{"status":"available","doknr":"OLD310961","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0707.2A4672.94.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-07-07","aktenzeichen":"2 A 4672/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens zu je einem Sechstel. Die \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nKostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nin gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger zu 1) wurde am 30. Mai 1954 in O. im \nBezirk Adamowskij, Gebiet Orenburg, Sowjetunion, geboren. \nSeine Eltern sind der am 7. Dezember 1923 in Q. im \nGebiet Saratow geborene deutsche Volkszugehörige \nG. L. und die am 12. April 1928 in O. , \nBezirk Adamowskij, Gebiet Orenburg, geborene ukrainische \nVolkszugehörige O. L. . Diese siedelten im Mai 1991 auf \nDauer in die Bundesrepublik Deutschland über.\n\n3\n\nDer Kläger zu 3) wurde am 23. Juni 1975 in T. , \nGebiet Karaganda, in der Republik Kasachstan geboren. In der \n1982 ausgestellten Geburtsurkunde des Klägers zu 3) sind der \nKläger zu 1) und die Klägerin zu 2), die im Mai 1979 die Ehe \ngeschlossen haben, als Eltern angegeben. Die am 5. Juni 1979, \n24. Juni 1981 und 14. März 1989 in T. , Gebiet Karaganda, \ngeborenen Kläger zu 4) bis 6) entstammen der Ehe des Klägers \nzu 1) mit der Klägerin zu 2), die russische Volkszugehörige \nist.\n\n4\n\nMit einem vor dem 16. September 1991 beim \nBundesverwaltungsamt eingegangenen Antrag beantragten die \nKläger die Aufnahme als Aussiedler. In dem von den Klägern zu \n1) und 2) unterschriebenen Antragsformular ist für den Kläger \nzu 1) als Volkszugehörigkeit Deutsch und als Muttersprache und \njetzige Umgangssprache in der Familie Russisch angegeben. Zur \nBeherrschung der deutschen Sprache und des Gebrauchs des \nDeutschen in der Familie ist jeweils \"überhaupt nicht\" \nangekreuzt. Die Pflege des deutschen Volkstums wurde verneint. \nAuf Nachfrage des Bundesverwaltungsamtes wurde für den Kläger \nzu 1) zur Pflege des deutschen Volkstums angegeben, daß er \nsich seit 1962 mit seinen Eltern und Geschwistern unter den \ndeutschen Verwandten befand. Von Tante und Onkel habe er mit \nseinen Geschwistern die deutsche Sprache gelernt. Die Tante \nhabe ihnen alle deutschen Sitten beigebracht. Auf weitere \nNachfrage wurde ausgeführt, er habe nur den Deutschunterricht \nin der Schule besucht. Deutsche Schulen habe es nicht gegeben. \nAls Muttersprache und als Umgangssprache in der Familie wurde \njeweils russisch angegeben. Er verstehe und schreibe die \ndeutsche Sprache. Deutsch werde in der Familie von den \nGroßeltern und vom Vater gesprochen. Er habe sich als \nVolksdeutscher im Ausweis bekannt und feiere mit seiner \nFamilie Weihnachten, Ostern, Christi Himmelfahrt und andere \nchristliche Feiertage.\n\n5\n\nDurch Bescheid vom 7. Januar 1992 lehnte das \nBundesverwaltungsamt den Aufnahmeantrag der Kläger ab. Zur \nBegründung wurde im wesentlichen ausgeführt: Der Kläger zu 1) \nsei kein deutscher Volkszugehöriger, da er nicht glaubhaft \ndargelegt habe, daß er die deutsche Sprache hinreichend \nbeherrsche.\n\n6\n\nZur Begründung des dagegen eingelegten Widerspruchs wurde \nim wesentlichen vorgetragen: Der Vater des Klägers sei \ndeutscher Volkszugehöriger und habe dieses Bewußtsein auf \nseine Kinder übertragen. Bei dem Kläger zu 1) als \nSpätgeborenem komme es deshalb nicht darauf an, ob er die \ndeutsche Sprache in ausreichendem Maße beherrsche. Es reiche \naus, daß er in die in der Familie herrschende Bekenntnislage \nhineingewachsen sei und diese sich angeeignet habe.