{"status":"available","doknr":"OLD310945","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0711.21A1845.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-07-11","aktenzeichen":"21 A 1845/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin betreibt auf dem Gelände O. 90 in W. eine Druckerei. An \nder Rückwand des östlich gelegenen, an die Stichstraße M. grenzenden \nBetriebsgebäudes brachte sie im Jahre 1990 eine Lichtwerbeanlage in einer Größe \nvon 8 m x 1,20 m mit der Aufschrift \"H. \" in blau auf weißem Grund und einem \nschwarzen Firmenlogo in Form eines angedeuteten H an. Die Anlage befindet sich \nauf gleicher Höhe mit dem obersten (dritten) Stockwerk des schräg \ngegenüberliegenden Wohngebäudes B. straße 7. Die Entfernung beträgt von \nca. 10 m bis ca. 20 m. In dem dem Betriebsgebäude der Klägerin zugewandten \nrückwärtigen Teil des Wohnhauses befinden sich bevorzugt Wohn- und Schlafräume. \nDie Lichtwerbeanlage wurde ursprünglich in den Dunkelzeiten von 5.00 Uhr morgens \nund bis 1.00 Uhr nachts eingeschaltet. \n\n3\n\nNachdem sich verschiedene Nachbarn, u.a. die Bewohnerin der in dem obersten \nStockwerk des genannten Wohngebäudes gelegenen Wohnung, über die \nLichteinwirkungen der Leuchtreklame der Klägerin beschwert hatten, veranlaßte das \nStaatliche Gewerbeaufsichtsamt W. - Funktionsvorgänger des Beklagten - die \nMessung und Beurteilung der Lichtimmissionen durch die Landesanstalt für \nImmissionsschutz Nordrhein-Westfalen (LIS), heute Landesumweltamt (LUA). Diese \nerrechnete in ihrer Stellungnahme vom 18. September 1992 aufgrund am 25. März \n1992 gegen 20 Uhr vorgenommener Lichtmessungen für das Wohn- und \nSchlafzimmerfenster der Obergeschoßwohnung B. straße 7 für die vertikale \nBeleuchtungsstärke einen Mittelwert von 18,68 lx bzw. 16,98 lx auf der Grundlage \nder Veröffentlichung des Arbeitskreises \"Lichtimmission\" der Deutschen \nLichttechnischen Gesellschaft e.V. (LiTG) \"Messungen und Beurteilung von \nLichtimmissionen\" von Januar 1991 und stellte diesen Wert den in der genannten \nVeröffentlichung empfohlenen Richtwerten für Mischgebiete von tags 3 lx und nachts \n1 lx gegenüber. Der Gutachter führte weiter aus, daß ein wesentlicher Lichtbeitrag \ndurch andere Lichtquellen ausgeschlossen werden könne, da keine weiteren starken \nLichtquellen in der Nähe zu beobachten seien. Er schlug Maßnahmen zur Minderung \nder Lichtimmission vor.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 2. August 1993 untersagte das Staatliche \nGewerbeaufsichtsamt W. nach Anhörung der Klägerin den Betrieb der \ngenannten Leuchtreklame in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr unter Anordnung \nder sofortigen Vollziehung und Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von \n1000,-- DM für jeden Fall der Zuwiderhandlung. \n\n5\n\nDie Klägerin legte am 19. August 1993 Widerspruch ein und beantragte beim \nVerwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des \nWiderspruches. Den Antrag lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluß vom \n23. September 1993 - 3 L 4483/93 - ab; die Beschwerde hiergegen blieb erfolglos \n(Beschluß des Senates vom 27. Januar 1994 - 21 B 2784/93). Den Widerspruch wies \ndie Bezirksregierung Düsseldorf mit Widerspruchsbescheid vom 28. März 1995, \nzugestellt am 31. März 1995 zurück.