{"status":"available","doknr":"OLD310933","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0715.15A1660.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-07-15","aktenzeichen":"15 A 1660/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.\n\nDer Beschluß ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 139.128,-- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nWegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird \nauf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen \n(§ 130 b Satz 1 VwGO).\n\n4\n\nGegen das der Klage stattgebende Urteil des \nVerwaltungsgerichts hat der Beklagte rechtzeitig Berufung \neingelegt, zu deren Begründung er im wesentlichen vorträgt: \nDas Verwaltungsgericht habe den Begriff der wirtschaftlichen \nEinheit zu weit ausgedehnt. Das Flurstück 684 mit einer Größe \nvon 12.000 qm und das sich nördlich anschließende \nFlurstück 685 mit einer Fläche von 13.695 qm bildeten mit dem \nsüdlich gelegenen Flurstück 418 mit einer Fläche von 53.319 qm \nkeine wirtschaftliche Einheit, weil ein Hinzutreten von \nweiteren (insgesamt) 25.695 qm dem von der Klägerin \nunterhaltenen Betrieb eine weitaus größere Dimension gebe. \n\n5\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n6\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die Klage abzuweisen.\n\n7\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n8\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n9\n\nSie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.\n\n10\n\nWegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.\n\n11\n\nII.\n\n12\n\nDie Berufung hat Erfolg.\n\n13\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet, weil die Heranziehung \nder Klägerin zu einem Kanalanschlußbeitrag von 139.128,-- DM \n(12.000 qm x 170 % = 20.400 qm x 6,82 DM) für das seit dem \n7. April 1989 mit einem Erbbaurecht zugunsten der Klägerin \nbelastete Grundstück Gemarkung X. Flur 7 Flurstück 684 \nnicht zu beanstanden ist.\n\n14\n\nRechtsgrundlage ist insoweit § 8 Abs. 2 KAG i.V.m. §§ 2, 3, \n4, 6 und 7 der Anschlußbeitragssatzung der Stadt I. vom \n19. Dezember 1988, gegen deren formelle und materielle \nRechtmäßigkeit Bedenken nicht erhoben worden und auch sonst \nnicht ersichtlich sind.\n\n15\n\nZutreffend ist das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen \nUrteil davon ausgegangen, daß das Flurstück 684 zusammen mit \ndem südlich angrenzenden Flurstück 418 eine wirtschaftliche \nEinheit bildet. Die Einbeziehung des Flurstücks 684 in die \nwirtschaftliche Einheit rechtfertigt sich daraus, daß der \nBebauungsplan Nr. 03.015 der Stadt I. vom 28. November 1974 \ndas Flurstück 418 und das Flurstück 684 als Einheit, nämlich \nals \"Baugrundstück für den Gemeinbedarf \nRehabilitationszentrum\" mit einer gemeinsamen Grundflächenzahl \nvon 0,3 und einer ebenfalls gemeinsamen Geschoßflächenzahl von \n0,6 behandelt.\n\n16\n\nVgl. zur Annahme wirtschaftlicher \nEinheiten aufgrund von Festsetzungen \neines Bebauungsplans: Beschlüsse des \nSenats vom 9. November 1995 \n- 15 B 2146/95 -; vom 9. September 1996 \n- 15 B 902/96 -.\n\n17\n\nDas Verwaltungsgericht hat auf dieser Grundlage weiterhin \nzu Recht angenommen, daß eine Heranziehung der Klägerin zu \neinem Kanalanschlußbeitrag für das Flurstück 684 nur als \n\"Nachveran-lagung\" im Sinne einer weiteren Teilleistung in \nBetracht komme. Nicht zu folgen ist dem Verwaltungsgericht \nallerdings darin, daß eine solche \"Nachveranlagung\" hier daran \nscheitere, daß die Anschlußbeitragssatzung eine solche \nMöglichkeit nicht vorsehe und das Flurstück 684 im \nHeranziehungsbescheid sowie im Wider-spruchsbescheid eindeutig \nals eigenständiges Grundstück, näm-lich als selbständige \nwirtschaftliche Einheit, bezeichnet worden sei. \n\n18\n\nEin besonderer satzungsrechtlicher \nNachveranlagungstatbestand ist jedenfalls dann nicht \nerforderlich, wenn die \"Nachveran-lagung\" - wie hier - darin \nbesteht, daß ein Anschlußbeitrag nur für eine Fläche erhoben \nwird, durch die ein anderes bereits nach der Grundstücksgröße \nveranlagtes Grundstück vergrößert wird und für die erst mit \nder Vereinigung mit dem schon ver-anlagten Grundstück ein \nBeitrag entstehen konnte, etwa weil sie zuvor nicht bebaubar \noder nicht an die öffentliche Einrichtung anschließbar \nwar.