{"status":"available","doknr":"OLD310962","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0707.2A4673.94.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-07-07","aktenzeichen":"2 A 4673/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte. Die \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nKostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nin gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger zu 1) wurde am 5. April 1956 in der Siedlung\nO. -X. im Bezirk Adamowskij im Gebiet Orenburg,\nSowjetunion, geboren. Seine Eltern sind der am 7. Dezember\n1923 in Q. im Gebiet Saratow geborene deutsche\nVolkszugehörige G. L. und die am 12. April 1928\nin O. im Bezirk Adamowskij geborene ukrainische\nVolkszugehörige O. L. . Diese siedelten im Mai 1991 auf\nDauer in die Bundesrepublik Deutschland über.\n\n3\n\nDie Klägerin zu 2) ist russische Volkszugehörige und seit\ndem 24. Januar 1991 mit dem Kläger zu 1) verheiratet.\n\n4\n\nAm 21. März 1991 beantragten die Kläger beim\nBundesverwaltungsamt die Aufnahme als Aussiedler. In dem von\nden Klägern unterschriebenen Antragsformular ist für den\nKläger zu 1) als Volkszugehörigkeit \"Deutscher\" und als\nMuttersprache und jetzige Umgangssprache in der Familie\nRussisch angegeben. Zur Beherrschung der deutschen Sprache und\ndes Gebrauchs des Deutschen in der Familie ist jeweils\n\"überhaupt nicht\" angekreuzt. Die Pflege des deutschen\nVolkstums wird verneint.\n\n5\n\nAuf Nachfrage des Bundesverwaltungsamtes wurde für den\nKläger zu 1) unter dem 16. Juni 1991 angegeben, daß Russisch\nseine Muttersprache und jetzige Umgangssprache in der Familie\nsei, daß er die deutsche Sprache verstehe und schreibe sowie\nin der Familie von den Großeltern/Großelternteil und vom Vater\ndeutsch gesprochen werde. Die Nachfrage nach der Pflege des\ndeutschen Volkstums wurde ebenfalls mit \"Nein\" beantwortet und\nerläutert, der Kläger zu 1) habe im Ausweis und anderen\nPapieren die Nationalität seines deutschen Vaters eintragen\nlassen und dadurch geringere Möglichkeiten zu studieren und\nweniger Chancen im beruflichen Leben gehabt. Er habe viele\ndeutsche Freunde gehabt und sich für die deutsche Sprache\ninteressiert.\n\n6\n\nAuf weitere Nachfrage wurde angegeben, der Kläger zu 1)\nhabe den Deutschunterricht der Schule besucht. Er habe durch\ndie Verwandten des Vaters alle Sitten und Gebräuche des\ndeutschen Volkes \"gehalten\" und Ostern, Weihnachten und andere\nchristliche Feiertage gefeiert.\n\n7\n\nAuf nochmalige Nachfrage des Bundesverwaltungsamtes wurde\nzur Pflege des Deutschtums angegeben, daß der Kläger zu 1) von\nGeburt an bis 1962 im Dorf O. -X. gewohnt habe und vom\nJahre 1962 unter deutsche Verwandte im Sowchos U.\ngekommen sei. Er sei mit seinen Geschwistern von seiner Tante\nbetreut worden. Die Tante habe sie deutsch sprechen und\ndeutsche Lieder singen gelehrt. Sie hätten alle christlichen\nFeiertage zusammen gefeiert. Der Kläger zu 1) habe sich mit\nseinen Geschwistern \"von Geburt an als deutsche\ngeschrieben\".\n\n8\n\nDurch Bescheid vom 7. Januar 1992 lehnte das\nBundesverwaltungsamt den Aufnahmeantrag der Kläger ab. Zur\nBegründung wurde im wesentlichen ausgeführt: Der Kläger zu 1)\nsei kein deutscher Volkszugehöriger, da er nicht glaubhaft\ndargelegt habe, daß er die deutsche Sprache hinreichend\nbeherrsche, und hinreichende Anhaltspunkte für eine deutsche\nErziehung nicht hätten festgestellt werden können.\n\n9\n\nZur Begründung des dagegen eingelegten Widerspruchs wurde\nim wesentlichen vorgetragen: Der Vater des Klägers zu 1) sei\ndeutscher Volkszugehöriger und habe dieses Bewußtsein auf\nseine Kinder übertragen. Bei dem Kläger zu 1) als\nSpätgeborenem komme es deshalb nicht darauf an, ob er die\ndeutsche Sprache in ausreichendem Maße beherrsche. Es reiche\naus, daß er in die in der Familie herrschende Bekenntnislage\nhineingewachsen sei und diese sich angeeignet habe.\n\n10\n\nMit am 29. Mai 1992 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom\n21. Mai 1992 wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch mit\nder Begründung zurück, daß der Kläger zu 1) kein deutscher\nVolkszugehöriger sei. Auf seine Eintragung als Deutscher im\nrussischen Inlandspaß komme es insoweit nicht an, da es sich\ndabei um eine punktuelle Entscheidung handele, die nicht als\nendgültiger Ausdruck des Bewußtseins, dem deutschen Volk als\nnationalgeprägter Kulturgemeinschaft anzugehören, bewertet\nwerden könne. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden,\ndaß er in die deutsche Bekenntnislage seiner Familie\nhineingewachsen sei, da seine Eltern unterschiedlichen\nVolksgruppen angehörten. Entscheidend sei, daß ihm die\ndeutsche Sprache von seinem Vater nicht vermittelt worden sei\nund nicht festgestellt werden könne, daß er im Sinne der\ndeutschen Kultur erzogen worden sei.\n\n11\n\nAm 22. Juni 1992 haben die Kläger die vorliegende Klage\nerhoben.\n\n12\n\nMit Schriftsatz vom 10. November 1993 hat die Beklagte\neinen Vermerk über weitere Angaben des Klägers zu 1) zu seinem\nSprachverhalten sowie über einen Sprachtest bei der Botschaft\nder Bundesrepublik Deutschland in Almaty vom 25. Oktober 1993\nzu den Gerichtsakten übersandt. Wegen des Inhaltes dieses\nVermerkes wird auf Blatt 91 der Beiakte Heft 1 verwiesen.\n\n13\n\nZur Begründung ihrer Klage haben die Kläger im wesentlichen\nvorgetragen: Der Kläger zu 1) sei deutscher Volkszugehöriger.\nSein durch die Eintragung im russischen Inlandspaß abgelegtes\nBekenntnis zum deutschen Volkstum werde durch die\nBestätigungsmerkmale Abstammung, Sprache und Erziehung\nbestätigt. Die deutsche Volkszugehörigkeit des Klägers zu 1)\nkönne nicht mit der Begründung verneint werden, daß dieser die\ndeutsche Sprache nicht beherrsche. Für Aussiedler aus der\nehemaligen Sowjetunion komme dem Merkmal der Sprache in Bezug\nauf eine Abwendung vom deutschen Volkstum geringere Bedeutung\nzu, weil sich ein Bekenntnis zur Nationalität schon aus den\nAngaben ergebe, die der Ausstellung des Inlandspasses zugrunde\nlägen. Zudem sei die Sprache nicht das alleinige\nBestätigungsmerkmal. Außerdem sei der Kläger zu 1)\nSpätgeborener, so daß es lediglich auf die Bekenntnislage in\nseiner Familie vor Beginn der Vertreibungsmaßnahmen ankomme.