{"status":"available","doknr":"OLD310929","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0716.8B369.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-07-16","aktenzeichen":"8 B 369/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt. \n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das \nGerichtskosten nicht erhoben werden. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt, \nweil die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. \n\n3\n\nSoweit der Antragsgegner geltend macht, die Beschwerde sei \ngemäß § 146 Abs. 4 VwGO iVm § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO \nzuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung \nhabe, hat der Zulassungsantrag schon deshalb keinen Erfolg, \nweil das diesbezügliche Vorbringen des Antragsgegners nicht \nden Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO \ngenügt. \n\n4\n\nGemäß § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO sind in dem Antrag auf \nZulassung der Beschwerde die Gründe darzulegen, aus denen die \nBeschwerde zuzulassen ist. \"Dargelegt\" im Sinne dieser \nVorschrift ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache \nnach der Rechtsprechung des Senats nur dann, wenn in der \nAntragsbegründung eine konkrete, höchstrichterlich nicht \ngeklärte Rechtsfrage aufgeworfen wird, die sich im \nBeschwerdeverfahren stellen würde und die im Interesse der \nEinheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung \ndes Rechts der gerichtlichen Klärung bedarf. Demzufolge muß \nsich aus den Darlegungen zur Begründung des auf § 124 Abs. 2 \nNr. 3 VwGO gestützten Zulassungsantrages ergeben, daß die \nkonkrete, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete und im \nVerfahren entscheidungserhebliche Rechtsfrage von allgemeiner, \nüber den Einzelfall hinausgehender Bedeutung für die \nEinheitlichkeit der Rechtsprechung oder die Fortentwicklung \ndes Rechts ist. Eine nur formelhafte Begründung oder der \nHinweis auf eine nur tatsächliche Bedeutung etwa im Hinblick \nauf eine Vielfalt gleichgelagerter Fälle genügen nicht, \nvgl. dazu u.a. Oberverwaltungsgericht \nfür das Land Nordrhein-Westfalen (OVG \nNW), Beschluß vom 4. März 1997 \n- 8 B 80/97 -; Beschluß vom 26. Juni \n1997 - 8 B 535/97 -.\n\n5\n\nDiesen Darlegungsanforderungen wird das Vorbringen des \nAntragsgegners hinsichtlich der geltend gemachten \ngrundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht gerecht. \n\n6\n\nZwar hat der Antragsgegner in seiner Antragsschrift eine \nvon ihm für klärungsbedürftig gehaltene Rechtsfrage bezeichnet \n(\"was unter den angemessenen Kosten einer neuen Unterkunft im \nSinne des neuen § 3 Abs. 1 Satz 3 der Regelsatzverordnung zu \nverstehen ist\"). Er hat jedoch, bezogen auf den geltend \ngemachten Zulassungsgrund, weder dargelegt, inwiefern diese \nFrage im vorliegenden Verfahren entscheidungserheblich ist \nnoch ausgeführt, inwiefern sie von allgemeiner, über den \nEinzelfall hinausgehender Bedeutung für die Einheitlichkeit \nder Rechtsprechung oder die Fortentwicklung des Rechts ist. \nSeine weiteren Ausführungen, (1) durch die Einfügung des § 3 \nAbs. 1 Satz 3 RegelsatzVO habe sich \"die Systematik der \nLeistungen für die Unterkunft im Rahmen der Hilfe zum \nLebensunterhalt verändert\", (2) das Verwaltungsgericht sei im \nangefochtenen Beschluß auf die von ihm, dem Antragsgegner, \nvertretene Rechtsauffassung nicht eingegangen und (3) \nerstinstanzliche Entscheidungen seien \"hierzu\" bisher nicht \nergangen, reichen insoweit nicht aus. Denn sie lassen \ninsbesondere nicht erkennen, inwiefern die vom Antragsgegner \naufgeworfene abstrakte Rechtsfrage von konkreter \nEntscheidungserheblichkeit für das