{"status":"available","doknr":"OLD310963","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0707.2A4674.94.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-07-07","aktenzeichen":"2 A 4674/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens zu je einem Viertel. Die \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nKostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nin gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger zu 1) wurde am 8. Oktober 1952 in der Siedlung \nL. im Bezirk Adamowskij, Gebiet Orenburg, Sowjetunion, \ngeboren. Seine Eltern sind der am 7. Dezember 1923 in \nQ. im Gebiet Saratow geborene deutsche Volkszugehörige \nG. L. und die am 12. April 1928 in O. , \nBezirk Adamowskij, Gebiet Orenburg, geborene ukrainische \nVolkszugehörige O. L. . Diese siedelten im Mai 1991 auf \nDauer in die Bundesrepublik Deutschland über.\n\n3\n\nDer am 29. April 1976 in T. , Gebiet Karaganda, in der \nRepublik Kasachstan geborene Kläger zu 3) und der am 8. August \n1983 ebenfalls dort geborene Kläger zu 4) entstammen der am \n13. April 1976 geschlossenen Ehe des Klägers zu 1) mit der \nKlägerin zu 2), die russische Volkszugehörige ist.\n\n4\n\nMit einem vor dem 16. September 1991 beim \nBundesverwaltungsamt eingegangenen Antrag beantragten die \nKläger die Aufnahme als Aussiedler. In dem von den Klägern zu \n1) und 2) unterschriebenen Antragsformular ist für den Kläger \nzu 1) als Volkszugehörigkeit Deutsch und als Muttersprache und \njetzige Umgangssprache in der Familie Russisch angegeben. Zur \nBeherrschung der deutschen Sprache und des Gebrauchs des \nDeutschen in der Familie ist jeweils \"überhaupt nicht\" \nangekreuzt. Die Pflege des deutschen Volkstums wurde verneint. \nAuf Nachfrage des Bundesverwaltungsamtes wurde für den Kläger \nzu 1) zur Pflege des deutschen Volkstums angegeben, daß er \nsich seit 1962 mit seinen Eltern und Geschwistern unter den \ndeutschen Verwandten befand. Ferner heißt es dazu: \"Die Tante \nvon P. hatte keine Kinder und betreute die Neffen darunter \nauch P. war. Sie lernte sie deutsch. Brachte ihnen die \ndeutsche Sitte und Gebreuche bei. Sie feierten zusammen \nOstern, Weihenacht, auch ihre Hochzeiten später wurden mit \ndeutschen Sitten gefeiert.\" Auf weitere Nachfragen wurde \nangegeben, daß zuerst unklar gewesen sei, was mit der Pflege \ndes deutschen Volkstums gemeint gewesen sei. Es wurde weiter \nausgeführt \"P. besuchte den Deutschunterricht der Schule. \nFeierte Weihenacht, Ostern und andere christliche Feiertage\". \nAls Muttersprache wurde \"ukrainisch, deutsch, russisch\" und \nals Umgangssprache in der Familie \"russisch deutsch\" \nangegeben. Außerdem verstehe und schreibe der Kläger zu 1) die \ndeutsche Sprache. Deutsch werde in der Familie von den \nGroßeltern und vom Vater gesprochen. Zusätzlich wurde \nergänzend ausgeführt, der Kläger zu 1) habe keine deutschen \nSchulen besucht, weil es keine gegeben habe. Er habe wie alle \ndeutschen Kinder den Deutschunterricht in der Schule besucht \nund sich als Volksdeutscher im Ausweis bekannt.\n\n5\n\nDurch Bescheid vom 6. Januar 1992 lehnte das \nBundesverwaltungsamt den Aufnahmeantrag der Kläger ab. Zur \nBegründung wurde im wesentlichen ausgeführt: Der Kläger zu 1) \nsei kein deutscher Volkszugehöriger, da er nicht glaubhaft \ndargelegt habe, daß er die deutsche Sprache hinreichend \nbeherrsche.\n\n6\n\nZur Begründung des dagegen eingelegten Widerspruchs wurde \nim wesentlichen vorgetragen: Der Vater des Klägers sei \ndeutscher Volkszugehöriger und habe dieses Bewußtsein auf \nseine Kinder übertragen. Bei dem Kläger zu 1) als \nSpätgeborenem komme es nicht darauf an, ob er die deutsche \nSprache in ausreichendem Maße beherrsche. Es reiche aus, daß \ner in die in der Familie herrschende Bekenntnislage \nhineingewachsen sei und diese sich angeeignet habe.\n\n7\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 22. Mai 1992 wies das \nBundesverwaltungsamt den Widerspruch mit folgender Begründung \nzurück: Der Kläger zu 1) sei kein deutscher Volkszugehöriger. \nAuf seine Eintragung als Deutscher im russischen Inlandspaß \nkomme es insoweit nicht an, da es sich dabei um eine \npunktuelle Entscheidung handele, die nicht als endgültiger \nAusdruck des Bewußtseins, dem deutschen Volk als \nnationalgeprägter Kulturgemeinschaft anzugehören, bewertet \nwerden könne. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, \ndaß er in die deutsche Bekenntnislage seiner Familie \nhineingewachsen sei, da seine Eltern unterschiedlichen \nVolksgruppen angehörten. Entscheidend sei, daß ihm die \ndeutsche Sprache von seinem Vater nicht vermittelt worden sei \nund nicht festgestellt werden könne, daß er im Sinne der \ndeutschen Kultur erzogen worden sei. Der diesbezügliche \nVortrag dazu sei zu unbestimmt.\n\n8\n\nAm 22. Juni 1992 haben die Kläger beim Verwaltungsgericht \nKöln Klage erhoben. Während des Klageverfahrens ist der Kläger \nzu 1) am 25. Oktober 1993 zu einer Anhörung in der Botschaft \nder Bundesrepublik Deutschland in Almaty erschienen.\n\n9\n\nZur Begründung ihrer Klage haben die Kläger im wesentlichen \nvorgetragen: Die deutsche Volkszugehörigkeit des Klägers zu 1) \nkönne nicht mit der Begründung verneint werden, daß dieser die \ndeutsche Sprache nicht beherrsche. Auch wenn in der \nSowjetunion die deutsche Sprache nicht offiziell verboten \ngewesen sei, sei sie doch so verpönt gewesen, daß es in \nmanchen Gebieten nicht möglich gewesen sei, sie zu Hause zu \nsprechen. Außerdem sei der Kläger zu 1) Spätgeborener, so daß \nes lediglich auf die Bekenntnislage in seiner Familie vor \nBeginn der Vertreibungsmaßnahmen ankomme. Sein Vater habe sich \nzum deutschen Volkstum bekannt, wie sich aus dessen \nVerschleppung und Anerkennung als Vertriebener ergebe. Der \nVater habe auch die Bekenntnislage in der Familie geprägt, wie \ndie Erklärung des Klägers zu 1) zur deutschen Nationalität im \nInlandspaß zeige, so daß es auf die Sprache nicht ankomme. \nAbgesehen davon seien die Kinder von der deutschen Großmutter \nerzogen worden, die das Russische nicht beherrscht und mit den \nKindern im