\nSein Vater habe sich zum deutschen Volkstum bekannt, wie sich\naus dessen Verschleppung und dessen Anerkennung als\nVertriebener ergebe. Der Vater habe auch die Bekenntnislage in\nder Familie geprägt, wie die Erklärung des Klägers zu 1) zur\ndeutschen Nationalität im Inlandspaß zeige. Abgesehen davon\nseien die Kinder von der deutschen Großmutter erzogen worden,\ndie das Russische nicht beherrscht und mit den Kindern im\nDialekt gesprochen habe. Die Großmutter habe auch deutsche\nSitten und Gebräuche vermittelt. Dies werde durch die\neidesstattlichen Versicherungen zweier Zeugen bestätigt. Diese\nSprachsituation in der Familie sei von der Bevollmächtigten im\nVorverfahren nicht richtig dargestellt worden, da sie als\nMuttersprache die Sprache der Mutter angesehen habe. Außerdem\nhabe sie etwa 120 km von der Familie des Klägers zu 1)\nentfernt gewohnt und die dortigen Verhältnisse nicht richtig\ngekannt. Soweit der in der deutschen Botschaft in Almaty\ndurchgeführte Sprachtest ergeben haben solle, daß der Kläger\nzu 1) keine deutschen Sprachkenntnisse habe, sei er falsch und\nnicht zum Beweis geeignet. Der Kläger zu 1) sei auf\nhochdeutsch angesprochen worden und aufgeregt gewesen. Da das\nFormblatt nicht vom Kläger zu 1) unterschrieben worden sei und\nmangels eines Protokolls der Verlauf der Sprachprüfung nicht\nnachvollziehbar sei, sei diese Prüfung kein geeignetes\nBeweismittel.\n\n14\n\nDie Kläger haben sinngemäß beantragt,\n\n15\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des\nBescheides des Bundesverwaltungsamts\nvom 7. Januar 1992 in der Fassung des\nWiderspruchsbescheides vom 21. Mai 1992\nzu verpflichten, ihnen einen\nAufnahmebescheid zu erteilen.\n\n16\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nSie hat im wesentlichen vorgetragen: Der Kläger zu 1) sei\nkein deutscher Volkszugehöriger, da er die deutsche Sprache\nnicht in ausreichendem Maße beherrsche. Dies ergebe sich aus\nden Angaben im Antrag, die durch den nachfolgenden Vortrag\nnicht widerlegt worden seien. Die späteren Angaben im\nVerwaltungs- und vor allem im gerichtlichen Verfahren seien in\nsich widersprüchlich und deshalb unglaubhaft.\n\n19\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf dessen Begründung Bezug\ngenommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage\nabgewiesen.\n\n20\n\nMit der dagegen eingelegten Berufung verfolgen die Kläger\nihr Begehren weiter. Zur Begründung tragen sie ergänzend vor:\nDie Angaben zu den Sprachkenntnissen des Klägers zu 1) seien\nentgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts richtig. Zwar sei\ndie Großmutter des Klägers väterlicherseits bereits 1943\ngestorben, der Kläger zu 1) sei aber von seiner Urgroßmutter\nväterlicherseits und seiner Tante erzogen worden. Die\nUrgroßmutter sei die 1884 geborene E. L. , die\nMutter des 1898 geborenen L. L. , des\nGroßvaters des Klägers. Zu der Großmutter und den Geschwistern\ndes Vaters sei die Familie allerdings erst 1962 gezogen.\nVorher habe sie in einem Dorf im Bezirk Adamowskij leben\nmüssen, in dem außer ihnen nur zwei Deutsche gelebt hätten,\nmit denen ein Kontakt vom Arbeitgeber verboten worden sei. Bis\nzur nächsten größeren Stadt Orsk seien es 120 Kilometer und\nbis Orenburg 560 Kilometer gewesen. Ein Kontakt mit anderen\nDeutschen sei deshalb nicht möglich gewesen. Im Jahre 1965 sei\ndie Großmutter gestorben und die Erziehung dann ganz von der\nTante übernommen worden, bis der Kläger zu 1) 1969 mit seinen\nEltern und Geschwistern nach E. gezogen sei. Dieser Ort\nhabe etwa 600 Einwohner gehabt, darunter etwa 400 Deutsche, so\ndaß Gottesdienst in deutscher Sprache abgehalten worden sei.\nDem Kläger zu 1) sei im Rahmen des Möglichen das deutsche\nVolkstum vermittelt worden. Das gelte auch für die\nSprachkenntnisse zum Abschluß der Prägungsphase. Soweit\nmöglich sei die deutsche Sprache in der Familie weitergegeben\nworden. Sowohl der Vater als auch Urgroßmutter und Tante\nhätten Deutsch mit dem Kläger zu 1) gesprochen. Dagegen\nspreche nicht der angebliche Sprachtest in der deutschen\nBotschaft. Dieser sei nicht verwertbar, da das Protokoll nicht\nvom Kläger zu 1) unterschrieben sei und es keinen Sachverhalt\nerkennen lasse, sondern nur die Feststellungen des Beamten\nwiedergebe. Der Kläger zu 1) habe auch nicht gewußt, warum er\nin die deutsche Botschaft bestellt worden sei. Er habe\ngeglaubt, er sei benachrichtigt worden, weil seinem Vater, der\nkurz zuvor operiert worden sei, etwas zugestoßen sei.\n\n21\n\nAbgesehen davon komme es auf den Umfang der\nSprachkenntnisse aber nicht an, da aufgrund der Verhältnisse\nim Herkunftsgebiet eine Vermittlung des deutschen Volkstums\nund der deutschen Sprache nicht zumutbar gewesen sei. Die\nVoraussetzungen der Fiktion des § 6 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz\nBVFG seien gegeben. Der deutsche Vater des Klägers zu 1), der\n1923 geboren sei, gehöre der Erlebnisgeneration an und komme\ndeshalb in den Genuß der Fiktionen des § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG.\nZwar beziehe sich § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG unmittelbar nur auf\ndie Personengruppe des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG, die Vorschrift\nmüsse aber erst recht für die Erlebnisgeneration des § 6\nAbs. 1 BVFG gelten. Da somit dem Vater des Klägers zu 1)\nzumindest bis 1972 ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht\nzumutbar gewesen sei, müßten daraus Rückschlüsse auf die\nUnzumutbarkeit der Vermittlung des deutschen Volkstums und der\ndeutschen Sprache an seine Kinder gezogen werden. Denn die\nVermittlung der deutschen Sprache an die Kinder führe dazu,\ndaß diese die Sprache nach außen trügen und deshalb die\nFamilie als Deutsche erkennbar sei. Dies sei dem Vater des\nKlägers zu 1) im damaligen Zeitpunkt nicht zumutbar gewesen.