{"status":"available","doknr":"OLD310934","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0715.15B1138.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-07-15","aktenzeichen":"15 B 1138/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag ist unbegründet. Ein Zulassungsgrund nach §§ 146 \nAbs. 4, 124 Abs. 2 VwGO liegt nicht vor. \n\n3\n\nI. Der geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel \nan der Richtigkeit des angegriffenen Beschlusses (§ 146 Abs. 4 \ni.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor, weil eine \nBeschwerde in einem durchzuführenden Beschwerdeverfahren nicht \nmit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolgreich wäre. \n\n4\n\n1. Die Anträge, \n\n5\n\ndem Antragsgegner zu 1. im Wege der \neinstweiligen Anordnung aufzugeben, \nvorläufig jede Maßnahme zur Umsetzung \nder Beschlüsse des Antragsgegners zu 2. \nvom 26. Februar 1997 und vom 30. April \n1997 zu unterlassen, bis über die \nZulässigkeit des eingereichten \nBürgerbegehrens \"Gegen ein freiwilliges \nGesamtschulangebot\" rechtskräftig \nentschieden ist,\n\n6\n\nund\n\n7\n\ndem Antragsgegner zu 2. im Wege der \neinstweiligen Anordnung aufzugeben, \nvorläufig jede Maßnahme zur Schaffung \nder Voraussetzungen für die \nHandlungsfähigkeit des \n\"Gesamtschulverbandes \nM. /C. P. \" zu unterlassen \nund entgegenstehende Beschlüsse, \ninsbesondere den Beschluß vom \n26. Februar 1997, aufzuheben, bis über \ndie Zulässigkeit des eingereichten \nBürgerbegehrens \"Gegen ein freiwilliges \nGesamtschulangebot\" rechtskräftig \nentschieden worden ist,\n\n8\n\nmit denen die Antragsteller das Ziel verfolgen, die Bildung \ndes Gesamtschulverbandes, den Beitritt der Stadt C. \nP. zu diesem Verband und die Errichtung einer \nGesamtschule in C. P. vorläufig zu verhindern bzw. \nrückgängig zu machen, dürften jedenfalls deshalb erfolglos \nbleiben, weil die Antragsteller einen entsprechenden \nAnordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht haben (vgl. § 123 \nAbs. 1 und 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 und § 294 ZPO).\n\n9\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Senats besteht weder \nfür den Rat noch für andere Organe und/oder Behörden eine \n\"Entscheidungssperre\", wenn parallel ein denselben Sachverhalt \nbetreffendes Verfahren zur Herbeiführung eines Bürgerbegehrens \nbzw. Bürgerentscheids betrieben wird.\n\n10\n\nVgl. Beschlüsse vom 18. Oktober 1995 \n- 15 B 2799/95 -; vom 12. Februar 1996 \n- 15 B 134/96 -; vom 11. März 1996 \n- 15 B 574/96 -; vom 25. Juli 1996 \n- 15 B 1730/96 - und vom 12. Mai 1997 \n- 15 B 837/97 -.\n\n11\n\nDementsprechend ist weder der Antragsgegner zu 1. noch der \nAntragsgegner zu 2. gehalten, Maßnahmen, die (letztlich) der \nErrichtung einer Gesamtschule in C. P. dienen, bis \nzur rechtskräftigen Entscheidung über die Zulässigkeit des \nBürgerbegehrens zurückzustellen oder rückgängig zu machen. \n\n12\n\n2. Der weitere Antrag,\n\n13\n\ndem Antragsgegner zu 2. im Wege der \neinstweiligen Anordnung aufzugeben, \nvorläufig seinen Beschluß vom 30. April \n1997 aufzuheben, bis über die \nZulässigkeit des eingereichten \nBürgerbegehrens \"Gegen ein freiwilliges \nGesamtschulangebot\" rechtskräftig \nentschieden worden ist,\n\n14\n\ndürfte bereits wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses \nunzulässig sein. Ein rechtlich schutzwürdiges Interesse der \nAntragsteller an der vorläufigen Aufhebung des Beschlusses vom \n30. April 1997, mit dem der Antragsgegner zu 2. das \nBürgerbegehren für unzulässig erklärt hat, ist nicht