\n\n19\n\nVgl. Driehaus, Kommunalabgabenrecht, \n§ 8 Rdnr. 700; Dohle, VBlBW 1985, 401 \n(403).\n\n20\n\nDie hinzuerworbene Fläche geht nicht allein deshalb \nbeitragsrechtlich \"verloren\", weil sie mit einem anderen \nbereits früher veranlagten Grundstück zu einer \nwirtschaftlichen Einheit verschmolzen wird. Vielmehr entsteht \ndie Beitragspflicht für die hinzuerworbene Fläche erstmals \ninfolge der (wirtschaftlichen) Vereinigung mit der schon \nfrüher veranlagten Fläche, und zwar aufgrund des allgemeinen \nin der Satzung enthaltenen Beitrags-tatbestandes. Mit der \nBestellung des Erbbaurechts an dem Flur-stück 684 ist ein \nneues Grundstück entstanden, nämlich die aus den Flurstücken \n684 und 417 gebildete wirtschaftliche Einheit im Sinne des § 2 \nAbs. 2 der Anschlußbeitragssatzung. Für dieses Grundstück ist \nmit seiner Entstehung eine Beitragspflicht ent-standen. Wegen \ndes Grundsatzes der Einmaligkeit des Beitrags und der \nvorausgegangenen Ablösungsvereinbarung bezüglich des \nFlurstücks 417 beschränkte sich die Entstehung der Beitrags-\npflicht aber auf die vom Flurstück 684 gebildete Fläche.\n\n21\n\nDanach war der Beklagte berechtigt, die Klägerin für das \nFlurstück 684 zu einem Kanalanschlußbeitrag heranzuziehen. Die \ndurch Ablösungsvereinbarung vom 17. Januar 1975 erfolgte \nVeranlagung der südlich gelegenen ebenfalls mit einem \nErbbaurecht der Klägerin belasteten Flurstücke 417 und 418 \n(damals Flurstück 320) stand dieser \"Nachveranlagung\" nicht \nentgegen, weil sie sich ausschließlich auf die genannten \nFlurstücke mit einer Gesamtfläche von 53.319 qm, nicht aber \nauf die Fläche des später hinzuerworbenen Flurstücks 684 \nbezog.\n\n22\n\nOb die Beklagte aus Rechtsgründen verpflichtet war, in dem \ndas Flurstück 684 betreffenden Heranziehungsbescheid darauf \nhinzuweisen, daß es sich bei dieser Heranziehung um eine \n\"Nachveran-lagung\" in dem zuvor beschriebenen Sinne handelte, \nkann offen-bleiben. Denn jedenfalls in der Begründung des \nWiderspruchs-bescheids hat der Beklagte im Hinblick auf den \nAblösungsvertrag vom 17. Januar 1975 ausgeführt:\n\n23\n\n\"Mit diesem Vertrag ist der zu \nzahlende Anschlußbeitrag für das \ndamalige Flurstück 320 mit einer Fläche \nvon 53.319 qm abgelöst worden. Aus \ndiesem Flurstück 320 sind 1976 die \nbeiden Flurstücke 417 (Fläche 118 qm) \nund 418 (Fläche 53.201 qm) gebildet \nworden. Lediglich für diese beiden \nFlurstücke gilt der Anschlußbeitrag als \nbereits abgegolten. Einer Ablösung oder \nZahlung des Anschlußbeitrags für das \nFlurstück 684 ist von daher noch nicht \nerfolgt.\"\n\n24\n\nDamit war eine etwa nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG \ni.V.m. § 121 AO bestehende Begründungspflicht erfüllt. \n\n25\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, \ndie Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus \n§ 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.\n\n26\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n27\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2 GKG.\n\n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310933","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-07-15/15-a-1660-96","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310933","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310933","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-07-15/15-a-1660-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310933","retrieved":"2026-07-09 03:41:14.243497+00:00"}}