{"status":"available","doknr":"OLD310952","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0710.16A1877.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-07-10","aktenzeichen":"16 A 1877/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, \nweil die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind.\n\n3\n\nNach § 124 Abs. 1 VwGO in der Fassung des Sechsten Gesetzes \nzur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer \nGesetze vom 1. November 1996 (BGBl. I, 1626) - VwGO n.F. - \nsteht den Beteiligten die Berufung u.a. gegen Endurteile nur \nzu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. \nDie Berufung ist nur aus den in § 124 Abs. 2 VwGO n.F. \ngenannten Gründen zuzulassen. In dem Antrag auf Zulassung der \nBerufung, über den das Oberverwaltungsgericht nach § 124 a \nAbs. 2 Satz 1 VwGO n.F. durch Beschluß entscheidet, sind die \nGründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen (§ \n124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO n.F.). \n\n4\n\nDer Zulassungsantrag der Kläger genügt nicht den \nAnforderungen an die hinreichende Darlegung der \nZulassungsgründe. \n\n5\n\nSoweit der Zulassungsantrag die Feststellung in dem \nangefochtenen Urteil, richtiger Klagegegner sei für den \nZeitraum bis zum 31. Dezember 1994 der Oberkreisdirektor des \nKreises P. gewesen, \"in die Überprüfung des \nOberverwaltungsgerichts\" stellt, sind nicht einmal ansatzweise \nErläuterungen gegeben worden, die ernsthafte Zweifel an dieser \nFeststellung begründen könnten. Es werden lediglich das Jahr \n1995 betreffende Sachverhaltsfeststellungen wiedergegeben. \nSoweit im Zulassungsantrag in diesem Zusammenhang der \nVerfahrensmangel fehlender Sachverhaltsaufklärung und \nunterlassener Beiladung des Oberkreisdirektors des Kreises \nP. angegeben wird, sind die Anforderungen an die \nDarlegung eines solchen Verfahrensmangels ebenfalls nicht \nerfüllt. Es ist nicht ansatzweise dargelegt worden, inwiefern \ndas angefochtene Urteil auf einem solchen Mangel beruhen kann \nund - läge ein solcher nicht vor - für die Kläger günstiger \nhätte ausfallen können. Die weitere Rüge, es habe eines \nrechtlichen Hinweises im Hinblick auf die in Frage gestellte \nAktivlegitimation der Kläger bedurft, ist bereits \nunschlüssig, weil das angefochtene Urteil nicht \nentscheidungserheblich auf die fehlende Aktivlegitimation der \nKläger gestützt ist. \n\n6\n\nDer Begründung des Zulassungsantrages zu II. 2. läßt sich \nschon nicht entnehmen, welchen Zulassungsgrund sie betreffen \nund welcher Fehler gerügt werden soll. Sollte ein \nVerfahrensmangel in Gestalt der Verletzung des rechtlichen \nGehörs gerügt werden, ist die Rüge jedenfalls unschlüssig. Das \nangefochtene Urteil behandelt in seinen tragenden \nEntscheidungsgründen ( S. 8 bis 11 ) ausführlich die Frage, \nwarum im vorliegenden Fall eine Kostenübernahme für die \nHeilbehandlung des Sohnes der Kläger in einer Privatpraxis - \nauch nicht ausnahmsweise - in Betracht kommt. Diese Frage war \nsowohl Gegenstand des Vorverfahrens als auch des Vorbringens \nder Beteiligten im Klageverfahren, so daß nicht ersichtlich \nist, welchen Inhalts ein diesbezüglicher Hinweis durch das \nGericht hätte sein sollen. \n\n7\n\nMit dem weiteren - lapidaren - Hinweis, der Rechtsstreit \nsei nicht auf den Einzelrichter zur Entscheidung übertragen \nworden (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), wird auch eine besondere \ntatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit der Sache nicht \ndargelegt. Zum einen ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 VwGO die \nÜbertragung auf den Einzelrichter selbst dann nicht \nverpflichtend, wenn die Rechtssache keine besonderen \nSchwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. \nZum anderen erfordert das Darlegen i.S. des § 124 a Abs. 1 \nSatz 4 VwGO n.F. - das schon nach dem allgemeinen \nSprachgebrauch im Sinne von \"erläutern\" und \"erklären\" zu \nverstehen ist,\n\n8\n\nvgl. BVerwG, Beschluß vom 23. \nNovember 1995 - 9 B 362/95 -, NJW 1996, \n1554, \n\n9\n\nzumindest ansatzweise substantiierte und nachvollziehbare \nAngaben dazu, warum die Sachlage oder die Rechtsanwendung im \nkonkreten Einzelfall \"besonders\" schwierig ist. Hieran fehlt \nes.\n\n10\n\nSchließlich haben die Kläger auch die grundsätzliche \nBedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO n.F.) nicht \ndargelegt. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist \nnur dann dargelegt, wenn in der Antragsbegründung eine \ngrundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete \nRechtsfrage aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten \nBerufungsverfahren stellen würde und im Interesse der \nEinheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung \ndes Rechts der Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. Das \nerfordert zumindest die Bezeichnung der konkreten Rechtsfrage, \ndie für die Entscheidung erheblich sein wird, und einen \nHinweis auf den Grund, der die Anerkennung der grundsätzlichen \nBedeutung rechtfertigen soll, \n\n11\n\nvgl. BVerwG, Beschluß vom 9. Juni \n1970 - VI B 22.69 -, Buchholz, 310, § \n132 VwGO, Nr. 62.\n\n12\n\nEine konkrete Rechtsfrage ist mit dem Hinweis in der \nAntragsbegründung, bei dem Beklagten stünden noch mehrere \nVerwaltungsverfahren gleichen Inhalts zur Entscheidung an, \nauch nicht ansatzweise bezeichnet worden.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 \nVwGO.\n\n14\n\nMit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das \nangefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124 a Abs. 2 Satz 3 VwGO \nn.F.).\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310952","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-07-10/16-a-1877-97","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310952","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310952","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-07-10/16-a-1877-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310952","retrieved":"2026-07-09 03:41:15.841027+00:00"}}