\nDer Zeitraum, in dem dem Vater des Klägers zu 1) ein\nBekenntnis nicht zumutbar gewesen sei, habe bis 1972 gedauert.\nZu diesem Zeitpunkt habe der Kläger zu 1) die Prägungsphase\nbereits überschritten gehabt, da er damals bereits 16 Jahre\nalt gewesen sei. Selbst wenn man davon ausgehe, daß die\nVermittlung deutscher Volkstumsmerkmale nur bis 1964 nicht\nzumutbar gewesen sei, greife die Fiktion ein, da der Kläger zu\n1) dann die Hälfte der üblichen Prägungszeit vor 1964\nverbracht habe. Hinsichtlich der Dauer der Fiktion sei zu\nberücksichtigen, daß durch sie der besonderen Lage der\ndeutschen Minderheit und ihrer dadurch entstandenen Ängste\nRechnung getragen werde. Diese Ängste seien in die Zukunft\ngerichtet gewesen, man habe die Befürchtung einer \"ewigen\"\nGruppenverfolgung gehabt; Hoffnung auf Besserung habe nicht\nbestanden. Die Ängste hätten auch weiterbestanden als die\nSituation sich langsam nach und nach etwas gebessert habe. Dem\nmüsse die Auslegung der Fiktion dadurch Rechnung tragen, daß\ndiese solange eingreife, wie die subjektive Angst einer\nVerfolgung bestanden habe, auch wenn diese objektiv bereits\nentfallen gewesen sei.\n\n22\n\nEntscheidend seien insbesondere die konkreten Verhältnisse\nam Wohnort, die hier bis 1962 durch den fehlenden Kontakt mit\nanderen Deutschen gekennzeichnet gewesen seien.\n\n23\n\nDarüber hinaus sei der Kläger zu 1) mit dem deutschen\nFamilienschicksal groß geworden. Darin liege die Weitergabe\ndes Volksgruppenschicksals und somit eine Erziehung in\ndeutscher Kultur im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG. Es\nsei das kulturelle Gedächtnis von Volksdeutschen überliefert\nworden. Insoweit seien die Grundsätze des Urteils des\nBundesverwaltungsgerichts vom 13. Juni 1995 zur früheren\nRegelung des § 6 Abs. 1 BVFG auch auf das heutige Recht\nanzuwenden. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom\n12. November 1996 stehe dem nicht entgegen. Der Kläger des\ndamaligen Verfahrens sei erst im Jahre 1965 geboren worden.\nVon keiner der Instanzen sei die Frage der Fiktion geprüft\nworden, so daß die dort aufgestellten Grundsätze für das\nvorliegende Verfahren schon aus diesem Grunde nicht anwendbar\nseien. Zumindest liege der in diesem Urteil genannte besondere\nAusnahmefall vor.\n\n24\n\nDie Kläger beantragen,\n\n25\n\nunter Änderung des Urteils des\nVerwaltungsgerichts Köln vom 27. Juli\n1994 die Beklagte unter Aufhebung ihres\nAblehnungsbescheides vom 7. Januar 1992\nin der Gestalt ihres\nWiderspruchsbescheides vom 21. Mai 1992\nzu verpflichten, dem Kläger zu 1) einen\nAufnahmebescheid zu erteilen und die\nKlägerin zu 2) in diesen\nAufnahmebescheid einzubeziehen.\n\n26\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n27\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n28\n\nDie Beklagte führt ergänzend aus: Die Ergebnisse der\nVorsprache des Klägers zu 1) bei der Deutschen Botschaft in\nAlmaty entsprächen den Angaben, die zunächst im Aufnahmeantrag\ngemacht worden seien. Aus diesem Grunde sei es verwunderlich,\nwenn nunmehr eidesstattliche Versicherungen vorgelegt würden,\nwonach Deutsch in der Familie die Umgangssprache gewesen sei.\nDarüber hinaus könne es nicht ausreichen, wenn dem Kläger\nzu 1) von einer Tante deutsche Sitten \"beigebracht\" worden\nseien. Erforderlich sei, daß man deutsche Sitten und Kultur im\nengsten Familienkreis lebe und verinnerliche.\n\n29\n\nDas Ergebnis der Vorsprache in Almaty sei nicht zu\nbeanstanden. Nachfragen bei den entsprechenden Bediensteten\nhätten ergeben, daß der Kläger zu 1) nicht mit\nPolizeibegleitung in die Botschaft geführt worden sei.\nUniformierte Bedienstete seien in der Botschaft nicht tätig.\nEbensowenig sei die Behauptung nachvollziehbar, der Kläger zu\n1) habe angenommen, er sei in die Botschaft bestellt worden,\nweil seinem Vater etwas zugestoßen sei. Auf der Einladung zu\nder Vorsprache sei ausdrücklich angegeben worden, daß es um\ndie Klärung wichtiger Fragen des Aufnahmeantrages gehe. Bei\nder Vorsprache sei auch ein Sprachmittler anwesend gewesen.\nDieser sei in das Protokoll nicht aufgenommen worden, weil\ndafür keine Rubrik vorhanden gewesen sei.\n\n30\n\nDen Klägern könne auch nicht gefolgt werden, wenn sie\nvortrügen, daß das Gebiet Adamowskij kein deutscher\nSiedlungsbereich gewesen sei. Das Gebiet um Orenburg sei\nbereits vor dem 2. Weltkrieg in größerem Umfang von Deutschen\nbesiedelt worden. Dies gelte insbesondere auch für den Kreis\nAdamowskij. Selbst wenn in dem Dorf, in dem der Kläger zu 1)\naufgewachsen sei, keine Deutschen gewohnt hätten, hätten in\nder näheren Umgebung seit längerer Zeit deutsche Strukturen\nbestanden.\n\n31\n\nEs seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß der\nKläger zu 1) und dessen Vater bis zum Jahre 1961 unter\nKommandanturaufsicht gestanden hätten. Durch das Dekret des\nPräsidiums des Obersten Sowjets der UdSSR vom 13. Dezember\n1955 sei die Aufhebung der Beschränkungen der Rechtsstellung\nder Deutschen und deren Familienangehörigen, die sich in\nSondersiedlungen befinden, erfolgt. Ausnahmen seien darin\nnicht vorgesehen gewesen. Anhaltspunkte dafür, daß für die\nFamilie des Klägers zu 1) besondere Regelungen bestanden\nhätten, seien nicht ersichtlich. Für die Zeit ab 1962 ergebe\nsich der regelmäßige Kontakt zu anderen Deutschen bereits aus\ndem Vortrag der Kläger.\n\n32\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des\nVortrags der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der\nVerfahrensakten, der von der Beklagten vorgelegten\nVerwaltungsvorgänge, der Akten 2 A 4672/94 und 2 A 4674/94 OVG\nNW und der dazu eingegangenen Verwaltungsvorgänge Bezug\ngenommen. Der Senat hat zum Zwecke der Entscheidung die\nnachfolgenden Erkenntnisquellen ausgewertet.