Dialekt gesprochen habe. Die Großmutter habe auch \ndeutsche Sitten und Gebräuche vermittelt. Dies werde durch die \nvorgelegten eidesstattlichen Versicherungen zweier Zeugen \nbestätigt. Die Sprachsituation in der Familie sei von der \nBevollmächtigten im Vorverfahren nicht richtig dargestellt \nworden, da sie als Muttersprache die Sprache der Mutter \nangesehen habe. Außerdem habe sie etwa 120 km von der Familie \ndes Klägers zu 1) entfernt gewohnt und die dortigen \nVerhältnisse nicht richtig gekannt. Soweit der in der \ndeutschen Botschaft in Almaty durchgeführte Sprachtest ergeben \nhabe, daß der Kläger zu 1) keine deutschen Sprachkenntnisse \nhabe, sei er falsch und nicht zum Beweis geeignet. Der Kläger \nzu 1) sei auf hochdeutsch angesprochen worden und völlig \nverwirrt gewesen. Da das Formblatt nicht von diesem \nunterschrieben worden sei und mangels eines Protokolls der \nVerlauf der Sprachprüfung nicht nachvollziehbar sei, sei diese \nPrüfung kein geeignetes Beweismittel.\n\n10\n\nDie Kläger haben sinngemäß beantragt,\n\n11\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des \nBescheides des Bundesverwaltungsamts \nvom 6. Januar 1992 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 22. Mai 1992 \nzu verpflichten, ihnen einen \nAufnahmebescheid zu erteilen.\n\n12\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nSie hat im wesentlichen vorgetragen: Der Kläger zu 1) sei \nkein deutscher Volkszugehöriger, da er die deutsche Sprache \nnicht in ausreichendem Maße beherrsche. Dies ergebe sich aus \nden Angaben im Antrag, die durch den nachfolgenden Vortrag \nnicht widerlegt worden seien. Die späteren Angaben im \nVerwaltungs- und vor allem im gerichtlichen Verfahren seien in \nsich widersprüchlich und deshalb unglaubhaft.\n\n15\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf dessen \nEntscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das \nVerwaltungsgericht die Klage abgewiesen.\n\n16\n\nMit der dagegen eingelegten Berufung verfolgen die Kläger \nihr Begehren weiter. Zur Begründung tragen sie ergänzend vor: \nDie Angaben zu den Sprachkenntnissen des Klägers zu 1) seien \nentgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts richtig. Zwar sei \ndessen Großmutter väterlicherseits bereits 1943 gestorben, der \nKläger zu 1) sei aber von seiner Urgroßmutter väterlicherseits \nund seiner Tante erzogen worden. Die Urgroßmutter sei die 1884 \ngeborene E. L. , die Mutter des 1898 geborenen \nL. L. , des Großvaters des Klägers zu 1). Zu der \nGroßmutter und den Geschwistern des Vaters sei die Familie \nallerdings erst 1962 gezogen. Vorher habe sie in einem Dorf im \nBezirk Adamowskij leben müssen, in dem außer ihnen nur zwei \nDeutsche gelebt hätten, mit denen ein Kontakt vom Arbeitgeber \nverhindert worden sei. Bis zur nächsten größeren Stadt Orsk \nseien es 120 Kilometer und bis Orenburg 560 Kilometer gewesen. \nEin Kontakt mit anderen Deutschen sei deshalb nicht möglich \ngewesen.\n\n17\n\nIm Jahre 1965 sei die Urgroßmutter gestorben und die \nErziehung dann ganz von der Tante übernommen worden, bis der \nKläger zu 1) 1969 mit seinen Eltern und Geschwistern nach \nE. gezogen sei. Dieser Ort habe etwa 600 Einwohner \ngehabt, darunter etwa 400 Deutsche, so daß Gottesdienst in \ndeutscher Sprache abgehalten worden sei. Dem Kläger zu 1) sei \nim Rahmen des Möglichen das deutsche Volkstum vermittelt \nworden. Das gelte auch für die Sprachkenntnisse bis zum \nAbschluß der Prägungsphase. Soweit möglich sei die deutsche \nSprache in der Familie weitergegeben worden. Sowohl der Vater \nals auch die Urgroßmutter und die Tante hätten deutsch mit dem \nKläger zu 1) gesprochen. Dagegen spreche nicht der angebliche \nSprachtest in der deutschen Botschaft. Dieser sei nicht \nverwertbar, da das Protokoll nicht vom Kläger zu 1) \nunterschrieben sei und es keinen Sachverhalt erkennen lasse, \nsondern nur die Feststellungen des Beamten wiedergebe. Der \nKläger zu 1) habe auch nicht gewußt, warum er in die Deutsche \nBotschaft bestellt worden sei. Er habe geglaubt, er sei \nbenachrichtigt worden, weil seinem Vater, der kurz zuvor \noperiert worden sei, etwas zugestoßen sei. Er sei dadurch und \ndurch näher geschilderte Umstände der Anhörung in der \nBotschaft sehr verunsichert gewesen.\n\n18\n\nAbgesehen davon komme es auf den Umfang der \nSprachkenntnisse aber nicht an, da aufgrund der Verhältnisse \nim Herkunftsgebiet eine Vermittlung des deutschen Volkstums \nund der deutschen Sprache nicht zumutbar gewesen sei. Die \nVoraussetzungen der Fiktion des § 6 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz \nBVFG seien gegeben. Der deutsche Vater des Klägers zu 1), der \n1923 geboren sei, gehöre der Erlebnisgeneration an und komme \ndeshalb in den Genuß der Fiktionen des § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG. \nZwar beziehe sich § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG unmittelbar nur auf \ndie Personengruppe des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG, die Vorschrift \nmüsse aber erst recht für die Erlebnisgeneration des § 6 \nAbs. 1 BVFG gelten. Da somit dem Vater des Klägers zu 1) \nzumindest bis 1972 ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht \nzumutbar gewesen sei, müßten daraus Rückschlüsse auf die \nUnzumutbarkeit der Vermittlung des deutschen Volkstums und der \ndeutschen Sprache an seine Kinder gezogen werden. Denn die \nVermittlung der deutschen Sprache an die Kinder führe dazu, \ndaß diese die Sprache nach außen trügen und deshalb die \nFamilie als deutsche erkennbar sei. Dies sei dem Vater des \nKlägers zu 1) im damaligen Zeitpunkt nicht zumutbar gewesen. \nDer Zeitraum, in dem vom Vater des Klägers ein Bekenntnis \nnicht verlangt werden könne, habe bis 1972 gedauert. Zu diesem \nZeitpunkt habe der Kläger zu 1) die Prägungsphase bereits \nüberschritten gehabt, da er damals bereits 20 Jahre alt \ngewesen sei. Selbst wenn man davon ausgehe, daß die \nVermittlung deutscher Volkstumsmerkmale nur bis 1964 nicht \nzumutbar gewesen sei, greife die Fiktion ein, da der Kläger zu \n1) dann Dreiviertel der üblichen Prägungszeit vor 1964 \nverbracht habe.