vorliegende Verfahren ist \nund daß eine höchstrichterliche Klärung dieser Rechtsfrage \nbislang nicht erfolgt, im Interesse der Einheitlichkeit der \nRechtssprechung oder der Fortentwicklung des Rechts jedoch \nerforderlich ist. \n\n7\n\nSoweit sich der Antragsgegner auf den Zulassungsgrund des \n§ 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO n.F. (ernstliche \nZweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses) \nbezieht, genügt sein Vorbringen zwar den \nDarlegungsanforderungen des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO n.F.. Der \nZulassungsantrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Denn \nder geltend gemachte Zulassungsgrund liegt nicht vor.\n\n8\n\nNach der Rechtsprechung der mit Angelegenheiten der \nSozialhilfe befaßten Senate des beschließenden Gerichts reicht \nzur Ausfüllung des Merkmals der \"ernstlichen Zweifel\" in § 124 \nAbs. 1 Nr. 1 VwGO n.F. eine nur geringe Wahrscheinlichkeit \nebenso wie die bloße Möglichkeit der Unrichtigkeit der \nerstinstanzlichen Entscheidung schon vom Wortsinn her nicht \naus. Auch der Ausnahmecharakter der Bestimmung des § 124 VwGO \nn.F. und der vom Gesetzgeber verfolgte Zweck der Regelung, \neine Entlastung der Oberverwaltungsgerichte zu bewirken, \ngebieten vielmehr, das Merkmal der \"ernstlichen Zweifel\" nur \ndann als erfüllt anzusehen, wenn die durch das Vorbringen des \nRechtsmittelführers hervorgerufenen Bedenken von solchem \nGewicht sind, daß sie die Richtigkeit der erstinstanzlichen \nEntscheidung ernsthaft in Frage stellen, \nvgl. OVG NW, Beschuß vom 10. April 1997 \n- 24 B 550/97 -; Beschluß vom 24. April \n1997 - 24 B 586/97 -; Beschluß vom \n9. Mai 1997 - 8 B 636/97 -; Beschluß \nvom 26. Juni 1997 - 8 B 535/97 -.\n\n9\n\nDaran fehlt es hier. Entgegen der Auffassung des \nAntragsgegners hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen \nBeschluß die Rechtsvorschrift des § 3 Abs. 1 der Verordnung \nzur Durchführung des § 22 des Bundessozialhilfegesetzes \n(Regelsatzverordnung - im folgenden: RegelsatzVO) vom 20. Juli \n1962 (BGBl. I S. 515) in der Fassung des Gesetzes vom 23. Juli \n1996 (BGBl. I S. 1088) nicht rechtsfehlerhaft ausgelegt und \nangewandt. \n\n10\n\nDas Verwaltungsgericht ist in dem angefochtenen Beschluß \nauf der Grundlage des Vorbringens der Beteiligten davon \nausgegangen, daß die von den Antragstellern mit Wirkung ab \n4. September 1996 angemietete Wohnung in der X. \nT. 17 in L. (Vermieterin: Gemeinnützige \nWohnungsbaugesellschaft zu L. ) sowohl von der Größe als \nauch von der Höhe des Mietzinses her \"die \nAngemessenheitsgrenze unstreitig nicht übersteigt\" (S. 3 des \nBeschlusses). In der Antragsschrift hat der Antragsgegner \nkeine konkreten Gesichtspunkte vorgetragen, aus denen sich \nAnhaltspunkte dafür ergeben, daß die angemietete Wohnung im \nSinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO unangemessen groß oder \nunangemessen teuer wäre. Insoweit hätte es konkreter, auf die \npersönlichen Verhältnisse der Antragsteller, insbesondere die \nZahl der Familienangehörigen, ihr Alter, Geschlecht und ihren \nGesundheitszustand sowie auf die Zahl der angemieteten Räume, \ndas örtliche Mietniveau und die Möglichkeiten des örtlichen \nWohnungsmarktes bezogener Darlegungen bedurft. \n\n11\n\nFür die Bestimmung des sozialhilferechtlich angemessen \nWohnraumbedarfs kann unter Berücksichtigung aller Umstände des \nEinzelfalles nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Gerichts als \nObergrenze auf die für Wohnberechtigte im sozialen Wohnungsbau \nanerkannte Wohnraumgrößen zurückgegriffen werden, \nvgl. u.a. Bundesverwaltungsgericht \n(BVerwG), Urteil vom 17. November 1994 \n- 5 C 11.93 -, Fürsorgerechtliche \nEntscheidungen der Verwaltungs- und \nSozialgerichte (FEVS) Band 45, 363, 364 \nf.; OVG NW, Urteil vom 12. März 1997 \n- 8 A 986/95 - m.w.N. und Beschluß vom \n28. April 1997 - 8 E 1220/96 -.