\n\n33\n\nErkenntnisliste\n\n34\n\n1. Auswärtiges Amt (AA), Auskunft an OVG NW v. 13.9.1995\n(513-542.40 GUS)\n\n35\n\n2. Hilkes, Stellungnahme an OVG NW v. 17.9.1995\n\n36\n\n3. Weydt, Stellungnahme an OVG NW v. 23.9.1995\n\n37\n\n4. Heimatauskunftsstelle für die Sowjetunion, Auskunft an\nOVG NW v. 26.9.1995 (LA 3775-51/1)\n\n38\n\n5. Eisfeld, Stellungnahme an OVG NW v. 24.11.1995\n\n39\n\n6. Brunner, Stellungnahme an VGH Baden-Württemberg v.\n18.10.1995\n\n40\n\n7. Pinkus/Fleischhauer, Die Deutschen in der Sowjetunion,\nBaden-Baden 1987\n\n41\n\n8. Dietz, Zwischen Anpassung und Autonomie, Berlin 1995\n\n42\n\n9. Auswärtiges Amt (AA), Auskunft an BMI v. 21.9.1995\n(513-542.40 GUS)\n\n43\n\n10.\n\n44\n\nEntscheidungsgründe:\n\n45\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet. Die Kläger haben\nkeinen Anspruch auf Erteilung der begehrten\nAufnahmebescheide.\n\n46\n\nAls Rechtsgrundlage für den von den Klägern geltend\ngemachten Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides\nkommen die §§ 26, 27 Abs. 1 Satz 1 des\nBundesvertriebenengesetzes (BVFG) in der Fassung der\nBekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I 829, geändert durch\ndas Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der\nPflegebedürftigkeit (Pflege-Versicherungsgesetz - PflegeVG)\nvom 26. Mai 1994, BGBl. I 1014, in Betracht.\n\n47\n\nFür die Beurteilung des Anspruchs ist insgesamt neues Recht\nmaßgebend. Denn nach der hier für die Anwendung des bisherigen\nRechts gemäß § 100 Abs. 1 BVFG allein in Betracht zu ziehenden\nVorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG kann Aussiedler nur\n(noch) sein, wer das Aussiedlungsgebiet vor dem 1. Januar 1993\nverlassen hat.\n\n48\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 16. Februar\n1993 - 9 C 25.92 -, BVerwGE 92, 70\n(72f), und vom 29. August 1995 - 9 C\n391.94 -, DVBl 1996, 198 = BVerwGE 99,\n133.\n\n49\n\nDie Kläger leben jedoch heute noch in Kasachstan.\n\n50\n\nI. Der Kläger zu 1) hat gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG\nkeinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides. Nach\ndieser Bestimmung wird der Aufnahmebescheid auf Antrag\nPersonen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die\nnach dem Verlassen dieser Gebiete die Voraussetzungen als\nSpätaussiedler erfüllen. Dies kann für den Kläger zu 1) nicht\nfestgestellt werden.\n\n51\n\nSpätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden\nAussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4\nAbs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist. Da\nder Kläger zu 1) nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, ist\ner nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG deutscher Volkszugehöriger,\nwenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen\nVolkszugehörigen abstammt (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BVFG), ihm\ndie Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte bestätigende\nMerkmale, wie Sprache, Erziehung, Kultur vermittelt haben (§ 6\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG) und er sich bis zum Verlassen des\nAussiedlungsgebietes zur deutschen Nationalität erklärt, sich\nbis dahin auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat\noder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen\nNationalität gehörte (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG).\n\n52\n\nDer Kläger zu 1) erfüllt die Voraussetzung des § 6 Abs. 2\nSatz 1 Nr. 1 und Nr. 3 BVFG, da er von einem deutschen\nVolkszugehörigen abstammt und sich zur deutschen Nationalität\nerklärt hat.\n\n53\n\n1. Dagegen sind die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1\nNr. 2 BVFG beim Kläger zu 1) nicht gegeben.\n\n54\n\nEs kann nicht festgestellt werden, daß dem Kläger zu 1) das\nin dieser Bestimmung genannte bestätigende Merkmal der Sprache\nvermittelt worden ist.\n\n55\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist\nunter Sprache im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG\ngrundsätzlich die deutsche Sprache als Muttersprache oder\n- bei Zwei- oder Mehrsprachigkeit - als bevorzugte\nUmgangssprache zu verstehen. Dabei ist die deutsche Sprache\ndann als bevorzugte Umgangssprache anzusehen, wenn sie jemand\nwie eine Muttersprache spricht, ihr gegenüber den sonstigen\nvon ihm beherrschten Sprachen im persönlich-familiären Bereich\nden Vorzug gegeben und sie damit in diesem Bereich regelmäßig\nüberwiegend gebraucht hat. Dabei wird nicht verlangt, daß\nDeutsch als Hochsprache beherrscht wird. Es reicht aus, wenn\ndie deutsche Sprache - als Muttersprache oder bevorzugte\nUmgangssprache - so vermittelt worden ist, wie sie im\nElternhaus - z.B. in Form des Dialekts - gesprochen wurde.\n\n56\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. November\n1996 - 9 C 8.96 -, NVwZ-RR 1997,\n381.\n\n57\n\nDer Senat kann nicht feststellen, daß dem Kläger zu 1) die\ndeutsche Sprache in dem erforderlichen Maße vermittelt worden\nist. Vielmehr ist davon auszugehen, daß sowohl seine Mutter-\nals auch seine bevorzugte Umgangssprache Russisch war und ist\nund er die deutsche Sprache weder heute noch im Zeitpunkt des\nEintritts seiner Bekenntnisfähigkeit in einer den\nAnforderungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG genügenden\nWeise spricht oder gesprochen hat.\n\n58\n\nDies ergibt sich zunächst aus dem Vortrag der Kläger.\nDanach ist nicht ersichtlich, daß der Kläger zu 1) Deutsch als\nMuttersprache spricht. Im Aufnahmeantrag hat er angegeben,\nRussisch sei seine Muttersprache. Dies ist auf Nachfrage im\nVerwaltungsverfahren mit der Erklärung vom 16. Juni 1991 noch\neinmal ausdrücklich bestätigt worden.\n\n59\n\nDiese Erklärung des Klägers zu 1) steht regelmäßig schon\nfür sich gesehen der Annahme einer deutschen\nVolkszugehörigkeit des Klägers zu 1) entgegen, da derjenige,\nder nicht Deutsch, sondern Russisch als Muttersprache spricht,\nnach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts\nregelmäßig Angehöriger des russischen Kulturkreises und damit\nrussischer Volkszugehöriger ist.\n\n60\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. November\n1996 - 9 C 8.96 -.