\n\n6\n\nDie Klägerin hat am 2. Mai 1995 Klage erhoben. \n\n7\n\nZur Begründung hat sie ausgeführt: Die Leuchtreklame verursache keine \nschädlichen Umwelteinwirkungen. Die Richtlinie der Deutschen Lichttechnischen \nGesellschaft habe keinen rechtlich verbindlichen Charakter. Sie enthalte keine \nHinweise darauf, daß Versuche durchgeführt worden seien, wonach erkennbar \nwerde, ab welcher Belastung durch Licht beim Menschen gesundheitliche Störungen \nzu befürchten seien. Der Nachtwert von 1 lx sei nur eine vage Vermutung. Nach § 25 \nBImSchG dürfe ein Betrieb nur dann (teilweise) untersagt werden, wenn die \nNachbarschaft nicht auf andere Weise geschützt werden könne. Hierzu enthalte die \nangefochtene Verfügung keine Ausführung. Ein milderes Mittel wäre insbesondere \ngewesen, vor den Fenstern der benachbarten Wohnungen Vorhänge oder ähnliche \nVorrichtungen anzubringen. Auch die Interessenabwägung sei fehlerhaft. Die von der \nWerbeanlage ausgehenden positiven Aspekte, welche auch die Interessen der \nAllgemeinheit beträfen, seien nicht ausreichend berücksichtigt worden; so werde \ndurch die Anlage der öffentliche Straßenraum besser ausgeleuchtet ebenso wie das \nFirmengelände, was den Pkw-Verkehr erleichtere und Unbefugte abhalte, das \nBetriebsgelände widerrechtlich zu betreten. In unmittelbarer Nachbarschaft befänden \nsich weitere Leuchtwerbeanlagen mit etwa gleicher Leuchtdichte. Wegen der \nErweiterung ihres Betriebes sei sie ganz besonders auf den durch die Anlage zu \nerzielenden Werbeeffekt angewiesen. Nur dadurch könne sie Kunden deutlich \nmachen, daß in ihrem Betrieb auch nachts gearbeitet werde und ihre Aufträge \nschnell erledigt würden. Die Anlage sei der einzige Hinweis auf die Verladestelle \nB. straße, die völlig abseits vom Firmengelände O. liege. Der Bescheid \nverletze sie zumindest in ihren Rechten aus Art. 2 und 12 Grundgesetz, da sie durch \ndie verringerte Werbemöglichkeit ihren Betrieb nur in eingeschränkter Form nutzen \nkönne. \n\n8\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n9\n\ndie Ordnungsverfügung des Beklagten vom \n2. August 1993 und den Widerspruchsbescheid der \nBezirksregierung Düsseldorf vom 28. März 1995 \naufzuheben.\n\n10\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil, auf das Bezug \ngenommen wird und das der Klägerin am 6. März 1996 zugestellt worden ist, \nabgewiesen.\n\n13\n\nDie Klägerin hat am 9. April 1996, dem Dienstag nach Ostern, Berufung \neingelegt, mit der sie ergänzend ausführt: Durch eine weniger intensive Beleuchtung \nkönne die Störung der Nachbarschaft auf ein Minimum reduziert werden.\n\n14\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n15\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach \ndem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.\n\n16\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n18\n\nIn der mündlichen Verhandlung am 11. Juli 1997 hat der Senat Herrn \nOberregierungsrat Dr. D. vom Landesumweltamt NW zu der allgemeinen \nGrundlage seiner Stellungnahme vom 18. September 1992 für die LIS informatorisch \nbefragt.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten \n(Beiakte Heft 1) sowie der in der mündlichen Verhandlung überreichten Vorgänge \nund der beigezogenen Gerichtsakte des Verwaltungsgerichtes Düsseldorf - 3 L \n4483/93 - Bezug genommen.