{"status":"available","doknr":"OLD310953","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0710.18B1853.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-07-10","aktenzeichen":"18 B 1853/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluß wird geändert. \n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat Erfolg.\n\n3\n\nDer Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der \naufschiebenden Wirkung des Widerspruches gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 22. Februar 1996 ist \nabzulehnen. Die für die Beurteilung des Rechtsstreits \nausschlaggebende Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO \nfällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ausweisung \nvom 22. Februar 1996 mitsamt der ihr beigefügten \nAbschiebungsandrohung offensichtlich rechtmäßig ist. \n\n4\n\n1.\n\n5\n\nDas Verwaltungsgericht hat seine gegenteilige Auffassung \nunter Berufung auf die bisherige Rechtsprechung des \nbeschließenden Senats damit begründet, daß der Antragsgegner \nfür den Erlaß der Ordnungsverfügung örtlich nicht zuständig \ngewesen sei. Nach der Rechtsprechung des Senats, die sich \nzunächst auf § 4 Abs. 1 OBG und auf § 3 Abs. 1 Nr. 3 a VwVfG \nNW, später allein auf die letztgenannte Vorschrift stützte, \nist für die Ausweisung eines inhaftierten Ausländers \nregelmäßig nur die Ausländerbehörde des jeweiligen Haftortes \nzuständig. \n\n6\n\nVgl. Beschlüsse vom 30. April 1992 \n- 18 B 1891/92 -, vom 7. Juli 1993 - 18 \nB 820/93 -, vom 1. April 1992 - 18 B \n1454/92 - und vom 21. November 1994 \n- 18 A 999/93 -; vgl. auch Beschluß vom \n12. Dezember 1995 - 18 B 2806/94 -.\n\n7\n\nNach erneuter Überprüfung hält der Senat an dieser \nRechtsprechung nicht fest. \n\n8\n\na)\n\n9\n\nDas Ausländergesetz enthält im Gegensatz zu dem früheren \nRecht \n\n10\n\n- vgl. im hier interessierenden \nZusammenhang insbesondere § 20 Abs. 2 \nAuslG 1965 iVm Nrn. 4 und 5 der \nAllgemeinen \nVerwaltungsvorschriften -\n\n11\n\nkeine Regelung darüber, welche Ausländerbehörde für \nMaßnahmen gegen einen Ausländer örtlich zuständig ist. Das \nentspricht der verfassungsrechtlichen Kompetenzordnung. Nach \nArt. 84 Abs. 1 GG obliegt die Regelung des \nVerwaltungsverfahrens grundsätzlich den Ländern, soweit diese \nBundesrecht als eigene Angelegenheit ausführen; dazu gehört \nauch das Ausländerrecht. \n\n12\n\nAuch das nordrhein-westfälische Landesrecht trifft \n- ähnlich wie das Recht anderer Bundesländer - keine \nausdrücklich auf die Ausländerbehörden bezogene Regelung der \nörtlichen Zuständigkeit. Daraus leitete sich die im \nSchrifttum\n\n13\n\n- vgl. z. B. Hailbronner, \nAusländerrecht, § 63 Rdnr. 5; \nKanein/Renner, Ausländerrecht, \n6. Auflage, § 63 Rdnrn. 2 ff. -\n\n14\n\nlange verbreitete und der bisherigen Rechtsprechung des \nSenats zugrundeliegende Annahme ab, daß einschlägig § 3 Abs. 1 \nNr. 3 a VwVfG NW sei. Diese Regelung greift jedoch nur ein, \n\"soweit nicht Rechtsvorschriften des Landes inhaltsgleiche \noder ent-gegenstehende Bestimmungen enthalten\" (§ 1 Abs. 1 \nVwVfG NW). \n\n15\n\nSondervorschriften über die örtliche Zuständigkeit, die der \nAuffangbestimmung des § 3 Abs. 1 VwVfG NW vorgehen, sind \nenthalten in § 4 OBG. Diese Vorschrift gilt gemäß § 12 Abs. 2 \nOBG auch für die Ausländerbehörden des Landes Nordrhein-\nWestfalen, weil diese