{"status":"available","doknr":"OLD310920","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0718.15B1045.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-07-18","aktenzeichen":"15 B 1045/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 21.431,48 DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der (zur \nZeit im Berufungsverfahren anhängigen) \nKlage gegen den Heranziehungsbescheid \ndes Antragsgegners vom 17. August 1993 \nund dessen Widerspruchsbescheid vom \n6. September 1993 anzuordnen,\n\n4\n\nhilfsweise insoweit anzuordnen, als \nsich die Heranziehung auf das \nGrundstück Gemarkung \nFlur 6 Flurstück 870 bezieht,\n\n5\n\nhat keinen Erfolg, weil ernstliche Zweifel i.S.d. § 80 \nAbs. 4 Satz 3 VwGO an der Rechtmäßigkeit der Heranziehung der \nAntragsteller zu Vorausleistungen auf einen \nKanalanschlußbeitrag für die Grundstücke Gemarkung A \nFlur 6 Flurstück 870 (östlicher Teil) und Flurstück 707 nicht \nbestehen. \n\n6\n\nErnstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift liegen nur \ndann vor, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und \nRechtslage ein Erfolg der Antragsteller im Hauptsacheverfahren \nwahrscheinlicher als ihr Unterliegen ist. \n\n7\n\nSo die ständige Rechtsprechung des \nSenats, vgl. Beschluß vom 17. März 1994 \n- 15 B 3022/93 -, NWVBl. 1994, 337.\n\n8\n\nFür die danach im vorliegenden Verfahren erforderliche \nPrognose können nur Erkenntnisse herangezogen werden, die mit \nden Mitteln des Eilverfahrens zu gewinnen sind. Die \ngerichtliche Überprüfung des Streitstoffs im \nAussetzungsverfahren findet ihre Grenze an den Gegebenheiten \ndes vorläufigen Rechtsschutzes, soll sie nicht Ersatz für das \nHauptsacheverfahren werden, das in erster Linie den \nRechtsschutz des Art. 19 Abs. 4 GG vermittelt. \n\n9\n\nDies bedeutet, daß im summarischen Verfahren vornehmlich \nsolche Einwände zu berücksichtigen sind, die der \nRechtsschutzsuchende selbst gegen die Rechtmäßigkeit der \nHeranziehung geltend macht, es sei denn, daß sich sonstige \nMängel bei summarischer Prüfung als offensichtlich darstellen. \nFerner können weder aufwendige Tatsachenfeststellungen \ngetroffen werden noch sind schwierige Rechtsfragen \nabschließend zu klären. Soweit es dabei um die Anwendbarkeit \nder dem angegriffenen Bescheid zugrundeliegenden gemeindlichen \nSatzung geht, ist in aller Regel von ihrer Wirksamkeit als \nRechtsnorm auszugehen; etwas anderes gilt nur dann, wenn sich \nAnhaltspunkte für eine Unwirksamkeit der Satzung bei \nsummarischer Prüfung geradezu aufdrängen. \n\n10\n\nBei Anwendung dieses Maßstabs ist ein Erfolg des \nRechtsbehelfs der Antragsteller nicht wahrscheinlicher als ihr \nUnterliegen. \n\n11\n\nSollte die Auffassung des Verwaltungsgerichts zutreffen, \ndaß bis zur betriebsfertigen Verlegung eines Kanals der \nöffentlichen Abwasseranlage in der B straße im Jahr 1993 \nkeine Beitragspflicht entstehen konnte, weil der seit dem Jahr \n1956 bestehende Anschluß über die u.a. durch das in fremdem \nEigentum stehende Flurstück 11 verlaufende Leitung bis heute \nnicht durch eine Baulast oder Grunddienstbarkeit rechtlich \ngesichert ist, \n\n12\n\nvgl. insoweit Klausing, in: \nDriehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 \nRdnr. 1050 a, \n\n13\n\nwäre die Klage aller Voraussicht nach aus den vom \nVerwaltungsgericht in seinem Urteil genannten Gründen auch im \nBerufungsverfahren erfolglos.\n\n14\n\nBei Zugrundelegung der Auffassung des Verwaltungsgerichts \nwürde sich allenfalls die Frage stellen, ob das angeschlossene \n(wirtschaftliche) Grundstück nicht nur aus dem östlichen Teil \ndes Flurstücks 870 und dem Flurstück 707, sondern aus der \ngesamten baulich nutzbaren Fläche Gemarkung A Flur 8 \nFlurstück 14 (teilweise), Flur 6 Flurstück 869 (teilweise), \nFlurstück 870 und Flurstück 707 besteht.