{"status":"available","doknr":"OLD310955","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0709.6A7457.95.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-07-09","aktenzeichen":"6 A 7457/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nVollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in \nderselben Höhe Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\nDer Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 140.268,94 DM \nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Senat weist die Berufung mit dem Antrag,\n\n3\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und den \nBescheid des Landesamtes für Besoldung und \nVersorgung Nordrhein-Westfalen vom 00.00.00 in \nder Gestalt des Widerspruchsbescheides vom \n00.00.00 aufzuheben, \n\n4\n\ngemäß § 130a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nach \nAnhörung der Beteiligten durch Beschluß zurück, weil er sie \neinstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung \nnicht für erforderlich hält. Die mit der Klage angegriffene \nVerwaltungsentscheidung, mit der das Landesamt von der \nKlägerin, der nicht witwengeldberechtigten Witwe eines \nRuhestandsbeamten, den ihr für die Zeit vom 00.00.00 bis zum \n00.00.00 geleisteten Unterhaltsbeitrag in Höhe von \n140.268,94 DM zurückgefordert hat, ist rechtlich nicht zu \nbeanstanden. \n\n5\n\nGemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes \n(BeamtVG) regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter \nVersorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen \nGesetzbuchs (BGB) über die Herausgabe einer ungerechtfertigten \nBereicherung. Daß der Unterhaltsbeitrag, der kraft Gesetzes \nvon vornherein unter dem Vorbehalt der Änderung von Einkünften \ndes Beziehers steht,\n\n6\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht \n(BVerwG), Urteil vom 10. Februar \n1983 - 2 C 27.81 -, Schütz, Beam-\ntenrecht des Bundes und der Länder,\nES/C II 2.3.3 Nr. 2, \n\n7\n\nin Höhe des zurückgeforderten Betrages zuviel gezahlt worden \nist, weil die Klägerin ein Altersruhegeld der \nLandesversicherungsanstalt (LVA) W und eine französische \nAlterspension nicht angegeben hatte und daher dieses Einkommen \nauf den Unterhaltsbeitrag nicht in Anwendung des § 134 Abs. 1 \ndes Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen alter \nFassung und des § 22 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG angerechnet worden \nist, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Die Berechnung \ndes Landesamtes läßt auch Fehler nicht erkennen. Insbesondere \nist dem Umstand, daß die Klägerin die anzurechnenden \nAltersversorgungen (die seit dem Inkrafttreten des Gesetzes \nzur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher \nVorschriften vom 14. Juni 1966, GV NW 360, ausdrücklich \nlediglich in angemessenem Umfang anzurechnen waren) aus \neigenem Recht erworben hat, Rechnung getragen worden in dem \nein Freibetrag gewährt bzw. 30 v.H. der \nMindestwitwenversorgung anrechnungsfrei gelassen worden sind. \n\n8\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 9. März 1989 \n- 2 C 8.87 -, Schütz, aaO., ES/C II 2.3.3 Nr. 5.\n\n9\n\nDie Klägerin kann sich, anders als sie geltend macht, nicht \nauf einen Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) \nberufen.\n\n10\n\nWie schon in dem von der Klägerin in zwei Instanzen \nerfolglos betriebenen Verfahren auf Gewährung vorläufigen \nRechtsschutzes (Aktenzeichen: 10 L 666/95 VG Düsseldorf und \n6 B 3304/95 OVG NW) betreffend die seitens des Beklagten \nerlassene Anordnung der sofortigen Vollziehung der \nRückforderung und die schon vor dem Rückforderungsbescheid \nerklärte Aufrechnung des Rückforderungsanspruchs gegen den \nlaufenden Anspruch der Klägerin auf Versorgungsbezüge kann \nauch im vorliegenden Klageverfahren dahinstehen, ob die \nKlägerin sich unter Berücksichtigung des dargelegten \ngesetzlichen Vorbehalts bei der Gewährung eines \nUnterhaltsbeitrages schon in Anwendung des § 820 Abs. 1 BGB in \nVerbindung mit § 818 Abs. 