{"status":"available","doknr":"OLD310954","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0709.12A2047.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-07-09","aktenzeichen":"12 A 2047/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf \n23.254,60 DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag ist unzulässig. Er genügt schon in formeller \nHinsicht nicht den Anforderungen, die nach § 124 a Abs. 1 \nSatz 4 VwGO an die Darlegung von Zulassungsgründen zu stellen \nsind.\n\n3\n\nNach der Neufassung des § 124 VwGO ist dem eigentlichen \nBerufungsverfahren ein besonderes Zulassungsverfahren \nvorgeschaltet. Im Unterschied zum früheren Recht ist die \nBerufung nur noch gegeben, wenn sie von dem \nOberverwaltungsgericht aus einem in § 124 Abs. 2 VwGO \nabschließend aufgeführten Grund zugelassen wird. Die dadurch \neingeführte Beschränkung des Rechtsmittelzuges dient \ninsbesondere der Verfahrensbeschleunigung. Die \nErforderlichkeit besonderer Zulassungsgründe verdeutlicht, daß \nnach dem Willen des Gesetzgebers der Wunsch eines \nVerfahrensbeteiligten nach Überprüfung einer erstinstanzlichen \nEntscheidung für die Eröffnung der Berufung allein nicht mehr \nausreichend ist. Aus dem gleichzeitig in § 124 a Abs. 1 Satz 4 \nVwGO normierten Zwang, die Gründe für die beantragte Zulassung \n\"darlegen\" zu müssen, ergibt sich weiter, daß die bloße \nBenennung eines Zulassungsgrundes zur Eröffnung der Berufung \nebenfalls nicht genügt. Das Oberverwaltungsgericht muß nicht \nvon Amts wegen benannten Zulassungsgründen umfassend \nnachgehen, sondern hat seine Prüfung an den vom dem die \nZulassung begehrenden Verfahrensbeteiligten inhaltlich \nangesprochenen Gesichtspunkten auszurichten. Aus dem \nrechtssystematischen Unterschied zwischen der Begründung eines \nZulassungsantrags und einer Berufungsbegründung folgt, daß ein \nVorbringen, mit dem im Grunde genommen der Rechtsstoff des \nStreitfalls lediglich erneut ausgebreitet wird, grundsätzlich \nkeine hinreichende Darlegung eines Zulassungsgrundes \nbeinhaltet.\n\n4\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 4. Juni \n1997 - 2 B 70.97 - (zu der \nvergleichbaren Problematik der \nunterschiedlichen Anforderungen an die \nBegründung einer \nNichtzulassungsbeschwerde und die \nBegründung einer Revision).\n\n5\n\nDies gilt auch und insbesondere für den Zulassungsgrund \n\"ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils\" (§ 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO). Schon wegen der unterschiedlichen \nPrüfungsmaßstäbe im Zulassungsverfahren einerseits und im \nnachfolgenden Berufungsverfahren andererseits genügt es in der \nRegel nicht, unter Bezugnahme auf das bisherige Vorbringen und \nunter schlichter Wiederholung der eigenen Ansichten die \nerstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. \nErforderlich ist vielmehr, daß der die Zulassung begehrende \nVerfahrensbeteiligte sich substantiiert inhaltlich mit der \nangegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und dabei \naufzeigt, warum diese Entscheidung aus seiner Sicht im \nErgebnis unzutreffend ist. Soweit dabei tatsächliche \nFeststellungen des Verwaltungsgerichts in Zweifel gezogen \nwerden, reicht es nicht aus, bloß deren Richtigkeit in Frage \nzu stellen oder das schlichte Gegenteil zu behaupten, \nerforderlich ist vielmehr konkret aufzuzeigen, welcher \nSachverhalt aus Sicht des die Zulassung Begehrenden zutreffend \nist und woraus er seine Sicht der Dinge konkret ableitet.\n\n6\n\nHiervon ausgehend hat der Kläger einen Zulassungsgrund \ngemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht hinreichend dargelegt. Es \nfehlt schon an einer schlüssigen, sich im einzelnen inhaltlich \nmit dem Urteil des Verwaltungsgerichts auseinandersetzenden \nArgumentation, die aufzeigt, aus welchen Gründen der Kläger \nhätte zur Ruhe gesetzt werden müssen. Soweit der Kläger \nausführt, er könne der Auffassung des Verwaltungsgerichts, das \nGutachten des Arztes für Orthopädie Dr. T. vom 15. April \n1996 sei \"überzeugend\", schon deshalb nicht folgen, weil das \nVerwaltungsgericht seine Auffassung nicht näher begründet \nhabe, stellt dies keine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem \nUrteil dar, sondern gibt nur seine Bewertung des Urteils \nwieder. Der Kläger zeigt in der Antragsschrift nicht im \neinzelnen auf, inwieweit aus seiner Sicht das genannte \nGutachten an rechtlich relevanten Mängeln leidet. Die \nFormulierung, das Verwaltungsgericht habe angesichts der von \nverschiedenen Medizinern abgegebenen Stellungnahmen nicht ohne \nEinholung eines weiteren Gutachtens entscheiden dürfen, setzt \nsich auch nicht ansatzweise mit den (engen) Voraussetzungen \neiner entsprechenden Verpflichtung des Gewichts\n\n7\n\n- siehe hierzu BVerwG. Urteil vom \n26. Juni 1992 - 4 B1 - 11.92 -, NVwZ \n1993, S. 572 -\n\n8\n\nauseinander und ist eine bloße, nicht weiter substantiierte \nWiederholung seiner bereits erstinstanzlich geäußerten \nRechtsansicht. Dies gilt auch für die Rüge, die \nSchwerbehindertenvertretung sei nur unzureichend beteiligt \nworden.