{"status":"available","doknr":"OLD310959","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0708.8B3142.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-07-08","aktenzeichen":"8 B 3142/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des - gerichtskostenfreien - Beschwerdeverfahrens werden den \nAntragstellern je zur Hälfte auferlegt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde der Antragsteller mit dem sinngemäßen \nAntrag,\n\n3\n\nden angefochtenen Beschluß zu ändern und den \nAntragsgegner im Wege der einstweiligen \nAnordnung vorläufig zu verpflichten, ihnen - unter \nanderem - Hilfe zum Lebensunterhalt für die Zeit seit \nMärz 1996 nachzuzahlen,\n\n4\n\nist gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO) unbegründet.\n\n5\n\nGemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige \nAnordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug \nauf ein streitiges Rechtsverhältnis, insbesondere ein solches \ndauernder Art, erlassen werden, wenn diese Regelung zur \nAbwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender \nGewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlaß \neiner einstweiligen Anordnung setzt im einzelnen voraus, daß \nder geltend gemachte Hilfeanspruch (Anordnungsanspruch) und \ndie besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung \nvorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) vom jeweiligen \nAntragsteller glaubhaft gemacht werden (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO \niVm §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozeßordnung - ZPO -).\n\n6\n\nVorliegend fehlt es im maßgebenden Zeitpunkt der \nEntscheidung des Senats an der Glaubhaftmachung eines \nAnordnungsgrundes, soweit sich der Antrag auf die Gewährung \nlaufender Hilfe zum Lebensunterhalt auf Zeiträume vor dem \nEingang des Antrages nach § 123 Abs. 1 VwGO beim \nVerwaltungsgericht am 2. Oktober 1996 bezieht. Das \nAnordnungsverfahren dient nämlich nach seinem Sinn und Zweck \nlediglich dazu, gegenwärtig drohende wesentliche Nachteile \nabzuwenden, und bietet deshalb Regelungsmöglichkeiten nur für \nNotlagen, die unaufschiebbar sind und die nicht bereits in der \nVergangenheit liegen. Dementsprechend ist nach der ständigen \nRechtsprechung des Senats das Bestehen streitiger \nSozialhilfeansprüche, die sich auf einen Zeitraum vor der \nStellung des Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung \nbei Gericht erstrecken, regelmäßig erst in einem \nKlageverfahren zu überprüfen.\n\n7\n\nVgl. zuletzt etwa Oberverwaltungsge-richt für das \nLand Nordrhein-Westfalen (OVG NW), Beschluß \nvom 24. Juli 1996 - 8 B 1577/96 - mwN.\n\n8\n\nDie Antragsteller haben hinsichtlich der begehrten \nRegelsatzleistungen keine Umstände glaubhaft gemacht, die \nausnahmsweise Anlaß sein könnten, im Rahmen des Verfahrens auf \nErlaß einer einstweiligen Anordnung auch Zeiträume vor \nAntragstellung bei Gericht in die Sachprüfung einzubeziehen. \nAuch in Ansehung der unterkunftsbezogenen Hilfe zum \nLebensunterhalt ist keine rückwirkende Einbeziehung geboten; \ndies könnte allenfalls dann in Betracht zu ziehen sein, wenn \nohne den Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach Ablauf des \nnächstfolgenden Fälligkeitszeitpunktes für die Zahlung des \nMietzinses ernsthaft mit einer Kündigung und Räumungsklage zu \nrechnen ist.