zu den Sonderordnungsbehörden im Sinne \ndes Gesetzes gehören. Sonderordnungsbehörden sind nach § 12 \nAbs. 1 OBG die Behörden, denen durch Gesetz oder Verordnung \nauf bestimmten Sachgebieten Aufgaben der Gefahrenabwehr oder \nin ihrer Eigenschaft als Sonderordnungsbehörden andere \nAufgaben übertragen worden sind. Die ausländerrechtlichen \nAufgaben sind nach überkommenem Verständnis, das sich z. B. in \ndem Begriff des Personenordnungsrechts ausdrückt, solche der \nGefahrenabwehr. Das gilt namentlich für die Ausweisung \nausländischer Straftäter.\n\n16\n\nVgl. z. B. OVG Lüneburg, Urteil vom \n24. August 1995 - 11 L 1047/95 -, \nSeite 10 des amtlichen Abdrucks.\n\n17\n\nDaß andere Teilbereiche des Ausländerrechts diese \nZwecksetzungen überschreiten und möglicherweise de lege \nferenda eine abweichende Einordnung nahelegen, \n\n18\n\nvgl. z. B. Götz, Allgemeines \nPolizei- und Ordnungsrecht, \n11. Auflage, Rdnr. 440; Hess. VGH, \nUrteil vom 8. Mai 1995 - 12 UE \n3336/94 -, EZAR 032 Nr. 11, und Urteil \nvom 28. Oktober 1996 - 12 UE 628/96 -, \nEZAR 601 Nr. 5, \n\n19\n\nrechtfertigt jedenfalls für Nordrhein-Westfalen keine \nandere Beurteilung. Das nordrhein-westfälische Landesrecht \nsetzt zweifelsfrei voraus, daß das Ausländerrecht de lege lata \ndem Recht der Gefahrenabwehr zugehört (vgl. insbesondere § 9 \nAbs. 3 OBG sowie § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten im \nAusländerwesen vom 6. Dezember 1990, GV NW 661). \n\nb)\n\n20\n\nÖrtlich zuständig ist nach allem die Ausländerbehörde, \"in \nderen Bezirk die zu schützenden Interessen verletzt oder \ngefährdet werden\" (§ 4 Abs. 1 OBG).\n\n21\n\nEbenso: OVG NW, Beschluß vom \n18. November 1994 - 17 B 4927/94 -, \nsowie VG Düsseldorf in dem nach der \nangefochtenen Entscheidung ergangenen \nUrteil vom 16. November 1996 - 24 K \n7022/95 - sowie in den Beschlüssen vom \n30. Januar 1997 - 24 L 444/96 und 24 L \n395/97 -; zustimmend auch Rumpf in: \nHuber, Handbuch des Ausländer- und \nAsylrechts, § 63 AuslG Rdnr. 92 sowie \n97 bis 99; vgl. ferner zu der ähnlich \ngelagerten Rechtslage in Niedersachsen \nund Hessen: OVG Lüneburg, Urteil vom \n24. August 1995 - 11 L 1047/95 -, sowie \nHess. VGH, Urteil vom 28. Oktober 1996 \n- 12 UE 628/96 -, a.a.O.\n\n22\n\nDer so definierte Maßstab kann für die Ausweisung eines \ninhaftieren Ausländers je nach Fallsituation zur Zuständigkeit \nnur einer, aber auch mehrerer Ausländerbehörden führen. \nRegelmäßig zuständig wird die Behörde des Haftortes sein, weil \ndie zu schützenden Interessen jedenfalls dort verletzt oder \ngefährdet werden, wo der Ausländer, von dem Gefahren für die \nöffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen, sich aufhält. \nDas ist für die Dauer der Haft ebenso wie für die Zeit \nunmittelbar nach der Haftentlassung der Haftort. Bestehen \nhinlängliche Anhaltspunkte dafür, daß der Ausländer an seinen \nWohn- oder Aufenthaltsort vor der Inhaftierung zurückkehren \nwird, etwa weil er seine dortige Wohnung beibehalten oder \nfamiliäre bzw. sonstige Bindungen dorthin aufrechterhalten \nhat, so ist zusätzlich auch die Ausländerbehörde örtlich \nzuständig, in deren Bezirk der Wohn- oder Aufenthaltsort \nliegt. Eine weitere Zuständigkeit kann sich nach den \nFallumständen auch aus der Absicht des Ausländers ergeben, \nnach der Haftentlassung an einen anderen Ort zurückzukehren, \netwa dorthin, wo er wiederholt straffällig geworden ist.