{"status":"available","doknr":"OLD310947","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0711.7A826.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-07-11","aktenzeichen":"7 A 826/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nHinsichtlich des Sachverhalts wird gemäß § 130b Satz 1 VwGO \nauf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. \nErgänzend ist auszuführen:\n\n3\n\nMit Urteil vom 14. November 1995 hat das Verwaltungsgericht \ndie nach teilweiser Klagerücknahme noch anhängige Klage \nabgewiesen.\n\n4\n\nAm 6. Februar 1996 hat die Klägerin gegen das ihr am \n8. Januar 1996 zugestellte Urteil Berufung eingelegt, zu deren \nBegründung sie vorträgt: Hinsichtlich des noch streitigen \nBetrages lägen die Widerrufsvoraussetzungen des § 49 Abs. 3 \nNr. 1 VwVfG NW nicht vor, weil dieser Betrag in vollem Umfang \nzweckentsprechend verwendet worden sei. Eine zweckwidrige \nVerwendung, welche den Gegensatz des Begriffs \n\"zweckentsprechend\" bilde, liege nicht vor. Den gesetzlichen \nVorschriften lasse sich nämlich nicht entnehmen, daß es allein \nauf die dauerhafte Erreichung des Endziels ankomme; vielmehr \nseien auch Kosten für \"notwendige Zwischenziele\" ihrerseits \nals Zuwendungszweck anzusehen. Dies folge auch aus Ziffer 18 \nder Förderrichtlinien, wonach bereits der Flächenerwerb an \nsich gefördert werde, mithin nicht nur der am Ende stehende \nErfolg, sondern auch die als notwendig vorausgesetzten \nHandlungen. Schließlich sei die Rücknahme des \nZuwendungsbescheides ermessensfehlerhaft, da die Beklagte das \nRisiko aus dem Kaufvertrag einseitig der Klägerin auferlegt \nhabe, obwohl sie, die Beklagte, das Risiko ebenso wie die \nKlägerin bewußt eingegangen sei. Letztlich dürfe nicht \nverkannt werden, daß der Haushalt der Gemeinde durch die \nRückforderung erheblich belastet werde und deshalb die \nErfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben beeinträchtigt \nwerde.\n\n5\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n6\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und den Bescheid \nder Beklagten vom 4. Mai 1993 und deren \nWiderspruchsbescheid vom 25. November 1993 aufzuheben, \nsoweit darin der Zuwendungsbescheid der Beklagten vom \n29. Dezember 1989 in einem Umfang von mehr als \n2.041.483,32 DM aufgehoben wird und ein Betrag von mehr \nals 2.005.483,32 DM zurückgefordert wird.\n\n7\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n8\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n9\n\nIn Ergänzung ihres bisherigen Vorbringens trägt sie vor: \nEine selbständige Bezuschussung der hier streitigen Kosten \nliege nicht vor. Zuwendungszweck sei allein die Ermöglichung \ndes rechtlich gesicherten Grunderwerbs im Rahmen des \nkleinteiligen Flächenrecyclings gewesen. Dieser Zweck sei \nverfehlt worden, da das Grundstück wegen des Rücktrittsrechts \nder Grundstücksverkäuferin zu keinem Zeitpunkt der Klägerin \nrechtlich gesichert zur Verfügung gestanden habe. Der Widerruf \nsei auch nicht ermessensfehlerhaft. Die eigene Kenntnis der \nRisiken des Vertragsabschlusses führe nicht zu einer \nMithaftung gegenüber der als eigenständige juristische Person \nhandelnden Klägerin. Dafür fehle jede Rechtsgrundlage. \n\n10\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen \nVerwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.\n\n11\n\nEntscheidungsgründe:\n\n12\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet.\n\n13\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. \nDer angefochtene Bescheid der Beklagten vom 4. Mai 1993 in \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. November 1993 ist \nrechtmäßig (§ 113 Abs. 1 VwGO).