\n\n61\n\nErgänzend ist ausgeführt worden, der Kläger zu 1) habe von\nseinen Großeltern/Großelternteil und seinem Vater Deutsch\ngelernt, er verstehe und schreibe deutsch. Diesen Angaben ist\nnicht zu entnehmen, daß der Kläger zu 1) Deutsch als\nMuttersprache spricht, da er von Geburt an russisch gesprochen\nhat. Sie gehen ersichtlich von einem anderen Verständnis des\nBegriffs Muttersprache aus, weil dabei in offensichtlicher\nVerkennung des Begriffs von der Möglichkeit mehrerer\nMuttersprachen für einen Aufnahmebewerber ausgegangen wird und\ndie aktive Beherrschung einer Sprache als nicht erforderlich\nangesehen wird.\n\n62\n\nDer diesbezügliche Vortrag im gerichtlichen Verfahren\nrechtfertigt keine für den Kläger zu 1) günstigere\nEntscheidung. Zwar sollen danach die Angaben im\nVerwaltungsverfahren falsch sein. Die Muttersprache des\nKlägers zu 1) sei das Deutsche, und zwar ein altdeutscher\nDialekt, den er von seiner Großmutter und seiner Tante gelernt\nhabe, wie der Kläger zu 1) in einer Erklärung vom 13. Dezember\n1993 angegeben hat. Weiter wird ausgeführt, daß er Deutsch von\nseinem Vater und ab 1962 von anderen Verwandten gelernt habe,\nso daß er gewisse Deutschkenntnisse bis zum Abschluß der\nPrägungsphase erworben habe. Es wird aber nicht bestritten,\ndaß der Kläger zu 1) ab Geburt (auch) Russisch gesprochen hat,\nso daß Deutsch nicht seine Muttersprache sein kann.\n\n63\n\nDie Kläger haben auch nicht vorgetragen, daß der Kläger\nzu 1) Deutsch als bevorzugte Umgangssprache zumindest im\nfamiliären Bereich gesprochen hat oder spricht. Im\nAufnahmeantrag ist Russisch als jetzige Umgangssprache in der\nFamilie des Klägers zu 1) bezeichnet worden. Im weiteren\nVerlauf des Verwaltungsverfahrens ist ergänzend erklärt\nworden, daß er kein Deutsch spreche. Diese Angaben sind im\ngerichtlichen Verfahren zunächst bestätigt worden. Zwar ist\ndies später bestritten worden. Die dazu gemachten Angaben\nlassen aber nicht erkennen, daß Deutsch die bevorzugte\nUmgangssprache des Klägers zu 1) war und ist. So heißt es\ndazu, in der Familie sei bis zum Abschluß der Prägungsphase\ndeutsch gesprochen worden, wenn auch mit der Mutter nur\nRussisch habe gesprochen werden können. Der Kläger zu 1) habe\nDialektkenntnisse gehabt, die er vom Vater und seit 1962 von\nVerwandten erworben habe. Hinsichtlich der Erziehung durch\nVerwandte ist im Verwaltungsverfahren von der Tante die Rede,\ndie deutsch gesprochen und deutsche Sitten und Gebräuche\nvermittelt habe. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist\naufgrund von Angaben des Vaters des Klägers zu 1) zunächst\nvorgetragen worden, seit 1962 sei der Kläger zu 1) von seiner\ndeutschen Großmutter erzogen worden. Nachdem das\nVerwaltungsgericht in seinem Urteil darauf hingewiesen hatte,\ndiese sei bereits 1943 verstorben, ist erklärt worden, es habe\nsich um die deutsche Urgroßmutter E. L.\ngehandelt, die 1884 geboren und 1965 gestorben sei. Außerdem\nhabe die Tante sich um ihn gekümmert. Der Vater des Klägers zu\n1) hat in einem von ihm im April 1996 unterschriebenen\nFragenkatalog jedoch weder eine Großmutter noch eine\nUrgroßmutter erwähnt, sondern lediglich den deutschen\nGroßvater des Klägers zu 1), der bis 1964 gelebt habe, und\nOnkel und Tante. Auch der Kläger zu 1) hat bei seiner\nBefragung in der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in\nAlmaty nur die Tante genannt, von der er tagsüber\nbeaufsichtigt worden sei, während er im Schreiben vom 13.\nDezember 1993 die Tante und die 1943 verstorbene Großmutter\nnennt.\n\n64\n\nAllen diesen Angaben ist nicht zu entnehmen, daß bis zum\nAbschluß der Prägungsphase Deutsch die bevorzugte\nUmgangssprache des Klägers zu 1) in der Familie war. Da mit\nder Mutter nur Russisch gesprochen werden konnte, war in der\nengeren Familie des Klägers zu 1) Russisch die Umgangssprache,\nselbst wenn der Vater ab und zu deutsch gesprochen haben\nsollte. Daß dieser trotz der fehlenden Deutschkenntnisse\nseiner Frau dennoch mit den Kindern stets Deutsch gesprochen\nhätte, ist nicht vorgetragen worden. Dies ist auch nicht den\nim verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten\neidesstattlichen Versicherungen von zwei Bekannten der Kläger\nzu entnehmen, die angeben, \"daß in der Familie L. die\nDeutsche Sprache die Umgangssprache war\". Diese Erklärung ist\nzu pauschal. Mangels Angaben zum Umfang des Sprachgebrauchs\nist ihr nicht zu entnehmen, daß Deutsch die bevorzugte\nUmgangssprache in der Familie war, neben der in jedem Falle\nerforderlichen Umgangssprache Russisch im Umgang mit der\nMutter des Klägers zu 1).\n\n65\n\nAuch für die Bevorzugung der deutschen Sprache gegenüber\ndem Russischen in der Großfamilie fehlen konkrete Angaben.\nInsoweit ist lediglich nachvollziehbar vorgetragen, daß seit\n1962 die deutsch sprechende Tante des Klägers zu 1), die\nSchwester des Vaters, sich um ihn gekümmert habe. Dagegen kann\nweder von einer Erziehung durch die Großmutter, die bereits\n1943 gestorben ist, noch durch die Urgroßmutter oder den\nGroßvater ausgegangen werden. Die diesbezüglichen Angaben sind\nwidersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Im\nBerufungsverfahren ist vorgetragen worden, die Urgroßmutter\nE. L. sei 1884 geboren worden, 14 Jahre vor\nihrem 1898 geborenen Sohn L. L. . Dagegen\nspricht, daß der Vater des Klägers zu 1) in seinem Antrag auf\nErteilung eines Vertriebenenausweises (Beiakte V) erklärt hat,\nzu seiner Großmutter E. L. könne er keine Angaben\nmachen, auch der letzte Wohnort und das Todesdatum seien\nunbekannt. Zu seinem Vater, dem Großvater des Klägers zu 1),\nheißt es im gleichen Antrag, dieser sei 1896 geboren worden.\nAußerdem hat der Vater des Klägers zu 1) im Schreiben vom 21.\nSeptember 1994 an das Gericht angegeben, sein Vater\nL. L. sei bereits 1937 verhaftet und\nerschossen worden.