\n\n23\n\nDie aus solchen Doppel- und Mehrfachzuständigkeiten \n\n24\n\n- zu deren rechtlichen \nBedenkenfreiheit vgl. z. B. OVG \nLüneburg, Urteil vom 24. August 1995 \n- 11 L 1047/95 -\n\n25\n\nsich unter Umständen ergebenden tatsächlichen \nUnzuträglichkeiten \n\n26\n\n- vgl. Hess. VGH, Urteil vom \n28. Oktober 1996 - 12 UE 628/96 -, \na.a.O., zu etwaigen negativen \nKompetenzkonflikten, für die es in \nNordrhein-Westfalen z. Zt. aber keine \nAnhaltspunkte gibt -\n\n27\n\nkann die Aufsichtsbehörde vermeiden. Keine sinnvolle \nGrundlage dafür bietet allerdings § 4 Abs. 2 OBG, der \nlediglich eine Weisung im Einzelfall ermöglicht \n\n28\n\n- vgl. Drews/Wacke/Vogel/Martens, \nGefahrenabwehr, 9. Auflage, \nS. 109 -\n\n29\n\nund zudem auf den Sonderfall einer Mehrfachzuständigkeit \nbenachbarter Behörden beschränkt ist. Stattdessen kommt aber \n§ 9 Abs. 2 a OBG in Betracht. Danach hat die Aufsichtsbehörde \ndas Recht, zur zweckmäßigen Erfüllung der ordnungsbehördlichen \nAufgaben allgemeine Weisungen zu erteilen, um die gleichmäßige \nDurchführung dieser Aufgaben zu sichern. Dazu gehören auch \nWeisungen zur Regelung der örtlichen Zuständigkeit.\n\n30\n\nVgl. z. B. den u. a. auf § 9 \nAbs. 2 a OBG gestützten Runderlaß des \nMinisters für Wirtschaft, Mittelstand \nund Technologie vom 30. Mai 1986 \n(Ausführungsanweisung zu den §§ 33 c, \n33 d, 33 i und 60 a Abs. 2 und 3 der \nGewerbeordnung), SMBl. NW 71011, mit \nder dortigen Ziffer 7.2, sowie den auf \ndie gleiche Rechtsgrundlage gestützten \nRunderlaß des Innenministers vom \n24. März 1970 (Verwaltungsvorschrift \nzur Durchführung des Gesetzes über \nHilfen und Schutzmaßnahmen bei \npsychischen Krankheiten), SMBl. NW \n2128, mit der dortigen Ziffer 10.1.\n\n31\n\nDie bislang vorliegenden Erlasse des Innenministeriums des \nLandes Nordrhein-Westfalen vom 12. September 1995 und 19. Juni \n1996 zur örtlichen Zuständigkeit der Ausländerbehörden für die \nAusweisung inhaftierter Ausländer stellen keine allgemeine \nWeisung im vorstehenden Sinne dar. Der Erlaß vom 12. September \n1995, der auf eine ausschließliche Zuständigkeit der Behörde \ndes früheren gewöhnlichen Aufenthaltsortes zielt, wenn der \nAusländer dort \"enge familiäre Bindungen... besitzt\", ist \ngestützt allein auf § 3 VwVfG NW und schon darum mit der \nInanspruchnahme des Weisungsrechts aus § 9 Abs. 2 a OBG nicht \ngleichzusetzen. Er lehnt sich zudem an an Ziffer 63.2.2.2 des \nEntwurfs der Verwaltungsvorschriften zum Ausländergesetz, der \nals solcher unverbindlich und, soweit er die örtliche \nZuständigkeit zum Gegenstand hat, kompetenzrechtlichen \nBedenken ausgesetzt ist. \n\n32\n\nVgl. zum letzteren Hess. VGH, Urteil \nvom 28. Oktober 1996 - 12 UE 628/96 -, \na.a.O.\n\n33\n\nDer Erlaß vom 19. Juni 1996 trifft selbst keine Regelung, \nsondern bezieht sich auf die im Erlaß vom 12. September 1995 \nenthaltene Regelung, die er als solche im Sinne des § 4 Abs. 2 \nOBG bezeichnet. Wie immer letzteres einzuordnen sein mag, kann \ndarin jedenfalls keine allgemeine Weisung im Sinne von § 9 \nAbs. 2 a OBG gesehen werden. Das gilt um so mehr, als der \nErlaß von der unzutreffenden Annahme ausgeht, die \nHaftortbehörde sei mangels einer ordnungsrechtlichen Gefahr \nwährend der Dauer der