandsrecht (hier: Erftverbandsgesetz \nund Veranlagungsrichtlinien) zulässigerweise von einer \nMitgliedschaftsgemeinde fordern kann, hiervon ausgenommen \nseien, enthält das Gesetz nicht. Das wäre auch nicht mit \ndem erkennbaren Sinn und Zweck des § 7 Abs. 1 KAG \nvereinbar, der darauf ausgerichtet ist, den Kommunen eine \nvollständige Refinanzierungsmöglichkeit bezüglich der in § \n7 Abs. 1 KAG aufgeführten Verbandslasten zu verschaffen. \nFür diese Auslegung spricht im übrigen die Regelung in § 7 \nAbs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 KAG, die den Kreis derjenigen \nfestlegt, auf die die Verbandslasten umgelegt werden \ndürfen. Für deren Heranziehung genügt es, daß sie - \nentsprechend dem im Verbandsrecht geltenden \ngenossenschaftlichen Prinzip - (überhaupt) Einrichtungen \nund Anlagen des Verbandes in Anspruch nehmen oder daß \nihnen der Verband (allgemein) durch seine Einrichtungen, \nAnlagen und Maßnahme Vorteile gewährt. Das Gesetz enthält \nkeine Verknüpfung dahin, daß den Betreffenden \nVerbandslasten nur für die speziell von ihnen benutzten \nVerbandsanlagen überbürdet werden dürfen oder nur für \nsolche für sie vorteilhafte Einrichtungen und Anlagen, die \nbereits in Betrieb sind.\n\n64\n\n Der Grundsatz der Periodenbezogenheit der Aufwendung, der \nfür die Gebührenerhebung nach § 6 KAG gilt und damit auch \nbei der Einbeziehung von Verbandslasten nach § 7 Abs. 1 \nKAG in die Gebührenerhebung zu beachten ist,\n\n65\n\nvgl. Urteil des Senats vom 16. \nSeptember 1996, a.a.O.\n\n66\n\n steht dieser Auslegung nicht entgegen. Der Grundsatz der \nPeriodenbezogenheit des Ansatzes von Kosten bzw. der \nUmlage von Verbandsbeiträgen gebietet der Gemeinde \nlediglich, in die Gebührenkalkulation für ein bestimmtes \nJahr (hier: 1993) nur die Verbandsbeiträge einzubeziehen, \ndie seitens des Verbandes für dieses Jahr (1993) aufgrund \ndes Erftverbandsgesetzes und der Veranlagungsrichtlinien \nzulässigerweise veranlagt werden (zu zahlen sind) oder mit \nderen Erhebung die Gemeinde - bei Vorauskalkulation wie im \nvorliegenden Fall - für das betreffende Gebührenjahr \nrechnen muß. \n\n67\n\n Demgemäß durfte der Beklagte Erftverbandsbeiträge aus \nVorjahren nicht auflaufen lassen (aktivieren) und dann im \nJahre 1993 in Form von kalkulatorischen Abschreibungen \n(oder kalkulatorischen Zinsen) in die Gebührenkalkulation \neinstellen.\n\n68\n\nc) Die fehlerhaften Ansätze bei den kalkulatorischen \nAbschreibungen werden jedoch dadurch ausgeglichen, daß der \nBeklagte die als fehlerhaft zu niedrig erkannten \nAbschreibungsbeträge für das Kanalnetz (2.725.344,00 DM + \n447.181,00 DM = 3.172.525,00 DM) durch den zulässigerweise \nim Prozeß nachgeschobenen Ansatz\n\n69\n\nvgl. zur Zulässigkeit des \nNachschiebens: Endurteil des Senats vom \n24. Juli 1995, a.a.O.