\n\n20\n\nEntscheidungsgründe:\n\n21\n\nDie Berufung hat keinen Erfolg. Die Klage ist unbegründet.\n\n22\n\nDie Untersagung der Nutzung der Leuchtreklameanlage in der Zeit von 22 Uhr \nbis 6 Uhr ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 \nSatz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -)\n\n23\n\nSie findet ihre Grundlage in § 24 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). \nDanach kann die zuständige Behörde u.a. die zur Durchführung der in § 22 \nBImSchG statuierten Pflicht, eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage so zu \nbetreiben, daß schädliche, nach dem Stand der Technik vermeidbare \nUmwelteinwirkungen verhindert oder nach dem Stand der Technik unvermeidbare \nschädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß reduziert werden, erforderliche \nAnordnungen treffen.\n\n24\n\nDie Voraussetzungen für ein Einschreiten nach § 24 BImSchG liegen vor, denn von \ndem nichtgenehmigungspflichtigen Druckereibetrieb der Klägerin auf dem \nGrundstück O. 90, einer Anlage iSd § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG gehen bei \nNutzung der Lichtreklameanlage jedenfalls bezogen auf die Nachtzeit von 22.00 Uhr \nbis 6.00 Uhr schädliche Umwelteinwirkungen in Form von Lichtemissionen (vgl. § 3 \nAbs. 2 BImSchG) aus. Sie sind im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG geeignet, \nerhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen.\n\n25\n\nDie Beurteilung, wann Lichteinwirkungen zu erheblichen Belästigungen für die \nNachbarschaft führen, kann, vergleichbar der Beurteilung von Lärmimmissionen, \nnicht anhand allgemein gültiger Werte vorgenommen werden; sie ist vielmehr im \nEinzelfall zu treffen. Sie richtet sich, da es um die Frage des Zumutbaren geht, \ninsbesondere nach der durch Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse \nbestimmten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Nachbarschaft, \nwobei wertende Elemente wie Herkömmlichkeit, soziale Adäquanz und allgemeine \nAkzeptanz einzubeziehen sind. Diese Faktoren sind neben Art, Stärke und Dauer der \nLichteinwirkungen in eine wertende Gesamtbeurteilung im Sinne einer \nGüterabwägung einzustellen. \n\n26\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1992 - 7 C \n25.91 -, BVerwGE 90, 163 (165 f.) für \nLärmimmissionen. \n\n27\n\nAusgangspunkt der Beurteilung der von der Anlage der Klägerin hervorgerufenen \nLichtimmissionen sind die Feststellungen und Bewertungen der Landesanstalt für \nImmissionsschutz NRW (LIS) in ihrer Stellungnahme vom 18. September 1992. Die \nin der Stellungnahme zum Ausdruck kommende Bewertung, daß das von der Anlage \nder Klägerin ausgehende Licht in der Obergeschoßwohnung des Wohnhauses \nB. straße 7 zu einer stark belästigenden Aufhellung führt, ist nachvollziehbar; der \nweiter zum Ausdruck kommenden Beurteilung, daß die Schwelle zur unzumutbaren \nStörung überschritten sei, ist zu folgen. \n\n28\n\nFür die Bewertung der von dem Gutachter der LIS Dr. D. auf der \nGrundlage der im März 1992 in der Obergeschoßwohnung vorgenommenen \nMessungen der Beleuchtungsstärke in der vertikalen Fensterebene des Wohn- und \nSchlafbereiches ermittelten Meßergebnisse (18,68 lx bzw. 16,98 lx) kann als Anhalt \nauf die Licht-Richtlinie zurückgegriffen werden, die der Länderausschuß für \nImmissionsschutz in seiner 84. Sitzung vom 10. bis 