{"status":"available","doknr":"OLD310946","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0711.2A5233.94.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-07-11","aktenzeichen":"2 A 5233/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag der Kläger auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe \nfür die Durchführung des Berufungsverfahrens hat keinen \nErfolg. Die Rechtsverfolgung bietet nicht die nach § 166 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO - iVm § 114 Satz 1 der \nZivilprozeßordnung - ZPO - erforderliche hinreichende Aussicht \nauf Erfolg. Zwar ist diese schon dann gegeben, wenn mit einer \ngewissen Wahrscheinlichkeit des Klageerfolges zu rechnen ist. \nDies ist in der Regel anzunehmen, wenn der Erfolg der Klage \nvon der Klärung schwieriger Sach- und Rechtsfragen \nabhängt.\n\n3\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht \n(BVerfG), Beschluß vom 13. März 1990 \n- 2 BvR 94, 88 u. a. - NJW 1991, 413; \nBundesgerichtshof (BGH), Beschluß vom \n27. Januar 1982 - IV b ZB 925/80 -, NJW \n1982, 1104; Baumbach/Lauterbach/Albers/ \nHartmann, Zivilprozeßordnung, \nKommentar, 24. Aufl., § 114 \nRdnr. 80 ff.; Kopp, VwGO, Kommentar, \n10. Aufl., § 166 Rdnr. 8; Redeker/von \nOertzen, VwGO, Kommentar, 11. Aufl., \n§ 166 Rdnr. 3.\n\n4\n\nDas ist hier aber nicht der Fall.\n\n5\n\nAls Rechtsgrundlage für den vom Kläger zu 1) geltend \ngemachten Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides \nkommen die §§ 26, 27 Abs. 1 Satz 1 des \nBundesvertriebenengesetzes (BVFG) in der Fassung der \nBekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I 829, geändert durch \ndas Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der \nPflegebedürftigkeit (Pflege-Versicherungsgesetz - PflegeVG) \nvom 26. Mai 1994, BGBl. I 1014, in Betracht.\n\n6\n\nFür die Beurteilung des Anspruchs ist insgesamt neues Recht \nmaßgebend. Denn nach der hier für die Anwendung des bisherigen \nRechts gemäß § 100 Abs. 1 BVFG allein in Betracht zu ziehenden \nVorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG kann Aussiedler nur \n(noch) sein, wer das Aussiedlungsgebiet vor dem 1. Januar 1993 \nverlassen hat.\n\n7\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 16. Februar \n1993 - 9 C 25.92 -, BVerwGE 92, 70 \n(72 f) und vom 29. August 1995 \n- 9 C 391.94 -, DVBl 1996, 198.\n\n8\n\nDer Kläger zu 1) lebt jedoch heute noch in der Ukraine.\n\n9\n\nDer Kläger zu 1) hat gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG keinen \nAnspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides, da er nach \nder Aufgabe seines Wohnsitzes und dem Verlassen des \nAussiedlungsgebietes die Voraussetzungen als Spätaussiedler \nnicht erfüllt.\n\n10\n\nSpätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden \nAussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 \nAbs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist. Da \nder Kläger zu 1) nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, ist \ner nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG deutscher Volkszugehöriger, \nwenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen \nVolkszugehörigen abstammt (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BVFG), ihm \ndie Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte bestätigende \nMerkmale, wie Sprache, Erziehung, Kultur vermittelt haben (§ 6 \nAbs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG) und er sich bis zum Verlassen des \nAussiedlungsgebietes zur deutschen Nationalität erklärt, sich \nbis dahin auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat \noder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen \nNationalität gehörte (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG).\n\n11\n\nDer Kläger zu 1) erfüllt (jedenfalls) nicht die \nVoraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG.\n\n12\n\nEs kann nicht festgestellt werden, daß dem Kläger zu 1) das \nin dieser Bestimmung genannte bestätigende Merkmal der Sprache \nvermittelt worden ist.\n\n13\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist \nunter Sprache im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG \ngrundsätzlich die deutsche Sprache als Muttersprache oder \n- bei Zwei- oder Mehrsprachigkeit - als bevorzugte \nUmgangssprache zu verstehen. Dabei ist die deutsche Sprache \ndann als bevorzugte Umgangssprache anzusehen, wenn sie jemand \nwie eine Muttersprache spricht, ihr gegenüber den sonstigen \nvon ihm beherrschten Sprachen im persönlich-familiären Bereich \nden Vorzug gegeben und sie damit in diesem Bereich regelmäßig \nüberwiegend gebraucht hat. Dabei wird nicht verlangt, daß \nDeutsch als Hochsprache beherrscht wird. Es reicht aus, wenn \ndie deutsche Sprache - als Muttersprache oder bevorzugte \nUmgangssprache - so vermittelt worden ist, wie sie im \nElternhaus - z.B. in Form des Dialekts - gesprochen wurde.\n\n14\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. November \n1996 - 9 C 8.96 -, NVwZ-RR 1997, \n381.\n\n15\n\nHiervon ausgehend kann nicht festgestellt werden, daß dem \nKläger zu 1) die deutsche Sprache in ausreichendem Maße \nvermittelt worden ist. Daß der Kläger zu 1) Deutsch als \nMuttersprache spricht, ist nicht vorgetragen worden und auch \nnicht ersichtlich. Im Aufnahmeantrag hat er vielmehr \nangegeben, daß seine Muttersprache Russisch sei. Diese \nErklärung des Klägers zu 1) steht regelmäßig schon für sich \ngesehen der Annahme einer deutschen Volkszugehörigkeit des \nKlägers zu 1) entgegen, da derjenige, der nicht Deutsch, \nsondern Russisch als Muttersprache spricht, nach der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig \nAngehöriger des russischen Kulturkreises und damit russischer \nVolkszugehöriger ist.\n\n16\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. November \n1996 - 9 C 8.96 -, NVwZ-RR 1997, \n381.\n\n17\n\nAber selbst wenn man zugunsten des Klägers zu 1) \nunterstellt, daß diese Erklärung von einem anderen Verständnis \ndes Begriffs Muttersprache ausgeht, weil er bei seinem \nSprachtest am 27. November 1995 gleichzeitig erklärt und durch \nseine Unterschrift bestätigt hat, als Kind im Elternhaus \ndeutsch und daneben auch russisch und ukrainisch gesprochen zu \nhaben, d.h. mehrsprachig aufgewachsen zu sein, kann eine im \nSinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG hinreichende \nVermittlung der deutschen Sprache an den Kläger zu 1) nicht \nfestgestellt werden. Denn daß der Kläger zu 1) Deutsch als \nbevorzugte Umgangssprache zumindest im familiären Bereich \nspricht, hat er ebenfalls nicht vorgetragen. Schon in dem \nAufnahmeantrag hat er insoweit vielmehr angegeben, daß \nRussisch seine jetzige Umgangssprache in der Familie ist. Dies \nhat er durch seine von ihm unterschriebenen Angaben bei dem \nSprachtest, deutsch werde jetzt im engsten Familienkreis \n\"selten\" und russisch und ukrainisch \"nur\" gesprochen, \nbestätigt. Auch zum Zeitpunkt des Eintritts seiner \nSelbständigkeit hat der Kläger zu 1) schon nach seinem eigenen \nVortrag Deutsch nicht als bevorzugte Umgangssprache zumindest \nim häuslichen Bereich gesprochen. Auf Nachfrage des \nBundesverwaltungsamtes ist im Aufnahmeverfahren insoweit \nlediglich unsubstantiiert behauptet worden, daß die Kläger \n\"sich in deutscher Sprache verständigen\" können. Anhaltspunkte \nfür eine Benutzung der deutschen Sprache als bevorzugte \nUmgangssprache zumindest im häuslichen Bereich ergeben sich \naus diesem Vortrag nicht. In der Widerspruchsbegründung \nschildert die Tante des Klägers zu 1) als seine damalige \nBevollmächtigte hinsichtlich des Sprachverhaltens die \nSituation in ihrer eigenen