\n\n70\n\n von 4.322.238,00 DM aufgrund einer umfassenden \nNeubewertung des vorhandenen Kanalanlagevermögens ersetzt \nhat. \n Aufgrund der mündlichen Erläuterungen des mit der \nWertermittlung für das vorhandene Kanalnetz der Stadt \nB. beauftragten Dr. Pecher hat der Senat die \nÜberzeugung gewonnen, daß der dem Senat als sachverständig \nbekannte Dr. Pecher die Wertermittlung sorgfältig nach dem \nsogenannten Mengenverfahren vorgenommen hat, indem er Art \nund Menge der einzelnen Anlagen des Kanalisationsnetzes \nermittelt, mit Einheitspreisen, die ihrerseits auf der \nAnalyse von 10 Baumaßnahmen der Stadt B. aus den \nJahren 1990 bis 1995 beruhten, zuzüglich einer \nIngenieurleistung von 6 % und eines Erschwerniszuschlags \nmultipliziert und sodann durch Rückrechnung mittels \nIndizes den Wert zum Stichtag (31.12.1992) berechnet \nhat.\n\n71\n\n Die Anwendung des hier benutzten sogenannten \nMengenverfahrens bei der Ermittlung des \nWiederbeschaffungszeitwertes von Anlagevermögen ist eine \nin der Rechtsprechung des Senats anerkannte \nBerechnungsmethode.\n\n72\n\nVgl. Endurteil des Senats vom 24. \nJuli 1995, a.a.O.\n\n73\n\nd)Als kalkulatorische Abschreibung sind demnach unter \nBerücksichtung der Ausführungen zu 2 a) bis c) - abweichend \nvon der fehlerhaften Ursprungskalkulation - folgende Beträge \neinzusetzen:\n\n 4.242.900,00 DM\n- 35.632,74 DM\n- 23.318,11 DM\n- 191.134,00 DM\n+ 1.149.713,00 DM (4.322.238,00 DM ? 3.172.525,00 DM)\n_______________\n 5.142.528,15 DM.\n\n74\n\nDies ergibt gegenüber dem ursprünglichen Ansatz von \n4.242.900,00 DM ein Kosten-Mehr von 899.628,15 DM, das zum \nAusgleich eventueller Fehlansätze verwandt werden kann.\n\n75\n\n2.Bezüglich der Kostenposition „kalkulatorische Zinsen\" ist \nder Beklagte von dem zutreffenden Ansatz ausgegangen, daß das \nzu verzinsende Kapital auf der Basis der Anschaffungswerte \nmit dem Restbuchwert anzusetzen ist.\n\n76\n\nVgl. Urteil des Senats vom 5. August \n1994, a.a.O.\n\n77\n\nBei der Berechnung der Kapitalbasis sind dem Beklagten \njedoch Fehler unterlaufen, die durch korrekte Ansätze zu \nersetzen sind.\n\n78\n\na)Dies betrifft zunächst den für Zahlungen an den \nE. (aktivierte Verbandslasten aus Vorjahren) \nangesetzten Restbuchwert von 6.646.924,00 DM. Zur \nNichtansatzfähigkeit dieser Position wird auf die \nAusführungen zu den kalkulatorischen Abschreibungen \nverwiesen.\n\n79\n\nb)Der Restbuchwert für das Kanalnetz von ursprünglich \n60.980.601 DM + 25.704.701 DM = 86.685.302 DM ist aufgrund \nder im Prozeß nachgeschobenen Neuberechnung durch den \nsachkundigen Dr. Pecher nach unten auf 83.572.147 DM zu \nkorrigieren (d.h. um 3.113.155 DM).\n\n80\n\nDer Ansatz des Restbuchwertes auf der Basis des \nWertermittlungsgutachtens Dr. Pecher ist sachlich \ngerechtfertigt. Zwar ist der Restbuchwert des Anlagevermögens \nnach der Rechtsprechung des Senats regelmäßig anhand der \ntatsächlich aufgewandten Kosten zu ermitteln. \n\n81\n\nVgl. Endurteil des Senats vom 24. Juli \n1995, a.a.O. sowie Urteil vom 21. März \n1997 - 9 A 1677/95 -.\n\n82\n\nEine Rückrechnung von einem im Wege des Mengenverfahrens \nermittelten Wiederbeschaffungszeitwertes im Wege der \nReindexierung ist nur ausnahmsweise und insoweit zulässig, \nals ein Rückgriff auf die tatsächlichen Anschaffungs- bzw. \nHerstellungswerte nicht oder nur in eingeschränktem Umfang \nmöglich ist.