Haft örtlich unzuständig. \n\n34\n\nc)\n\n35\n\nFür den Streitfall ergibt sich danach, daß neben der für \nden Ort der Haft zuständigen Ausländerbehörde der Stadt \nRemscheid auch der Antragsgegner als Ausländerbehörde des \nWohnortes zuständig war. Der Antragsteller wohnte nicht nur \nvor seiner Inhaftierung in S. , sondern hat sich \nüberdies noch während seiner Haft dort wieder angemeldet, \nnachdem er - möglicherweise ohne sein Zutun - von seinem \nVermieter abgemeldet worden war. Ferner wohnte dort jedenfalls \nseine Schwägerin, mit der er früher lange in häuslicher \nGemeinschaft gelebt hatte und auf deren Adresse seine \nzwischenzeitliche Wiederanmeldung lautet. Dementsprechend gab \nes im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung \nhinreichende Anhaltspunkte für eine Absicht des Antragstellers \nzur Rückkehr an seinen früheren Wohnort. Nach Erlaß der \nVerfügung hat der Antragsteller diese Absicht im übrigen in \ndie Tat umgesetzt. \n\n36\n\n2.\n\n37\n\nDie Verfügung des Antragsgegners unterliegt auch sonst \nkeinen rechtlichen Bedenken.\n\n38\n\na)\n\n39\n\nZu Recht ist der Antragsgegner von der Verwirklichung des \nIst-Ausweisungstatbestandes in § 47 Abs. 1 Nr. 3 AuslG \nausgegangen; denn der Antragsteller ist vom Landgericht \nG. wegen einer vorsätzlichen Straftat nach dem \nBetäubungsmittelgesetz rechtskräftig zu einer nicht zur \nBewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe (von zwei Jahren und \nneun Monaten) verurteilt worden.\n\n40\n\nDer Antragsgegner hat ferner zutreffend erkannt, daß der \nAntragsteller wegen der Innehabung einer \nAufenthaltsberechtigung (§ 48 Abs. 1 Nr. 1 AuslG) nur aus \nschwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und \nOrdnung ausgewiesen werden darf. Schwerwiegende Gründe in \ndiesem Sinne liegen nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts und des Senats \n\n41\n\n- vgl. z. B. BVerwG, Beschluß vom \n10. Januar 1995 - 1 B 153.94 -, \nInfAuslR 1995, 194 und Beschluß des \nSenats vom 25. April 1995 - 18 B \n3183/93 -, NWVBl. 1995, 438 -\n\n42\n\ndann vor, wenn das öffentliche Interesse an der Erhaltung \nvon Sicherheit und Ordnung im Vergleich zu dem vom Gesetz \nbezweckten Schutz des Ausländers ein deutliches Übergewicht \nhat. Das erfordert eine am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz \nausgerichtete Entscheidung, die grundsätzlich nur nach \nsorgfältiger Feststellung und Abwägung der Umstände der \nStraftat sowie der persönlichen Verhältnisse des Ausländers \ngetroffen werden kann. \n\n43\n\nWird die Ausweisung, wie in der streitigen \nOrdnungsverfügung geschehen (vgl. Seite 4 Mitte bis Seite 5 \noben), vor allem mit spezialpräventiven Erwägungen \ngerechtfertigt, so muß davon ausgegangen werden können, daß \nneue Verfehlungen des Ausländers ernsthaft drohen und daraus \nbedeutsame Gefahren für ein gewichtiges Schutzgut resultieren. \nAußerdem muß ein Ausweisungsanlaß von besonderem Gewicht \nfeststellbar sein. Die letztgenannte Voraussetzung ist nach \nder Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Fällen \nmittlerer und schwerer Kriminalität in der Regel zu bejahen. \nInsbesondere die Beteiligung am illegalen Rauschgifthandel \nstellt regelmäßig einen schwerwiegenden Grund im Sinne von \n§ 48 Abs. 1 AuslG dar. \n\n44\n\nVgl. z. B. BVerwG, Beschluß vom \n10. Februar 1995 - 1 B 221.94 -, \nInfAuslR 1995, 273.