\n\n9\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom 12. Dezember \n1994 - 8 B 2650/94 -, Nordrhein-Westfä-lische \nVerwaltungsblätter (NWVBl.) 1995, 140.\n\n10\n\nEine derartige Situation ist vorliegend aber nicht mehr \nerkennbar, nachdem die Mietrückstände der Antragsteller bis \neinschließlich zum Monat Oktober 1996 beglichen worden sind. \nDaß nach den Angaben der Antragsteller die Mietrückstände für \ndie Zeit von März 1996 bis einschließlich Juni 1996 durch ein \nPrivatdarlehen beschafft werden mußten, ist im Hinblick auf \nden Anordnungsgrund ebenso unbeachtlich wie der Umstand, daß \ndie zwischenzeitlich erfolgte Übernahme der Mietschulden für \nden Zeitraum Juli 1996 bis einschließlich Oktober 1996 durch \nden Antragsgegner auf der Grundlage eines \nsozialhilferechtlichen Darlehens erfolgte. Denn der Gefahr des \nWohnungsverlustes oder gar der Obdachlosigkeit als Folge der \nNichtbegleichung von Mietforderungen in der Zeit von März 1996 \nbis Oktober 1996 war damit wirksam begegnet. Für die Klärung \nder Fragen, ob die Antragsteller in der Zeitspanne von März \nbis Juni 1996 einen Anspruch auf unterkunftsbezogene \nHilfeleistungen hatten bzw. ob für die nachfolgenden Monate \ndie Hilfegewährung als \"Zuschuß\" oder lediglich in der Form \neines Darlehens beansprucht werden konnte, steht jedenfalls \ngrundsätzlich das Klageverfahren zur Verfügung.\n\n11\n\nVgl. zum letzteren OVG NW, Beschlüsse vom \n18. Januar 1996 - 24 B 3380/95 - und vom \n8. Februar 1996 - 8 B 188/96 -.\n\n12\n\nFür die nachfolgenden Zeiträume, also ab dem Eingang des \nAntrags bei dem Verwaltungsgericht am 2. Oktober 1996 bis zum \n31. Juli 1997, fehlt es hinsichtlich der Regelsatzleistungen \nund der laufenden Kosten für Miete und Heizung ebenfalls am \nAnordnungsgrund. Die Antragsteller erhalten nämlich seit \nNovember 1996 wieder laufende Sozialhilfeleistungen jedenfalls \nin Höhe des für ihren notwendigen Lebensunterhalt \nUnerläßlichen. Es bedarf im Rahmen des vorläufigen \nRechtsschutzes keiner Klärung, ob die Aufrechnung im Umfang \nvon 100,00 DM wegen des den Antragstellern gewährten Darlehens \nrechtens ist. Denn die Vorenthaltung dieses Betrages hat nicht \nzur Folge, daß den Antragstellern das für den notwendigen \nLebensunterhalt Unerläßliche fehlte. Nach der ständigen \nRechtsprechung des beschließenden Senats reicht es in der \nRegel - sofern keine Besonderheiten des Einzelfalles \nvorliegen - zur Vermeidung wesentlicher Nachteile im Sinne des \n§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO aus, wenn einem erwachsenen \nHilfesuchenden 80% des maßgeblichen sozialhilferechtlichen \nRegelsatzes zur Verfügung stehen.\n\n13\n\nVgl. etwa OVG NW, Beschlüsse vom \n11. Dezember 1995 - 8 B 2304/95 - und vom \n26. März 1996 - 8 B 3260/95 -.