\n\n83\n\nVgl. Endurteil des Senats vom 24. \nJuli 1995, a.a.O. sowie Urteil vom 21. \nMärz 1997 - 9 A 1677/95 -.\n\n84\n\nDiese Voraussetzungen sind hier gegeben. Denn der Beklagte \nhat plausibel und unbestritten dargelegt, daß er für den Teil \ndes Kanalnetzes, nämlich bezüglich einer Länge von 103 km, \nfür den Unterlagen vorhanden sind, den Restbuchwert aus den \nIst-Zahlen des Anschaffungswertes (ca. 53,5 Mio. DM) \nerrechnet hat. Hierbei hat er Abschreibungssätze von 1,5 % \nfür Kanäle, die nach 1987 gebaut wurden, und von 1 % bzw. 1,5 \n% für früher errichtete Kanäle je nach Rohrart angewandt, \ngegen deren Höhe nichts zu beanstanden ist.\n\n85\n\nEr hat weiter plausibel und unbestritten dargelegt, daß \nfür den restlichen Teil des Kanalnetzes (180 km Länge) \naussagekräftige Unterlagen nicht mehr greifbar waren, sei es, \nweil das Kanalnetz in eingemeindeten Gebietsteilen liegt und \ndiesbezüglich auf die Stadt B. keine Unterlagen \nübergegangen sind, sei es, daß die eigenen Unterlagen der \nStadt B. verloren gegangen sind. Insoweit war es nach \nder oben angeführten Rechtsprechung des Senats zulässig, daß \nder Beklagte den Anschaffungswert (110.098.897,00 DM - \n53.500.000 DM) im Wege der Reindexierung aus den im Wege des \nMengenverfahrens ohne Ansatz eines Erschwerniszuschlags \nermittelten Wiederbeschaffungszeitwert errechnet und daraus \nunter Anwendung der oben angeführten Abschreibungssätze den \nRestbuchwert errechnet hat. Für die Zuverlässigkeit dieser \nMethode, auf diese Weise den Anschaffungswert bestimmter \nGüter zu ermitteln, spricht der von dem sachkundigen Dr. \nPecher erwähnte Umstand, daß er auch für den 103 km langen \nTeil des Kanalnetzes, für den noch Ist-Zahlen vorliegen, \nursprünglich den Anschaffungswert unter Anwendung des \nMengenverfahrens ermittelt hat und der so ermittelte Wert \nallenfalls 2 % bis 3 % von dem an Hand der tatsächlich \nvorliegenden Unterlagen ermittelten Anschaffungswert abwich. \nBezogen auf den Gesamtanschaffungswert von 110.098.897,00 DM \nmacht der gesamte Restbuchwert (83.572.147,00 DM) 75,9 % \naus.\n\n86\n\nc)Die bereinigte Kapitalbasis (Restbuchwert) ohne \nBerücksichtigung des Abzugskapitals macht danach \n\n 106.896.095,00 DM\n- 6.646.924,00 DM (Siehe 2 a)\n- 3.113.155,00 DM (siehe 2 b)\n------------------\n 97.136.016,00 DM \n\n87\n\naus.\n\n88\n\nd)Die grundsätzlichen Angriffe des Klägers gegen die \nBerechnung des Abzugskapitals - er fordert dessen Ansetzung \nin Nominalwerthöhe und den anschließenden Abzug dieses Wertes \nvom Restbuchwert des Anlagevermögens - greifen nicht \ndurch.\n\n89\n\nWie der Senat in seinem zur Veröffentlichung bestimmten \nUrteil vom 21. März 1997 - 9 A 1921/95 - im einzelnen \nausgeführt hat, gebietet die allein maßgebende Vorschrift des \n§ 6 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 KAG lediglich, daß bei der \nVerzinsung der aus Beiträgen und Zuschüssen aufgebrachte \nEigenkapitalanteil außer Betracht bleibt. Danach ist dem \ngesetzlichen Gebot bereits Genüge getan, wenn bei der \nErmittlung der Zinsbasis das gesamte Abzugskapital (einmal) \nvollständig herausgerechnet worden ist.