\n\n14\n\nRechtsgrundlage des Widerrufs des Zuwendungsbescheides ist \n§ 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG NW in der Fassung des \nÄnderungsgesetzes vom 24. November 1992 (GV NW S.446). Danach \ndarf u.a. ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige \nGeldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt, \nauch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise \nauch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn \ndie Leistung nicht mehr für den im Verwaltungsakt bestimmten \nZweck verwendet wird. Diese Vorschrift ist gemäß Art. 10 Abs. \n2 des Änderungsgesetzes auch auf Bescheide über Zuwendungen im \nSinn des § 23 Landeshaushaltsordnung anwendbar, die - wie hier \n- vor Inkrafttreten der Neufassung des § 49 VwVfG NW erlassen \nworden sind. Gegen die Rückwirkung bestehen keine \nverfassungsrechtlichen Bedenken, weil durch die Einführung der \nWiderrufsmöglichkeit für die Vergangenheit die jeweiligen \nZuwendungsempfänger nicht schlechter gestellt werden.\n\n15\n\nVgl. dazu im einzelnen OVG NW, Urteil vom 4. \nNovember 1993 - 4 A 3488/92 - m.w.N., ZKF 1994, \n280.\n\n16\n\nDie Voraussetzungen für den Widerruf liegen vor. Die \neinmalig gewährte Geldleistung wird nicht mehr für den im \nZuwendungsbescheid bestimmten Zweck verwendet. Dieser Zweck \nist dadurch zu ermitteln, daß neben dem Wortlaut des \nZuwendungsbescheides in entsprechender Anwendung der \nAuslegungsregel des § 133 BGB auch auf den objektiven Gehalt \nder Erklärung abzustellen ist. Wesentlich sind dabei vor allem \ndie vom Begünstigten erkannten oder erkennbaren Umstände, zu \ndenen auch die Richtlinien gehören, welche Grundlage der \nBewilligung waren.\n\n17\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1983 - 7 C 70/80 \n-, DVBl 1983, 810 ff; OVG Lüneburg, Urteil vom 10. \nApril 1984 - 9 OVG A 223/81 -, OVGE 38 S. 328 ff.\n\n18\n\nGemessen daran bestand der maßgebliche Zuwendungszweck \ndarin, den Grundstückserwerb für die Durchführung des sog. \nkleinteiligen Flächenrecyclings im Bereich T. straße \nals Maßnahme der Städtebauförderung zu ermöglichen. \n\n19\n\nDieser Zweck war schon deshalb nicht mehr ereichbar, weil \nder zunächst - mit der rechtlichen Bindung auf eventuelle \nRückübertragung - getätigte Grundstückserwerb keinen Bestand \ngehabt hat. Er ist letzlich daran gescheitert, daß die \nKlägerin das zunächst erworbene Eigentum an dem Grundstück \nwegen der zwischenzeitlichen Rückübertragung an die Veräußerin \nwieder verloren hat. Die Klägerin war somit nicht mehr in der \nLage, das Grundstück für die beabsichtigte \nStädtebauförderungsmaßnahme zu nutzen. \n\n20\n\nDie Klägerin kann dem Widerruf nicht mit Erfolg \nentgegenhalten, sie habe bereits durch den Grundstückskauf und \ndie Abwicklung des Eigentumsübergangs zumindest teilweise den \nZweck erreicht. Diese Überlegung geht schon deshalb fehl, \nweil, bezogen auf den hier zum Inhalt des Zuwendungsbescheid \ngemachten Zuwendungszweck, dem einmaligen Formalakt \nEigentumsübergang bzw. dem ihm zugrundeliegenden \nKausalgeschäft keine diesen Zweck erfüllende Bedeutung \nzukommt. Der Vorgang des \"Erwerbens\" als bloßes Element einer \nrechtlich relevanten Geschehensabfolge hat nämlich für sich \nbetrachtet keinerlei Nutzen, Funktion oder eigenständigen \nBedeutungsgehalt im Rahmen der Zuwendung. Erst die auf Dauer \nabgesicherte Eigentümerposition als Handlungserfolg entsprach \ndem Ziel der Förderung. Dies folgt aus dem Inhalt des \nZuwendungsbescheides einschließlich der Förderrichtlinien. \nDanach sollte der Zuwendungsempfänger durch eine \nVorfinanzierung finanziell in die Lage versetzt werden, auf \nein Grundstück dauerhaft zugreifen zu können, obwohl die \nweitere städtebauliche Verwendung, deren Förderung Endziel der \nMaßnahme war, bis dahin noch nicht hinreichend geklärt war. So \nist etwa Ziffer 18.2 der Richtlinien zu entnehmen, daß u.a. \ndie Zuwendung zurückzuzahlen ist, wenn nicht innerhalb von \ndrei Jahren ein Zuwendungsantrag mit dem endgültigen \nNutzungskonzept vorgelegt wird. Darüber hinaus verdeutlicht \nauch der Hinweis im Zuwendungsbescheid auf die \nZweckbindungsdauer von 25 Jahren, daß die Innehabung der \nEigentümerstellung über einen langen Zeitraum hinweg gesichert \nsein mußte. Mithin war der isoliert für sich gesehene Akt des \nGrunderwerbs zwar eine erforderliche Voraussetzung für die \nErreichung des nach dem Zuwendungsbescheid vorausgesetzten \nFörderungsziels. Er reichte aber im Hinblick auf die fehlende \nDauerhaftigkeit des durch den Grunderwerb bewirkten \nrechtlichen Status nicht aus, dieses Ziel zu erreichen.\n\n21\n\nSchon deshalb kann sich die Klägerin auch nicht darauf \nstützen, daß die Erfüllung \"notwendiger Zwischenziele\" bereits \nals zweckentsprechende Handlung anzusehen sei.\n\n22\n\nVgl. Vogel, Begrenzung von Subventionen durch ihren \nZweck, Festschrift für Ipsen, S. 539 ff; Berg, Zur \nZweckverfehlung im Subventionsrecht, GewArch 1987, 1 \nff.\n\n23\n\nAusgehend von der Sichtweise der Klägerin wäre der \nGrundstückserwerb von dem Förderungsinteresse völlig losgelöst \nund fände schon als reiner Rechtsakt in sanierungsrechtlicher \nHinsicht seine Rechtfertigung alleine in sich selbst.\n\n24\n\nVgl. dazu Bayerischer VGH, Beschluß vom 24. \nSeptember 1990 - 22 B 90.609 -, NVwZ-RR 1991,451 f; OVG \nNW, a.a.O..\n\n25\n\nEine solche Abstrahierung liefe aber dem die Zuwendung \nbegründenden öffentlichen Interesse zuwider, welches gerade \nnicht darin liegt, öffentliche Mittel für Grundstückskäufe \nohne Festlegung und Absicherung des Nutzungszwecks zur \nVerfügung zu stellen.\n\n26\n\nDem Hinweis der Klägerin auf eine in der Rechtsprechung \nvertretene Auffassung, wonach der Zuschußzweck u.U. bereits \nvor Ablauf der Zweckbindungsdauer erfüllt sein kann, wenn die \nErreichung des weitergehenden volkswirtschaftlichen Ziels der \nFörderung nicht mehr im Verantwortungsbereich des \nZuwendungsempfängers liegt,\n\n27\n\nvgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. April 1980 \n- 2 A 21/79 -, NJW 1981, 882 ff.; anderer Ansicht: OVG \nLüneburg, a.a.O.,\n\n28\n\nbraucht nicht weiter nachgegangen zu werden; ein solcher \nFall liegt nicht vor. Hier geht es nicht darum, ob \nweitergehende Ziele der Förderung erreicht oder verfehlt \nworden sind. Zu dieser Frage stößt man schon deshalb nicht \nvor, weil es der Klägerin nicht gelungen war, auch nur die \nAnfangsvoraussetzungen für die Realisierung der \nFörderungsmaßnahme dauerhaft zu schaffen. Erst recht ist nicht \ndavon auszugehen, daß die Zweckverfehlung außerhalb des \nVerantwortungsbereichs der Klägerin lag, was aus der \nnachstehenden Begründung zur Ermessensbetätigung folgt.\n\n29\n\nDie Beklagte hat spätestens im Widerspruchsbescheid das ihr \ndurch § 49 Abs. 3 VwVfG NW eröffnete Ermessen rechtsfehlerfrei \nausgeübt (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Sie hat ihr Ermessen daran \nausgerichtet, daß bei Nichterreichung des Zuwendungszwecks ein \nWiderruf wegen des zu beachtenden Gebots der sparsamen \nVerwendung von Landesmitteln ( vgl. § 7 Abs. 1 \nLandeshaushaltsordnung NW) in der Regel erfolgt. Dies ist \nrechtlich nicht zu beanstanden.\n\n30\n\nVgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 1. Februar \n1983 - 10 S 1346/82 -, NVwZ 1983, 552 ff.\n\n31\n\nEinen Ausnahmefall, der eine Abweichung von der Regel und \nein zumindest teilweises Absehen von dem Widerruf \nrechtfertigen könnte, hat die Beklagte ermessensfehlerfrei \nverneint.