\n\n14\n\nBei einem Gesamtbedarf der Antragsteller an \n(Grund-)Regelsatzleistungen in Höhe von monatlich \n(531,00 DM + 425,00 DM =) 956,00 DM für die Zeit bis \neinschließlich Juni 1997 bzw. von (539,00 DM + 431,00 DM =) \n970,00 DM für die Zeit ab Juli 1997 führt ein monatlicher \nAbzugsbetrag von 100,00 DM dazu, daß noch 89,5% bzw. 89,7% des \nmaßgeblichen sozialhilferechtlichen Regelsatzes gewährt werden \nund somit wesentliche Nachteile vermieden werden können. \nInsofern verbleiben den Antragstellern ohnehin schon deutlich \nüber dem zum Lebensunterhalt Unerläßlichen liegende \nRegelsatzleistungen. Daß wegen etwaiger Besonderheiten ihres \nFalles die Gewährung noch darüber hinausgehender \nRegelsatzleistungen bis zu deren voller Höhe im vorliegenden \neinstweiligen Anordnungsverfahren zur Abwendung unzumutbarer \nNachteile im dargelegten Sinne geboten sei, haben die \nAntragsteller nicht glaubhaft gemacht. Auch der Umstand, daß \nsie nach Wiederaufnahme der laufenden Hilfegewährung alsbald \nwieder neue Mietschulden haben entstehen lassen, spricht für \nsich betrachtet nicht für ein Unterschreiten der unabweisbar \ngebotenen Hilfe; es ist nicht glaubhaft gemacht, nicht einmal \nnachvollziehbar dargelegt, daß die Antragsteller aufgrund \nbesonderer Umstände mit den ihnen deutlich mehr als 80% der \nregelsatzbemessenen Hilfe belassenden Leistungen des \nAntragsgegners zwangsläufig nicht auskommen konnten.\n\n15\n\nDie im Verlauf des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens \neingetretene Änderung der Verhältnisse, nämlich die \nWiederaufnahme der Leistung von laufender Hilfe zum \nLebensunterhalt durch den Antragsgegner ab November 1996, hat \nzur Folge, daß im Rahmen dieses Verfahrens nicht mehr zu \nuntersuchen ist, ob die vorangegangene Einstellung der Hilfe \nzum Lebensunterhalt einen im Wege der einstweiligen Anordnung \nzu bewältigenden wesentlichen Nachteil für die Antragsteller \nmit sich gebracht hat. Denn maßgeblicher Zeitpunkt für die \nBeurteilung der Frage, ob die Antragsteller insgesamt noch \neinen Anordnungsgrund glaubhaft machen können, ist der \nZeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, im \nBeschwerdeverfahren mithin der Zeitpunkt der Entscheidung des \nBeschwerdegerichts.\n\n16\n\nVgl. statt vieler OVG NW, Beschlüsse vom \n29. Mai 1996 - 8 B 48/96 - und vom 20. September \n1996 - 24 B 1874/96 -.\n\n17\n\nEs reicht nicht aus, daß die sachlichen und prozessualen \nVoraussetzungen für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung \nbei der gerichtlichen Antragstellung oder auch im Verlaufe des \ngerichtlichen Eilverfahrens möglicherweise einmal gegeben \nwaren. Die den Erlaß einer einstweiligen Anordnung \nrechtfertigende besondere Dringlichkeit muß auch noch zum \nZeitpunkt der abschließenden Entscheidung im Eilverfahren, \nd.h. auch noch im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung, \ngegeben sein. Allein diese Betrachtungsweise entspricht Sinn \nund Zweck einer einstweiligen Anordnung auf dem Gebiet des \nSozialhilferechtes, nämlich aktuelle Notlagen zu beseitigen; \nfür das Beschwerdeverfahren gilt insoweit nichts anderes als \nfür das Verfahren erster Instanz. Den berechtigten Interessen \ndes Hilfesuchenden an der Gewährung wirksamen Rechtsschutzes \nwird außerhalb einer aktuellen Notlage ausreichend dadurch \nRechnung getragen, daß er die für die Vergangenheit geltend \ngemachten Ansprüche im Rahmen eines etwaigen \nHauptsacheverfahrens weiterverfolgen kann.