\n\n9\n\nSoweit der Kläger aus der Formulierung im Gutachten \"es \nscheint hier zusätzlich eine gewisse Unlust gegenüber dem \nArbeitsplatz vorzuliegen, was er (gemeint ist der Kläger) \nallerdings nicht in dieser Form äußerte\" eine Befangenheit des \nGutachters abzuleiten versucht, fehlt der Argumentation die \nnotwendige Schlüssigkeit. Aus der zitierten Formulierung kann \nfür sich genommen nicht ohne weiteres auf Zweifel an der \nUnparteilichkeit des Gutachters geschlossen werden, die \nÄußerung läßt sich im Gesamtzusammenhang vielmehr durchaus \ndahingehend verstehen, daß damit ein im Rahmen der \nUntersuchung des Klägers vom Gutachter allgemein gewonnener \nEindruck wiedergeben wird. Im übrigen ist nicht dargelegt, \nwarum das Gutachten in Gänze unbrauchbar sein sollte. Es \nbasiert auf einer umfassenden orthopädischen Untersuchung des \nKlägers, bei der dem Gutachter auch andere - privatärztliche - \nStellungnahmen und Unterlagen vorgelegen haben. Das Gutachten \nenthält eine umfassende detaillierte Beurteilung aufgrund der \nfestgestellten Untersuchungsbefunde, im Rahmen derer sich \nDr. T. in verschiedener Weise auch mit abweichenden \närztlichen Diagnosen fachlich auseinandersetzt. Zur \nErschütterung der Plausibilität des Gutachtens hätte der \nKläger im einzelnen unter Bezugnahme auf substantiierte \närztliche Stellungnahmen konkrete Einwände vortragen müssen. \nZur Klarstellung sei darauf hingewiesen, daß es sich bei dem \n\"Gutachten\" des Arztes für Sportmedizin Dr. S. vom \n8. Februar 1996, auf das der Kläger sich erstinstanzlich \nwesentlich gestützt hat, nicht um ein weiteres medizinisches \nSachverständigengutachten handelt, sondern - ungeachtet seiner \nBezeichnung - nach Form und Inhalt nur um eine Bescheinigung \nmit der Qualität eines ärztlichen Attestes. Der ärztlichen \nBescheinigung der Ärzte Dr. S. und Partner vom \n25. Juli 1996 sind im vorliegenden Zusammenhang relevante \nGesichtspunkte ebenfalls nicht zu entnehmen, da dieses Attest \nkeine Aussage zur Dienstfähigkeit des Klägers enthält.\n\n10\n\nOb der Gesundheitszustand des Klägers sich zwischenzeitlich \nverschlechtert hat und deshalb mittlerweile Dienstunfähigkeit \nvorliegt, ist im vorliegenden Zusammenhang irrelevant, weil es \ninsoweit allein auf die Beurteilung des Gesundheitszustandes \ndes Klägers im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, \nd.h. im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids im \nAugust 1996, ankommt. Deshalb spielt auch das Gutachten des \nEvangelischen J. -Krankenhauses in B. vom \n15. Januar 1997 keine Rolle, weil darin nur der zum Zeitpunkt \nder Begutachtung vorhandene Gesundheitszustand des Klägers \nfestgehalten wurde. Hinzuweisen ist aber insoweit darauf, daß \ndieses Gutachten bezeichnenderweise gerade keine Beurteilung \nzur der Frage der Dienstfähigkeit des Klägers enthält. \nEbensowenig enthält das Gutachten eine inhaltliche \nAuseinandersetzung mit dem Gutachten von Dr. T. . \nAusführungen zu beiden Punkten hätten an sich nahegelegen, \nzumal das Gutachten von dem Kläger persönlich eingeholt worden \nist. Die Beklagte wird deshalb zu prüfen haben, welche \nFolgerungen künftig zu ziehen sind, falls der Kläger aufgrund \nprivatärztlicher Atteste weiterhin längerfristig \nkrankgeschrieben ist oder erneut einen Antrag auf \nZurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit stellt. Diese Punkte \nspielen im vorliegenden Verfahren aber keine Rolle.\n\n11\n\nSoweit der Zulassungsgrund \"besondere tatsächliche oder \nrechtliche Schwierigkeiten\" (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) geltend \ngemacht wird, fehlt es an jedweder Darlegung, inwieweit dieser \nZulassungsgrund aus Sicht des Klägers gegeben ist. Auch ein \nZulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist nicht \ndargelegt. Es ist nicht ausgeführt, welcher Verfahrensfehler \nder Vorinstanz, ausgehend von deren Rechtsansicht, auf die es \ninsoweit allein ankommt und zu der auch die Würdigung bereits \nvorliegender Beweismittel zählt, unterlaufen sein soll. Einen \nförmlichen Beweisantrag, über den das Verwaltungsgericht \nausdrücklich hätte entscheiden müssen, hat der Kläger in der \nmündlichen Verhandlung nicht gestellt.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n13\n\nDie Streitwertfestsetzung ist gemäß §§ 13 Abs. 4 Satz 2, 14 \nAbs. 3 GKG erfolgt.\n\n14\n\nDer Beschluß ist unanfechtbar.\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310954","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-07-09/12-a-2047-97","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310954","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310954","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-07-09/12-a-2047-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310954","retrieved":"2026-07-09 03:41:16.014930+00:00"}}