12. Mai 1993 zustimmend zur \nKenntnis genommen und den Ländern zur Anwendung empfohlenen hat (abgedruckt \nin Landmann/Roemer, Umweltrecht II unter 4.3). Die Richtlinie baut in ihrem \nwesentlichen Inhalt auf der in der Stellungnahme der LIS im September 1992 \nzugrunde gelegten Veröffentlichung des Arbeitskreises \"Lichtimmissionen\" der \nLichttechnischen Gesellschaft e.V. Berlin (LiTG) \"Messungen und Beurteilung von \nLichtimmissionen\" 1. Auflage (Januar 1991) auf und weicht - nach den Ausführungen \ndes Gutachters der LIS in der mündlichen Verhandlung - in Bezug auf die Ermittlung \nund Bewertung der Messungsergebnisse zur Beurteilung der Raumaufhellung von \ndieser nicht ab. \n\n29\n\nDie Licht-Richtlinie bietet taugliche Kriterien für die Beurteilung der Lästigkeit von \nLichtimmissionen. Sie umfaßt den Bereich der hier in Rede stehenden \nunerwünschten Aufhellung von Wohnbereichen und den der störenden Blendung. \nWeitere Faktoren für die Bewertung der Lästigkeit von Lichtimmissionen wie die \nFarbe der Lichtquelle, zeitlicher Verlauf der Lichtabstrahlung und gegebenenfalls \nauch die Blickrichtung werden einbezogen. Die in Tabelle 1 unter Ziffer 3.1.1 für die \nBeurteilung der Raumaufhellung bei kontinuierlicher Lichteinstrahlung - wie sie die \nklägerische Lichtwerbeanlage darstellt - empfohlenen maximalen mittleren Vertikal-\nBeleuchtungsstärken sind - in Anlehnung an die Differenzierung bei den \nRegelwerken des Lärm- und Erschütterungsschutzes -\n\n30\n\nvgl. Messung und Beurteilung von \nLichtimmissionen, Publikation der Lichttechnischen \nGesellschaft e.V. (LiTG) Nr. 12, 1. Auflage 1991, Ziff. \n3.1 -\n\n31\n\nauch unter Berücksichtigung des Gebietscharakters der Einwirkungsorte und der \nZeiten unterschiedlich festgelegt. Bei diesen Werten, handelt es sich zwar nicht um \ngesicherte Grenzwerte; die Berechnung und Bewertung beruhen indes auf \nentsprechendem Sachverstand und Erfahrungswissen von Fachleuten, die über den \nArbeitskreis \"Lichtimmissionen\" der LiTG und seine Veröffentlichung eingeflossen \nsind.\n\n32\n\nDie LiTG wurde 1912 als \"Deutsche Beleuchtungstechnische Gesellschaft\" \ngegründet und ist ein technisch-wissenschaftlicher Verein mit gemeinnützigem \nZweck. Er ist der freiwillige Zusammenschluß der in der Lichttechnik tätigen \nWissenschaftler, Fachexperten und daran Interessierter, erstellt und verbreitet \nArbeits- und Forschungsergebnisse, arbeitet mit Hochschulinstituten, privaten \nUnternehmen, Behörden, Verbänden und lichttechnischen Fachverbänden anderer \nLänder zusammen und vertritt die deutsche Lichttechnik in der Internationalen \nBeleuchtungskommission. Eine seiner Aufgaben sieht der Verein in der Vorbereitung \nund Erstellung von Regelwerken zur Umsetzung lichttechnischen \nGrundlagenwissens und des zu speziellen Fragen aktuellen Erkenntnisstands in \npraktikable Empfehlungen für die technische Anwendung.\n\n33\n\nvgl. Messung und Beurteilung von \nLichtimmissionen und künstlicher Lichtquellen, LiTG-\nPublikation Nr. 12, 2. Auflage, 1996.