Familie und trägt vor, daß der \nVater des Klägers zu 1) versucht habe, seinen Söhnen \"deutsche \nSitten und Gebräuche nahezubringen\", ohne auf das \nSprachverhalten in der Familie im einzelnen einzugehen. \nHinweise auf Deutschkenntnisse des Klägers zu 1) ergeben sich \nnur mittelbar aus dem Vortrag, daß er \"nach seiner Rückkehr in \ndie Ukraine sein Schuldeutsch und die vom Vater erworbenen \nKenntnisse auffrischen\" konnte. Dieser Vortrag spricht jedoch \ndafür, daß die Deutschkenntnisse des Klägers zu 1) zu dem \nZeitpunkt, als er seine Familie im Jahre 1981 verließ, nur \ngering waren und jedenfalls nicht ausreichten, um Deutsch als \nUmgangssprache benutzen zu können. Nicht zuletzt aufgrund der \nAngaben des Klägers bei seinem Sprachtest liegt nahe, daß es \nsich hauptsächlich um \"in der Schule vom 5. bis 10. Schuljahr \nin den Jahren 1965 bis 1970\" und damit um fremdsprachlich \nerworbene Deutschkenntnisse handelte.\n\n18\n\nEine andere Beurteilung wird auch durch den Vortrag des \nKlägers zu 1) im Klageverfahren nicht gestützt. In der \nKlagebegründung hat der Kläger zu 1) sich hinsichtlich der \nSprachkenntnisse im wesentlichen auf eine Wiederholung seiner \nentsprechenden Angaben im Aufnahmeantrag und \nWiderspruchsverfahren beschränkt und lediglich ergänzend \nausgeführt, daß er aufgrund der fehlenden Möglichkeit, während \nseines Arbeitseinsatzes deutsch zu sprechen, seine \nSprachkenntnisse wieder verloren habe. Daß nach einem Gebrauch \ndes Deutschen als bevorzugte Umgangssprache bis zum \n26. Lebensjahr die Kenntnisse dieser Sprache nach einem \nZeitraum von nur vier Jahren \"verloren\" werden, erscheint \nlebensfremd und völlig unwahrscheinlich.\n\n19\n\nSchließlich wird auch aus den Angaben des Vaters des \nKlägers zu 1) in seiner Zeugenvernehmung durch das \nVerwaltungsgericht nicht deutlich, daß die Deutschkenntnisse \ndes Klägers zu 1) den Anforderungen einer täglichen \nUmgangssprache genügen bzw. daß Deutsch seine bevorzugte \nUmgangssprache ist. Seine dortigen Angaben, daß in der Familie \n\"alles deutsch\" gewesen sei, jedenfalls solange sie noch mit \nder Großmutter des Klägers zu 1) zusammengelebt hätten, \nsprechen vor dem Hintergrund, daß die Familie sich 1964 \ngetrennt hat, vielmehr dafür, daß die Deutschkenntnisse des \nKlägers zu 1) jedenfalls seit der Einschulung immer mehr \nabgenommen haben und Russisch seine bevorzugte Umgangssprache \ngeworden ist.\n\n20\n\nDa der Kläger zu 1) nach alledem weder substantiiert \ndargelegt noch unter Beweis gestellt hat, daß er Deutsch als \nMuttersprache oder als bevorzugte Umgangssprache spricht bzw. \ngesprochen hat, kann der Senat nicht die Überzeugung gewinnen, \ndaß dem Kläger zu 1) das bestätigende Merkmal der deutschen \nSprache im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG hinreichend \nvermittelt worden ist. Er sieht deshalb auch keine \nVeranlassung für eine weitere Aufklärung des Sachverhalts etwa \nim Wege einer erneuten Beweisaufnahme im vorliegenden \nBerufungsverfahren.\n\n21\n\nEs liegen auch keine sonstigen in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 \nBVFG benannte oder unbenannte bestätigende Merkmale im Sinne \ndes § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG vor. Fehlt - wie hier - das \nMerkmal der deutschen Sprache, so kann nach der Rechtsprechung \ndes Bundesverwaltungsgerichts wegen des engen Zusammenhanges \nzwischen Sprache, Erziehung und Kultur ohne das Hinzutreten \nbesonderer Umstände, die die Kläger nicht vorgetragen haben \nund die auch nicht ersichtlich sind, auch nicht von einer \ndeutschen Erziehung des Klägers oder von der Vermittlung \ndeutscher Kultur an den Kläger ausgegangen werden. Wer nicht \nDeutsch, sondern Russisch als Muttersprache oder bevorzugte \nUmgangssprache spricht, ist regelmäßig Angehöriger des \nrussischen Kulturkreises, was zugleich eine Erziehung im Sinne \ndes russischen Volkstums indiziert.