\n\n90\n\nDaß § 6 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 KAG nicht in jedem Fall \nden vollständigen - und damit im Hinblick auf die bereits \nerfolgten Abschreibungen zum Teil doppelten - Abzug des \nAbzugskapitals fordert, ergibt sich auch aus § 6 Abs. 2 Satz \n2 Halbsatz 1 KAG. Hiernach unterliegt allein das zur \nLeistungserbringung „aufgewandte Kapital\" einer angemessenen \nVerzinsung. Das über die Abschreibungen erwirtschaftete \nbeitrags- und zuschußbezogene Rückflußkapital steht aber von \nvornherein für die Leistungserbringung nicht mehr zur \nVerfügung und kann dementsprechend auch nicht Gegenstand der \nVerzinsung sein. Wenn also nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 \nKAG „bei der Verzinsung\" Beiträge und Zuschüsse Dritter außer \nBetracht zu bleiben haben, kann sich dies nur auf den Teil \nder Beiträge und Zuschüsse beziehen, der überhaupt noch der \nVerzinsung unterliegen könnte, mithin eben auf jenen Teil, \nder noch nicht durch Abschreibungen in Rückflußkapital \numgewandelt worden ist.\n\n91\n\nDiese Auffassung steht auch im Einklang mit dem Sinn und \nZweck der Regelung, der Gemeinde über die Gebührenkalkulation \neinen finanziellen Ausgleich dafür zu ermöglichen, daß das in \nder Anlage gebundene (und damit noch nicht zurückgeflossene) \nEigenkapital der Gemeinde nicht zur Erfüllung anderweitiger \nöffentlicher Aufgaben eingesetzt werden und daher an anderer \nStelle keine Zinserträge erwirtschaften bzw. Zinsleistungen \nfür Fremdkapital ersparen kann. \n\n92\n\nVgl. das Urteil des Senats vom 5. \nAugust 1994 a.a.O.\n\n93\n\nDenn mit der Reduzierung des um die Abschreibungen \nverminderten Anschaffungswertes um den noch nicht \nabgeschriebenen Teil des Abzugskapitals wird gewährleistet, \ndaß ausschließlich das noch nicht zurückgeflossene \nEigenkapital der Gemeinde Gegenstand der Verzinsung ist. \n\n94\n\nDer beschränkte, ausschließlich auf das noch in der Anlage \ngebundene Eigenkapital der Gemeinde bezogene Regelungszweck \ndes § 6 Abs. 2 Satz 2 KAG verbietet es, hieraus \nSchlußfolgerung für das Rückflußkapital, das gerade nicht \nmehr in der Anlage gebunden ist, zu ziehen. Insoweit bleibt \nes bei der bisherigen Rechtsprechung, wonach das gesamte \nRückflußkapital rechtlich der Gemeinde zusteht, die es \neinschließlich etwaiger Zinserträge für allgemeine \nHaushaltszwecke nutzen kann.\n\n95\n\nVgl. Urteil des Senats vom 5. August \n1994, a.a.O.\n\n96\n\nDas der Gebührenkalkulation zugrunde gelegte Abzugskapital \nin Höhe des Nominalwertes hat der Beklagte in der mit \nSchriftsatz vom 24. Juni 1997 überreichten Anlage 11 im \neinzelnen aufgelistet (Kanalanschlußbeiträge, Mehrwert aus \nGrundstücksverkäufen, Zahlungen der Bergbautreibenden an die \nUnternehmer, Zuschüsse des Bundes, des Landes und sonstiger \nDritter). Anhaltspunkte dafür, daß die mit einem Betrag von \n35.438.610,00 DM abschließende Auflistung unvollständig oder \nunrichtig ist, sind nicht gegeben. Auch der Kläger hat \ndiesbezüglich keine Einwände erhoben. Daß die nach § 27 Abs. \n4 Gemeindefinanzierungsgesetz 1993 (GV NW 1992, S. 561) vom \nLand Nordrhein-Westfalen der Stadt B. zur Verfügung \ngestellten Mittel zur Förderung investiver Maßnahmen nicht \nbeim Abzugskapital zu berücksichtigen war, hat das \nVerwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil (S. 15) \nzutreffend dargelegt. Hierauf wird Bezug genommen.