\n\n19\n\nHinsichtlich der Dauer der Fiktion sei zu berücksichtigen, \ndaß durch sie der besonderen Lage der deutschen Minderheit und \nihrer dadurch entstandenen Ängste Rechnung getragen werde. \nDiese Ängste seien in die Zukunft gerichtet gewesen, man habe \ndie Befürchtung einer \"ewigen\" Gruppenverfolgung gehabt; \nHoffnung auf Besserung habe nicht bestanden. Die Ängste hätten \nauch weiterbestanden als die Situation sich langsam nach und \nnach etwas gebessert habe. Dem müsse die Auslegung der Fiktion \ndadurch Rechnung tragen, daß diese solange eingreife, wie die \nsubjektive Angst einer Verfolgung bestanden habe, auch wenn \ndiese objektiv bereits entfallen gewesen sei.\n\n20\n\nEntscheidend seien insbesondere die konkreten Verhältnisse \nam Wohnort, die hier bis 1962 durch den fehlenden Kontakt mit \nanderen Deutschen gekennzeichnet gewesen seien.\n\n21\n\nDarüberhinaus sei der Kläger zu 1) mit dem deutschen \nFamilienschicksal groß geworden. Darin liege die Weitergabe \ndes Volksgruppenschicksals und somit eine Erziehung in \ndeutscher Kultur im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG. Es \nsei das kulturelle Gedächtnis von Volksdeutschen überliefert \nworden. Insoweit seien die Grundsätze des Urteils des \nBundesverwaltungsgerichts vom 13. Juni 1995 zur Regelung des \n§ 6 BVFG a.F. auch auf das heutige Recht anzuwenden. Das \nUrteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. November 1996 \n- 9 C 8/96 - stehe dem nicht entgegen. Der Kläger des \ndamaligen Verfahrens sei erst im Jahre 1965 geboren worden. \nVon keiner der Instanzen sei die Frage der Fiktion geprüft \nworden, so daß die dort aufgestellten Grundsätze für das \nvorliegende Verfahren schon aus diesem Grunde nicht anwendbar \nseien. Zumindest liege der in diesem Urteil genannte besondere \nAusnahmefall vor.\n\n22\n\nDie Kläger beantragen,\n\n23\n\nunter Änderung des Urteils des \nVerwaltungsgerichts Köln vom 27. Juli \n1994 die Beklagte unter Aufhebung ihres \nAblehnungsbescheides vom 6. Januar 1992 \nin der Gestalt ihres \nWiderspruchsbescheides vom 22. Mai 1992 \nzu verpflichten, dem Kläger zu 1) einen \nAufnahmebescheid zu erteilen und die \nKläger zu 2) bis 4) in diesen \nAufnahmebescheid einzubeziehen.\n\n24\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n25\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n26\n\nDie Beklagte führt ergänzend aus: Die Ergebnisse der \nVorsprache des Klägers zu 1) bei der Botschaft der \nBundesrepublik Deutschland in Almaty entsprächen den Angaben, \ndie zunächst im Aufnahmeantrag gemacht worden seien. Aus \ndiesem Grunde sei es verwunderlich, wenn nunmehr \neidesstattliche Versicherungen vorgelegt würden, wonach \nDeutsch in der Familie die Umgangssprache gewesen sei. Darüber \nhinaus könne es nicht ausreichen, wenn dem Kläger zu 1) von \neiner Tante deutsche Sitten \"beigebracht\" worden seien. \nErforderlich sei, daß man deutsche Sitten und Kultur im \nengsten Familienkreis lebe und verinnerliche.\n\n27\n\nDas Ergebnis der Vorsprache in Almaty sei nicht zu \nbeanstanden. Nachfragen bei den entsprechenden Bediensteten \nhätten ergeben, daß der Kläger zu 1) nicht mit \nPolizeibegleitung in die Botschaft geführt worden sei. \nUniformierte Bedienstete seien in der Botschaft nicht tätig. \nEbensowenig sei die Behauptung nachvollziehbar, der Kläger zu \n1) habe angenommen, er sei in die Botschaft bestellt worden, \nweil seinem Vater etwas zugestoßen sei. Auf der Einladung zu \nder Vorsprache sei ausdrücklich angegeben worden, daß es um \ndie Klärung wichtiger Fragen des Aufnahmeantrages gehe. Bei \nder Vorsprache sei auch ein Sprachmittler anwesend gewesen. \nDieser sei in das Protokoll nicht aufgenommen worden, weil \ndafür keine Rubrik vorhanden gewesen sei.\n\n28\n\nDen Klägern könne auch nicht gefolgt werden, wenn sie \nvortrügen, daß das Gebiet Adamowskij kein deutscher \nSiedlungsbereich gewesen sei. Das Gebiet um Orenburg sei \nbereits vor dem 2. Weltkrieg im größeren Umfang von Deutschen \nbesiedelt worden. Dies gelte insbesondere auch für den Kreis \nAdamowskij. Selbst wenn in dem Dorf, in dem der Kläger zu 1) \naufgewachsen sei, keine Deutschen gewohnt hätten, hätten in \nder näheren Umgebung seit längerer Zeit deutsche Strukturen \nbestanden.\n\n29\n\nEs seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß der \nKläger zu 1) und dessen Vater bis zum Jahre 1961 unter \nKommandanturaufsicht gestanden hätten. Durch das Dekret des \nPräsidiums des Obersten Sowjets der UdSSR vom 13. Dezember \n1955 sei die Aufhebung der Beschränkungen der Rechtsstellung \nder Deutschen und deren Familienangehörigen, die sich in \nSondersiedlungen befinden, erfolgt. Ausnahmen seien darin \nnicht vorgesehen gewesen. Anhaltspunkte dafür, daß für die \nFamilie des Klägers zu 1) besondere Regelungen bestanden \nhätten, seien nicht ersichtlich. Für die Zeit ab 1962 ergebe \nsich der regelmäßige Kontakt zu anderen Deutschen bereits aus \ndem Vortrag der Kläger.\n\n30\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des \nVortrags der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der \nVerfahrensakten, der von der Beklagten vorgelegten \nVerwaltungsvorgänge, der Akten 2 A 4672/94 und 2 A 4673/94 OVG \nNW und der dazu eingegangenen Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen. Der Senat hat zum Zwecke der Entscheidung die \nnachfolgenden Erkenntnisquellen ausgewertet.\n\n31\n\nErkenntnisliste\n\n32\n\n1. Auswärtiges Amt (AA), Auskunft an OVG NW v. 13.9.1995 \n(513-542.40 GUS)\n2. Hilkes, Stellungnahme an OVG NW v. 17.9.1995\n3. Weydt, Stellungnahme an OVG NW v. 23.9.1995\n4. Heimatauskunftsstelle für die Sowjetunion, Auskunft an \nOVG NW v. 26.9.1995 (LA 3775-51/1)\n5. Eisfeld, Stellungnahme an OVG NW v. 24.11.1995\n6. Brunner, Stellungnahme an VGH Baden-Württemberg v. \n18.10.1995\n7. Pinkus/Fleischhauer, Die Deutschen in der Sowjetunion, \nBaden-Baden 1987\n8. Dietz, Zwischen Anpassung und Autonomie, Berlin 1995\n9. Auswärtiges Amt (AA), Auskunft an BMI v. 21.9.1995 \n(513-542.40 GUS)\n\n10. \n33\n\nEntscheidungsgründe:\n\n34\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet. Die Kläger haben \nkeinen Anspruch auf Erteilung der begehrten \nAufnahmebescheide.