\n\n66\n\nHinsichtlich der Erziehung durch die Tante ist kein\nSachverhalt geschildert worden, der es auch nur möglich\nerscheinen läßt, daß durch die Tante Deutsch zur bevorzugten\nUmgangssprache des Klägers zu 1) geworden ist. Zwar ist davon\nauszugehen, daß die Tante deutsch sprach, es ist aber nicht\nvorgetragen worden und es kann auch mangels sonstiger Hinweise\nnicht davon ausgegangen werden, daß sie die russische Sprache\nin dieser wegen der Sprachkenntnisse einiger Angehöriger im\nengeren Familienkreise (auch) russisch sprechenden Familie\nnicht beherrschte. Deshalb ist davon auszugehen, daß sie sich\nmit dem Kläger zu 1) auch auf russisch verständigt hat. Daß\nder Kläger zu 1) dennoch beim Zusammensein mit ihr nur oder\nzumindest vorwiegend die deutsche Sprache benutzte, ist nicht\nsubstantiiert dargelegt worden. Es ist lediglich pauschal\nerklärt worden, von 1965 bis 1969 habe die Tante die Erziehung\ndes Klägers zu 1) vollständig übernommen und ihn im Sinne des\ndeutschen Volkstums geprägt. Für die vom Kläger zu 1) beim\nKontakt mit der Tante bevorzugte Umgangssprache läßt sich\ndaraus nichts entnehmen.\n\n67\n\nDaß Deutsch weder die Muttersprache noch die bevorzugte\nUmgangssprache des Klägers zu 1) war und ist, wird bestätigt\ndurch seine Anhörung in der Botschaft der Bundesrepublik\nDeutschland in Almaty am 25. Oktober 1993. In dem Vermerk über\ndie Anhörung ist festgehalten, daß der Kläger zu 1) Deutsch\nnicht spricht und schreibt und nur wenige Worte versteht.\nAußerdem ist angegeben, der Kläger zu 1) habe erklärt, er habe\nDeutsch bei seiner Tante gelernt, die ihn tagsüber versorgt\nhabe. Diese Feststellungen entsprechen im wesentlichen Punkt,\nnämlich der aktiven Beherrschung der deutschen Sprache, den\nAngaben in der Nachermittlung, wonach der Kläger zu 1) die\ndeutsche Sprache nicht spricht und die deutsche Sprache und\ndeutsche Sitten und Gebräuche ihm von seiner Tante vermittelt\nworden sind.\n\n68\n\nDie Richtigkeit der bei der Anhörung gemachten\nFeststellungen wird auch nicht durch die Schilderungen des\nKlägers zu 1) über den Verlauf der Anhörung in der Botschaft\nin Frage gestellt. In der schriftlichen Erklärung vom 13.\nDezember 1993 hat der Kläger zu 1) angegeben, er habe die in\nhochdeutscher Sprache gestellten Fragen nicht verstanden;\naußerdem sei er sehr aufgeregt gewesen, weil er in\npolizeilicher Begleitung in die Botschaft geführt worden sei\nund auch wieder heraus. Später ist vorgetragen worden, der\nKläger zu 1) sei sehr nervös gewesen, weil er geglaubt habe,\ner sei in die Botschaft bestellt worden, weil seinem Vater\netwas zugestoßen sei. Letztere Angabe ist nicht\nnachvollziehbar, da es in dem dem Kläger zu 1) übersandten\nEinladungsschreiben heißt: \"Ihr Aufnahmeantrag kann derzeit\nbeim Bundesverwaltungsamt nicht abschließend bearbeitet\nwerden, weil wichtige Fragen zu klären sind. Bitte sprechen\nSie daher in den nächsten Tagen persönlich hier vor.\nSprechzeiten für Aussiedler sind von Montag bis Donnerstag in\nder Zeit von 14.30 bis 17.00 Uhr.\" Soweit der Kläger zu 1) in\npolizeilicher Begleitung in die Botschaft geführt worden sein\nwill - ob er auch wieder von einem Polizisten heraus geführt\nworden ist, ist unerheblich, da sich dies auf die vorher\ndurchgeführte Anhörung nicht ausgewirkt haben kann -, wird\ndies von der Beklagten unter genauer Schilderung des Ablaufs\nderartiger Anhörungen in der Botschaft bestritten.\nInsbesondere wird dargelegt, daß es innerhalb der Botschaft\nkein uniformiertes Wachpersonal gibt. Der Kläger zu 1) ist dem\nsubstantiiert nicht entgegengetreten. Letztlich braucht dies\naber nicht abschließend geklärt zu werden, da unabhängig davon\nnicht ersichtlich ist, weshalb die Begleitung einer\nuniformierten Person, den Kläger zu 1), der zusammen mit\nseinen beiden Brüdern gekommen war, so aufgeregt haben soll,\ndaß er deswegen seine deutschen Sprachkenntnisse völlig\nvergessen haben will. Schließlich hat offensichtlich eine\nVerständigung zwischen dem Kläger zu 1) und dem Bediensteten\nder Botschaft stattgefunden, da ansonsten die richtigen\nAngaben zu der Erziehung durch die Tante nicht erklärlich\nsind.\n\n69\n\nEs liegen auch keine sonstigen in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2\nBVFG benannten oder unbenannten bestätigenden Merkmale im\nSinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG vor. Fehlt - wie hier -\ndas Merkmal der deutschen Sprache, so kann nach der\nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wegen des engen\nZusammenhanges zwischen Sprache, Erziehung und Kultur ohne das\nHinzutreten besonderer Umstände, die die Kläger nicht\nvorgetragen haben und die nicht ersichtlich sind, auch nicht\nvon einer deutschen Erziehung des Klägers zu 1) oder von der\nVermittlung deutscher Kultur an den Kläger zu 1) ausgegangen\nwerden. Wer nicht Deutsch, sondern Russisch als Muttersprache\noder bevorzugte Umgangssprache spricht, ist regelmäßig\nAngehöriger des russischen Kulturkreises, was zugleich eine\nErziehung im Sinne des russischen Volkstums indiziert.\n\n70\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. November\n1996 - 9 C 8.96 -, NVwZ-RR 1997,\n381.\n\n71\n\nDer Senat hat sich dieser Auffassung angeschlossen und zur\nBegründung im einzelnen auf die Gründe der genannten\nEntscheidung verwiesen.\n\n72\n\nVgl. Urteil des Senats vom\n14. Februar 1997 - 2 A 946/94 -.\n\n73\n\nAn seiner aufgrund einer umfangreichen Beweisaufnahme im\nUrteil vom 28. Dezember 1995 - 2 A 4115/94 - dargelegten\nAuffassung, daß deutsche Kultur im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1\nNr. 2 BVFG den Angehörigen der im Bereich der ehemaligen\nSowjetunion lebenden deutschen Volksgruppe auch über die\nrussische Sprache vermittelt werden konnte und kann, hat er\nnicht festgehalten.\n\n74\n\nWird somit das von dem Kläger zu 1) geltend gemachte\nBekenntnis zum deutschen Volkstum nicht durch Sprache, Kultur\nund Erziehung objektiv bestätigt, wie es nach § 6 Abs. 2 Satz\n1 Nr. 2 BVFG erforderlich ist, kann der Kläger zu 1) kein\ndeutscher Volkszugehöriger sein, weil auch sonstige für die\nBestätigung eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum in\nBetracht kommende Umstände von ähnlichem Gewicht und ähnlicher\nBeschaffenheit wie die in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG\nausdrücklich angeführten Bestätigungsmerkmale,\n\n75\n\nvgl. dazu BVerwG; Urteil vom 12.