\n\n97\n\nBei der Berechnung des abgeschriebenen Abzugskapitals \nhätte der Beklagte aber - statt der hier angewandten groben \nProzentmethode nach Durchschnittswerten - den konkreten, auf \ndas jeweils mit Abzugskapital finanzierte Anlagevermögen \nbezogenen Abschreibungssatz anwenden müssen.\n\n98\n\nVgl. Urteil des Senats vom 1. Juli \n1997, a.a.O.\n\n99\n\nDiese strukturbedingte Ungenauigkeit der Prozentmethode \nwird hier jedoch dadurch ausgeglichen, daß der Senat den \nNominalwert des Abzugskapitals von 35.438.610,00 DM lediglich \num den niedrigeren, in der Ursprungskalkulation vom Beklagten \nangesetzten durchschnittlichen Abschreibungsprozentsatz von \n22,73 % (= 8.055.196,00 DM) (siehe Anlage 12 zum Schriftsatz \nvom 24. Juni 1997) vermindert, während aufgrund der \nzulässigerweise nachgeschobenen Neuberechnung des \nKanalanlagevermögens ein höherer Abschreibungssatz von 24,1 % \n(Siehe oben unter 2 b) - jedenfalls bezogen auf das \nKanalanlagevermögen - gerechtfertigt wäre. \n\n100\n\nDie bereinigte Kapitalbasis (siehe unter 2 c), vermindert \num den nicht abgeschriebene Anteil des Abzugskapitals (siehe \nunter 2 d), zuzüglich der aus der Ursprungskalkulation zu \nübernehmenden Grunderwerbskosten von 68.270,00 DM ergeben ein \nzu verzinsendes Kapital per 31. Dezember 1992 von:\n 97.136.016,00 DM\n- 27.383.414,00 DM (bereinigtes Abzugskapital)\n+ 68.270,00 DM Grunderwerbskosten\n---------------\n 69.820.872,00 DM\n\n101\n\nWährend der Beklagte in seiner Kalkulation den \nkalkulatorischen Zinssatz mit 7,6 Prozent angesetzt hat, \nkönnen nach der Rechtsprechung des Senats - auch zum Zwecke \nder Kompensation fehlerhafter Ansätze in der \nUrsprungskalkulation - bis zu 8 % angesetzt werden. \n\n102\n\nVgl. Urteil des Senats vom 5. August \n1994, a.a.O.\n\n103\n\n8 % von 69.820.872,00 DM sind 5.585.669,00 DM. Hinzu kommen \ndie kalkulatorischen Zinsen für neuerstellte Kanäle und \nRegenüberlaufbecken ab Fertigstellung. Der in der \nGebührenkalkulation angesetzte, vom Kläger insoweit \nhinsichtlich der Höhe nicht bestrittene Betrag von 402.905,00 \nDM (basierend auf einem Jahreszins von 7,6 %) ist um die \nzulässige Zinsmarge (8 % - 7,6 % = 0,4 %) zu erhöhen, d. h. \nmit dem Faktor 8/7,6 zu multiplizieren. Dies ergibt \n424.110,00 DM.\n\n104\n\nAls kalkulatorische Zinsen ansetzbar sind danach: \n5.585.669,00 DM + 424.110,00 DM = 6.009.779,00 DM statt \nangesetzter 6.451.100,00 DM. Der Beklagte hat also an \nkalkulatorischen Zinsen einen Betrag von 441.321,00 DM zuviel \nangesetzt.\n\n105\n\n3.Die ansetzbaren Gesamtkosten errechnen sich danach wie \nfolgt:\n\n106\n\n 24.070.187,00 DM\n+ 899.628,00 DM (Siehe unter 1)\n- 441.321,00 DM (Siehe unter 2)\n- 132.200,00 DM Einnahmen\n- 868.800,00 DM Anteil der Großeinleiter mit \n Abwasserzähler\n------------\n 23.527.494,00 DM\n\n107\n\nDiese ansetzbaren Gesamtkosten übersteigen bei weitem das \nveranschlagte Gebührenaufkommen von 22.435.111,00 DM.