\n\n7\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 22. Mai 1992 wies das \nBundesverwaltungsamt den Widerspruch mit folgender Begründung \nzurück: Der Kläger zu 1) sei kein deutscher Volkszugehöriger. \nAuf seine Eintragung als Deutscher im russischen Inlandspaß \nkomme es insoweit nicht an, da es sich dabei um eine \npunktuelle Entscheidung handele, die nicht als endgültiger \nAusdruck des Bewußtseins, dem deutschen Volk als \nnationalgeprägter Kulturgemeinschaft anzugehören, bewertet \nwerden könne. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, \ndaß er in die deutsche Bekenntnislage seiner Familie \nhineingewachsen sei, da seine Eltern unterschiedlichen \nVolksgruppen angehörten. Entscheidend sei, daß ihm die \ndeutsche Sprache von seinem Vater nicht vermittelt worden sei \nund nicht festgestellt werden könne, daß er im Sinne der \ndeutschen Kultur erzogen worden sei. Der diesbezügliche \nVortrag dazu sei zu unbestimmt.\n\n8\n\nAm 22. Juni 1992 haben die Kläger beim Verwaltungsgericht \nKöln Klage erhoben. Während des Klageverfahrens ist der Kläger \nzu 1) am 25. Oktober 1993 zu einer Anhörung in der Botschaft \nder Bundesrepublik Deutschland in Almaty erschienen.\n\n9\n\nZur Begründung ihrer Klage haben die Kläger im wesentlichen \nvorgetragen: Die deutsche Volkszugehörigkeit des Klägers zu 1) \nkönne nicht mit der Begründung verneint werden, daß dieser die \ndeutsche Sprache nicht beherrsche. Auch wenn in der \nSowjetunion die deutsche Sprache nicht offiziell verboten \ngewesen sei, sei sie doch so verpönt gewesen, daß es in \nmanchen Gebieten nicht möglich gewesen sei, sie zu Hause zu \nsprechen. Außerdem sei der Kläger zu 1) Spätgeborener, so daß \nes lediglich auf die Bekenntnislage in seiner Familie vor \nBeginn der Vertreibungsmaßnahmen ankomme. Sein Vater habe sich \nzum deutschen Volkstum bekannt, wie sich aus dessen \nVerschleppung und dessen Anerkennung als Vertriebener ergebe. \nDer Vater habe auch die Bekenntnislage in der Familie geprägt, \nwie die Erklärung des Klägers zur deutschen Nationalität im \nInlandspaß zeige, so daß es auf die Sprache nicht ankomme. \nAbgesehen davon seien die Kinder von der deutschen Großmutter \nerzogen worden, die das Russische nicht beherrscht und mit den \nKindern im Dialekt gesprochen habe. Die Großmutter habe auch \ndeutsche Sitten und Gebräuche vermittelt. Dies werde durch die \neidesstattlichen Versicherungen zweier Zeugen bestätigt. Diese \nSprachsituation in der Familie sei von der Bevollmächtigten im \nVorverfahren nicht richtig dargestellt worden, da sie als \nMuttersprache die Sprache der Mutter angesehen habe. Außerdem \nhabe sie etwa 120 km von der Familie des Klägers zu 1) \nentfernt gewohnt und die dortigen Verhältnisse nicht richtig \ngekannt. Soweit der in der deutschen Botschaft in Almaty \ndurchgeführte Sprachtest ergeben haben solle, daß der Kläger \nzu 1) keine deutschen Sprachkenntnisse habe, sei er falsch und \nnicht zum Beweis geeignet. Der Kläger sei auf hochdeutsch \nangesprochen worden und völlig verwirrt gewesen. Da das \nFormblatt nicht vom Kläger unterschrieben worden sei und \nmangels eines Protokolls der Verlauf der Sprachprüfung nicht \nnachvollziehbar sei, sei diese Prüfung kein geeignetes \nBeweismittel.\n\n10\n\nDie Kläger haben sinngemäß beantragt,\n\n11\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des \nBescheides des Bundesverwaltungsamts \nvom 7. Januar 1992 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 22. Mai 1992 \nzu verpflichten, ihnen einen \nAufnahmebescheid zu erteilen.\n\n12\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nSie hat im wesentlichen vorgetragen: Der Kläger zu 1) sei \nkein deutscher Volkszugehöriger, da er die deutsche Sprache \nnicht in ausreichendem Maße beherrsche. Dies ergebe sich aus \nden Angaben im Antrag, die durch den nachfolgenden Vortrag \nwiderlegt worden seien. Die späteren Angaben im Verwaltungs- \nund vor allem im gerichtlichen Verfahren seien in sich \nwidersprüchlich und deshalb unglaubhaft.