{"status":"available","doknr":"OLD310930","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0716.9A3148.97A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-07-16","aktenzeichen":"9 A 3148/97.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt.\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden, jeweils zur Hälfte.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist \nabzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden \nGründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 \nVwGO i.V.m. § 114 ZPO).\n\n3\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen \nErfolg.\n\n4\n\nDie geltend gemachte Abweichung (Zulassungsgrund nach § 78 \nAbs. 3 Nr. 2 AsylVfG) der angefochtenen Entscheidung von den \nUrteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. April 1988 - 9 \nC 28.86 -, EZAR 204 Nr. 4, vom 9. April 1991 - 9 C 100.90 -, \nBVerwGE 88, 92 und vom 31. März 1992 - 9 C 140.90 - liegt \nnicht vor. Das Verwaltungsgericht hat keine Rechtsgrundsätze \naufgestellt, die von den in den genannten Entscheidungen des \nBundesverwaltungsgerichts aufgestellten Rechtsgrundsätzen \nabweichen; vielmehr hat das Verwaltungsgericht allenfalls die \nin den genannten Entscheidungen aufgestellten Rechtsgrundsätze \n(Regelvermutung zugunsten des Ehegatten eines politisch \nVerfolgten, daß der Ehegatte in dessen Verfolgung einbezogen \nwerden wird, Asylanerkennung eines nahen Familienangehörigen \nals beachtlicher objektiver Nachfluchtgrund zugunsten des \nAsylbewerbers bei praktizierter Sippenhaft, exilpolitische \nTätigkeit des Ehegatten als objektiver Nachfluchtgrund \nzugunsten des anderen Ehegatten bei praktizierter Sippenhaft), \nwie die Kläger selber in der Begründung des Zulassungsantrages \nausführen, „nicht beachtet\", was der Senat jedoch letztlich \nnicht zu entscheiden braucht. Denn die - mögliche - \nNichtbeachtung höchstrichterlicher Rechtsgrundsätze stellt \nsich als schlichter Rechtsanwendungsfehler dar, der eine \nZulassung der Berufung nicht zu begründen vermag.\n\n5\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom 6. Februar \n1996 - 9 A 5500/94.A -, m.w.N.\n\n6\n\nSoweit die Kläger des weiteren die Verletzung rechtlichen \nGehörs (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. \n§ 138 Nr. 3 VwGO) geltend machen, genügt die hierzu gegebene \nBegründung nicht dem Darlegungserfordernis nach § 78 Abs. 4 \nSatz 4 AsylVfG. Insoweit reicht es nicht aus, wenn, wie hier, \nvon den Klägern lediglich geltend gemacht wird, daß das \nVerwaltungsgericht einen Aspekt ihres Vorbringens (Sippenhaft) \nin den Entscheidungsgründen nicht gewürdigt habe; vielmehr ist \ndarzulegen, daß dieser - nach Auffassung der Kläger - \nübergangene Gesichtspunkt auch von entscheidungserheblicher \nBedeutung gewesen ist. Hierzu hätte es Ausführungen bedurft, \ndaß der Klägerin zu 2. im Falle ihrer Rückkehr in den Iran auf \nder Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des \nBerufungsgerichts die Gefahr der Sippenhaft gedroht hätte. \nInsoweit reicht es nicht aus, lediglich auf die vom \nVerwaltungsgericht angenommene herausgehobene exilpolitische \nBetätigung des Klägers zu 1. abzustellen. Denn bereits mit \nUrteil vom 20. Januar 1989 - 16 A 10195/87 - und vom \n5. September 1990 - 16 A 10143/90 - ist in der Rechtsprechung \ndes Berufungsgerichts entschieden, daß die Gefährdung eines \niranischen Staatsangehörigen unter dem Gesichtspunkt der \nSippenhaft dann - nach den Umständen des Einzelfalls - \nverneint werden kann, wenn feststeht, daß nahe Angehörige des \npolitisch Verfolgten im Iran unbehelligt geblieben sind.\n\n7\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom 23. August \n1996 - 9 A 3984/96.A - m.w.N..\n\n8\n\nIm vorliegenden Fall ist nach den Angaben der Kläger \nwährend des Anhörungsverfahrens davon auszugehen, daß die \nMutter des Klägers zu 1. in Karadj/Fardis im Iran lebt und \nVerfolgungsmaßnahmen der iranischen Sicherheitskräfte nicht \nausgesetzt gewesen ist. Angesichts dieses der Annahme einer \nder Klägerin zu 2. drohenden Sippenhaft entgegenstehenden \nUmstandes hätte es einer eingehenden Darlegung bedurft, warum \ngerade in bezug auf die Klägerin zu 2. Sippenhaft anzunehmen \ngewesen wäre. Dies ist hier jedoch nicht erfolgt, weil sich \ndie Kläger in der Begründung ihres Zulassungsantrages darauf \nbeschränkt haben, die Nichtberücksichtigung der Sippenhaft in \nder angefochtenen Entscheidung zu rügen. \n\n9\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 \nVwGO, 100 Abs. 1 ZPO, 83 b Abs. 1 AsylVfG.\n\n10\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 80 \nAsylVfG).\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310930","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-07-16/9-a-3148-97-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310930","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310930","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-07-16/9-a-3148-97-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310930","retrieved":"2026-07-09 03:41:13.997570+00:00"}}