\n\n12\n\nNach Ziffer 5.31 der Verwaltungsvorschriften zum \nWohnungsbindungsgesetz des Nordrhein-Westfälischen Ministers \nfür Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr vom 13. November 1989 \n- IV C 1-613-474/89 -, Ministerialblatt für das Land \nNordrhein-Westfalen (MBl. NW 1989, S. 1714), hier in der \nFassung des Runderlasses des Nordrhein-Westfälischen \nMinisteriums Bauen und Wohnen vom 28. April 1993 - IV B 3.-\n613-328/93 -, (MBl. NW 1993, S. 1113), ist für einen Haushalt \nmit drei Familienmitgliedern eine Wohnfläche von (bis zu) \n75 qm (drei Wohnräume) als angemessen zu erachten. Die von den \nAntragstellern bewohnte Wohnung mit einer Wohnfläche von ca. \n66 qm liegt unterhalb dieser Obergrenze. \n\n13\n\nDer Antragsgegner hat in seiner Antragsschrift auch nicht \nsubstantiiert dargetan, daß die von den Antragstellern mit \nWirkung ab 4. September 1996 angemietete Wohnung insbesondere \nim Hinblick auf das örtliche Mietniveau und die Möglichkeiten \ndes örtlichen Wohnungsmarktes mit einer Kaltmiete von \n546,64 DM (zuzüglich 2,75 DM Zuschlag für Kabelfernsehen und \n160,- DM für die in § 2 Abs. 4 des Mietvertrages aufgeführten \nBetriebskosten für die Wasserversorgung, Straßenreinigung, \nMüllabfuhr etc.) sozialhilferechtlich unangemessen teuer wäre. \n\n14\n\nAngesichts dessen kommt es auf die vom Antragsgegner \naufgeworfene Frage der Auslegung des § 3 Abs. 1 Satz 3 \nRegelsatzVO nicht an. Denn diese Vorschrift bezieht sich auf \ndie Verpflichtung des Hilfesuchenden, vor Abschluß eines \nMietvertrages über eine neue Unterkunft den zuständigen Träger \nder Sozialhilfe \"über die nach Satz 2 maßgeblichen Umstände\" \nin Kenntnis zu setzen. Die nach Satz 2 (des § 3 Abs. 1 \nRegelsatzVO) maßgeblichen Umstände beziehen sich auf den Fall, \ndaß die Aufwendungen für die in Rede stehende Unterkunft den \nder Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang \nübersteigen. Hierauf näher einzugehen, hatte das \nVerwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluß keine \nVeranlassung, da es, wie oben dargelegt, in nicht zu \nbeanstandender Weise davon ausgegangen ist, daß die von den \nAntragstellern geltend gemachten Unterkunftskosten \nsozialhilferechtlich angemessen sind.\n\n15\n\nEntgegen der Auffassung des Antragsgegners ergeben sich \nauch aus § 3 Abs. 2 Satz 3 BSHG keine ernstlichen Zweifel an \nder Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses. \n\n16\n\nDabei ist nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Gerichts \nzunächst davon auszugehen, daß es für die Frage, ob die Kosten \nder neuen Wohnung vom Sozialhilfeträger zu übernehmen sind, \nnicht darauf ankommt, ob für den Umzug eine \nsozialhilferechtliche Notwendigkeit vorlag, wenn ein \nHilfeempfänger während des Bezuges laufender Hilfe zum \nLebensunterhalt aus einer sozialhilferechtlich angemessenen \nUnterkunft in eine andere Wohnung umzieht, deren Kosten \ngegenüber denen der früheren Unterkunft zwar höher, aber \nebenfalls noch sozialhilferechtlich angemessen sind,\nvgl. dazu u.a. BVerwG, Urteil vom \n17. November 1994 - 5 C 11.93 -, FEVS \n45, S. 363 (366 f.). \n\n17\n\nFindet ein Hilfebedürftiger im Zuständigkeitsbereich seines \nSozialhilfeträgers mehrere Wohnungen, die im Rahmen der \ngleichsam abstrakten Spannbreite des sozialhilferechtlich \nAngemessenen liegen, betrifft die Auswahl zwischen ihnen das \n\"Wie\" der Hilfe und unterliegt dem Wunschrecht des \nHilfeempfängers und seinen Begrenzungen nach § 3 Abs. 2 BSHG. \nDas gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Hilfebedürftige \nbereits eine sozialhilferechtlich angemessene Wohnung \ninnehatte und nunmehr eine andere, abstrakt gesehen ebenfalls \nangemessene Wohnung als Mittelpunkt seines Lebens wählen will. \nGerade hierin drückt sich die Achtung des Sozialhilferechts \nvor der Würde des Menschen und seinem Anspruch auf \neigenbestimmte und eigenverantwortete private Lebensführung \naus, \nvgl. BVerwG, Urteil vom 17. November \n1994, aaO., S. 367.