\n\n15\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf dessen Begründung Bezug \ngenommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage \nabgewiesen.\n\n16\n\nMit der dagegen eingelegten Berufung verfolgen die Kläger \nihr Begehren weiter. Zur Begründung tragen sie ergänzend vor: \nDie Angaben zu den Sprachkenntnissen des Klägers zu 1) seien \nentgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts richtig. Zwar sei \ndie Großmutter des Klägers väterlicherseits bereits 1943 \ngestorben, der Kläger zu 1) sei aber von seiner Urgroßmutter \nväterlicherseits und seiner Tante erzogen worden. Die \nUrgroßmutter sei die 1884 geborene E. L. , die \nMutter des 1898 geborenen L. L. , des Großvaters \ndes Klägers. Zu der Großmutter und den Geschwistern des Vaters \nsei die Familie allerdings erst 1962 gezogen. Vorher habe sie \nin einem Dorf im Bezirk Adamowskij leben müssen, in dem außer \nihnen nur zwei Deutsche gelebt hätten, mit denen ein Kontakt \nvom Arbeitgeber verhindert worden sei. Bis zur nächsten \ngrößeren Stadt Orsk seien es 120 Kilometer und bis Orenburg \n560 Kilometer gewesen. Ein Kontakt mit anderen Deutschen sei \ndeshalb nicht möglich gewesen.\n\n17\n\nIm Jahre 1965 sei die Urgroßmutter gestorben und die \nErziehung dann ganz von der Tante übernommen worden, bis der \nKläger zu 1) 1969 mit seinen Eltern und Geschwistern nach \nE. gezogen sei. Dieser Ort habe etwa 600 Einwohner \ngehabt, darunter etwa 400 Deutsche, so daß Gottesdienst in \ndeutscher Sprache abgehalten worden sei. Dem Kläger zu 1) sei \nim Rahmen des Möglichen das deutsche Volkstum vermittelt \nworden. Das gelte auch für die Sprachkenntnisse zum Abschluß \nder Prägungsphase. Soweit möglich sei die deutsche Sprache in \nder Familie weitergegeben worden. Sowohl der Vater als auch \nUrgroßmutter und Tante hätten Deutsch mit dem Kläger zu 1) \ngesprochen. Dagegen spreche nicht der angebliche Sprachtest in \nder deutschen Botschaft. Dieser sei nicht verwertbar, da das \nProtokoll nicht vom Kläger unterschrieben sei und es keinen \nSachverhalt erkennen lasse, sondern nur die Feststellungen des \nBeamten wiedergebe. Der Kläger zu 1) habe auch nicht gewußt, \nwarum er in die deutsche Botschaft bestellt worden sei. Er \nhabe geglaubt, er sei benachrichtigt worden, weil seinem \nVater, der kurz zuvor operiert worden sei, etwas zugestoßen \nsei. Er sei dadurch und durch näher geschilderte Umstände der \nAnhöhrung sehr verunsichert gewesen.\n\n18\n\nAbgesehen davon komme es auf den Umfang der \nSprachkenntnisse aber nicht an, da aufgrund der Verhältnisse \nim Herkunftsgebiet eine Vermittlung des deutschen Volkstums \nund der deutschen Sprache nicht zumutbar gewesen sei. Die \nVoraussetzungen der Fiktion des § 6 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz \nBVFG seien gegeben. Der deutsche Vater des Klägers zu 1), der \n1923 geboren sei, gehöre der Erlebnisgeneration an und komme \ndeshalb in den Genuß der Fiktionen des § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG. \nZwar beziehe sich § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG unmittelbar nur auf \ndie Personengruppe des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG, die Vorschrift \nmüsse aber erst recht für die Erlebnisgeneration des § 6 \nAbs. 1 BVFG gelten. Da somit dem Vater des Klägers zu 1) \nzumindest bis 1972 ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht \nzumutbar gewesen sei, müßten daraus Rückschlüsse auf die \nUnzumutbarkeit der Vermittlung des deutschen Volkstums und der \ndeutschen Sprache an seine Kinder gezogen werden. Denn die \nVermittlung der deutschen Sprache an die Kinder führe dazu, \ndaß diese die Sprache nach außen trügen und deshalb die \nFamilie als Deutsche erkennbar sei. Dies sei dem Vater des \nKlägers zu 1) im damaligen Zeitpunkt nicht zumutbar gewesen. \nDer Zeitraum, in dem dem Vater des Klägers zu 1) ein \nBekenntnis nicht zumutbar gewesen sei, habe bis 1972 gedauert. \nZu diesem Zeitpunkt habe der Kläger zu 1) die Prägungsphase \nbereits überschritten gehabt, da er damals bereits 18 Jahre \nalt gewesen sei. Selbst wenn man davon ausgehe, daß die \nVermittlung deutscher Volkstumsmerkmale nur bis 1964 nicht \nzumutbar gewesen sei, greife die Fiktion ein, da der Kläger zu \n1) dann mehr als die Hälfte der üblichen Prägungszeit vor 1964 \nverbracht habe.