\n\n35\n\nAls Rechtsgrundlage für den von den Klägern geltend \ngemachten Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides \nkommen die §§ 26, 27 Abs. 1 Satz 1 des \nBundesvertriebenengesetzes (BVFG) in der Fassung der \nBekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I 829, geändert \ndurch das Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der \nPflegebedürftigkeit (Pflege-Versicherungsgesetz - PflegeVG) \nvom 26. Mai 1994, BGBl. I 1014, in Betracht.\n\n36\n\nFür die Beurteilung des Anspruchs ist insgesamt neues \nRecht maßgebend. Denn nach der hier für die Anwendung des \nbisherigen Rechts gemäß § 100 Abs. 1 BVFG allein in \nBetracht zu ziehenden Vorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG \nkann Aussiedler nur (noch) sein, wer das Aussiedlungsgebiet \nvor dem 1. Januar 1993 verlassen hat.\n\n37\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom \n16. Februar 1993 - 9 C 25.92 -, \nBVerwGE 92, 70 (72f), und vom 29. \nAugust 1995 - 9 C 391.94 -, DVBl \n1996, 198 = BVerwGE 99, 133.\n\n38\n\nDie Kläger leben jedoch heute noch in Kasachstan.\n\n39\n\nI. Der Kläger zu 1) hat gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG \nkeinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides. \nNach dieser Bestimmung wird der Aufnahmebescheid auf Antrag \nPersonen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, \ndie nach Verlassen dieser Gebiete die Voraussetzungen als \nSpätaussiedler erfüllen. Dies kann für den Kläger zu 1) \nnicht festgestellt werden.\n\n40\n\nSpätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden \nAussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 \nAbs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist. \nDa der Kläger zu 1) nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, \nist er nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG deutscher \nVolkszugehöriger, wenn er von einem deutschen \nStaatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt \n(§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BVFG), ihm die Eltern, ein \nElternteil oder andere Verwandte bestätigende Merkmale, wie \nSprache, Erziehung, Kultur vermittelt haben (§ 6 Abs. 2 \nSatz 1 Nr. 2 BVFG) und er sich bis zum Verlassen des \nAussiedlungsgebietes zur deutschen Nationalität erklärt, \nsich bis dahin auf andere Weise zum deutschen Volkstum \nbekannt hat oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur \ndeutschen Nationalität gehörte (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 \nBVFG).\n\n41\n\nDer Kläger zu 1) erfüllt die Voraussetzung des § 6 \nAbs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 BVFG, da er von einem \ndeutschen Volkszugehörigen abstammt und sich zur deutschen \nNationalität erklärt hat.\n\n42\n\n1. Dagegen sind die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz \n1 Nr. 2 BVFG beim Kläger zu 1) nicht gegeben.\n\n43\n\nEs kann nicht festgestellt werden, daß dem Kläger zu 1) \ndas in dieser Bestimmung genannte bestätigende Merkmal der \nSprache vermittelt worden ist.\n\n44\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \nist unter Sprache im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG \ngrundsätzlich die deutsche Sprache als Muttersprache oder - \nbei Zwei- oder Mehrsprachigkeit - als bevorzugte \nUmgangssprache zu verstehen. Dabei ist die deutsche Sprache \ndann als bevorzugte Umgangssprache anzusehen, wenn sie \njemand wie eine Muttersprache spricht, ihr gegenüber den \nsonstigen von ihm beherrschten Sprachen im persönlich-\nfamiliären Bereich den Vorzug gegeben und sie damit in \ndiesem Bereich regelmäßig überwiegend gebraucht hat. Dabei \nwird nicht verlangt, daß Deutsch als Hochsprache beherrscht \nwird. Es reicht aus, wenn die deutsche Sprache - als \nMuttersprache oder bevorzugte Umgangssprache - so \nvermittelt worden ist, wie sie im Elternhaus - z.B. in Form \ndes Dialekts - gesprochen wurde.\n\n45\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom \n12. November 1996 - 9 C 8.96 -, \nNVwZ-RR 1997, 381.\n\n46\n\nDer Senat kann nicht feststellen, daß dem Kläger zu 1) \ndie deutsche Sprache in dem erforderlichen Maße vermittelt \nworden ist. Vielmehr ist davon auszugehen, daß sowohl seine \nMutter- als auch seine bevorzugte Umgangssprache Russisch \nwar und ist und er die deutsche Sprache weder heute noch im \nZeitpunkt des Eintritts seiner Bekenntnisfähigkeit in einer \nden Anforderungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG \ngenügenden Weise spricht oder gesprochen hat.\n\n47\n\nDies ergibt sich zunächst aus dem Vortrag der Kläger. \nDaraus ist nicht ersichtlich, daß der Kläger zu 1) Deutsch \nals Muttersprache spricht. Im Aufnahmeantrag hat er \nangegeben, Russisch sei seine Muttersprache. Auf Nachfrage \nist im Verwaltungsverfahren erklärt worden, Ukrainisch, \nDeutsch und Russisch seien die Muttersprachen des Klägers \nzu 1). Ergänzend ist dazu ausgeführt worden, ab dem zehnten \nLebensjahr habe der Kläger zu 1) von seiner Tante Deutsch \ngelernt, er verstehe und schreibe Deutsch. Diese Angaben \ngehen jedoch ersichtlich von einem anderen Verständnis des \nBegriffs Muttersprache aus, weil dabei in offensichtlicher \nVerkennung des Begriffs von der Möglichkeit mehrerer \nMuttersprachen für einen Aufnahmebewerber ausgegangen und \ndie aktive Beherrschung einer Sprache als nicht \nerforderlich angesehen wird.\n\n48\n\nDer diesbezügliche Vortrag im gerichtlichen Verfahren \nrechtfertigt keine für den Kläger zu 1) günstigere \nEntscheidung. Zwar sollen danach die Angaben im \nVerwaltungsverfahren falsch sein; die Muttersprache des \nKlägers zu 1) sei das Deutsche, und zwar ein altdeutscher \nDialekt, den er von seiner Großmutter und seiner Tante \ngelernt habe, wie der Kläger zu 1) in einer Erklärung vom \n13. Dezember 1993 angegeben hat. Weiter wird ausgeführt, \ndaß er Deutsch von seinem Vater und ab 1962 von anderen \nVerwandten gelernt habe, so daß er gewisse \nDeutschkenntnisse bis zum Abschluß der Prägungsphase \nerworben habe. Es wird aber nicht bestritten, daß der \nKläger zu 1) ab Geburt (auch) Russisch gesprochen hat, so \ndaß Deutsch nicht seine Muttersprache sein kann.