\n\n18\n\nSind dem Hilfebedürftigen mehrere sozialhilferechtlich \nabstrakt angemessene Unterkünfte zugänglich oder verfügbar und \nunterscheiden sie sich hinsichtlich der für sie erforderlichen \nMietaufwendungen, braucht allerdings der Träger der \nSozialhilfe dem Wunsch des Hilfesuchenden auf Übernahme der \nKosten für eine bestimmte Unterkunft gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 \nBSHG nicht zu entsprechen, wenn die Erfüllung dieses Wunsches \nmit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wäre. Er kann ihn \nvielmehr auf die Inanspruchnahme der kostengünstigeren \nAlternative verweisen. Als solche kommt auch die bisherige \nUnterkunft des Hilfebedürftigen in Betracht, dies allerdings \nnur dann, wenn sie ihm im Bedarfszeitraum noch zugänglich ist, \nvgl. BVerwG, Urteil vom 17. November \n1994, aaO., S. 368.\n\n19\n\nUnverhältnismäßig sind die durch Kostenvergleich \nfestzustellenden Mehrkosten dann, wenn die hieraus folgende \nMehrbelastung des Sozialhilfehaushalts zu dem Gewicht der vom \njeweiligen Hilfebedürftigen angeführten Gründe für die Wohnung \nseiner Wahl nicht mehr im rechten Verhältnis steht. Die Frage \nnach der (Un-)Verhältnismäßigkeit wunschbedingter Mehrkosten \nerschöpft sich also nicht in einem rein rechnerischen \nKostenvergleich; der Mehrkostenvorbehalt in § 3 Abs. 2 Satz 3 \nBSHG verlangt nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, \nvielmehr auch eine wertende Betrachtungsweise. Dabei reichen \nim Rahmen des § 3 Abs. 2 Satz 3 BSHG auch Umzugsgründe von \ngeringerem Gewicht (als bei der Prüfung im Rahmen des § 3 \nAbs. 1 Satz 2 RegelsatzVO ) aus, um durch sie verursachte \nMehrkosten als verhältnismäßig erscheinen zu lassen, \nvgl. BVerwG, Urteil vom 17. November \n1994, aaO., S. 369.\n\n20\n\nDas Verwaltungsgericht ist in dem angefochtenen Beschluß \ndavon ausgegangen, daß die durch die Neuanmietung der Wohnung \nX. T. 17 in L. bewirkte Mehrbelastung \ndes Sozialhilfehaushalts im Vergleich mit dem Gewicht der von \nden Antragstellern angeführten Gründe für den vorgenommenen \nWohnungswechsel nicht unverhältnismäßig ist. Diese \nFeststellung des Verwaltungsgerichts begegnet keinen \nernstlichen Zweifeln. Denn das Verwaltungsgericht hat als \nplausiblen, nachvollziehbaren und verständlichen Grund für den \nWechsel der Antragsteller von der früheren Wohnung in der \nC. -M. -T. 24 in die neue Wohnung in der \nX. T. 17 in L. insbesondere die \nentstandenen erheblichen Probleme mit einem Mitbewohner des \nHauses angesehen, welche ein weiteres unbelastetes und von \nBelästigungen und Bedrohungen freies Zusammenleben in \ndemselben Haus mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr \ngewährleistet hätten. Das Verwaltungsgericht hat sich dabei \nnicht nur auf die Darlegungen der Antragstellerin zu 1. (vgl. \nu.a. Widerspruchsschreiben vom 30. Juli 1996, BA 3 Bl. 91 \nsowie die Schriftsätze vom 16. November 1996 und vom \n23. Dezember 1996) gestützt. Als Beleg für die Richtigkeit des \ndiesbezüglichen Vorbringens der Antragsteller hat es \ninsbesondere auch den vom Antragsgegner vorgelegten Vermerk \nvom 24. September 1996 über einen am 19. September 1996 in der \nWohnung C. -M. -T. 24 durchgeführten \nHausbesuch gewertet. In diesem Vermerk werden die Angaben der \nAntragstellerin zu 1. im Ergebnis bestätigt. Es heißt dort: \n\n21\n\n\"Lediglich die Tatsache, daß die Hilfeempfängerin von dem \nunter ihr wohnenden Mieter bedroht wird, scheint hier Anlaß \nfür den gewünschten Umzug zu sein. Von anderen Bewohnern im \nHause wurden die Angaben der Hilfeempfängerin bezüglich des \nunter ihr wohnenden Mieters telefonisch bestätigt. Der \nallgemeine soziale Dienst wurde eingeschaltet.