\nNovember 1996 - 9 C 8.96 -, NVwZ-RR\n1997, 381,\n\n76\n\nnicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich sind. Allein\ndie Behauptung, derartige Merkmale lägen vor, reicht nicht\naus. Es muß ein Sachverhalt geschildert werden, aus dem sich\nderartige Umstände von ähnlichem Gewicht und ähnlicher\nBeschaffenheit ergeben. Das ist hier nicht der Fall.\n\n77\n\n2. Bestätigungsmerkmale nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG\nsind auch nicht gemäß Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz der\nVorschrift hier entbehrlich. Nach dieser Vorschrift gelten die\nVoraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG als erfüllt,\nwenn die Vermittlung bestätigender Merkmale wegen der\nVerhältnisse im Herkunftsgebiet nicht möglich oder nicht\nzumutbar war.\n\n78\n\nZwar tragen die Kläger vor, der Kläger zu 1) könne sich auf\ndie Fiktion berufen, weil er bis 1962 in einem Dorf\naufgewachsen sei, in dem außer seiner Familie nur zwei\nDeutsche gewohnt hätten, mit denen eine Kontaktaufnahme nicht\nmöglich gewesen sei und seinem 1923 geborenen Vater die\nFiktion des § 6 Abs. 2 Satz 2, 2. Alternative BVFG zugute\nkomme. Letzteres bedeute, daß diesem nicht zumutbar gewesen\nsei, seinen Kindern die deutsche Sprache zu vermitteln, da er\nsich dadurch als Deutscher zu erkennen gegeben hätte.\n\n79\n\nDem vermag der Senat nicht zu folgen. Auch für die Zeit von\n1952 bis 1962 kann für den Kreis Adamowskij im Gebiet Orenburg\nnicht festgestellt werden, daß die Vermittlung der deutschen\nSprache nicht möglich oder nicht zumutbar war. Nach Auswertung\nder in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse ist der Senat\ndavon überzeugt, daß auch im Kreis Adamowskij im Gebiet\nOrenburg in den fünfziger Jahren eine Vermittlung der\ndeutschen Sprache im häuslichen Bereich möglich war. Den\nAuskünften und Stellungnahmen läßt sich nämlich nicht\nentnehmen, daß es der deutschen Volksgruppe im Herkunftsgebiet\nder ehemaligen Sowjetunion außer Estland, Lettland und Litauen\nnicht zumutbar oder nicht möglich war, die deutsche Sprache in\nder Familie zu überliefern. Die darin enthaltene Darstellung\nder Sprachsituation läßt vielmehr erkennen, daß ein Gebrauch\nder deutschen Sprache als Muttersprache oder als bevorzugte\nUmgangssprache bei der Kommunikation zumindest innerhalb des\nhäuslichen Bereichs grundsätzlich ohne die Befürchtung von\nDiskriminierungen oder Benachteiligungen jederzeit und überall\nmöglich war.\n\n80\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Nr. 1, S. 1\nund 7 f.; Hilkes, S. 3 ff.; Weydt, S.\n2 f; Eisfeld, S. 6 ff.\n\n81\n\nZwar war danach die Verwendung von Deutsch als\nMuttersprache oder als bevorzugte Umgangssprache durch die\nAngehörigen der deutschen Volksgruppe nach dem Zweiten\nWeltkrieg mit erheblichen Schwierigkeiten und Einschränkungen\nverbunden. Denn Deutsch galt in dieser Zeit als \"Sprache der\nFaschisten\" und war in einer nichtdeutschen Öffentlichkeit\nkraß stigmatisiert. Deshalb waren viele Angehörige der\ndeutschen Volksgruppe auch noch lange nach ihrer Deportation\nteilweise bis heute dazu gezwungen, sich aus Furcht vor\nDiskriminierung und Repressionsmaßnahmen in der Öffentlichkeit\nauch untereinander des Russischen zu bedienen. Aus den\nAuskünften und Stellungnahmen ergeben sich aber keine\nAnhaltspunkte dafür, daß eine Überlieferung der deutschen\nSprache grundsätzlich ausgeschlossen war. Gerade die\nFeststellung, daß ein rechtliches Verbot der deutschen Sprache\nin der ehemaligen Sowjetunion nie ausgesprochen worden ist und\nsich die Benutzung der deutschen Sprache fast ausschließlich\nauf die Familie oder - soweit noch geschlossene deutsche\nSiedlungsgemeinschaften vorhanden waren - auf Kontakte unter\nden Dorfbewohnern beschränkte, belegt, daß die Vermittlung der\ndeutschen Sprache in den genannten Aussiedlungsgebieten der\nehemaligen Sowjetunion seit dem Zweiten Weltkrieg zumindest\ninnerhalb der Familien grundsätzlich möglich und zumutbar\nwar.\n\n82\n\nDiese Ausführungen gelten nicht nur für Gebiete, in denen\nzahlreiche Deutsche lebten, sondern grundsätzlich auch für\nBereiche, in denen sich nur wenige Deutsche aufhielten. In den\nAuskünften wird nicht zwischen Bereichen, in denen der Anteil\nder Deutschen an der Bevölkerung relativ hoch war, und solchen\nGebieten unterschieden, in denen nur einzelne Deutsche\nlebten. Dies erklärt sich daraus, daß die Sprachvermittlung\npraktisch auf den häuslichen Bereich beschränkt war, und sie\ndeshalb nicht entscheidend vom Kontakt mit anderen deutschen\nFamilien abhing.\n\n83\n\nAnhaltspunkte dafür, daß im Kreis Adamowskij ausnahmsweise\netwas anderes galt, sind nicht ersichtlich. Der Kreis\nAdamowskij gehört zu den Verwaltungsbezirken der\nHauptwohngebiete der Deutschen in der Sowjetunion nach\n1945.\n\n84\n\nVgl. Reichling, Gemeindeverzeichnis\nfür die Hauptwohngebiete der Deutschen\naußerhalb der Bundesrepublik\nDeutschland, 2. Aufl., Frankfurt 1982,\nS. 59 iVm 15f..\n\n85\n\nAuch unter Berücksichtigung der Ergebnisse der\nVolkszählungen von 1959 und 1969 kann nicht davon ausgegangen\nwerden, daß es sich beim Kreis Adamowskij um ein Gebiet\nhandelte, in dem so wenig Deutsche lebten, daß ein Kontakt\nuntereinander nicht möglich war. Danach lebten im Gebiet\nOrenburg 40.160 Deutsche, es gehört nicht zu den Gebieten, in\ndenen Rußlanddeutsche in der Zerstreuung lebten.\n\n86\n\nVgl. Karte der deutschen\nSiedlungsgebiete in der Sowjetunion\nnach der Volkszählung 1959 für die\nRayone (Kreise) mit zahlreichen\nRußlanddeutschen und 1969 für die\nRepubliken und Oblastji (Gebiete) aus\nKarl Stumpp, Die Rußlanddeutschen,\nVerlag der Landsmannschaft der\nRußlanddeutschen, Stuttgart.\n\n87\n\nAuch die Vorläufigen Richtlinien des Bundesministeriums des\nInnern zu § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG in der Fassung vom 19.