\n\n32\n\nDas Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, \ndaß bei einer Projektförderung wie im vorliegenden Fall \ngrundsätzlich der Zuwendungsempfänger das Risiko eines \nScheiterns trägt und daß dieses Risiko nicht auf die \nöffentlichen Haushalte der Zuwendungsgeber abgewälzt werden \nsoll. Nichts anderes gilt im Fall der Zuwendung an eine \nGemeinde als Gebietskörperschaft, auch wenn diese ebenfalls \nöffentliche Aufgaben wahrnimmt.\n\n33\n\nDie Beklagte mußte aus Rechtsgründen auch nicht deshalb von \neinem Widerruf absehen, weil sie aufgrund der Vorlage des \nEntwurfs des Kaufvertrags bei Antragstellung Kenntnis von dem \nRücktrittsrecht der Verkäuferin besaß. Allein die Kenntnis \ndieses von vornherein ersichtlichen Risikos führt nicht zu \neiner \"Mithaftung\" der Beklagten. Die Klägerin traf insoweit \nin dem allein in ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden \nTätigkeitsfeld Regelungen bzw. Vereinbarungen traf, während \nder Beklagten insoweit keine Handlungsmöglichkeiten zustanden \nund sie sich darauf zu beschränken hatte, hinsichtlich der ihr \nobliegenden Sicherung der sachgerechten Verwendung der zur \nVerfügung gestellten Beträge die für ihren Bereich notwendigen \nSicherheiten festzulegen. Die jeweiligen \nVerantwortungsbereiche waren demnach klar voneinander \ngetrennt. Wenn die Klägerin daher als Ergebnis ihrer eigenen \nVerhandlungen sehenden Auges erheblich einseitig belastende \nVertragsbestimmungen akzeptiert und wissentlich das Risiko der \nAusübung des einseitigen Rücktrittsrechts, überdies bei \nlediglich zinsloser Rückzahlung des Kaufpreises, einging, ist \nvor dem oben erwähnten Hintergrund kein rechtlicher Ansatz \nerkennbar, die Folgen dieses Handelns auf den Zuwendenden \nabzuwälzen. Es ist nicht ersichtlich, daß die Beklagte in \nirgendeiner Weise an der Ausgestaltung des Kaufvertrages \nmitgewirkt hat und sie aus diesem Grund zu einer anderen \nEntscheidung verpflichtet gewesen sein könnte.\n\n34\n\nDie Beklagte mußte auch nicht wegen der von der Klägerin in \nder mündlichen Berufungsverhandlung dargelegten schwierigen \nFinanzlage von dem Widerruf absehen. Es gibt keine \nErmessenseinschränkung des Inhalts, daß nur bei finanziell \nleistungsfähigen Zuwendungsempfängern ein Widerruf erfolgen \ndürfte; ein solcher aber insbesondere dann zu unterbleiben \nhat, wenn die öffentliche Hand ohnehin Defizite im \nGemeindehaushalt auszugleichen hat. Im übrigen können solche \nAspekte bei der Vollziehung genügend berücksichtigt \nwerden.\n\n35\n\nSchließlich ist der Widerruf auch fristgerecht innerhalb \neines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme gemäß §§ 49 \nAbs. 3 Satz 2, 48 Abs. 4 VwVfG NW erfolgt. Der Senat nimmt \ninsoweit gemäß § 130b Satz 2 VwGO auf die Entscheidungsgründe \ndes angefochtenen Urteils, denen die Klägerin im \nBerufungsverfahren nicht entgegengetreten ist, Bezug. Dies \ngilt auch für die Festsetzung des zu erstattenden Betrages \ngemäß § 49a Abs. 1 VwVfG NW.\n\n36\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus \n§§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n37\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n38","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310947","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-07-11/7-a-826-96","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310947","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310947","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-07-11/7-a-826-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310947","retrieved":"2026-07-09 03:41:15.427562+00:00"}}