{"status":"available","doknr":"OLD310935","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0715.9A5711.95.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-07-15","aktenzeichen":"9 A 5711/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der \nBeklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nAuf Antrag des Klägers und seiner Ehefrau vom 10. Mai 1993 \nbewilligte der Beklagte ihnen durch Bescheid vom 27. Juni \n1994, abgesandt am 28. Juni 1994, für das Wirtschaftsjahr 1993 \neine Ausgleichszahlung nach der Kulturpflanzen-\nAusgleichszahlungs-Verordnung in Höhe von 3.243,66 DM, und \nzwar in Form der allgemeinen Ausgleichszahlung. \n\n3\n\nMit Einschreibbrief vom 1. Juli 1994, beim Beklagten \neingegangen am 3. August 1994, legten der Kläger und seine \nEhefrau Widerspruch ein, den der Beklagte durch an den Kläger \ngerichteten Widerspruchsbescheid vom 2. November 1994, \nzugestellt am 5. November 1994, wegen Verspätung als \nunzulässig zurückwies.\n\n4\n\nMit der am 5. Dezember 1994 beim Verwaltungsgericht \neingegangenen, im Namen beider Eheleute eingereichten Klage \nhat der Kläger geltend gemacht, ihm stehe zumindest eine \nAusgleichszahlung für Kleinerzeuger für eine Fläche von \n15,8299 ha zu. Zugleich hat er Wiedereinsetzung in den vorigen \nStand beantragt und vorgetragen, ausweislich des \nPosteinlieferungsscheins sei das Einschreiben bereits am \n30. Juli 1994 bei der Post aufgegeben worden. Die übliche \nPostlaufzeit für Briefe betrage einen Tag.\n\n5\n\nDer Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Er hat geltend \ngemacht, der Kläger habe bisher nicht klargestellt, ob er eine \nAusgleichszahlung nach der allgemeinen Regelung (nebst \nStillegungsausgleich) oder nach der Regelung für Kleinerzeuger \nwolle. Soweit es um die beantragte Wiedereinsetzung gehe, möge \nder Kläger den Posteinlieferungsschein vorlegen.\n\n6\n\nDurch den angefochtenen Gerichtsbescheid hat das \nVerwaltungsgericht die Klage abgewiesen, weil der \nBewilligungsbescheid wegen verspäteter Einlegung des \nWiderspruchs unanfechtbar geworden sei. \nWiedereinsetzungsgründe habe der Kläger nicht rechtzeitig \ngeltend gemacht.\n\n7\n\nHiergegen hat der Kläger rechtzeitig Berufung eingelegt. Er \nmacht geltend, aus dem Poststempel auf dem Briefumschlag \nseines Widerspruchsschreibens müsse sich ergeben, daß die \nSendung am 30. Juli 1994 bei der Post aufgegeben worden sei. \nNach seinen Unterlagen habe er mit einer Fotokopie des \nPosteinlieferungsscheins beim Beklagten um Wiedereinsetzung in \nden vorigen Stand gebeten. Er legt eine Bescheinigung der \nDeutschen Post AG von November 1995 vor, wonach die \nEinschreibsendung unter normalen Bedingungen am Montag, den \n1. August 1994, ausgeliefert worden wäre. Ihm stehe eine \nAusgleichszahlung in Höhe von 6.274,82 DM zu. Soweit diese \nnicht bewilligt oder teilweise verspätet ausgezahlt worden \nsei, verlange er Zinsen. Er selbst müsse 18 % Kreditzinsen \nzahlen. Im übrigen verlange er Schadensersatz in angemessener \nHöhe.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\nden angefochtenen Gerichtsbescheid \nzu ändern und den Beklagten unter \nÄnderung des Bescheides vom 27. Juni \n1994 und unter Aufhebung des \nWiderspruchsbescheides vom 2. November \n1994 zu verpflichten, ihm eine \nAusgleichszahlung in Höhe von insgesamt \n6.274,82 DM (abzüglich bereits \nbewilligter 3.243,66 DM) zu bewilligen \nzuzüglich Zinsen auf 3.031,16 DM ab \nDezember 1993 und zuzüglich Zinsen auf \n3.243,66 DM für den Zeitraum von \nDezember 1993 bis zur tatsächlichen \nAuszahlung,\n\n10\n\nferner\n\n11\n\nden Beklagten zur Zahlung von \nSchadensersatz in einer in das Ermessen \ndes Gerichts gestellten Höhe zu \nverurteilen.\n\n12\n\nDer Beklagte stimmt der Klageänderung nicht zu und \nbeantragt,\n\n13\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n14\n\nEr erklärt, der Kläger habe nach Erlaß des \nWiderspruchsbescheides bei ihm keine Wiedereinsetzung \nbeantragt, ihm liege weder ein Einlieferungsschein noch eine \nFotokopie des Einlieferungsscheins vor. \n\n15\n\nWegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des \nSachverhalts im einzelnen wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten sowie der Akten des Verfahrens 2 L 1079/94 VG Minden \nergänzend Bezug genommen.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDer Senat war nicht gehindert, trotz des Ablehnungsgesuchs \ndes Klägers unter Mitwirkung aller abgelehnten Richter in der \nSache zu entscheiden. Es gehört zu den Eigenarten des Klägers, \ndie Richter des Oberverwaltungsgerichts generell oder einzeln \nunter Hinweis auf zuvor getroffene, für ihn negative \nEntscheidungen, die nach seiner Auffassung rechtsmißbräuchlich \nund rechtsbeugend sind, abzulehnen. Darin liegt keine \nzulässige Geltendmachung von Ablehnungsgründen.\n\n18\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom \n29. September 1989 - 5 B 89. und 91.89 \n-; vom 3. August 1990 - 3 B 63.90 -; \nvom 31. Oktober 1994 - 11 B 190. und \n191.94 -.