\n\n34\n\nDie empfohlenen Werte für die unerwünschte Raumaufhellung sind - wie der \nGutachter der LIS in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat - im wesentlichen \naus einer Auswertung vorliegender Beschwerden hergeleitet worden. Zusätzliche \nExperimente in Lichtlaboren, in denen Situationen der Raumaufhellung simuliert \nwurden, haben nach seinen Erläuterungen ergeben, daß bei Einstellung des \nmenschlichen Auges auf Dunkelheit bereits Helligkeiten von mehr als 1 lx als \nbelästigend empfunden werden; um die Helligkeit von 1 lx zu veranschaulichen, \nverwies der Gutachter darauf, daß in den Bereichen 0,5 bis 1 lx Lesen (noch) \nmöglich sei und sich bei einer Vollmondnacht eine Beleuchtungsstärken von 0,25 lx \nfeststellen lasse. Die Bestimmung der mittleren vertikalen Beleuchtungsstärke in der \nFensterebene des betroffenen Raumes als Kenngröße für die Beurteilung der \nRaumaufhellung beruht nach den Ausführungen des Gutachters ebenfalls auf \nexperimentellen Erhebungen. Die Messungen in der Fensterebene ließen einen \nzuverlässigen Schluß auf die Aufhellung der Innenräume zu; die Ergebnisse seien \ninsbesondere reproduzierbar und besser untereinander vergleichbar als \nHelligkeitsmessungen innerhalb von Räumen, bei denen die Messungen durch \nFaktoren beeinflußt werden könnten, die mit dem Grad der Raumaufhellung nicht in \nZusammenhang stehen, wie etwa die besondere Reflektion oder Absorbtion von \nLicht aufgrund der gegebenen Innenausstattung.\n\n35\n\nVgl. hierzu auch: Dr. D. , \nLichtimmissionen - Ursachen für Beschwerden; \nBeurteilung und Minderung -; Aus der Tätigkeit der \nLIS, S. 79 (80 f.).\n\n36\n\nNach den Ausführungen des Gutachters entsprechen die Werte der Tabelle 1 der \nLicht-Richtlinie jedenfalls für die Nachtzeiten weiterhin den neuesten \nwissenschaftlichen Erkenntnissen und Erfahrungen. Zwischenzeitlich durchgeführte \numfangreiche Messungen und Beurteilungen von Beleuchtungsanlagen \ninsbesondere für Sportstätten, haben nach seinen Aussagen ergeben, daß im Kern \nnur die bisherigen Kriterien für die Beurteilung der - hier nicht relevanten - \nBlendwirkung von Licht zu scharf gefaßt gewesen sind. Die empfohlenen Werte für \ndie Raumaufhellung in der Nachtzeiten sind demgegenüber bestätigt worden; für die \nTageszeit ist allerdings eine weitere Differenzierung hinsichtlich der Zeit von 20 bis \n22 Uhr vorgesehen; des weiteren ist in der 2. Auflage der Veröffentlichung der LiTG \nvon 1996 eine weitere Differenzierung nach dem jeweiligen Gebietscharakter des \nEinwirkungsbereichs für die Tageszeiten vorgenommen worden, ohne daß sich indes \nder Umfang der für den Tag als zulässig erachtenen Werte von 1 lx in Kur- und \nreinen Wohngebieten bis 15 lx für u.a. Gewerbe- und Kerngebiete verändert \nhätte.\n\n37\n\nDer Vergleich der danach aussagekräftigen Werte der Tabelle 1 der Licht-\nRichtlinie für eine maximal zulässige Raumaufhellung in der Zeit von 22 bis 6 Uhr \nvon 5 lx für u.a. Industrie- oder Gewerbegebiete und 1 lx für die sonstigen Gebiete, \nnamentlich Mischgebiete und Wohngebiete, mit den im März 1992 in der Wohnung \nB. straße 7 gemessenen durchschnittlichen vertikalen Beleuchtungsstärken von \netwa 18 lx und 16 lx, ergibt eine Überschreitung der empfohlenen Werte in einer \nGrößenordnung, die - selbst wenn man davon ausginge, daß die Werte nur ungefähr \ndie Schwelle des Zumutbaren bezeichnen - die Annahme einer unzumutbaren \nBeeinträchtigung der Nachbarschaft jedenfalls rechtfertigt; das für diese Zeit \nanzunehmende besonders schutzwürdige Interesse der Anwohner von Störungen, \ndie insbesondere das Ein- und Durchschlafen beeinträchtigen, verschont zu bleiben, \nwird durch die festgestellte Raumaufhellung, bei der es - so die überzeugende \nSchilderung des Gutachters über seine Wahrnehmungen am Tag der Messungen - \nzur Ausleuchtung des Raumes zu Wohnzwecken keiner zusätzlichen Beleuchtung \nmehr bedurfte, nachhaltig und schwerwiegend beeinträchtigt.