\n\n108\n\n4. Die Aufteilung der Gesamtkosten auf die Bereiche \nSchmutzwasser und Niederschlagswasser ist im Ergebnis nicht zu \nbeanstanden; die auf diese Bereich entfallenden Kostenmassen \n(für Schmutzwasser: 11.268.960,00 DM; für Niederschlagswasser: \n12.258.534,00 DM; zusammen. 23.527.494,00 DM) rechtfertigen im \nErgebnis auch die festgesetzten Gebührensätze von 3,25 DM/cbm \nSchmutzwasser und 2,07 DM/qm befestigte Grundstücksfläche.\n\n109\n\nDie Aufteilung der Kostenmasse auf die Bereiche \nSchmutzwasser und Niederschlagswasser hat der Beklagte im \nPrinzip nach plausiblen Ansätzen vorgenommen. Er hat sie im \neinzelnen in seinem Schriftsatz vom 13. Februar 1995 (GA Bl. \n27 ff.) sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem \nVerwaltungsgericht erläutert. Sie sind vom Verwaltungsgericht \nin dem angefochtenen Urteil zutreffend gewürdigt worden. \nInsoweit wird auf die Ausführungen auf S. 19 und 20 Abs. 1 des \nangefochtenen Urteils Bezug genommen. \n\n110\n\nEine Korrektur ist allerdings insoweit geboten, als der \nBeklagte eingeräumt hat, daß er bei der Verteilung der sich \nauf die Mischwasserkanalisation beziehenden Beträge den Faktor \nfür Schmutz- und Niederschlagswasser verwechselt hat. Diesen \nFehler hat der Beklagte in der mit Schriftsatz vom 14. Juli \n1997 nachgereichten Kostenaufstellung (GA Bl. 190-195) \nkorrigiert.\n\n111\n\nDaraus ergibt sich, daß, wenn man - bis auf die strittigen, \noben unter 1. und 2. abgehandelten Kosten der kalkulatorische \nAbschreibungen und kalkulatorische Zinsen - alle anderen (vom \nSenat nicht beanstandeten) Kostenpositionen der \nUrsprungskalkulation addiert, sich der rechnerische \nGesamtkostenblock (13.376.187,00 DM) auf den Bereich \nSchmutzwasser mit 7.410.632,00 DM und den Bereich \nNiederschlagswasser mit 5.965.555,00 DM verteilt (siehe die \nSpalten „Gesamtkosten laut Gebührenbedarfsberechnung 1993, \nSchmutzwasser laut Gebührenbedarfsberechnung 1993 und \nNiederschlagswasser laut Gebührenbedarfsberechnung 1993). \nAbzuziehen sind die veranschlagten Einnahmen (132.200,00 DM) \n(Verteilung laut Kalkulation: 80.375,00 DM auf Schmutzwasser, \n51.825,00 DM auf Niederschlagswasser) und der Kostenanteil der \nGroßverbraucher mit Abwasserzähler (868.800,00 DM) (Verteilung \nnach dem allgemeinen Schlüssel, GA Bl. 194/195, 48,35 % zu \n51,65 %, d.h. 420.065,00 DM auf den Schmutzwasserbereich und \n448.735,00 DM auf den Niederschlagswasserbereich). Daraus \nerrechnen sich folgende Zwischensummen: \n\n112\n\nGesamtkosten Schmutzwasser Niederschlags-wasser\n 12.375.187 DM 6.910.192 DM 5.464.995 DM\n\n113\n\nDie unter 1 d) aufgeführten Zahlen der kalkulatorischen \nAbschreibung sind wie folgt aufzuteilen: Der ursprüngliche \nAnsatz laut Kalkulation (4.292.900,00 DM) sowie die beiden \nabzuziehenden Beträge für abgeschriebene Maschinen \nentsprechend der Aufteilung in der neuen Aufstellung (GA Bl. \n192/193), die abzuziehenden aktivierten Zahlungen an den \nE. entsprechend der Kalkulation nach dem Verhältnis \n50:50 sowie die