\n\n19\n\nDie zulässige Berufung ist nicht begründet.\n\n20\n\nDas Verwaltungsgericht hat die auf Erhöhung des \nBewilligungsbetrages gerichtete Verpflichtungsklage zu Recht \nabgewiesen, weil der eine über den Betrag von 3.243,66 DM \nhinausgehende Bewilligung ablehnende Bescheid vom 27. Juni \n1994 unanfechtbar geworden ist. \n\n21\n\nDer am 3. August 1994 beim Beklagten eingegangene \nWiderspruch ist verspätet. Denn die einmonatige Frist für die \nEinlegung des Widerspruchs (§ 70 Abs. 1 VwGO) gegen den mit \nordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung (§ 58 VwGO) versehenen, \nam 28. Juni 1994 zur Post gegebenen Bescheid vom 27. Juni 1994 \nlief am Montag, dem 1. August 1994, ab. Gemäß § 41 Abs. 2 \nVwVfG NW gilt ein durch die Post übermittelter Verwaltungsakt \nmit dem dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als \nbekanntgegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren \nZeitpunkt zugegangen ist. Der dritte Tag nach der Aufgabe zur \nPost war der 1. Juli 1994. Spätestens an diesem Tag hat der \nKläger den Bescheid auch erhalten, wie sich aus dem Datum \nseines Widerspruchsschreibens vom 1. Juli 1994 ergibt. \nDemgemäß lief die Widerspruchsfrist gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § \n222 Abs. 1 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 1. Alternative BGB \nam 1. August 1994 ab. \n\n22\n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der \nWiderspruchsfrist gemäß §§ 70 Abs. 2, 60 Abs. 1-4 VwGO kommt \nnicht in Betracht. Der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, daß \ner gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO binnen zwei Wochen nach \nWegfall des Hindernisses beim Beklagten einen Antrag auf \nWiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt hat. Da er mit \nder Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides am 5. November 1994 \nerfahren hatte, daß sein Widerspruch erst am 3. August 1994 \nund damit verspätet beim Beklagten eingegangen war, hätte er \nbinnen 14 Tagen und - da der 19. November 1994 ein Samstag war \n- spätestens bis Montag, den 21. November 1994 einen solchen \nAntrag entweder beim Beklagten oder beim Gericht stellen \nmüssen. Er hat einen entsprechenden Antrag jedoch erst mit \nKlageerhebung, d.h. am 5. Dezember 1994, und damit verspätet \ngestellt.\n\n23\n\nEine Wiedereinsetzung ohne Antrag gemäß § 60 Abs. 2 Satz 4 \nVwGO kam nicht in Betracht, weil sich bis zum Zeitpunkt der \nEinreichung der Klageschrift aus den vorliegenden Akten nicht \nergab, daß der Einschreibbrief bereits am 30. Juli 1994 bei \nder Post eingeliefert worden war. Der Senat hat keine \nAnhaltspunkte dafür, daß der Briefumschlag des \nWiderspruchsschreibens von Bediensteten des Beklagten \nvorsätzlich vernichtet worden ist, um eine Beweisführung \nseitens des Klägers zu verhindern.\n\n24\n\nSoweit der Kläger Zinsen für den bereits bewilligten Betrag \nvon 3.243,66 DM verlangt, ist darauf hinzuweisen, daß nach \n§ 14 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Durchführung der \nGemeinsamen Marktorganisationen (MOG) vom 27. August 1986, \nBGBl. I S. 1397, jetzt in der Neufassung vom 20. September \n1995, BGBl. I S. 1146, Ansprüche auf besondere \nVergünstigungen, um die es bei Ausgleichszahlungen nach der \nKulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung geht, \nunverzinslich sind, soweit nicht Prozeßzinsen nach § 14 Abs. 2 \nSatz 1 MOG i.V.m. § 236 Abgabenordnung im Raum stehen. \nAnhaltspunkte dafür, daß der Beklagte den bewilligten Betrag \nerst nach Klageerhebung (5. Dezember 1994) gezahlt hat, hat \nder Senat nicht.\n\n25\n\nSoweit der Beklagte eine Erhöhung der Bewilligungssumme \n(über den Betrag von 3.243,66 DM hinaus) unanfechtbar \nabgelehnt hat, stehen dem Kläger hinsichtlich des \nAblehnungsbetrages (hier bezüglich weiterer 3.031,16 DM) auch \nkeine Zinsen zu.\n\n26\n\nSoweit der Kläger erstmals im Berufungsrechtszug \nSchadensersatz verlangt, handelt es sich um eine nach § 91 \nVwGO zu beurteilende Klageänderung in Form der \nKlageerweiterung. Sie ist unzulässig, weil der Beklagte in die \nÄnderung nicht eingewilligt hat und der Senat sie - mangels \nEntscheidungsreife - nicht für sachdienlich hält.\n\n27\n\nNach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 154 \nAbs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. \n§§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n28\n\nDie Revision ist nicht zugelassen worden, weil die \nVoraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310935","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-07-15/9-a-5711-95","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"MOG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310935","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310935","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-07-15/9-a-5711-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310935","retrieved":"2026-07-09 03:41:14.406727+00:00"}}