\n\n38\n\nEin wesentlicher Lichtbeitrag durch andere Lichtquellen konnte der Gutachter \nausschließen, da - wie auch die am Tage der Messungen gefertigten und als Anlage \nzum Gutachten genommen Lichtbilder belegen - keine weiteren starken Lichtquellen \nin der Nähe zu beobachten waren. Dies stellt auch die Klägerin nicht in Abrede. \n\n39\n\nBesondere örtliche Verhältnisse, die zur Zumutbarkeit der festgestellten \nLichteinwirkungen auch in der Nachtzeit von 22 Uhr bis 6 Uhr führen, liegen nicht vor. \nInsbesondere verbietet sich ein Vergleich mit einer innerstädtischen Geschäftsstraße \nmit Wohnnutzung, in der erhellte Schaufenster und Lichtreklamen zum typischen \nErscheinungsbild gehören; deshalb kann dahinstehen, ob und in welchem Umfang \neine solche Örtlichkeit tatsächlich zu einer erhöhten Duldungspflicht für die \nWohnnutzung führen könnte, zumal wenn wie hier Einwirkungen in Rede stehen, die \nselbst den nach der Licht-Richtlinie als Tageswert für Kerngebiete maximalen \nempfohlenen Wert von 15 lx überschreiten. Die Werbeanlage der Klägerin ist \njedenfalls an der Rückfront des Gebäudes der Klägerin angebracht, die gerade nicht \nan einer Geschäftsstraße liegt. Von den Lichteinwirkungen ist weiterhin - anders als \nin Fällen von innerstädtischen Geschäftsstraßen - die Rückseite eines \nWohngebäudes betroffen, das seinerseits zu einer stark befahrenen Straße \nausgerichtet ist, so daß im Einwirkungsbereich des Lichtes vorzugsweise auch die \nWohn- und Schlafräume angeordnet sind, in denen eine unerwünschte starke \nAufhellung regelmäßig als besonders beeinträchtigend empfunden wird. Daß sich in \nder weiteren Umgebung drei Leuchtreklamen befinden, mindert die Beeinträchtigung \nnicht, noch erhöht es die Schwelle zur Unzumutbarkeit; dies belegen auch die vom \nBeklagten in der mündlichen Verhandlung überreichten Lichtbilder der Örtlichkeit. \n\n40\n\nDer Nachbarschaft sind die Lichteinwirkungen auch nicht etwa deshalb \nzuzumuten, weil sie nach Meinung der Klägerin mit denen vergleichbar sind, die \nentstehen würden, wenn in dem Gebäude, an dem die Anlage angebracht ist, des \nnachts gearbeitet würde und entsprechend die Räume beleuchtet wären. Vielmehr \nwäre dieses Licht bei vergleichbarer Einwirkung auf die Nachbarschaft grundsätzlich \nebenfalls als schädliche Umwelteinwirkung einzustufen. Daß eine Bewertung der \nBürobeleuchtung als schädliche Umwelteinwirkung nicht zur Untersagung des \nBürobetriebes führen könnte, ist keine Frage der Erheblichkeit der Belästigung, \nsondern vor dem Hintergrund, daß Abhilfe durch eine entsprechende Verpflichtung \nder Klägerin, die Bürofenster zu verdunkeln, begegnet werden könnte, eine Frage \ndes zulässigen Inhalts einer an den Verursacher zu richtenden Verfügung.