Zuwachssumme infolge Neubewertung des \nKanalnetzes mit dem Gesamtschlüssel 39,94 % zu 60,06 %. Die \nunter 2 e) aufgeführten Zahlen für die kalkulatorischen Zinsen \nsind, soweit es um den a. Ansatz von 6.451.100,00 DM geht, \nentsprechend der neuen Aufstellung (GA Bl. 192/193) zu \nverteilen. Der Zuviel-Ansatz von Zinsen (441.321,00 DM), der \naus der Aktivierung der Zahlungen an den E. \nhervorgeht, ist mit dem in der Ursprungskalkulation \nveranschlagten Verhältnis 50:50 anzusetzen.\n\n114\n\nDaraus ergibt sich folgendes Tableau:\n\n115\n\n Gesamtkosten Schmutzwasser Niederschlags-wasser\nZwischensumme 12.375.187 6.910.192 5.464.995\nAbschreibung\nalt + 4.242.900 + 1.694.548 + 2.548.352\nAbschreibung\nMaschine - 35.633 - 11.073 - 24.560\nAbschreibung\nbewegliches Vermögen - 23.318 - 10.294 - 13.024\nZahlung an \nVerband - 191.134 - 95.567 - 95.567\nZuwachs-Abschreibung Kanal-Vermögen +1.149.713 + 459.195 + \n690.518\nZinsen alt +6.451.100 + 2.542.619 + 3.908.481\nZinsen Minus - 441.321 - 220.660 - 220.661\nInsgesamt 23.527.494 11.268.960 12.258.534\n\n116\n\nDie für den Niederschlagswasserbereich ansetzbaren Kosten \n(12.258.534,00 DM) sind danach bei weitem höher als das \nveranschlagte Gebührenaufkommen von 10.995.111,00 DM. Beim \nSchmutzwasser übersteigt zwar das veranschlagte \nGebührenaufkommen von 11.440.000,00 DM die ansetzbaren Kosten \n(11.268.960,00 DM) um 171.040,00 DM. Diese Überschreitung \nmacht jedoch nur 1,5 % der ansetzbaren Kosten aus und bewegt \nsich damit noch in der nach der Rechtsprechung des Senats \ntolerablen Marge von 3 %.\n\n117\n\nVgl. Urteil des Senats vom 5. August \n1994, a.a.O.\n\n118\n\nIm Gegensatz zur Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der \nSenat nicht der Ansicht, daß der Beklagte bei Aufstellung der \nKalkulation willkürlich gehandelt hat oder ihm ein schwerer \nund offenkundiger Fehler unterlaufen ist.\n\n119\n\n5. Auf der Grundlage der danach gültigen \nEntwässerungsgebührensatzung ist der Kläger als Eigentümer des \nan die städtische Entwässerung angeschlossenen Grundstücks \n„A. a. F. 2\" dem Grunde nach zu Recht zu \nEntwässerungsgebühren herangezogen worden. Hinsichtlich der \nkonkreten Berechnung der Entwässerungsgebühren der Höhe nach, \ninsbesondere bei der Ermittlung des Wasserverbrauchs, der \nangeschlossenen bebauten/befestigten Fläche und bei der \nAnwendung der einschlägigen Gebührensätze sind Fehler nicht \nersichtlich und auch nicht geltend gemacht worden.\n\n120\n\nNach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 154 \nAbs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. \n10, 711 ZPO.\n\n121\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n122","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310921","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-07-18/9-a-2933-95","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310921","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310921","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-07-18/9-a-2933-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310921","retrieved":"2026-07-09 03:41:13.212051+00:00"}}