{"status":"available","doknr":"OLD310924","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0717.18B3351.95.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-07-17","aktenzeichen":"18 B 3351/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluß wird teilweise geändert. \n\nDer Antrag wird insgesamt abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.\n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat Erfolg.\n\n3\n\nDem im Beschwerdeverfahren allein streitgegenständliche \nAntrag auf Aussetzung der Vollziehung der Ausweisungsverfügung \nkann nicht entsprochen werden.\n\n4\n\nUnbeschadet der vom Verwaltungsgericht gegen die \nRechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung erhobenen Bedenken muß \ndie Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers ausfallen. \nSoweit das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner \nInteressenabwägung maßgeblich auf die damals bestehende \nfaktische Unmöglichkeit der Abschiebung abgestellt hat, hat \ndieser Gesichtspunkt seine Bedeutung verloren. Auf der \nGrundlage des inzwischen geschlossenen Rückübernahmeabkommens \nmit der Bundesrepublik Jugoslawien sind Rückführungen in die \nBundesrepublik Jugoslawien unter den dort geregelten \nVoraussetzungen nunmehr möglich,\n\n5\n\nvgl. dazu OVG NW, Urteil vom \n25. Juni 1997 - 14 A 3125/94.A -.\n\n6\n\nAusschlaggebend fällt dagegen im vorliegenden Fall ins \nGewicht, daß eine Aussetzung der Vollziehung in bezug auf die \nverfügte Ausweisung für den Antragsteller nicht von Nutzen \nwäre. Auch bei einem Erfolg des Antrags wäre der Antragsteller \nwegen der ohnehin bestehenden vollziehbaren Ausreisepflicht \naufgrund der mit der Ausweisung zugleich verfügten Versagung \nder begehrten Aufenthaltsgenehmigung gezwungen, sein Begehren \nauf Aufhebung der Ausweisung mit den dafür in der Hauptsache \ngegebenen Rechtsbehelfen vom Ausland aus zu verfolgen. Eine \nauf die Ausweisung beschränkte Vollziehungsaussetzung würde \nseine Rechtsposition auch nicht in Bezug auf die Verfolgung \nseines Aufenthaltsgenehmigungsantrags verbessern. Die Schranke \ndes § 8 Abs. 2 Satz 2 AuslG besteht grundsätzlich auch dann, \nwenn die verfügte Ausweisung nicht sofort vollziehbar ist. Das \nfolgt aus der insoweit eindeutigen Regelung des § 72 Abs. 2 \nSatz 1 AuslG. \n\n7\n\nVgl. Senatsbeschluß vom 25. April \n1995 - 18 B 3183/93 -.\n\n8\n\nDas Interesse des Antragstellers an einer \nVollziehungsaussetzung in bezug auf die Ausweisung ist deshalb \ngering zu veranschlagen. Ihm steht das erhebliche öffentliche \nInteresse daran gegenüber, daß der aus einem anderen \nRechtsgrund ohnehin vollziehbar ausreisepflichtige \nAntragsteller notfalls im Wege des Verwaltungszwangs \nangehalten werden kann, dieser Rechtspflicht zu genügen. \n\n9\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf § 20 Abs. 3 iVm § 13 Abs. 1 GKG.\n\n10\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310924","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-07-17/18-b-3351-95","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310924","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310924","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-07-17/18-b-3351-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310924","retrieved":"2026-07-09 03:41:13.483898+00:00"}}