\n\n45\n\nDas gilt namentlich im vorliegenden Fall, in dem der \nAntragsteller sich an einem Heroinschmuggel außergewöhnlichen \nUmfangs (nach den Feststellungen des Strafgerichts gut 10 kg \nHeroin mit einem mehr als 5000fachen Wirkstoffgehalt der nicht \ngeringen Menge im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes) \nbeteiligt hat. \n\n46\n\nOb neue Verfehlungen des Ausländers ernsthaft drohen, läßt \nsich in aller Regel nur nach Auswertung der einschlägigen \nStrafakten zuverlässig beurteilen. \n\n47\n\nVgl. z. B. Beschluß des Senats vom \n25. April 1996 - 18 B 94/95 -.\n\n48\n\nDer Senat hat deshalb die Strafakten des Landgerichts \nG. - - beigezogen. Deren \nAuswertung ergibt im wesentlichen, daß sich der Antragsteller \naus ursprünglich geordneten, beruflich gefestigten \nVerhältnissen ohne Not in eine Situation begeben hat, die \nschließlich zu seiner Beteiligung an der geschilderten \nStraftat geführt hat. Grundlage dafür waren offenkundig ein \nhohes Maß sowohl an persönlichem Leichtsinn als auch an \nBedenkenlosigkeit gegenüber den Belangen der Allgemeinheit, \ngepaart mit einem ebenso ausgeprägten Eigennutz, der ihn \nveranlaßt hat, trotz des unverhältnismäßig geringen Vorteils \neiner kostenlosen Urlaubsreise und einer Belohnung von \nletztlich nur 1500,- DM sich als Kurier für den \nRauschgifttransport zur Verfügung zu stellen. Die persönlichen \nVerhältnisse des Antragstellers zeichnen sich hauptsächlich \ndadurch aus, daß er schon als Kleinkind nach Deutschland \ngekommen ist, nach dem Tod der Mutter (1979) und dem Wegzug \ndes Vaters in die Türkei (1984/85) im Bundesgebiet über keine \nfamiliären Bindungen - außer zu seinem älteren Bruder und \ndessen Ehefrau - verfügt und eine langjährige, offenbar \nerfolgreiche Berufstätigkeit zugunsten einer finanziell \nungesicherten und unklaren Zukunft aufgegeben hat. Bei \nAbwägung all dessen besteht nach der Überzeugung des Senats \nauch unter Berücksichtigung der anscheinend straffreien \nFührung des Antragstellers seit der Haftentlassung (13. Juni \n1996) die nicht gering zu veranschlagende, sondern ernste \nGefahr, daß der Antragsteller auch in Zukunft an ähnlich \nschweren Straftaten spätestens dann beteiligt sein würde, wenn \ner von dem disziplinierenden Druck des streitigen \nAusweisungsverfahrens befreit wäre. Ein schwerwiegender \nAusweisungsgrund im Sinne von § 48 Abs. 1 AuslG muß deshalb \nbejaht werden.\n\n49\n\nFolgerichtig ist der Antragsgegner demnach von § 47 Abs. 3 \nSatz 1 AuslG ausgegangen, der für den Fall des \nZusammentreffens einer Ist-Ausweisung mit dem besonderen \nAusweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 bestimmt, daß die \nAusweisung in der Regel zu erfolgen hat. Ob ein Regelfall \ngegeben ist, unterliegt voller gerichtlicher Nachprüfung. Zu \nberücksichtigen sind dabei alle Umstände der \nstrafgerichtlichen Verurteilung sowie die sonstigen \nVerhältnisse des Ausländers, wie sie in § 45 Abs. 2 AuslG \nnäher umschrieben sind. Ein Ermessensspielraum steht der \nBehörde erst zu, wenn kein Regel-, sondern ein Ausnahmefall im \nvorstehenden Sinne vorliegt. \n\n50\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom \n13. November 1995 - 1 B 237.94 -, \nInfAuslR 1996, 103; Beschluß des Senats \nvom 13. März 1996 - 18 B 2485/94 - \nsowie Urteil vom 11. Juni 1996 - 18 A \n4197/92 -.