{"status":"available","doknr":"OLD310928","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0716.6B1022.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-07-16","aktenzeichen":"6 B 1022/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. und 4. Außergerichtliche Kosten \nder Beigeladenen zu 2. und 3. sind nicht erstattungsfähig. \n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,-- DM \nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist nicht gemäß §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 \nder Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zuzulassen. Der \nAntragsteller, der mit dem Schriftsatz vom 19 \ninnerhalb der Frist des § 146 Abs. 5 Satz 1 VwGO klargestellt \nhat, daß es ihm um die Zulassung der Beschwerde geht, hat \nhinreichende Gründe für die Zulassung der Beschwerde nicht \ndargelegt (§ 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO). \n\n3\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit des Beschlusses des \nVerwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 22. April 1997 (§ 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Das Verwaltungsgericht hat \nes zu Recht abgelehnt, dem Antragsgegner im Wege der \neinstweiligen Anordnung zu untersagen, die dem \nPolizeipräsidium E. zum 1. Januar 19 , 1. Februar 19 \nund 1. April 19 zugewiesenen vier Planstellen der \nBesoldungsgruppe A 12 BBesO mit den Beigeladenen zu besetzen, \nsolange nicht über die Bewerbung des Antragstellers \nunanfechtbar entschieden ist. \n\n4\n\nIm Vergleich der für die Auswahlentscheidungen maßgebenden \nRegelbeurteilungen sind die Beigeladenen eindeutig besser \nbeurteilt als der Antragsteller. Grundlage dieser \nBeurteilungen sind die Beurteilungsrichtlinien im Bereich der \nPolizei des Landes Nordrhein-Westfalen (Runderlaß des \nInnenministeriums vom 25. Januar 1996, MBl. NW 278). Während \nden Beigeladenen als Gesamtnote die Spitzennote (\"übertrifft \ndie Anforderungen in besonderem Maße\"5 Punkte) zuerkannt \nworden ist (Nr. 6.3 der Beurteilungsrichtlinien), verfügt der \nAntragsteller lediglich über die zweitbeste Gesamtnote \n(\"übertrifft die Anforderungen\" 4 Punkte). \n\n5\n\nDie grundsätzliche Kritik des Antragstellers am \nBeurteilungsverfahren rechtfertigt die erstrebte \nSicherungsanordnung nicht. Nach dem Inhalt der Akten und dem \nVorbringen der Beteiligten ist es eher unwahrscheinlich, daß \nsich der Antragsteller in einem Hauptsacheverfahren gegenüber \nden Beigeladenen durchsetzen könnte. Der Senat verkennt - auch \nunter Berücksichtigung des \nvom Antragsteller vorgelegten Erfahrungsberichts vom \n19 - nicht, daß die Kritik des Antragstellers am \nBeurteilungsverfahren nicht Randbereiche betrifft, sondern \nletztlich darauf hinausläuft, daß gegenwärtig keine geeignete \nBeurteilungsgrundlage für einen Vergleich von Eignung, \nBefähigung und fachlicher Leistung bestehe. Dieser Schluß ist \njedoch unter den Umständen des vorliegenden Falles nicht \nberechtigt. Die über die Beigeladenen erstellten dienstlichen \nBeurteilungen lassen angesichts der in den \nBeurteilungsrichtlinien festgelegten Richtsätze erkennen, daß \nder Endbeurteiler die Beigeladenen innerhalb der \nVergleichsgruppe zu einer Spitzengruppe von etwa 5 % der \nBeamten rechnet (Nr. 8.2.2 der Beurteilungsrichtlinien). Im \nFalle der Beigeladenen ist die Spitzennote mit \nEinzelbewertungen (\"Submerkmalen\", vgl. 6.2 der \nBeurteilungsrichtlinien) begründet, welche die Beigeladenen \nwiederholt gegenüber dem Antragsteller hervortreten lassen. \nDer zum Teil deutliche Unterschied ist auch sprachlich dadurch \nzum Ausdruck gebracht worden, daß sich bei der Begründung der \nSubmerkmale zu einem großen Teil vorteilhaftere Aussagen \nfinden. Diese Aussagen sind zwar einem \"Beschreibungskatalog\" \nentnommen (Nr. 6.3 der Beurteilungsrichtlinien). Die darin \nangelegte Schematisierung ändert aber nichts