\" (BA 3 \nBl. 103). \n\n22\n\nDer Antragsgegner hat auch im vorliegenden \nZulassungsverfahren die von der Antragstellerin zu 1. \ninsbesondere bereits in ihrem Widerspruchsschreiben vom \n30. Juli 1996 detailliert geschilderten Belästigungen und \nBedrohungen nicht in Zweifel gezogen. Ebensowenig ist der \nAntragsgegner dem Vorbringen der Antragstellerin zu 1. über \nihre behaupteten vergeblichen Bemühungen um Abhilfe bei der \nzuständigen Sachbearbeiterin der Vermieterin (Frau G. -\nN. bei der gemeinnützigen Wohnungsbaugenossenschaft zu \nL. ) und bei der Polizei entgegengetreten. Angesichts \ndessen ist es rechtlich nicht ernstlich zweifelhaft, wenn das \nVerwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluß im Rahmen der \nallein möglichen summarischen Prüfung zu dem Ergebnis gelangt \nist, die Antragsteller hätten wegen dieser erheblichen \nNachbarschaftsstreitigkeiten mit einem sie körperlich \nwiederholt bedrohenden Mieter (einer anderen Wohnung im Hause \nC. -M. -T. 24) die sozialhilferechtlich \nebenfalls angemessene, jedoch teurere Wohnung in der \nX. T. 17 auch im Hinblick auf § 3 Abs. 2 \nSatz 3 BSHG anmieten dürfen, nachdem nach dem glaubhaften und \nvom Antragsgegner nicht bestrittenen Vorbringen der \nAntragstellerin zu 1. deren Versuche, die \nNachbarschaftsstreitigkeiten durch Inanspruchnahme der Polizei \noder von Nachbarschaftshilfe zu lösen, ohne Erfolg geblieben \nseien.\n\n23\n\nOb die vom Verwaltungsgericht ergänzend herangezogenen \nErwägungen (gesundheitliche Probleme des Antragstellers zu 2. \nsowie fehlender Platz für einen Eßtisch in der früheren \nWohnung) von den Antragstellern in tatsächlicher Hinsicht \nhinreichend glaubhaft gemacht worden sind, kann hier \ndahingestellt bleiben. Denn das Gewicht der für die \nAntragsteller unerträglichen Probleme mit einer anderen \nMietvertragspartei reicht aus, um die mit der Anmietung der \n(sozialhilferechtlich ebenfalls angemessenen) Wohnung in der \nX. T. 17 verbundenen Mehrkosten nicht als \nim Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 3 BSHG unverhältnismäßig \nerscheinen zu lassen. Es begegnet keinen ernstlichen \nrechtlichen Zweifeln, wenn das Verwaltungsgericht die durch \ndie Anmietung dieser Wohnung bewirkten monatlichen Mehrkosten \nals für die Antragstellerin zu 1) und ihre minderjährigen \nKinder, die Antragsteller zu 2) und 3), letztlich \nunvermeidlich angesehen hat, wollten diese sich nicht \nweiterhin den Belästigungen und körperlichen Bedrohungen durch \nden offenbar alkoholisierten Mieter der Nachbarwohnung \naussetzen. \n\n24\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 \nVwGO.\n\n25\n\nDieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. \n\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310929","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-07-16/8-b-369-97","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310929","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310929","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-07-16/8-b-369-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310929","retrieved":"2026-07-09 03:41:13.914014+00:00"}}