\n\n51\n\nEin Ausnahmefall ist hier nicht gegeben.\n\n52\n\nDer Fall des Antragstellers weist keine signifikanten \nBesonderheiten auf, die ein Absehen von der Regelausweisung \nrechtfertigen könnten. Der Tathergang zeigt vielmehr die \ntypische Begehungsweise eines Betäubungsmitteldeliktes. \nErschwerend treten der oben bereits aufgezeigte Leichtsinn, \ndie Bedenkenlosigkeit und der Eigennutz des Antragstellers \nhinzu. \n\n53\n\nDie Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung nach § 57 \nAbs. 1 StGB führt grundsätzlich nicht auf einen \nAusnahmefall.\n\n54\n\nVgl. Beschluß des Senats vom \n18. November 1991 - 18 B 435/91 - sowie \nBVerwG, Beschluß vom 29. September 1993 \n- 1 B 62.93 -, InfAuslR 1994, 45.\n\n55\n\nAuch die persönliche Situation des Antragstellers \nrechtfertigt keine Ausnahme im dargelegten Sinne. Weder die \nfamiliären Verhältnisse noch sein langjähriger Aufenthalt im \nBundesgebiet sind Besonderheiten, die die Ausweisung als \nunangemessene Härte erscheinen lassen könnten. Im Gegenteil \nsind unter Berücksichtigung der gravierenden Gefahren des \nRauschgifthandels für höchstrangige Individualrechtsgüter und \nin Würdigung des gewichtigen Interesses an der Verhinderung \nder aus dem Drogenhandel resultierenden Folgeprobleme für die \nAllgemeinheit die persönlichen Belange des Antragstellers \nunter den hier vorliegenden Fallumständen eindeutig von \ngeringerem Gewicht als das öffentliche Interesse an seiner \nbaldigen Entfernung aus dem Bundesgebiet.\n\n56\n\nEin Ausnahmefall läßt sich auch nicht daraus herleiten, daß \nden Antragsteller in seinem Heimatland ein weiteres \nStrafverfahren wegen illegaler Rauschgiftausfuhr erwarten \nkönnte.\n\n57\n\nZur grundsätzlichen \nBerücksichtigungsfähigkeit einer \netwaigen weiteren Bestrafung im Rahmen \nder Regelausweisung vgl. z. B. Hess. \nVGH, Urteil vom 8. Mai 1995 - 12 UE \n3363/94 -, EZAR 032 Nr. 11; OVG NW, \nUrteil vom 27. November 1995 - 17 A \n3099/93 -.\n\n58\n\nDer Antragsteller trägt für dahingehende Befürchtungen \nselbst nichts vor; auch im übrigen ist nach Lage der Akten \nnichts dafür erkennbar, daß die erst von deutschen \nGrenzbeamten aufgedeckte Tat den türkischen \nStrafverfolgungsorganen überhaupt bekannt geworden ist. Von \neinem im hier interessierenden Zusammenhang \nberücksichtigungsfähigen Abschiebungshindernis (§ 45 Abs. 2 \nNr. 3, § 55 Abs. 2, § 53 Abs. 4 AuslG) kann schon deswegen \nnicht ausgegangen werden. Im übrigen wäre auf eine etwaige \nBestrafung in der Türkei die in Deutschland bereits verbüßte \nStrafe nach türkischem Recht anzurechnen. \n\n59\n\nVgl. Yenisey, InfAuslR 1994, 9 (11 \nf.), unter Hinweis auf Art. 403 Abs. 4 \ndes türkischen Strafgesetzbuches.\n\n60\n\nFür die Annahme, daß eine danach verbleibende Reststrafe \ndie Grenzen des § 53 Abs. 5 AuslG überschreiten, insbesondere \ngegen Art. 3 EMRK verstoßen könnte, gibt es weder im \nAllgemeinen eine hinlängliche Grundlage noch aus den konkreten \nUmständen des Streitfalles ableitbare Anhaltspunkte.\n\n61\n\nb)\n\n62\n\nDie Ausweisung des Antragstellers steht auch im Einklang \nmit den Vorgaben des Europarechtes.