daran, daß der \nEntwurfsverfasser solche Aussagen als angemessen erachtet hat. \nFalls die Beurteilungsrichtlinien und/oder die darauf \nberuhende Praxis beim Polizeipräsidium E. in einem \nHauptsacheverfahren keinen Bestand hätten, wäre nichts dafür \nersichtlich, warum sich der Entwurfsverfasser und der \nEndbeurteiler bei nochmaliger Würdigung der Konkurrenten zu \neiner Bewertung entschließen sollten, die nicht ebenfalls \nwieder den Beurteilungsabstand zum Ausdruck bringt. Der \nAntragsteller verkennt, daß die Beurteilung ein Akt wertender \nErkenntnis ist, bei dem der Beurteilende nicht erst am \nBeurteilungsstichtag einen Eindruck von Eignung, Befähigung \nund fachlicher Leistung der ihm unterstellten Beamten gewinnt. \nVielmehr handelt es sich um einen Erkenntnisprozeß, der \nwährend eines Beurteilungszeitraums andauert und eher dazu \nführt, daß der Beurteilende am Beurteilungsstichtag mit einem \nbestimmten Ergebnis der Beurteilung rechnet, das nur noch \neiner näheren Würdigung und Überprüfung anhand einzelner \nBeurteilungsmerkmale bedarf. Dies gilt im Prinzip unabhängig \ndavon, ob der Beurteilende selbst während eines \nBeurteilungszeitraums einen eigenen Eindruck von einem Beamten \ngewinnt, weil derartige Erkenntnisprozesse auch auf \nnachgeordneten Ebenen stattfinden und in das \nBeurteilungsverfahren münden. Vor diesem Hintergrund kommt dem \nUmstand, daß der Polizeipräsident E. die Beigeladenen \ngegenüber dem Antragsteller eindeutig im Vorteil sieht, ein \nGewicht zu, das im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes nicht \nvernachlässigt werden kann. Daran ändert auch nichts das \nVorbringen des Antragstellers, der Beurteilende habe im \nVorfeld des Beurteilungsverfahrens dadurch auf die Beurteilung \nEinfluß genommen, daß er nicht die unmittelbaren Vorgesetzten \nzu Erstbeurteilern bestimmt habt, sondern die Unterabteilungs- \nund Gruppenleiter, und darüber hinaus die Punktwerte \nfestgelegt habe. Zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts \nin dieser Richtung besteht somit keine Veranlassung. \n\n6\n\nGrundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sieht \nder Senat nicht. Dies gilt auch im Hinblick auf die \nverfassungsrechtlichen Bedenken, die der Antragsteller gegen \ndas 6. VwGOÄndG vom 1. November 1996 (BGBl. I 1626) erhebt. \nDer Mißerfolg des Antragstellers im Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes beruht nicht auf den Änderungen, die die VwGO \ndurch dieses Gesetz erfahren hat. Der Bundesgerichtshof zählt \nnicht zu den Gerichten, die im Hinblick auf § 124 Abs. 2 Nr. 4 \nVwGO erheblich sind. Ob ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör \n(§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) vorliegt, ist unerheblich, weil der \nvom Antragsteller gerügte Verfahrensmangel nicht durchschlägt. \nDer Antragsteller hatte im Zulassungsverfahren Gelegenheit, zu \nden Beurteilungen der Beigeladenen Stellung zu nehmen. \n\n7\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Soweit \nden Beigeladenen im Beschwerdeverfahren außergerichtliche \nKosten entstanden sind, sind sie nur im Falle der Beigeladenen \nzu 1. und 4. erstattungsfähig, weil diese einen Antrag \ngestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt haben \n(§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). \n\n8\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 \nAbs. 1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes. \n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310928","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-07-16/6-b-1022-97","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310928","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310928","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-07-16/6-b-1022-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310928","retrieved":"2026-07-09 03:41:13.832779+00:00"}}