\n\n18\n\nHinsichtlich des als Teil der Hilfe zum Lebensunterhalt vom \nAntragsteller geltend gemachten altersbedingten Mehrbedarfs \nund der von ihm begehrten Erhöhung des Mehrbedarfs für \nkostenaufwendigere Ernährung fehlt es bezüglich der Zeit seit \nEingang des Antrags beim Verwaltungsgericht jedenfalls an der \nGlaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Denn weder die \nBewilligungsvoraussetzungen des für den Antragsteller zu 1. \nbeanspruchten \"Mehrbedarfs ab 65 Jahren\" noch des für ihn als \nernährungsbedingter Mehrbedarf zusätzlich geforderten Betrages \nvon 26,00 DM sind glaubhaft gemacht worden. \n\n19\n\nVoraussetzung für den Mehrbedarf gemäß § 23 Abs. 1 BSHG ist \nnach Satz 1 der Vorschrift neben der Vollendung des \n65. Lebensjahres oder der Erwerbsunfähigkeit auch der Besitz \neines Ausweises nach § 4 Abs. 5 des Schwerbehindertengesetzes \nmit dem Merkzeichen \"G\"; den Besitz eines solchen Ausweises \nhat der Antragsteller zu 1. nicht glaubhaft gemacht. Ein \nAnspruch auf den Mehrbedarf ergibt sich auch nicht aus § 23 \nAbs. 1 Satz 2 BSHG in Verbindung mit § 23 Abs. 1 des \nBundessozialhilfegesetzes in der früheren, bis zum 31. Juli \n1996 geltenden Fassung vom 23. März 1994 (BGBl. I S. 646 \nund 2975), zuletzt geändert am 17. Juli 1996 (BGBl. I \nS. 1006). Denn für den Antragsteller zu 1. war zum Stichtag \ndes 31. Juli 1996 kein Mehrbedarf nach § 23 Abs. 1 BSHG alter \nFassung anerkannt; vielmehr war zu diesem Zeitpunkt die \nlaufende Hilfe zum Lebensunterhalt für den Antragsteller zu 1. \neingestellt. Wegen der im Anordnungsverfahren nur möglichen \nsummarischen Prüfung muß es der Entscheidung im \nHauptsacheverfahren überlassen bleiben, ob für den Fall, daß \nsich die Versagung laufender Hilfe zum Lebensunterhalt vor \nderen Wiedergewährung ab November 1996 als rechtswidrig \nerweisen sollte, auch ein Bestandsschutz für den \naltersbedingten Mehrbedarf nach § 23 Abs. 1 Satz 2 BSHG als \nanerkannt anzusehen ist. \n\n20\n\nBezüglich des Mehrbedarfs in angemessener Höhe für eine \nkostenaufwendige Ernährung (§ 23 Abs. 4 BSHG) des \nAntragstellers zu 1. haben die Antragsteller nicht glaubhaft \ngemacht, warum der bisher gewährte Zuschlag von 162,00 DM \nnicht ausreichend sein sollte, sondern auf 188,00 DM \naufgestockt werden muß. \n\n21\n\nFalls in dem Vorbringen der Antragsteller - insbesondere in \nder Übersendung des an das Amtsgericht Lünen gerichteten \nSchreibens des Rechtsanwalts T. aus E. vom \n30. Dezember 1996, in dem dieser für den Vermieter der \nAntragsteller neue Mietrückstände für die Zeit ab November \n1996 vorträgt - die Geltendmachung eines im Wege der \neinstweiligen Anordnung zu bedienenden Anspruches auf \nÜbernahme dieser weiteren Mietverbindlichkeiten durch den \nAntragsgegner zu sehen sein sollte, fehlt es gleichfalls an \nder Glaubhaftmachung der tatsächlichen Voraussetzungen für \neinen Anordnungsanspruch. Den Antragstellern sind seit \nNovember 1996 die vollen Unterkunftskosten gewährt worden; \ndies stellen sie auch nicht in Abrede. Die Anforderungen der \nweiter in Betracht kommenden Hilfevorschrift des § 15a Abs. 1 \nBSHG an eine Übernahme gleichwohl entstandener Mietrückstände \nsind nicht erfüllt.