\n\n19\n\nHinsichtlich der Dauer der Fiktion sei zu berücksichtigen, \ndaß durch sie der besonderen Lage der deutschen Minderheit und \nihrer dadurch entstandenen Ängste Rechnung getragen werde. \nDiese Ängste seien in die Zukunft gerichtet gewesen, man habe \ndie Befürchtung einer \"ewigen\" Gruppenverfolgung gehabt; \nHoffnung auf Besserung habe nicht bestanden. Die Ängste hätten \nauch weiterbestanden als die Situation sich langsam nach und \nnach etwas gebessert habe. Dem müsse die Auslegung der Fiktion \ndadurch Rechnung tragen, daß diese solange eingreife, wie die \nsubjektive Angst einer Verfolgung bestanden habe, auch wenn \ndiese objektiv bereits entfallen gewesen sei.\n\n20\n\nEntscheidend seien insbesondere die konkreten Verhältnisse \nam Wohnort, die hier bis 1962 durch den fehlenden Kontakt mit \nanderen Deutschen gekennzeichnet gewesen seien.\n\n21\n\nDarüberhinaus sei der Kläger zu 1) mit dem deutschen \nFamilienschicksal groß geworden. Darin liege die Weitergabe \ndes Volksgruppenschicksals und somit eine Erziehung in \ndeutscher Kultur im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG. Es \nsei das kulturelle Gedächtnis von Volksdeutschen überliefert \nworden. Insoweit seien die Grundsätze des Urteils des \nBundesverwaltungsgerichts vom 13. Juni 1995 zur früheren \nRegelung des § 6 Abs. 1 BVFG auch auf das heutige Recht \nanzuwenden. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom \n12. November 1996 - 9 C 8/96 - stehe dem nicht entgegen. Der \nKläger des damaligen Verfahrens sei erst im Jahre 1965 geboren \nworden. Von keiner der Instanzen sei die Frage der Fiktion \ngeprüft worden, so daß die dort aufgestellten Grundsätze für \ndas vorliegende Verfahren schon aus diesem Grunde nicht \nanwendbar seien. Zumindest liege der in diesem Urteil genannte \nbesondere Ausnahmefall vor.\n\n22\n\nDie Kläger beantragen,\n\n23\n\nunter Änderung des Urteils des \nVerwaltungsgerichts Köln vom 27. Juli \n1994 die Beklagte unter Aufhebung ihres \nAblehnungsbescheides vom 7. Januar 1992 \nin der Gestalt ihres \nWiderspruchsbescheides vom 22. Mai 1992 \nzu verpflichten, dem Kläger zu 1) einen \nAufnahmebescheid zu erteilen und die \nKläger zu 2) bis 6) in diesen \nAufnahmebescheid einzubeziehen.\n\n24\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n25\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n26\n\nDie Beklagte führt ergänzend aus: Die Ergebnisse der \nVorsprache des Klägers zu 1) bei der Botschaft der \nBundesrepublik Deutschland in Almaty entsprächen den Angaben, \ndie zunächst im Aufnahmeantrag gemacht worden seien. Aus \ndiesem Grunde sei es verwunderlich, wenn nunmehr \neidesstattliche Versicherungen vorgelegt würden, wonach \nDeutsch in der Familie die Umgangssprache gewesen sei. Darüber \nhinaus könne es nicht ausreichen, wenn dem Kläger zu 1) von \neiner Tante deutsche Sitten \"beigebracht\" worden seien. \nErforderlich sei, daß man deutsche Sitten und Kultur im \nengsten Familienkreis lebe und verinnerliche.