\n\n41\n\nEine Duldungspflicht für die betroffenen Nachbarn oder ein Hindernis für die \nangefochtene Maßnahme ergibt sich auch nicht, sofern zugunsten des Klägers seine \n- allerdings durch nichts belegte - Behauptung, ihm sei für die Errichtung und den \nBetrieb der Werbeanlage eine Baugenehmigung erteilt worden, als wahr unterstellt \nwird; die Pflichten des Betreibers einer nicht genehmigungspflichtigen Anlage nach \n§ 22 BImSchG, schädliche Umwelteinwirkungen zu unterlassen, sind davon \nunabhängig; und ein immissionsschutzrechtliches Einschreiten auf der Grundlage \ndes § 24 BImSchG ist nicht erst bei Vorliegen der Voraussetzungen für die \nRücknahme einer erteilten Baugenehmigung zulässig. \n\n42\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 9. März 1988 - 7 B \n34.88 -, DVBl. 1988, 541.\n\n43\n\nDie angeordnete Nutzungsuntersagung ist auch ein taugliches Mittel zur Abwehr \nder schädlichen Wirkung der Anlage. Das Gebot der Erforderlichkeit ist gewahrt. \nDanach hat die Behörde von mehreren gleich geeigneten Mitteln grundsätzlich das \nsowohl für den Einzelnen als auch für die Allgemeinheit mildeste Mittel zu wählen. \nDafür, daß ein solches Mittel zu dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der \nVerfügung maßgeblichen Zeitpunkt zur Auswahl stand, ist nichts ersichtlich; dies gilt \nauch soweit der Gutachter in seiner Stellungnahme vom 8. September 1992 als \nAlternative auf die Möglichkeit einer Reduzierung der Anzahl der Leuchten der \nAnlage hingewiesen hat; denn in Ansehung der Größenordnung der \nÜberschreitungen der nach der Licht-Richtlinie empfohlenen Werte fehlt es an einem \ntragfähigen Anhalt dafür, daß bei einer ausreichenden Reduzierung der \nLeuchtenanzahl die Reklameanlage noch sinnvoll betrieben werden könnte. Einer \nweiteren Abklärung durch die Behörde bedurfte es bei dieser Sachlage nicht, da es \nder Klägerin nach den allgemeinen ordnungsrechtlichen Grundsätzen unbenommen \nist, die angeordnete Maßnahme durch das Angebot eines konkreten \nAustauschmittels abzuwenden.\n\n44\n\nDie Nutzungsuntersagung führt auch zu keiner unangemessenen \nBeeinträchtigung der Rechte der Klägerin. Ihr mit der Werbung in der Nachtzeit \nverbundenes Interesse ist geringer zu bewerten als das öffentliche Interesse daran, \ndaß sie ihren gesetzlich in § 22 BImSchG normierten Betreiberpflichten, vermeidbare \nschädliche Umwelteinwirkungen zu unterlassen, nachkommt.\n\n45\n\nDie Bedeutung der Leuchtreklame für die Klägerin beschränkt sich auf den \nüblichen Werbezweck. Einen gewichtigen darüber hinaus gehenden Zweck ist ihr \nnicht beizumessen. Die Werbeanlage gibt ortskundigen Besuchern und Lieferanten \nder Klägerin keine zuverlässigen Hinweise auf die Zufahrt zu dem \nBetriebsgrundstück von der Straße O. . Soweit die Klägerin nunmehr eine \nweitere Zufahrt angibt, ist - zumal auch in Ansehung des von dem Beklagten \nvorgelegten Lichtbildes über die Ansicht der Leuchtreklame von der B. straße \naus - nichts dafür ersichtlich, daß sie diesbezüglich einen eindeutigen Hinweis geben \nwürde und - was entscheidender ist - ein solcher nicht auch durch einen anderen, die \nNachbarschaft nicht beeinträchtigenden Hinweis ersetzt werden könnte. Im übrigen \nhat die Werbeanlage auch keinen solchen Informationsgehalt, der \nVerkehrsteilnehmern die Inanspruchnahme der Leistungen der Klägerin nahelegen \noder einen Hinweis auf einen Nachtbetrieb geben könnte. Gewichtige Nachteile \nerleidet die Klägerin auch nicht dadurch, daß ihr Betriebsgelände nicht mehr so gut \nausgeleuchtet ist. Eventuelle mit anderweitigen Maßnahmen zur Sicherung des \nBetriebsgeländes verbundenen Aufwendungen belasten die Klägerin keinesfalls \nunangemessen.