4 BGB nicht auf den von ihr geltend \ngemachten Wegfall der Bereicherung stützen kann. Jedenfalls \nhätte die Klägerin erkennen müssen, daß ihr der \nUnterhaltsbeitrag in der geleisteten Höhe nicht zustand (§ 52 \nAbs. 2 Satz 2 BeamtVG i.V.m. §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB). \nNach dem Inhalt der an sie gerichteten Bescheide betreffend \ndie Bewilligung des Unterhaltsbeitrages mußte ihr bewußt sein, \ndaß das Altersruhegeld der LVA W und die französische \nAlterspension, die ihr seit 00.00.00 rückwirkend ab 00 bzw. \n00.00.00 gezahlt wurden, Einfluß auf die Höhe des \nbeamtenrechtlichen Unterhaltsbeitrages hatten und daß sie \ndiese Leistungen gegenüber dem beklagten Land angeben mußte. \nBereits in dem Bescheid der Zentralen Besoldungs- und \nVersorgungsstelle im Geschäftsbereich des Innenministeriums \nNordrhein-Westfalen vom 00.00.00, mit welchem ihr der \nUnterhaltsbeitrag seit dem 00.00.00 (seit dem Tode ihres \nEhemannes) bewilligt wurde, war sie auf die Verpflichtung \nhingewiesen worden, jede Änderung ihrer persönlichen und \nwirtschaftlichen Verhältnisse, die nach dem Zeitpunkt der \nBewilligung des Unterhaltsbeitrages eintreten würde, \nunverzüglich und unaufgefordert anzuzeigen. Dieser Hinweis \nwurde in späteren Festsetzungsbescheiden, die den \nUnterhaltsbeitrag betrafen, wiederholt. Dabei wurde betont, \ndaß der Anzeigepflicht auch die Bewilligung von Leistungen aus \nden gesetzlichen Rentenversicherungen (auch von Stellen \naußerhalb des Bundesgebietes) unterlägen. Daß der Klägerin \nihre Verpflichtung, das Altersruhegehalt der LVA W und die \nfranzösische Alterspension anzugeben, bewußt sein mußte, wird \nauch dadurch deutlich, daß sie bei der Beantragung des \nUnterhaltsbeitrages unter dem 00.00.00 in dem Formular \n\"Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse\" in der Rubrik \n\"Jährliches Einkommen..aus öffentlichen Fonds (z.B. \nRuhegehalt, Witwen- und Waisengeld, Rente, laufende \nUnterstützung usw.)\" angegeben hatte: \"aus der \nAngestelltenversicherung meines verstorbenen Mannes habe ich \nDM 185,-- DM monatlich zu erwarten. Bescheid liegt noch nicht \nvor.\" Diese von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte \n(BfA) gezahlte Witwenrente aus dem Recht ihres verstorbenen \nEhemannes, die sie ebenfalls rückwirkend seit dem 00.00.00 \nbezog, hatte sie angegeben, insbesondere in der Folgezeit die \njeweiligen Rentenänderungsbescheide der BfA übersandt. Daß sie \ndemgegenüber von dem Altersruhegeld der LVA W und der \nfranzösischen Alterspension keine Mitteilung machte, läßt sich \nnicht damit erklären, sie habe davon ausgehen können, diese \nBezüge brauche sie nicht anzugeben. Für etwas derartiges \nbietet auch der Umstand keinen Anhaltspunkt, daß sie im 00.00 \noffenbar aus Versehen anstatt des Rentenbescheides der BfA den \nRentenbescheid der LVA W übersandte, was in Verbindung mit \neinem an das Landesamt gerichteten Schreiben der LVA W vom \n00.00.00 auch zum Bekanntwerden der französischen \nAlterspension führte. \n\n11\n\nDes weiteren ist der Ansicht der Klägerin nicht zu folgen, \ndie Rückforderung verstoße gegen den Grundsatz von Treu und \nGlauben (§ 242 BGB), weil der Beklagte aus Nachlässigkeit \nseinen Sorgfaltspflichten nicht nachgekommen sei und die \nÜberzahlung selbst zu verantworten habe. Es war Sache der \nKlägerin, nicht nur die von der BfA gezahlte Witwenrente, \nsondern auch das Altersruhegeld der LVA W und die französische \nAlterspension anzugeben. Der Senat hat hierzu in seinem \nBeschluß vom 8. März 1996 - 6 B 3304/95 -, der in dem \nerwähnten Eilverfahren ergangen ist, ausgeführt:\n\n12\n\n\"Außerdem läßt sich dem Akteninhalt nicht \nentnehmen, daß der Antragsgegner von sich aus \nhätte erkennen müssen, daß sie ein Altersruhegeld \nder LVA W und eine französische Alterspension \nbezog. Sie hat allerdings der (damaligen) Zentralen \nBesoldungs- und Versorgungsstelle im \nGeschäftsbereich des Innenministeriums Nordrhein-\nWestfalen vor der Bewilligung des \nUnterhaltsbeitrages unter dem 00.00.00 mitgeteilt, \nsie habe (im Alter von x Jahren) 0000 ihren \nArbeitsplatz in Frankreich verlassen, um ihrem \nEhemann, den sie 0000 geheiratet hatte und der im \nAlter von 70 Jahren im 00.00 verstorben war, nach \ndem Tode seiner ersten Ehefrau den Haushalt zu \nführen und ihn zu betreuen. Das bot jedoch \nentgegen ihrer Auffassung keinen konkreten \nAnhaltspunkt dafür, daß sie aufgrund früherer \nErwerbstätigkeiten die Renten- bzw. \nPensionsansprüche, um die es geht, erworben hatte. \nSoweit sie des weiteren darauf verweist, sie habe in \nspäteren Erklärungen zu ihren Einkünften z.B. \nverneint, daß sie Witwengeld (von der BfA aus \nabgeleitetem Recht ihres Ehemannes, was dem \nAntragsgegner bekannt war) beziehe, und in einer \nweiteren Erklärung habe sie die Frage nach \nwiederkehrenden nicht deutschen Leistungen \noffengelassen, daraus habe der Antragsgegner \nschließen müssen, daß sie die Formularfragen \noffenbar nicht richtig verstanden habe, bot dies \nebenfalls keinen deutlichen Hinweis darauf, daß sie \nweitere - nicht angegebene - Bezüge habe. Unter \ndiesen Umständen ist nicht erkennbar, daß der \nAntragsgegner durch das Verhalten des \nLandesamtes die Antragstellerin in den Glauben \nversetzt hatte, er werde von dem gesetzlichen \nVorbehalt, unter welchem die Bewilligung des \nUnterhaltsbeitrages stand, keinen Gebrauch mehr \nmachen.\"\n\n13\n\nAn dieser Bewertung hält der Senat nach der im vorliegenden \nKlageverfahren erfolgten erneuten Überprüfung fest. \nInsbesondere ließ der Umstand, daß die Klägerin bei der \nBeantragung des Unterhaltsbeitrages ihre Berufstätigkeit als \nKontoristin im Elsaß angesprochen hatte, jedenfalls in \nVerbindung damit, daß sie gleichzeitig darauf verwiesen hatte, \nsie habe (lediglich) die BfA-Rente aus dem Recht ihres \nverstorbenen Ehemannes zu erwarten, für den Beklagten keinen \nRückschluß darauf zu, sie habe zusätzlich Renten- und \nPensionsansprüche aus eigenem Recht. \n\n14\n\nDie Rückforderung des nach dem Bekanntwerden dieser \nEinkommen im Jahre 0000 vorläufig - bis zum Abschluß der \numfangreichen Neuberechnung - weitergezahlten \nUnterhaltsbeitrages auch für die Zeit bis zum 00.00.00 ist \nrechtlich unbedenklich. Der Unterhaltsbeitrag wurde ab 00.00 \nunter dem Vorbehalt der Rückforderung wegen des Bekanntwerdens \ndes Altersruhegeldes der LVA W und der französischen \nAlterspension gezahlt. \n\n15\n\nZwar kann von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen mit \nZustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr \nbestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden (§ 52 \nAbs. 2 Satz 3 BeamtVG). In derartige Billigkeitserwägungen ist \nder Beklagte jedoch eingetreten, und daß hiernach von der \nRückforderung nicht ganz oder teilweise abgesehen worden ist, \nläßt einen Ermessensfehler nicht erkennen. Dies hat das \nVerwaltungsgericht bereits im einzelnen ausgeführt. Hierauf \nwird Bezug genommen. \n\n16\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 \nVwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozeßordnung. \n\n17\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO und des § 127 des \nBeamtenrechtsrahmengesetzes hierfür nicht gegeben sind. \n\n18\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 14 Abs. 1 Satz 1, \n13 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. \n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310955","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-07-09/6-a-7457-95","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":3},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 819","ref_norm":"819","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 820","ref_norm":"820","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310955","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310955","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-07-09/6-a-7457-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310955","retrieved":"2026-07-09 03:41:16.098387+00:00"}}