\n\n27\n\nDas Ergebnis der Vorsprache in Almaty sei nicht zu \nbeanstanden. Nachfragen bei den entsprechenden Bediensteten \nhätten ergeben, daß der Kläger zu 1) nicht mit \nPolizeibegleitung in die Botschaft geführt worden sei. \nUniformierte Bedienstete seien in der Botschaft nicht tätig. \nEbensowenig sei die Behauptung nachvollziehbar, der Kläger zu \n1) habe angenommen, er sei in die Botschaft bestellt worden, \nweil seinem Vater etwas zugestoßen sei. Auf der Einladung zu \nder Vorsprache sei ausdrücklich angegeben worden, daß es um \ndie Klärung wichtiger Fragen des Aufnahmeantrages gehe. Bei \nder Vorsprache sei auch ein Sprachmittler anwesend gewesen. \nDieser sei in das Protokoll nicht aufgenommen worden, weil \ndafür keine Rubrik vorhanden gewesen sei.\n\n28\n\nDen Klägern könne auch nicht gefolgt werden, wenn sie \nvortrügen, daß das Gebiet Adamowskij kein deutscher \nSiedlungsbereich gewesen sei. Das Gebiet um Orenburg sei \nbereits vor dem 2. Weltkrieg in größerem Umfang von Deutschen \nbesiedelt worden. Dies gelte insbesondere auch für den Kreis \nAdamowskij. Selbst wenn in dem Dorf, in dem der Kläger zu 1) \naufgewachsen sei, keine Deutschen gewohnt hätten, hätten in \nder näheren Umgebung seit längerer Zeit deutsche Strukturen \nbestanden.\n\n29\n\nEs seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß der \nKläger zu 1) und dessen Vater bis zum Jahre 1961 unter \nKommandanturaufsicht gestanden hätten. Durch das Dekret des \nPräsidiums des Obersten Sowjets der UdSSR vom 13. Dezember \n1955 sei die Aufhebung der Beschränkungen der Rechtsstellung \nder Deutschen und deren Familienangehörigen, die sich in \nSondersiedlungen befinden, erfolgt. Ausnahmen seien darin \nnicht vorgesehen gewesen. Anhaltspunkte dafür, daß für die \nFamilie des Klägers zu 1) besondere Regelungen bestanden \nhätten, seien nicht ersichtlich. Für die Zeit ab 1962 ergebe \nsich der regelmäßige Kontakt zu anderen Deutschen bereits aus \ndem Vortrag der Kläger.\n\n30\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des \nVortrags der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der \nVerfahrensakten, der von der Beklagten vorgelegten \nVerwaltungsvorgänge, der Akten 2 A 4673/94 und 2 A 4674/94 OVG \nNW und der dazu eingegangenen Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen. Der Senat hat zum Zwecke der Entscheidung die \nnachfolgenden Erkenntnisquellen ausgewertet.\n\n31\n\nErkenntnisliste\n\n32\n\n1. Auswärtiges Amt (AA), Auskunft an OVG NW v. 13.9.1995 (513-\n542.40 GUS)\n2. Hilkes, Stellungnahme an OVG NW v. 17.9.1995\n3. Weydt, Stellungnahme an OVG NW v. 23.9.1995\n4. Heimatauskunftsstelle für die Sowjetunion, Auskunft an OVG NW \nv. 26.9.1995 (LA 3775-51/1)\n5. Eisfeld, Stellungnahme an OVG NW v. 24.11.1995\n6. Brunner, Stellungnahme an VGH Baden-Württemberg v. 18.10.1995\n7. Pinkus/Fleischhauer, Die Deutschen in der Sowjetunion, Baden-\nBaden 1987\n8. Dietz, Zwischen Anpassung und Autonomie, Berlin 1995\n9. Auswärtiges Amt (AA), Auskunft an BMI v. 21.9.1995 (513-542.40 \nGUS)\n\n10. \n33\n\nEntscheidungsgründe:\n\n34\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet. Die Kläger haben \nkeinen Anspruch auf Erteilung der begehrten \nAufnahmebescheide.\n\n35\n\nAls Rechtsgrundlage für den von den Klägern geltend \ngemachten Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides \nkommen die §§ 26, 27 Abs. 1 Satz 1 des \nBundesvertriebenengesetzes (BVFG) in der Fassung der \nBekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I 829, geändert durch \ndas Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der \nPflegebedürftigkeit (Pflege-Versicherungsgesetz - PflegeVG) \nvom 26. Mai 1994, BGBl. I 1014, in Betracht.\n\n36\n\nFür die Beurteilung des Anspruchs ist insgesamt neues Recht \nmaßgebend. Denn nach der hier für die Anwendung des bisherigen \nRechts gemäß § 100 Abs. 1 BVFG allein in Betracht zu ziehenden \nVorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG kann Aussiedler nur \n(noch) sein, wer das Aussiedlungsgebiet vor dem 1. Januar 1993 \nverlassen hat.