\n\n49\n\nDie Kläger haben auch nicht vorgetragen, daß der Kläger \nzu 1) Deutsch als bevorzugte Umgangssprache zumindest im \nfamiliären Bereich gesprochen hat oder spricht. Im \nAufnahmeantrag ist Russisch als jetzige Umgangssprache in \nder Familie des Klägers zu 1) bezeichnet worden. Im \nweiteren Verlauf des Verwaltungsverfahrens ist ergänzend \nerklärt worden, daß er kein Deutsch spreche. Diese Angaben \nsind im gerichtlichen Verfahren zunächst bestätigt worden. \nZwar ist dies später bestritten worden. Die dazu gemachten \nAngaben lassen aber nicht erkennen, daß Deutsch die \nbevorzugte Umgangssprache des Klägers zu 1) war oder ist. \nSo heißt es dazu, in der Familie sei bis zum Abschluß der \nPrägungsphase deutsch gesprochen worden, wenn auch mit der \nMutter nur Russisch habe gesprochen werden können. Der \nKläger zu 1) habe Dialektkenntnisse gehabt, die er vom \nVater und seit 1962 von Verwandten erworben habe. \nHinsichtlich der Erziehung durch Verwandte ist im \nVerwaltungsverfahren von der Tante die Rede, die deutsch \ngesprochen und deutsche Sitten und Gebräuche vermittelt \nhabe. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist aufgrund \nvon Angaben des Vaters des Klägers zu 1) zunächst \nvorgetragen worden, seit 1962 sei der Kläger von seiner \ndeutschen Großmutter erzogen worden. Nachdem das \nVerwaltungsgericht in seinem Urteil darauf hingewiesen \nhatte, diese sei bereits 1943 verstorben, ist erklärt \nworden, es habe sich um die deutsche Urgroßmutter E. \nL. gehandelt, die 1884 geboren und 1965 gestorben \nsei. Außerdem habe die Tante sich um ihn gekümmert. Der \nVater des Klägers zu 1) hat in einem von ihm im April 1996 \nunterschriebenen Fragenkatalog jedoch weder eine Großmutter \nnoch eine Urgroßmutter erwähnt, sondern lediglich den \ndeutschen Großvater des Klägers zu 1), der bis 1964 gelebt \nhabe, und Onkel und Tante. Auch der Kläger zu 1) hat bei \nseiner Befragung in der deutschen Botschaft in Almaty nur \ndie Tante genannt, von der er tagsüber beaufsichtigt worden \nsei, während er im Schreiben vom 13. Dezember 1993 die \nTante und die 1943 verstorbene Großmutter nennt.\n\n50\n\nAllen diesen Angaben ist nicht zu entnehmen, daß bis zum \nAbschluß der Prägungsphase Deutsch die bevorzugte \nUmgangssprache des Klägers zu 1) in der Familie war. Da mit \nder Mutter nur Russisch gesprochen werden konnte, war in \nder engeren Familie des Klägers zu 1) Russisch die \nUmgangssprache, selbst wenn der Vater ab und zu deutsch \ngesprochen haben sollte. Daß dieser trotz der fehlenden \nDeutschkenntnisse seiner Frau dennoch mit den Kindern stets \ndeutsch gesprochen hätte, ist nicht vorgetragen worden. \nDies ist auch den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren \nvorgelegten eidesstattlichen Versicherungen von zwei \nBekannten der Kläger nicht zu entnehmen, in denen es heißt: \n\"daß in der Familie L. die Deutsche Sprache die \nUmgangssprache war\". Diese Erklärung ist zu pauschal \nMangels Angaben zum Umfang des Sprachgebrauchs ist ihr \nnicht zu entnehmen, daß Deutsch die bevorzugte \nUmgangssprache in der Familie war, neben der in jedem Falle \nerforderlichen Umgangssprache Russisch im Umgang mit der \nMutter des Klägers zu 1..\n\n51\n\nAuch für die Bevorzugung der deutschen Sprache gegenüber \ndem Russischen in der Großfamilie fehlen konkrete Angaben. \nInsoweit ist lediglich nachvollziehbar vorgetragen, daß \nseit 1962 die deutsch sprechende Tante des Klägers zu 1), \ndie Schwester des Vaters, sich um ihn gekümmert habe. \nDagegen kann weder von einer Erziehung durch die \nGroßmutter, die bereits 1943 gestorben ist, noch durch die \nUrgroßmutter oder den Großvater ausgegangen werden. Die \ndiesbezüglichen Angaben sind widersprüchlich und nicht \nnachvollziehbar. Im Berufungsverfahren ist vorgetragen \nworden, die Urgroßmutter E. L. sei 1884 \ngeboren worden, 14 Jahre vor ihrem 1898 geborenen Sohn \nL. L. . Dagegen spricht, daß der Vater des \nKlägers zu 1) in seinem Antrag auf Erteilung eines \nVertriebenenausweises (Beiakte V im Verfahren 2 A 4673/94) \nerklärt hat, zu seiner Großmutter E. L. könne er \nkeine Angaben machen, auch der letzte Wohnort und das \nTodesdatum seien unbekannt. Zu seinem Vater, dem Großvater \ndes Klägers zu 1), heißt es im gleichen Antrag, dieser sei \n1896 geboren worden. Außerdem hat der Vater des Klägers zu \n1) im Schreiben vom 21. September 1994 an das Gericht \nangegeben, sein Vater L. L. sei bereits \n1937 verhaftet und erschossen worden.\n\n52\n\nHinsichtlich der Erziehung durch die Tante ist kein \nSachverhalt geschildert worden, der es auch nur möglich \nerscheinen läßt, daß durch Vermittlung der Tante Deutsch \nzur bevorzugten Umgangssprache des Klägers zu 1) geworden \nsei. Zwar ist davon auszugehen, daß die Tante deutsch \nsprach, es ist aber nicht vorgetragen worden und es kann \nauch mangels sonstiger Hinweise nicht davon ausgegangen \nwerden, daß sie die russische Sprache in dieser wegen der \nSprachkenntnisse einiger Angehöriger im engeren \nFamilienkreis (auch) russisch sprechenden Familie nicht \nbeherrschte. Deshalb ist davon auszugehen, daß sie sich mit \ndem Kläger zu 1) auch auf russisch verständigt hat. Daß der \nKläger zu 1) dennoch beim Zusammensein mit ihr nur oder \nzumindest vorwiegend die deutsche Sprache benutzte, ist \nnicht substantiiert dargelegt worden. Es ist lediglich \npauschal erklärt worden, von 1965 bis 1969 habe die Tante \ndie Erziehung des Klägers zu 1) vollständig übernommen und \nihn im Sinne des deutschen Volkstums geprägt. Für die vom \nKläger zu 1) beim Kontakt mit der Tante bevorzugte \nUmgangssprache läßt sich daraus nichts entnehmen.