\n\n22\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. November \n1996 - 9 C 8.96 -, NVwZ-RR 1997, \n381.\n\n23\n\nDer Senat hat sich dieser Auffassung in seinem Urteil vom \n14. Februar 1997 - 2 A 946/94 - angeschlossen.\n\n24\n\nWird somit das vom Kläger zu 1) geltend gemachte Bekenntnis \nzum deutschen Volkstum nicht durch Sprache, Kultur und \nErziehung objektiv bestätigt, wie es nach § 6 Abs. 2 Satz 1 \nNr. 2 BVFG erforderlich ist, kann der Kläger zu 1) kein \ndeutscher Volkszugehöriger sein, weil auch sonstige für die \nBestätigung eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum in \nBetracht kommende Umstände von ähnlichem Gewicht und ähnlicher \nBeschaffenheit wie die in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG \nausdrücklich angeführten Bestätigungsmerkmale,\n\n25\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 12. November \n1996 - 9 C 8.96 -, NVwZ-RR 1997, \n381,\n\n26\n\nnicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich sind.\n\n27\n\nDie vom Kläger zu 1) vorgetragene Prägung in der Tradition \nseiner Familie ist für sich gesehen nicht geeignet, sein \nsubjektives Bekenntnis zum deutschen Volkstum objektiv zu \nbestätigen. Selbst wenn dieser Sachverhalt die an ein \nspezielles Schlüs-selerlebnis,\n\n28\n\nvgl. zu diesem Begriff BVerwG, \nUrteile vom 15. Mai 1990 - 9 C 51.89 -, \nBuchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 64 und vom \n13. Juni 1995 - 9 C 293.94 - und \n- 9 C 392.94 -, DVBl 1995, 1302,\n\n29\n\nzu stellenden Anforderungen erfüllt, stellt er nicht allein \ndie objektive Bestätigung des subjektiven Bekenntnisses des \nKlägers zu 1) zum deutschen Volkstum gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 \nNr. 2 BVFG dar. Nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts zu § 6 BVFG a.F. war dann, wenn \neinem bekenntnisunfähigen Spätgeborenen die subjektive \nBekenntnislage in seiner Familie durch ein solches \nSchlüsselerlebnis vermittelt und ein eigenes \nVolkstumsbekenntnis dadurch ersetzt worden war, weiterhin die \nobjektive Bestätigung dieser subjektiven Bekenntnislage des \nAufnahmebewerbers nicht völlig entbehrlich.\n\n30\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 2. Dezember \n1986 - 9 C 6.86 -, Buchholz 412.3 § 6 \nBVFG Nr. 47.\n\n31\n\nIn diesem Fall reichte aber als objektive Bestätigung die \nethnische Abstammung von dem volksdeutschen Elternteil aus und \nes kam auf die Beherrschung der deutschen Sprache nicht mehr \nentscheidend an.\n\n32\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990 \n- 9 C 51.89 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG \nNr. 64.\n\n33\n\nDiese rechtlichen Bewertungsmaßstäbe können nach der \nÄnderung der Rechtslage durch das \nKriegsfolgenbereinigungsgesetz bei der Beurteilung der \nVoraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG in dieser \nForm keine Anwendung mehr finden.\n\n34\n\nVgl. dazu Urteil des Senats vom \n22. März 1996 - 2 A 3969/93 -.\n\n35\n\nDenn danach reicht für die Anerkennung eines nach dem \n31. Dezember 1923 geborenen Aufnahmebewerbers als \nSpätaussiedler nicht mehr nur die Feststellung eines \nBekenntniszusammenhanges zur Bekenntnislage in seiner Familie \nbei Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen aus. Im \nGegensatz zum früheren Recht nach § 6 BVFG a.F., nach dem für \neinen Spätgeborenen nach Beginn der allgemeinen \nVertreibungsmaßnahmen ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum \ngrundsätzlich nicht mehr möglich war, wird vom Gesetz nunmehr \naufgrund der geänderten Umstände in den Aussiedlungsgebieten \nneben seinem ausdrücklichen Bekenntnis nach § 6 Abs. 2 Satz 1 \nNr. 3 BVFG auch die objektive Bestätigung des