\n\n37\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 16. Februar \n1993 - 9 C 25.92 -, BVerwGE 92, 70 \n(72f), und vom 29. August 1995 - 9 C \n391.94 -, DVBl 1996, 198 = BVerwGE 99, \n133.\n\n38\n\nDie Kläger leben jedoch heute noch in Kasachstan.\n\n39\n\nI. Der Kläger zu 1) hat gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG \nkeinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides, da er \nnach der Aufgabe seines Wohnsitzes und dem Verlassen des \nAussiedlungsgebietes die Voraussetzungen als Spätaussiedler \nnicht erfüllt.\n\n40\n\nSpätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden \nAussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 \nAbs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist. Da \nder Kläger zu 1) nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, ist \ner nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG deutscher Volkszugehöriger, \nwenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen \nVolkszugehörigen abstammt (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BVFG), ihm \ndie Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte bestätigende \nMerkmale, wie Sprache, Erziehung, Kultur vermittelt haben (§ 6 \nAbs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG) und er sich bis zum Verlassen des \nAussiedlungsgebietes zur deutschen Nationalität erklärt, sich \nbis dahin auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat \noder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen \nNationalität gehörte (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG).\n\n41\n\nDer Kläger zu 1) erfüllt die Voraussetzung des § 6 Abs. 2 \nSatz 1 Nr. 1 und Nr. 3 BVFG, da er von einem deutschen \nVolkszugehörigen abstammt und sich zur deutschen Nationalität \nerklärt hat.\n\n42\n\n1. Der Kläger zu 1) erfüllt aber nicht die Voraussetzungen \ndes § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG.\n\n43\n\nEs kann nicht festgestellt werden, daß dem Kläger zu 1) das \nin dieser Bestimmung genannte bestätigende Merkmal der Sprache \nvermittelt worden ist.\n\n44\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist \nunter Sprache im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG \ngrundsätzlich die deutsche Sprache als Muttersprache oder \n- bei Zwei- oder Mehrsprachigkeit - als bevorzugte \nUmgangssprache zu verstehen. Dabei ist die deutsche Sprache \ndann als bevorzugte Umgangssprache anzusehen, wenn sie jemand \nwie eine Muttersprache spricht, ihr gegenüber den sonstigen \nvon ihm beherrschten Sprachen im persönlich-familiären Bereich \nden Vorzug gegeben und sie damit in diesem Bereich regelmäßig \nüberwiegend gebraucht hat. Dabei wird nicht verlangt, daß \nDeutsch als Hochsprache beherrscht wird. Es reicht aus, wenn \ndie deutsche Sprache - als Muttersprache oder bevorzugte \nUmgangssprache - so vermittelt worden ist, wie sie im \nElternhaus - z.B. in Form des Dialekts - gesprochen wurde.\n\n45\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom \n12. November 1996 - 9 C 8.96 -, \nNVwZ-RR 1997, 381.\n\n46\n\nDer Senat kann nicht feststellen, daß dem Kläger zu 1) die \ndeutsche Sprache in dem erforderlichen Maße vermittelt worden \nist. Vielmehr ist davon auszugehen, daß sowohl seine Mutter- \nals auch seine bevorzugte Umgangssprache Russisch war und ist \nund er die deutsche Sprache weder heute noch im Zeitpunkt des \nEintritts seiner Bekenntnisfähigkeit in einer den \nAnforderungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG genügenden \nWeise spricht oder gesprochen hat.