\n\n22\n\nSoweit § 15a Abs. 1 Satz 2 BSHG in der seit dem 1. August \n1996 geltenden Fassung nunmehr vorsieht, daß die Hilfe gewährt \nwerden soll, wenn sie gerechtfertigt und notwendig ist und \nohne sie Wohnungslosigkeit droht, haben die Antragsteller \nnicht dargelegt, daß diese zur Ermessensverengung führenden \nVoraussetzungen gegeben sind. An der Notwendigkeit einer \nderartigen Hilfe fehlt es, weil die Antragsteller auch nach \nder Wiederaufnahme der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt in \neinem Maße aufs Neue Mietschulden haben entstehen lassen, das \nallein mit der möglicherweise rechtswidrigen Aufrechnung in \nHöhe von 100,00 DM monatlich nicht hinlänglich erklärt werden \nkann; so geht aus der vorgelegten \"Buchungsliste\" der Fa. \nB. -Immobilien-GmbH hervor, daß die gesamte Novembermiete \nin Höhe von 944,50 DM von den Antragstellern nicht überwiesen \nworden ist. Das führt zu der Schlußfolgerung, daß die \nAntragsteller, möglicherweise als Folge ihres sonstigen \nAusgabeverhaltens, auch nach einer neuerlichen \nSchuldenübernahme durch den Antragsgegner nicht zur \ndauerhaften Sicherung ihrer derzeitigen Unterkunft in der Lage \nsein dürften. Derselbe Gesichtspunkt steht auch einer \nHerleitung eines solchen Anspruches aus § 15a Abs. 1 Satz 1 \nBSHG entgegen; es ist weder dargetan noch glaubhaft gemacht, \ndaß das dem Antragsgegner nach dieser Vorschrift eingeräumte \n\"Kann\"-Ermessen dahingehend gebunden ist, daß es nur in einer \ndem Begehren der Antragsteller entsprechenden Weise betätigt \nwerden könnte.\n\n23\n\nDer Senat vermag dem Vortrag der Antragsteller nicht mit \nletzter Sicherheit zu entnehmen, ob die sonstigen \nschriftsätzlich genannten Begehren - Zahlung \"rechtswidrig \neinbehaltener Pflegegelder\" für Tage, in denen sich die \nbehinderte Tochter der Antragstellerin zu 2. \"urlaubsbedingt\" \nbei den Antragstellern aufhielt; Erstattung von Fahrtkosten \nfür Besuche bei der Tochter der Antragstellerin zu 2.; \n\"Rentennachzahlungen\" in Höhe von über 20.000,00 DM; die \nNachzahlung von Hilfe zum Lebensunterhalt, soweit in der \nVergangenheit eine Aufrechnung bzw. Verrechnung mit \nErstattungsansprüchen erfolgt sei; nicht näher spezifizierte \n\"Krankenhilfe\" - in das Verfahren auf Erlaß einer \neinstweiligen Anordnung einbezogen sind oder ob insoweit wegen \nder von den Antragstellern auch verwendeten Bezeichnungen \n\"Feststellungsklage\" und \"objektive Klagehäufung\" klageweise \nverfolgte Ansprüche vorliegen; es ist auch nicht ohne weiteres \nersichtlich, welche dieser Begehren auch noch Gegenstand des \nBeschwerdeverfahrens sein sollen. Soweit vorsorglich davon \nausgegangen wird, daß alle genannten Einzelansprüche (auch) im \nvorliegenden Beschwerdeverfahren verfolgt werden, fehlt es \njedenfalls durchgehend am Anordnungsgrund. Die Antragsteller \nhaben nichts vorgetragen oder gar glaubhaft gemacht, was die \nErfüllung dieser bis in das Jahr 1990 zurückreichenden \nbehaupteten Ansprüche als besonders dringlich erscheinen \nließe.\n\n24\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 188 Satz 2, 154 \nAbs. 2 und 159 Satz 1 VwGO iVm § 100 Abs. 1 ZPO. \n\n25\n\nDieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO \nunanfechtbar.\n\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310959","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-07-08/8-b-3142-96","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310959","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310959","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-07-08/8-b-3142-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310959","retrieved":"2026-07-09 03:41:16.460901+00:00"}}