dargetan. \nEs ist auch sonst nicht ersichtlich, welches Interesse die \nAntragsteller an der vorläufigen isolierten Aufhebung einer \nnegativen Entscheidung über die Zulässigkeit des \nBürgerbegehrens haben könnten. \n\n15\n\nDaß das wahre Rechtsschutzziel der Antragsteller darauf \ngerichtet ist, den Antragsgegner zu 2. im Wege der \neinstweiligen Anordnung zur Feststellung der Zulässigkeit des \nBürgerbegehrens zu verpflichten, \n\n16\n\nvgl. zum Rechtsschutz bei \nFeststellung der Unzulässigkeit eines \nBürgerbegehrens: Rehn/Cronauge, \nGemeindeordnung für das Land Nordrhein-\nWestfalen, § 26 Anm. VII 1. und § 25 \nAnm. VII 1.\n\n17\n\nist ihrem Vorbringen nicht zu entnehmen. Aus der Begründung \nder Antragsschrift vom 13. Mai 1997 ergibt sich vielmehr, daß \ndie Antragsteller mit ihrem Antrag auf Erlaß einer \neinstweiligen Anordnung lediglich verhindern wollen, daß \nvollendete Tatsachen geschaffen werden, bevor über ihren \nderzeit im Widerspruchsverfahren geltend gemachten Anspruch, \ndie Zulässigkeit des Bürgerbegehrens durch den Antragsgegner \nzu 2. feststellen zu lassen, entschieden worden ist.\n\n18\n\nSelbst wenn das Antragsbegehren dahingehend auszulegen \nwäre, den Antragsgegner zu 2. im Wege der einstweiligen \nAnordnung vorläufig zur Feststellung der Zulässigkeit des \nBürgerbegehrens zu verpflichten, wäre ein solcher Antrag \nvoraussichtlich ebenfalls unzulässig, weil er auf eine, wenn \nauch zeitlich beschränkte, gleichwohl aber unzulässige \nVorwegnahme der Hauptsache gerichtet und damit unstatthaft \nwäre. Auch eine zeitlich beschränkte Vorwegnahme der \nHauptsache ist nur zulässig, wenn durch sie die begehrte \nhoheitliche Maßnahme noch nicht abschließend vollzogen wird, \nsondern die durch die einstweilige Anordnung getroffene \nRegelung bei negativem Ausgang des Verfahrens zur Hauptsache \nohne Schwierigkeiten beendet werden kann.\n\n19\n\nVgl. Redeker/von Oertzen, \nVerwaltungsgerichtsordnung, 11. Aufl. \n1994, § 123 Rdnr. 13.\n\n20\n\nDiese Voraussetzungen wären hier nicht gegeben. Mit der \nFeststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens durch den \nAntragsgegner zu 2. würde die Dreimonatsfrist des § 26 Abs. 6 \nSatz 2 GO NW in Lauf gesetzt, innerhalb derer der Rat dem \nBürgerbegehren entsprechen muß oder ein Bürgerentscheid \ndurchzuführen ist.\n\n21\n\nVgl. insoweit Beschluß des Senats \nvom 20. März 1995 - 15 B 546/95 -.\n\n22\n\nDamit wäre das Bürgerbegehren erfüllt. Erweist sich das \nBürgerbegehren im Hauptsacheverfahren als unzulässig, würden \njedenfalls die faktischen Wirkungen eines im Sinne des \nBürgerbegehrens ergangenen Bürgerentscheides nicht ohne \nweiteres hinfällig.\n\n23\n\nII. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, daß die \nRechtssache entgegen der Auffassung der Antragsteller weder \nbesondere rechtliche Schwierigkeiten aufweist (§ 146 Abs. 4 \ni.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) noch grundsätzliche Bedeutung \nhat (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).\n\n24\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n25\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar.\n\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310934","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-07-15/15-b-1138-97","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310934","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310934","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-07-15/15-b-1138-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310934","retrieved":"2026-07-09 03:41:14.325957+00:00"}}