\n\n47\n\nDies ergibt sich zunächst aus dem Vortrag der Kläger. \nDanach ist nicht ersichtlich, daß der Kläger zu 1) Deutsch als \nMuttersprache spricht. Im Aufnahmeantrag hat er angegeben, \nRussisch sei seine Muttersprache. Dies ist auf Nachfrage ist \nim Verwaltungsverfahren bestätigt worden. Ergänzend ist \nausgeführt worden, ab dem achten Lebensjahr habe der Kläger zu \n1) von seiner Tante und seinem Onkel deutsch gelernt, er \nverstehe und schreibe deutsch. Diesen Angaben ist nicht zu \nentnehmen, daß der Kläger zu 1) Deutsch als Muttersprache \nspricht, da er von Geburt an russisch gesprochen hat und erst \nab dem achten Lebensjahr deutsch gelernt haben will.\n\n48\n\nDer diesbezügliche Vortrag im gerichtlichen Verfahren \nrechtfertigt keine für den Kläger zu 1) günstigere \nEntscheidung. Zwar sollen danach die Angaben im \nVerwaltungsverfahren falsch sein; die Muttersprache des \nKlägers zu 1) sei das Deutsche, und zwar ein altdeutscher \nDialekt, den er von seiner Großmutter und seiner Tante gelernt \nhabe, wie der Kläger zu 1) in einer Erklärung vom 13. Dezember \n1993 angegeben hat. Weiter wird ausgeführt, daß er Deutsch von \nseinem Vater und ab 1962 von anderen Verwandten gelernt habe, \nso daß er gewisse Deutschkenntnisse bis zum Abschluß der \nPrägungsphase erworben habe. Es wird aber nicht bestritten, \ndaß der Kläger zu 1) ab Geburt (auch) Russisch gesprochen hat, \nso daß Deutsch nicht seine Muttersprache sein kann.\n\n49\n\nDie Kläger haben auch nicht vorgetragen, daß der Kläger zu \n1) Deutsch als bevorzugte Umgangssprache zumindest im \nfamiliären Bereich gesprochen hat oder spricht. Im \nAufnahmeantrag ist Russisch als jetzige Umgangssprache in der \nFamilie des Klägers zu 1) bezeichnet worden. Im weiteren \nVerlauf des Verwaltungsverfahrens ist ergänzend erklärt \nworden, daß er kein Deutsch spreche. Diese Angaben sind im \ngerichtlichen Verfahren zunächst bestätigt worden. Zwar ist \ndies später bestritten worden. Die dazu gemachten Angaben \nlassen aber nicht erkennen, daß Deutsch die bevorzugte \nUmgangssprache des Klägers zu 1) war oder ist. So heißt es \ndazu, in der Familie sei bis zum Abschluß der Prägungsphase \ndeutsch gesprochen worden, wenn auch mit der Mutter nur \nRussisch habe gesprochen werden können. Der Kläger zu 1) habe \nDialektkenntnisse gehabt, die er vom Vater und seit 1962 von \nVerwandten erworben habe. Hinsichtlich der Erziehung durch \nVerwandte ist im Verwaltungsverfahren von der Tante die Rede, \ndie deutsch gesprochen und deutsche Sitten und Gebräuche \nvermittelt habe. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist \naufgrund von Angaben des Vaters des Klägers zu 1) zunächst \nvorgetragen worden, seit 1962 sei der Kläger von seiner \ndeutschen Großmutter erzogen worden. Nachdem das \nVerwaltungsgericht in seinem Urteil darauf hingewiesen hatte, \ndiese sei bereits 1943 verstorben, ist erklärt worden, es habe \nsich um die deutsche Urgroßmutter E. \nL. gehandelt, die 1884 geboren und 1965 gestorben sei. \nAußerdem habe die Tante sich um ihn gekümmert. Der Vater des \nKlägers zu 1) hat in einem von ihm im April 1996 \nunterschriebenen Fragenkatalog jedoch weder eine Großmutter \nnoch eine Urgroßmutter erwähnt, sondern lediglich den \ndeutschen Großvater des Klägers zu 1), der bis 1964 gelebt \nhabe, und Onkel und Tante. Auch der Kläger zu 1) hat bei \nseiner Befragung in der deutschen Botschaft in Almaty nur die \nTante genannt, von der er tagsüber beaufsichtigt worden sei, \nwährend er im Schreiben vom 13. Dezember 1993 die Tante und \ndie 1943 verstorbene Großmutter nennt.