\n\n46\n\nDie Nutzungsuntersagung ist auch ermessensfehlerfrei verfügt worden. Bei \ndieser Beurteilung ist zu berücksichtigen, daß bei der Entscheidung, ob nachträgliche \nAnordnungen gemäß § 24 BImSchG getroffen werden, die in § 17 Abs. 1 BImSchG \nfür genehmigungsbedürftige Anlagen zum Ausdruck gekommende Wertung \nheranzuziehen ist, wonach die zuständige Behörde nachträglich Anordnungen treffen \nsoll, wenn nach Erteilung der Genehmigung festgestellt wird, daß - wie vorliegend - \ndie Nachbarn nicht ausreichend vor schädlichen Umwelteinwirkungen, insbesondere \nerhebliche Belästigungen geschützt sind.\n\n47\n\nvgl. OVG NW, Urteil vom 15. November 1996 - \n21 A 1401/96; Koch, in Gemeinschaftskommentar \nzum Bundesimmissionsschutzgesetz, § 24 Rd. \n31.\n\n48\n\nUmstände, die es rechtfertigen würden, von dem grundsätzlich erforderlichen und \nverhältnismäßigen Einschreiten gegenüber der Klägerin abzusehen, und die im \nRahmen des eingeschränkten Ermessens in der Entscheidung ausdrücklich \nBerücksichtigung hätte finden müssen, liegen nicht vor. Solche sind schon deshalb \nnicht darin zu sehen, daß die Anlage auch den öffentlichen Straßenraum \nausleuchtet, weil nichts dafür spricht, daß dieser zusätzlichen Lichts bedarf. Daß die \nbetroffenen Nachbarn selbst Schutzmaßnahmen ergreifen könnten - wie hier etwa \ndie Verdunkelung der Räume - rechtfertigt kein Absehen von der angeordneten \nMaßnahme. Denn die Klägerin ist Störerin und damit ordnungspflichtig; Nichtstörer \nwie die Nachbarn können demgegenüber nur ausnahmsweise - unter hier nicht \nvorliegenden Voraussetzungen - mit Maßnahmen belastet werden.\n\n49\n\nHält sich die Untersagung der Nutzung der Leuchtreklame für die Nachtzeit \ndanach im Rahmen der Ermächtigung der §§ 22, 24 BImSchG und ist sie namentlich \nverhältnismäßig, folgt daraus zugleich, daß in ihr kein unzulässiger Eingriff in die \nunter dem Vorbehalt der Regelung aufgrund eines Gesetzes bzw. der Einhaltung der \nverfassungsmäßigen Ordnung stehenden Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 und 2 GG \nliegt. \n\n50\n\nDie in der angefochtenen Verfügung enthaltene Zwangsgeldandrohung unterliegt \nebenfalls nicht der Aufhebung nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Sie genügt den an \neine solche Maßnahme nach den §§ 55, 57, 60 und 63 \nVerwaltungsvollstreckungsgesetz NW (VwVG NW) zu stellenden Anforderungen. \nEine Frist zur Erfüllung brauchte der Klägerin nicht gesetzt zu werden (§ 63 Abs. 1 \nSatz 2 VwVG NW).\n\n51\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 \nZPO.\n\n52\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO \ngenannten Gründe vorliegen. \n\n53","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310945","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-07-11/21-a-1845-96","cited_norms":[{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":4},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":4},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310945","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310945","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-07-11/21-a-1845-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310945","retrieved":"2026-07-09 03:41:15.250190+00:00"}}