\n\n53\n\nDaß Deutsch weder die Muttersprache noch die bevorzugte \nUmgangssprache des Klägers zu 1) war und ist, wird \nbestätigt, durch das Ergebnis seiner Anhörung in der \nBotschaft der Bundesrepublik Deutschland in Almaty am 25. \nOktober 1993. In dem Vermerk über die Anhörung ist \nfestgehalten, daß der Kläger zu 1) Deutsch nicht spricht \nund schreibt und nur wenige Worte versteht. Außerdem ist \nangegeben, der Kläger zu 1) habe erklärt, er habe Deutsch \nbei seiner Tante gelernt, die ihn tagsüber versorgt habe. \nDiese Feststellungen entsprechen im wesentlichen Punkt, \nnämlich der aktiven Beherrschung der deutschen Sprache, den \nAngaben in der Nachermittlung, wonach der Kläger zu 1) die \ndeutsche Sprache nicht spricht und die deutsche Sprache und \ndeutsche Sitten und Gebräuche ihm von seiner Tante \nvermittelt worden sind. \n\n54\n\nDie Richtigkeit der bei der Anhörung gemachten \nFeststellungen wird auch nicht durch die Schilderungen des \nKlägers zu 1) über den Verlauf der Anhörung in der \nBotschaft in Frage gestellt. In der schriftlichen Erklärung \nvom 13. Dezember 1993 hat der Kläger zu 1) angegeben, er \nhabe die in hochdeutscher Sprache sehr schnell gestellten \nFragen nicht verstanden; außerdem sei er sehr aufgeregt \ngewesen, weil er in polizeilicher Begleitung in die \nBotschaft geführt worden sei und auch wieder heraus. Später \nist vorgetragen worden, der Kläger sei sehr nervös gewesen, \nweil er geglaubt habe, er sei in die Botschaft bestellt \nworden, weil seinem Vater etwas zugestoßen sei. Letztere \nAngabe ist nicht nachvollziehbar, da es in dem dem Kläger \nzu 1) übersandten Einladungsschreiben heißt: \"Ihr \nAufnahmeantrag kann derzeit beim Bundesverwaltungsamt nicht \nabschließend bearbeitet werden, weil wichtige Fragen zu \nklären sind. Bitte sprechen Sie daher in den nächsten Tagen \npersönlich hier vor. Sprechzeiten für Aussiedler sind von \nMontag bis Donnerstag in der Zeit von 14.30 bis 17.00 Uhr.\" \nSoweit der Kläger zu 1) in polizeilicher Begleitung in die \nBotschaft geführt worden sein will - ob er auch wieder von \neinem Polizisten heraus geführt worden ist, ist \nunerheblich, da sich dies auf die vorher durchgeführte \nAnhörung nicht ausgewirkt haben kann -, wird dies von der \nBeklagten nachvollziehbar unter genauer Schilderung des \nAblaufs derartiger Anhörungen in der Botschaft bestritten. \nInsbesondere wird dargelegt, daß es innerhalb der Botschaft \nkein uniformiertes Wachpersonal gibt. Der Kläger zu 1) ist \ndem substantiiert nicht entgegengetreten. Letztlich braucht \ndies aber nicht abschließend geklärt zu werden, da \nunabhängig davon nicht ersichtlich ist, weshalb die \nBegleitung einer uniformierten Person den Kläger zu 1), der \nzusammen mit seinen beiden Brüdern gekommen war, so \naufgeregt haben soll, daß er deswegen seine deutschen \nSprachkenntnisse völlig vergessen haben will. Schließlich \nhat offensichtlich eine Verständigung zwischen dem Kläger \nund dem Bediensteten der Botschaft stattgefunden, da \nansonsten die richtigen Angaben zu der Erziehung durch die \nTante nicht erklärlich sind.\n\n55\n\nEs liegen auch keine sonstigen in § 6 Abs. 2 Satz 1 \nNr. 2 BVFG benannten oder unbenannten bestätigenden \nMerkmale im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG vor. \nFehlt - wie hier - das Merkmal der deutschen Sprache, so \nkann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \nwegen des engen Zusammenhanges zwischen Sprache, Erziehung \nund Kultur ohne das Hinzutreten besonderer Umstände, die \ndie Kläger nicht vorgetragen haben und die nicht \nersichtlich sind, auch nicht von einer deutschen Erziehung \ndes Klägers zu 1) oder von der Vermittlung deutscher Kultur \nan den Kläger zu 1) ausgegangen werden. Wer nicht Deutsch, \nsondern Russisch als Muttersprache oder bevorzugte \nUmgangssprache spricht, ist regelmäßig Angehöriger des \nrussischen Kulturkreises, was zugleich eine Erziehung im \nSinne des russischen Volkstums indiziert.\n\n56\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom \n12. November 1996 - 9 C 8.96 -, \naaO.\n\n57\n\nDer Senat hat sich dieser Auffassung angeschlossen und zur \nBegründung im einzelnen auf die Gründe der genannten \nEntscheidung verwiesen.\n\n58\n\nVgl. Urteil des Senats vom \n14. Februar 1997 - 2 A 946/94 -.\n\n59\n\nAn seiner aufgrund einer umfangreichen Beweisaufnahme im \nUrteil vom 28. Dezember 1995 - 2 A 4115/94 - dargelegten \nAuffassung, daß deutsche Kultur im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 \nNr. 2 BVFG den Angehörigen der im Bereich der ehemaligen \nSowjetunion lebenden deutschen Volksgruppe auch über die \nrussische Sprache vermittelt werden konnte und kann, hat er \nnicht festgehalten.\n\n60\n\nWird somit das von dem Kläger zu 1) geltend gemachte \nBekenntnis zum deutschen Volkstum nicht durch Sprache, \nKultur und Erziehung objektiv bestätigt, wie es nach § 6 \nAbs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG erforderlich ist, kann der Kläger \nzu 1) kein deutscher Volkszugehöriger sein, weil auch \nsonstige für die Bestätigung eines Bekenntnisses zum \ndeutschen Volkstum in Betracht kommende Umstände von \nähnlichem Gewicht und ähnlicher Beschaffenheit wie die in \n§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG ausdrücklich angeführten \nBestätigungsmerkmale,\n\n61\n\nvgl. dazu BVerwG; Urteil vom \n12. November 1996 - 9 C 8.96 -, \naaO.,\n\n62\n\nnicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich sind. Allein \ndie Behauptung, derartige Merkmale lägen vor, reicht nicht \naus. Es muß ein Sachverhalt geschildert werden, aus dem sich \nderartige Umstände von ähnlichem Gewicht und ähnlicher \nBeschaffenheit ergeben. Das ist hier nicht der Fall.\n\n63\n\n2. Bestätigungsmerkmale nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG sind \nauch nicht gemäß Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz der Vorschrift \nhier entbehrlich. Nach dieser Vorschrift gelten die \nVoraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG als erfüllt, \nwenn die Vermittlung bestätigender Merkmale wegen der \nVerhältnisse im Herkunftsgebiet nicht möglich oder nicht \nzumutbar war.