\n\n63\n\nDer Senat unterstellt zu Gunsten des Antragstellers, daß er \ndie durch den Beschluß Nr. 1/80 des Assoziationsrats \nEWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) für \ntürkische Staatsbürger günstigstenfalls eingeräumten \naufenthaltsrechtlichen Positionen - in Betracht zu ziehen sind \ninsbesondere Art. 6 Abs. 1 Spiegelstrich 3 und Art. 7 Satz 2 - \ninnehat und sieht davon ab, den insoweit anhand der \nvorliegenden Akten nicht vollständig feststellbaren \nSachverhalt weiter aufzuklären. Das unter dieser Prämisse auf \nden Antragsteller anwendbare Gemeinschaftsrecht\n\n64\n\n- vgl. Beschlüsse des Senats vom \n29. April 1993 - 18 B 4386/92 -, \nDVBl. 1993, 1023 (zu Art. 6 Abs. 1 ARB \n1/80) und vom 21. Dezember 1994 - 18 B \n2440/94 -, NVwZ 1995, 820 (zu Art. 7 \nSatz 2 ARB 1/80) -\n\n65\n\nsteht der Ausweisung nicht schlechthin entgegen, beschränkt \nsie allerdings auf solche Fälle, in denen der Ausländer über \ndie Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung hinaus durch \nsein persönliches Verhalten Anlaß zu der Ausweisung bietet \n(§ 12 Abs. 1, 3 und 4 AufenthG/EWG). Diesen Anforderungen wird \ndie hier streitige Ordnungsverfügung im Hinblick auf die oben \nwiedergegebenen spezialpräventiven Erwägungen gerecht. Daß die \nOrdnungsverfügung darüber hinaus auch generalpräventive \nÜberlegungen enthält (Seite 5 Mitte), ist, da diese nicht \nentscheidungstragend sind, unerheblich.\n\n66\n\nDer Senat unterstellt ferner, daß der Antragsteller auch \nden Schutz des Art. 3 Abs. 1 und 3 des Europäischen \nNiederlassungsabkommens genießt. Mit der Verwirklichung des \nIst-Ausweisungstatbestands hat der Antragsteller einen \nschwerwiegenden Ausweisungsgrund verwirklicht, der die \nSchutzwirkungen der vorgenannten Normen entfallen läßt.\n\n67\n\nVgl. Beschluß des Senats vom \n20. September 1994 - 18 A 2945/92 -, \nInfAuslR 1995, 99.\n\n68\n\nc)\n\n69\n\nDie Abschiebungsandrohung hat ihre Grundlage in § 50 Abs. 1 \nAuslG und unterliegt auch sonst keinen rechtlichen \nBedenken.\n\n70\n\n3.\n\n71\n\nDie offensichtliche Rechtmäßigkeit der angefochtenen \nVerfügung ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats ein \nhinreichender Grund dafür, im Rahmen der Interessenabwägung \nnach § 80 Abs. 5 zu Lasten des Antragstellers zu entscheiden. \nDer verbreiteten Auffassung, daß auch bei offensichtlicher \nRechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes ein besonderes \nVollziehungsinteresse vonnöten sei, folgt der Senat nicht. Er \nsieht jedoch davon ab, dies im vorliegenden Fall zu vertiefen. \nDem Antragsgegner ist nämlich ohne weiteres darin zuzustimmen, \ndaß der Sofortvollzug auch deshalb geboten ist, weil die \nnaheliegende Gefahr besteht, daß der Antragsteller schon vor \nBeendigung des Hauptsacheverfahrens erneut auffällig werden \nwird. Das entnimmt der Senat den oben näher aufgezeigten \nPersönlichkeitsmerkmalen des Antragstellers sowie den \nBegleitumständen seiner Straftat.\n\n72\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.\n\n73\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310953","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-07-10/18-b-1853-96","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310953","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310953","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-07-10/18-b-1853-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310953","retrieved":"2026-07-09 03:41:15.925360+00:00"}}