subjektiven \nBekenntnisses des Aufnahmebewerbers zum deutschen Volkstum \nnach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG verlangt. Hinzu kommt, daß \nder Gesetzgeber den reinen Bekenntnisbegriff des § 6 BVFG a.F. \nnicht in das neue Recht übernommen und die Abstammung in § 6 \nAbs. 2 Satz 1 Nr. 1 BVFG als eigenständiges Merkmal der \ndeutschen Volkszugehörigkeit aufgenommen hat. Daraus folgt, \ndaß ein Sachverhalt, der die von der Rechtsprechung an ein \nsogenanntes Schlüsselerlebnis gestellten Anforderungen \nerfüllte, oder ohne ein spezielles Schlüsselerlebnis \nunmittelbar eine Identifikation mit der Bekenntnislage der \nvolksdeutschen Eltern oder des volksdeutschen Elternteils \neines Spätgeborenen ergeben konnte,\n\n36\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 13. Juni \n1995 - 9 C 293.94 - und - 9 C 392.94 -, \nDVBl 1995, 1302,\n\n37\n\nauf der Grundlage des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG nicht \n(mehr) unmittelbar zu einer objektiven Bestätigung des \nsubjektiven Volkstumsbekenntnisses des Aufnahmebewerbers \nführen kann. Nach der Neuregelung des \nBundesvertriebenengesetzes zum 1. Januar 1993 muß vielmehr \neine dem Bekenntnis innewohnende innere Prägung nunmehr in \nobjektiven Merkmalen ihren Niederschlag gefunden haben.\n\n38\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. November \n1996 - 9 C 8.96 -, NVwZ-RR 1997, \n381.\n\n39\n\nBestätigungsmerkmale nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG sind \nauch nicht gemäß Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz der Vorschrift \nhier entbehrlich. Nach dieser Vorschrift gelten die \nVoraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG als erfüllt, \nwenn die Vermittlung bestätigender Merkmale wegen der \nVerhältnisse im Herkunftsgebiet nicht möglich oder nicht \nzumutbar war.\n\n40\n\nDies ist jedoch nicht der Fall. Schon nach dem eigenen \nVortrag des Klägers zu 1) war die Benutzung der deutschen \nSprache in seiner Familie ungehindert möglich. Im übrigen geht \nder Senat vor dem Hintergrund der ihm vorliegenden, den \nBeteiligten aus einer großen Zahl von Verfahren vor dem \nerkennenden Gericht bekannten, Erkenntnisse in ständiger \nRechtsprechung davon aus, daß jedenfalls in der Zeit seit der \nGeburt des Klägers im Jahre 1955 auch in den Gebieten \nT. in Rußland bzw. E. in der Ukraine das \nMerkmal der Sprache zumindest im häuslichen Bereich \nungehindert vermittelt werden konnte.\n\n41\n\nVgl. zuletzt Oberverwaltungsgericht \nfür das Land Nordrhein-Westfalen, \nUrteil vom 28. April 1997 \n- 2 A 4504/94 - mit weiteren \nNachweisen.\n\n42\n\nDie Klage der Klägerin zu 2) ist ebenfalls unbegründet. Als \nnichtdeutsche Volkszugehörige kann sie den geltend gemachten \nAnspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nur auf § 27 \nAbs. 1 Satz 2 BVFG stützen, der die Einbeziehung des Ehegatten \nin den Aufnahmebescheid vorsieht. Da dem Kläger zu 1) aus den \noben dargelegten Gründen ein Aufnahmebescheid nicht zu \nerteilen ist, kommt auch eine Einbeziehung nicht in \nBetracht.\n\n43\n\nAufgrund dessen ist auch die Klage der Kläger zu 3) und 4) \nunbegründet, da sie nach den oben dargelegten Gründen nicht \nvon einem deutschen Volkszugehörigen abstammen.\n\n44\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n45","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310946","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-07-11/2-a-5233-94","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":26},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310946","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310946","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-07-11/2-a-5233-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310946","retrieved":"2026-07-09 03:41:15.339242+00:00"}}