\n\n64\n\nZwar tragen die Kläger vor, der Kläger zu 1) könne sich auf \ndie Fiktion berufen, weil er bis 1962 in einem Dorf \naufgewachsen sei, in dem außer seiner Familie nur zwei \nDeutsche gewohnt hätten, mit denen eine Kontaktaufnahme nicht \nmöglich gewesen sei und seinem 1923 geborenen Vater die \nFiktion des § 6 Abs. 2 Satz 2, 2. Alternative BVFG zugute \nkomme. Letzteres bedeute, daß diesem nicht zumutbar gewesen \nsei, seinen Kindern die deutsche Sprache zu vermitteln, da er \nsich dadurch als Deutscher zu erkennen gegeben hätte.\n\n65\n\nDem vermag der Senat nicht zu folgen. Auch für die Zeit von \n1952 bis 1962 kann für den Kreis Adamowskij im Gebiet Orenburg \nnicht festgestellt werden, daß die Vermittlung der deutschen \nSprache nicht möglich oder nicht zumutbar war. Nach Auswertung \nder in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse ist der Senat \ndavon überzeugt, daß auch im Kreis Adamowskij im Gebiet \nOrenburg in den fünfziger Jahren eine Vermittlung der \ndeutschen Sprache im häuslichen Bereich möglich war. Den \nAuskünften und Stellungnahmen läßt sich nämlich nicht \nentnehmen, daß es der deutschen Volksgruppe im Herkunftsgebiet \nder ehemaligen Sowjetunion außer Estland, Lettland und Litauen \nnicht zumutbar oder nicht möglich war, die deutsche Sprache in \nder Familie zu überliefern. Die darin enthaltene Darstellung \nder Sprachsituation läßt vielmehr erkennen, daß ein Gebrauch \nder deutschen Sprache als Muttersprache oder als bevorzugte \nUmgangssprache bei der Kommunikation zumindest innerhalb des \nhäuslichen Bereichs grundsätzlich ohne die Befürchtung von \nDiskriminierungen oder Benachteiligungen jederzeit und überall \nmöglich war.\n\n66\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Nr. 1, S. 1 \nund 7 f.; Hilkes, S. 3 ff.; Weydt, S. 2 \nf; Eisfeld, S. 6 ff.\n\n67\n\nZwar war danach die Verwendung von Deutsch als \nMuttersprache oder als bevorzugte Umgangssprache durch die \nAngehörigen der deutschen Volksgruppe nach dem Zweiten \nWeltkrieg mit erheblichen Schwierigkeiten und Einschränkungen \nverbunden. Denn Deutsch galt in dieser Zeit als \"Sprache der \nFaschisten\" und war in einer nichtdeutschen Öffentlichkeit \nkraß stigmatisiert. Deshalb waren viele Angehörige der \ndeutschen Volksgruppe auch noch lange nach ihrer Deportation \nteilweise bis heute dazu gezwungen, sich aus Furcht vor \nDiskriminierung und Repressionsmaßnahmen in der Öffentlichkeit \nauch untereinander des Russischen zu bedienen. Aus den \nAuskünften und Stellungnahmen ergeben sich aber keine \nAnhaltspunkte dafür, daß eine Überlieferung der deutschen \nSprache grundsätzlich ausgeschlossen war. Gerade die \nFeststellung, daß ein rechtliches Verbot der deutschen Sprache \nin der ehemaligen Sowjetunion nie ausgesprochen worden ist und \nsich die Benutzung der deutschen Sprache fast ausschließlich \nauf die Familie oder - soweit noch geschlossene deutsche \nSiedlungsgemeinschaften vorhanden waren - auf Kontakte unter \nden Dorfbewohnern beschränkte, belegt, daß die Vermittlung der \ndeutschen Sprache in den genannten Aussiedlungsgebieten der \nehemaligen Sowjetunion seit dem Zweiten Weltkrieg zumindest \ninnerhalb der Familien grundsätzlich möglich und zumutbar \nwar.\n\n68\n\nDiese Ausführungen gelten nicht nur für Gebiete, in denen \nzahlreiche Deutsche lebten, sondern grundsätzlich auch für \nBereiche, in denen sich nur wenige Deutsche aufhielten. In den \nAuskünften wird nicht zwischen Bereichen, in denen der Anteil \nder Deutschen an der Bevölkerung relativ hoch war, und solchen \nGebieten unterschieden, in denen nur einzelne Deutsche \nlebten. Dies erklärt sich daraus, daß die Sprachvermittlung \npraktisch auf den häuslichen Bereich beschränkt war, und sie \ndeshalb nicht entscheidend vom Kontakt mit anderen deutschen \nFamilien abhing.\n\n69\n\nAnhaltspunkte dafür, daß im Kreis Adamowskij ausnahmsweise \netwas anderes galt, sind nicht ersichtlich. Der Kreis \nAdamowskij gehört zu den Verwaltungsbezirken der \nHauptwohngebiete der Deutschen in der Sowjetunion nach \n1945.\n\n70\n\nVgl. Reichling, Gemeindeverzeichnis \nfür die Hauptwohngebiete der Deutschen \naußerhalb der Bundesrepublik \nDeutschland, 2. Aufl., Frankfurt 1982, \nS. 59 iVm 15f..\n\n71\n\nAuch unter Berücksichtigung der Ergebnisse der \nVolkszählungen von 1959 und 1969 kann nicht davon ausgegangen \nwerden, daß es sich beim Kreis Adamowskij um ein Gebiet \nhandelte, in dem so wenig Deutsche lebten, daß ein Kontakt \nuntereinander nicht möglich war. Danach lebten im Gebiet \nOrenburg 40.160 Deutsche, es gehört nicht zu den Gebieten, in \ndenen Rußlanddeutsche in der Zerstreuung lebten.\n\n72\n\nVgl. Karte der deutschen \nSiedlungsgebiete in der Sowjetunion \nnach der Volkszählung 1959 für die \nRayone (Kreise) mit zahlreichen \nRußlanddeutschen und 1969 für die \nRepubliken und Oblastji (Gebiete) aus \nKarl Stumpp, Die Rußlanddeutschen, \nVerlag der Landsmannschaft der \nRußlanddeutschen, Stuttgart.\n\n73\n\nAuch die Vorläufigen Richtlinien des Bundesministeriums des \nInnern zu § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG in der Fassung vom \n19. April 1996 rechtfertigen - unabhängig von der Frage ihrer \nrechtlichen Verbindlichkeit für die Entscheidung im \nvorliegenden Verfahren - keine andere Entscheidung. Sie gehen \nnämlich davon aus, daß im Kreis Adamowskij eine Vermittlung \nder deutschen Sprache grundsätzlich möglich und zumutbar war. \nDenn dieses Gebiet zählt auch nach der Anlage zu diesen \nRichtlinien zu einem Siedlungsgebiet deutscher \nVolkszugehöriger in der ehemaligen UdSSR, in dem nach der \nNummer 2.3.3 der Richtlinien eine Vermittlung der \nbestätigendem Merkmale im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 \nBVFG nicht ausgeschlossen war.