\n\n15\n\nDer Einwand der Antragsteller, der einen Teil des \nFlurstücks 870 und das Flurstück 707 betreffende \nVorausleistungsbescheid sei zu unbestimmt, weil ihm nicht zu \nentnehmen sei, welcher Teil der Vorausleistungsforderung auf \ndem einen und welcher Teil auf dem anderen Flurstück als \nöffentliche Last ruhe, würde der Klage ebenfalls nicht zum \nErfolg verhelfen. Zwar ruht auch eine \nVorausleistungsforderung, die ein \"vorgezogener\" Beitrag ist, \ngemäß § 8 Abs. 9 KAG NW als öffentliche Last auf dem \nGrundstück, und zwar auf dem Grundstück im bürgerlich-\nrechtlichen Sinne. Soweit von diesem Grundstücksbegriff \nabzuweichen und - wie möglicherweise hier - für mehrere \ngrundbuchrechtlich selbständige Buchgrundstücke, weil sie eine \nwirtschaftliche Grundstückseinheit bilden, ein einheitlicher \nBeitrag zu erheben ist, ruht auch die öffentliche Last \nungeteilt auf der wirtschaftlichen Grundstückseinheit in der \nWeise, daß entsprechend der Regelung des § 1132 BGB über die \nGesamthypothek jedes grundbuchrechtlich selbständige \nGrundstück für die gesamte Beitragsforderung haftet.\n\n16\n\nVgl. Driehaus, a.a.O., Rdnr. 190 und \n188.\n\n17\n\nSollte die Ansicht der Antragsteller zutreffen, daß auch \nohne Sicherung durch eine Baulast oder Grunddienstbarkeit die \nu.a. über das fremde Flurstück 11 geführte Leitung zum \nöffentlichen Kanal einen beitragsrechtlich beachtlichen \nAnschluß darstellt, wäre die Beitragspflicht für das \nGrundstück aller Voraussicht nach bereits mit Inkrafttreten \nder 8. Änderungssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung, der \nnach dem unbestrittenen Vortrag des Antragsgegners erstmals \neine ausreichende Beitragskalkulation zugrundelag, im Jahr \n1989 entstanden. Grundstück im wirtschaftlichen Sinne wäre zu \ndieser Zeit - vor Inkrafttreten des Bebauungsplans - zumindest \ndie überbaute Fläche der bereits genannten Flurstücke ohne das \nFlurstück 707 gewesen. \n\n18\n\nIn diesem Fall wäre die Erhebung von Vorausleistungen auf \nden Kanalanschlußbeitrag für dieses Grundstück im Jahr 1993 \nrechtswidrig, weil die Beitragspflicht bereits (endgültig) \n1989 entstanden war. Ob für das Flurstück 707 eine \nVorausleistung erhoben werden durfte, ist deshalb fraglich, \nweil dieses Flurstück möglicherweise mit dem Inkrafttreten des \nBebauungsplans in die oben genannte wirtschaftliche Einheit \neinbezogen wurde, so daß für dieses Flurstück zu diesem \nZeitpunkt die endgültige Beitragspflicht entstanden sein \nkönnte.\n\n19\n\nDie danach für den Ausgang des Berufungsverfahrens \nletztlich entscheidende Frage, ob eine seit Jahrzehnten u.a. \nin einem fremden Grundstück ohne Sicherung durch Baulast oder \nGrunddienstbarkeit verlegte Anschlußleitung einen \nbeitragsrechtlich beachtlichen Anschluß an die öffentliche \nAbwasseranlage bewirken kann, ist offen. Sie ist in der \nRechtsprechung des Senats bisher noch nicht entschieden worden \nund kann im vorliegenden Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes auch nicht entschieden werden. Ihre \nBeantwortung ist vielmehr der Entscheidung im \nHauptsacheverfahren vorzubehalten. \n\n20\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO. \n\n21\n\nDen Streitwert hat der Senat gemäß §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 \nGKG im Hinblick auf den nur vorläufig regelnden Charakter des \nAussetzungsverfahrens in Höhe eines Viertels der umstrittenen \nVorausleistungsforderung festgesetzt.\n\n22\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 \nAbs. 3 Satz 2 GKG).\n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310920","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-07-18/15-b-1045-97","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1132","ref_norm":"1132","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310920","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310920","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-07-18/15-b-1045-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310920","retrieved":"2026-07-09 03:41:13.124922+00:00"}}