\nApril 1996 rechtfertigen - unabhängig von der Frage ihrer\nrechtlichen Verbindlichkeit für die Entscheidung im\nvorliegenden Verfahren - keine andere Entscheidung. Sie gehen\nnämlich davon aus, daß im Kreis Adamowskij eine Vermittlung\nder deutschen Sprache grundsätzlich möglich und zumutbar war.\nDenn dieses Gebiet zählt auch nach der Anlage zu diesen\nRichtlinien zu einem Siedlungsgebiet deutscher\nVolkszugehöriger in der ehemaligen UdSSR, in dem nach der\nNummer 2.3.3 der Richtlinien eine Vermittlung der\nbestätigendem Merkmale im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2\nBVFG nicht ausgeschlossen war.\n\n88\n\nDie Kläger haben auch nichts vorgetragen, woraus sich\nergäbe, daß in der Familie des Klägers zu 1) aufgrund\nbesonderer Umstände der Gebrauch der deutschen Sprache in der\nFamilie abweichend vom Regelfall nicht möglich war. Zwar haben\nsie behauptet, daß es am Wohnort des Klägers zu 1), dem Dorf\nL. , unmöglich gewesen sei, bestätigende Merkmale zu\nvermitteln. Die für diese Rechtsansicht allein unter Beweis\ngestellten Tatsachen, daß nur zwei weitere Deutsche in diesem\nDorf gewohnt hätten und der Arbeitgeber Kontakte zu diesen\nArbeitskollegen des Vaters des Klägers zu 1) verhindert habe,\nvermögen diese Ansicht aber nicht zu stützen. Sie können als\nwahr unterstellt werden, so daß es der beantragten\nBeweiserhebung nicht bedurfte. Denn die Vermittlung der\ndeutschen Sprache als Bestätigungsmerkmal ist auch unter\ndiesen Umständen nicht unzumutbar bzw. unmöglich. Im engen\nKreis der Familie konnte der Vater des Klägers zu 1) die\ndeutsche Sprache vermitteln und diese konnte als\nUmgangssprache gepflegt werden. Die Kläger haben trotz\nentsprechender Hinweise der Beklagten auf den Kreis Adamowskij\nals Siedlungsgebiet deutscher Volkszugehöriger auch nichts\ndafür dargelegt und keine Angaben zur Situation im Kreis\nAdamowskij gemacht, aus denen sich ergäbe, daß ein Kontakt mit\nden anderen Deutschen im Kreis nicht aufgenommen werden\nkonnte.\n\n89\n\nDen Klägern kann auch nicht gefolgt werden, wenn sie\nmeinen, daß dem Vater des Klägers zu 1) die Fiktion des § 6\nAbs. 2 Satz 2, 2. Alternative BVFG zugute komme und dies zur\nFolge habe, daß ihm nicht zumutbar gewesen sei, seinen Kindern\ndie deutsche Sprache zu vermitteln, da er sich dadurch als\nDeutscher hätte zu erkennen gegeben.\n\n90\n\nDa § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG unterschiedliche Regelungen dafür\nvorsieht, wann die bestätigenden Merkmale des 6 Abs. 2 Satz 1\nNr. 2 BVFG bzw. die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr.\n3 BVFG als erfüllt gelten, ist jeweils gesondert für die Nr. 2\nund 3 des Satzes 2 zu prüfen, ob die\nTatbestandsvoraussetzungen vorliegen. Abgesehen davon haben\ndie Kläger für den Vater des Klägers zu 1) keinen Sachverhalt\ngeschildert, wonach dieser sich nicht zu seinem deutschen\nVolkstum bekannt hat, so daß zu prüfen wäre, ob dem Vater des\nKlägers zu 1) ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum wegen\nGefahr für Leib und Leben oder schwerwiegender Nachteile nicht\nmöglich war. Sie gehen vielmehr offenbar davon aus, daß\nfeststehe, daß in einer bestimmten Zeit ein Bekenntnis zum\ndeutschen Volkstum generell nicht möglich war. Eine solche\ngenerelle Regelung enthält § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG aber gerade\nnicht, vielmehr ist das Vorliegen der Fiktion jeweils im\nEinzelfall zu prüfen.\n\n91\n\nSelbst wenn davon ausgegangen wird, daß am Wohnort der\nFamilie des Klägers zu 1), nämlich im Kreis Adamowskij, bis\n1962 eine Vermittlung der deutschen Sprache nicht zumutbar\noder nicht möglich gewesen ist, kommt der 1956 geborene Kläger\nzu 1) nicht in den Genuß der Fiktion. Er war erst 6 Jahre alt,\nals die Familie 1962 zu den übrigen Verwandten nach Kasachstan\nin ein Dorf zog, in dem auch weitere deutsche Volkszugehörige\nwohnten. In diesem Dorf hat der Kläger zu 1) außerdem sechs\nJahre Deutschunterricht erhalten. In dem Zeitraum vom sechsten\nbis zum sechzehnten Lebensjahr hätte ihm in diesem stark\ndeutsch geprägten Umfeld die deutsche Sprache selbst dann\nvermittelt werden können, wenn dies vorher in der Familie\nnicht möglich gewesen sein sollte. Ein Kind in diesem Alter,\ndas vorher in einem anderen Umfeld gelebt hat, ist in der\nRegel in der Lage, eine neue Sprache zu erlernen, sofern diese\nals Umgangssprache im familiären häuslichen Bereich bevorzugt\nbenutzt wird.\n\n92\n\nII. Die Klage der Klägerin zu 2) ist ebenfalls unbegründet.\nAls nichtdeutsche Volkszugehörige kann sie den geltend\ngemachten Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nur\nauf § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG stützen, der die Einbeziehung des\nEhegatten in den Aufnahmebescheid vorsieht. Da dem Kläger\nzu 1) aus den oben dargelegten Gründen ein Aufnahmebescheid\nnicht zu erteilen ist, kommt eine Einbeziehung seiner Ehefrau\nnicht in Betracht.\n\n93\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159\nSatz 1 und 162 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 der\nZivilprozeßordnung -ZPO-. Es entspricht billigem Ermessen, die\naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für nicht\nerstattungsfähig zu erklären, da dieser keinen Sachantrag\ngestellt und sich damit dem Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat.\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt\nsich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n94\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen\ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n95","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310962","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-07-07/2-a-4673-94","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":25},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310962","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310962","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-07-07/2-a-4673-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310962","retrieved":"2026-07-09 03:41:16.769239+00:00"}}