\n\n74\n\nDie Kläger haben auch nichts vorgetragen, woraus sich \nergäbe, daß in der Familie des Klägers zu 1) aufgrund \nbesonderer Umstände der Gebrauch der deutschen Sprache in der \nFamilie abweichend vom Regelfall nicht möglich war. Zwar haben \nsie behauptet, daß es am Wohnort des Klägers zu 1), dem Dorf \nL. , unmöglich gewesen sei, bestätigende Merkmale zu \nvermitteln. Die für diese Rechtsansicht allein unter Beweis \ngestellten Tatsachen, daß nur zwei weitere Deutsche in diesem \nDorf gewohnt hätten und der Arbeitgeber Kontakte zu diesen \nArbeitskollegen des Vaters des Klägers zu 1) verhindert habe, \nvermögen diese Ansicht aber nicht zu stützen. Sie können als \nwahr unterstellt werden, so daß es der beantragten \nBeweiserhebung nicht bedurfte. Denn die Vermittlung der \ndeutschen Sprache als Bestätigungsmerkmal ist auch unter \ndiesen Umständen nicht unzumutbar bzw. unmöglich. Im engen \nKreis der Familie konnte der Vater des Klägers zu 1) die \ndeutsche Sprache vermitteln und diese konnte als \nUmgangssprache gepflegt werden. Die Kläger haben trotz \nentsprechender Hinweise der Beklagten auf den Kreis Adamowskij \nals Siedlungsgebiet deutscher Volkszugehöriger auch nichts \ndafür dargelegt und keine Angaben zur Situation im Kreis \nAdamowskij gemacht, aus denen sich ergäbe, daß ein Kontakt mit \nden anderen Deutschen im Kreis nicht aufgenommen werden \nkonnte.\n\n75\n\nDen Klägern kann auch nicht gefolgt werden, wenn sie \nmeinen, daß dem Vater des Klägers zu 1) die Fiktion des § 6 \nAbs. 2 Satz 2, 2. Alternative BVFG zugute komme und dies zur \nFolge habe, daß ihm nicht zumutbar gewesen sei, seinen Kindern \ndie deutsche Sprache zu vermitteln, da er sich dadurch als \nDeutscher hätte zu erkennen gegeben.\n\n76\n\nDa § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG unterschiedliche Regelungen dafür \nvorsieht, wann die bestätigenden Merkmale des 6 Abs. 2 Satz 1 \nNr. 2 BVFG bzw. die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 \nNr. 3 BVFG als erfüllt gelten, ist jeweils gesondert für die \nNr. 2 und 3 des Satzes 2 zu prüfen, ob die \nTatbestandsvoraussetzungen vorliegen. Abgesehen davon haben \ndie Kläger für den Vater des Klägers zu 1) keinen Sachverhalt \ngeschildert, wonach dieser sich nicht zu seinem deutschen \nVolkstum bekannt hat, so daß zu prüfen wäre, ob dem Vater des \nKlägers zu 1) ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum wegen \nGefahr für Leib und Leben oder schwerwiegender Nachteile nicht \nmöglich war. Sie gehen vielmehr offenbar davon aus, daß \nfeststehe, daß in einer bestimmten Zeit ein Bekenntnis zum \ndeutschen Volkstum generell nicht möglich war. Eine solche \ngenerelle Regelung enthält § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG aber gerade \nnicht, vielmehr ist das Vorliegen der Fiktion jeweils im \nEinzelfall zu prüfen.\n\n77\n\nSelbst wenn davon ausgegangen wird, daß am Wohnort der \nFamilie des Klägers zu 1), nämlich im Kreis Adamowskij, bis \n1962 eine Vermittlung der deutschen Sprache nicht zumutbar \noder nicht möglich gewesen ist, kommt der 1952 geborene Kläger \nzu 1) nicht in den Genuß der Fiktion. Er war erst 10 Jahre \nalt, als die Familie 1962 zu den übrigen Verwandten nach \nKasachstan in ein Dorf zog, in dem auch weitere deutsche \nVolkszugehörige wohnten. In diesem Dorf hat der Kläger zu 1) \naußerdem sechs Jahre Deutschunterricht erhalten. In dem \nZeitraum vom zehnten bis zum sechzehnten Lebensjahr hätte ihm \nin diesem stark deutsch geprägten Umfeld die deutsche Sprache \nselbst dann vermittelt werden können, wenn dies vorher in der \nFamilie nicht möglich gewesen sein sollte. Ein Kind in diesem \nAlter, das vorher in einem anderen Umfeld gelebt hat, ist in \nder Regel in der Lage, eine neue Sprache zu erlernen, sofern \ndiese als Umgangssprache im familiären häuslichen Bereich \nbevorzugt benutzt wird.\n\n78\n\nII. Die Klage der Klägerin zu 2) ist ebenfalls unbegründet. \nAls nichtdeutsche Volkszugehörige kann sie den geltend \ngemachten Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nur \nauf § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG stützen, der die Einbeziehung des \nEhegatten in den Aufnahmebescheid vorsieht. Da dem Kläger zu \n1) aus den oben dargelegten Gründen ein Aufnahmebescheid nicht \nzu erteilen ist, kommt eine Einbeziehung seiner Ehefrau nicht \nin Betracht.\n\n79\n\nIII. Die Klage des inzwischen bekenntnisfähigen Klägers zu \n3) ist unbegründet, weil er den geltend gemachten Anspruch auf \nErteilung eines Aufnahmebescheides mangels Abstammung von \neinem deutschen Volkszugehörigen und fehlender \nSprachkenntnisse allenfalls auf § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG \nstützen kann und die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in \neinen Aufnahmebescheid des Klägers zu 1) aus den oben \ndargelegten Gründen nicht vorliegen.\n\n80\n\nIV. Die Klage des minderjährigen und nicht \nbekenntnisfähigen Klägers 4) ist unbegründet, weil er den \ngeltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines \nAufnahmebescheides mangels Abstammung von einem deutschen \nVolkszugehörigen sowie mangels Bekenntnisfähigkeit und \nfehlender Anhaltspunkte für eine Prägung der Bekenntnislage in \nder Familie durch einen dem deutschen Volkstum zugehörenden \nElternteil\n\n81\n\nvgl. dazu BVerwG, Urteil vom \n19. April 1994 - 9 C 20.93 -, DVBl \n1994, 935,\n\n82\n\nallenfalls auf § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG stützen kann und die \nVoraussetzungen für eine Einbeziehung in einen \nAufnahmebescheid des Klägers zu 1) aus den oben dargelegten \nGründen nicht vorliegen.\n\n83\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 \nSatz 1 und 162 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 der \nZivilprozeßordnung - ZPO -. Es entspricht billigem Ermessen, \ndie außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für nicht \nerstattungsfähig zu erklären, da dieser keinen Sachantrag \ngestellt und sich damit dem Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat. \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt \nsich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n84\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n85","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310963","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-07-07/2-a-4674-94","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":25},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310963","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310963","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-07-07/2-a-4674-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310963","retrieved":"2026-07-09 03:41:16.870865+00:00"}}