\n\n50\n\nAllen diesen Angaben ist nicht zu entnehmen, daß bis zum \nAbschluß der Prägungsphase Deutsch die bevorzugte \nUmgangssprache des Klägers zu 1) in der Familie war. Da mit \nder Mutter nur Russisch gesprochen werden konnte, war in der \nengeren Familie des Klägers zu 1) Russisch die Umgangssprache, \nselbst wenn der Vater ab und zu deutsch gesprochen haben \nsollte. Daß dieser trotz der fehlenden Deutschkenntnisse \nseiner G. dennoch mit den Kindern stets deutsch gesprochen \nhätte, ist nicht vorgetragen worden. Dies ist auch den im \nverwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten \neidesstattlichen Versicherungen von zwei Bekannten der Kläger \nnicht zu entnehmen, in denen es heißt: \"daß in der Familie \nL. die Deutsche Sprache die Umgangssprache war\". Diese \nErklärung ist zu pauschal. Mangels Angaben zum Umfang des \nSprachgebrauchs ist ihr nicht zu entnehmen, daß Deutsch die \nbevorzugte Umgangssprache in der Familie war, neben der in \njedem Falle erforderlichen Umgangssprache Russisch im Umgang \nmit der Mutter des Klägers zu 1..\n\n51\n\nAuch für die Bevorzugung der deutschen Sprache gegenüber \ndem Russischen in der Großfamilie fehlen konkrete Angaben. \nInsoweit ist lediglich nachvollziehbar vorgetragen, daß seit \n1962 die deutsch sprechende Tante des Klägers zu 1), die \nSchwester des Vaters, sich um ihn gekümmert habe. Dagegen \nkann weder von einer Erziehung durch die Großmutter, die \nbereits 1943 gestorben ist, noch durch die Urgroßmutter oder \nden Großvater ausgegangen werden. Die diesbezüglichen Angaben \nsind widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Im \nBerufungsverfahren ist vorgetragen worden, die Urgroßmutter \nE. L. sei 1884 geboren worden, 14 Jahre vor \nihrem 1898 geborenen Sohn L. L. . Dagegen \nspricht, daß der Vater des Klägers zu 1) in seinem Antrag auf \nErteilung eines Vertriebenenausweises ( Beiakte V im Verfahren \n2 A 4673/94 ) erklärt hat, zu seiner Großmutter E. L. \nkönne er keine Angaben machen, auch der letzte Wohnort und das \nTodesdatum seien unbekannt. Zu seinem Vater, dem Großvater des \nKlägers zu 1), heißt es im gleichen Antrag, dieser sei 1896 \ngeboren worden. Außerdem hat der Vater des Klägers zu 1) im \nSchreiben vom 21. September 1994 an das Gericht angegeben, \nsein Vater L. L. sei bereits 1937 verhaftet \nund erschossen worden.\n\n52\n\nHinsichtlich der Erziehung durch die Tante ist kein \nSachverhalt geschildert worden, der es auch nur möglich \nerscheinen läßt, daß durch Vermittlung der Tante Deutsch zur \nbevorzugten Umgangssprache des Klägers zu 1) geworden sei. \nZwar ist davon auszugehen, daß die Tante deutsch sprach, es \nist aber nicht vorgetragen worden und es kann auch mangels \nsonstiger Hinweise nicht davon ausgegangen werden, daß sie die \nrussische Sprache in dieser wegen der Sprachkenntnisse einiger \nAngehöriger im engeren Familienkreis ( auch ) russisch \nsprechenden Familie nicht beherrschte. Deshalb ist davon \nauszugehen, daß sie sich mit dem Kläger zu 1) auch auf \nrussisch verständigt hat. Daß der Kläger zu 1) dennoch beim \nZusammensein mit ihr nur oder zumindest vorwiegend die \ndeutsche Sprache benutzte, ist nicht substantiiert dargelegt \nworden. Es ist lediglich pauschal erklärt worden, von 1965 bis \n1969 habe die Tante die Erziehung des Klägers zu 1) \nvollständig übernommen und ihn im Sinne des deutschen \nVolkstums geprägt. Für die vom Kläger zu 1) beim Kontakt mit \nder Tante bevorzugte Umgangssprache läßt sich daraus nichts \nentnehmen.\n\n53\n\nDaß Deutsch weder die Muttersprache noch die bevorzugte \nUmgangssprache des Klägers zu 1) war und ist, wird bestätigt, \ndurch das Ergebnis seiner Anhörung in der Botschaft der \nBundesrepublik Deutschland in Almaty am 25. Oktober 1993. In \ndem Vermerk über die Anhörung ist festgehalten, daß der Kläger \nzu 1) Deutsch nicht spricht und schreibt und nur wenige Worte \nversteht. Außerdem ist angegeben, der Kläger zu 1) habe \nerklärt, er habe Deutsch bei seiner Tante gelernt, die ihn \ntagsüber versorgt habe. Diese Feststellungen entsprechen im \nwesentlichen Punkt, nämlich der aktiven Beherrschung der \ndeutschen Sprache, den Angaben in der Nachermittlung, wonach \nder Kläger zu 1) die deutsche Sprache nicht spricht und die \ndeutsche Sprache und deutsche Sitten und Gebräuche ihm von \nseiner Tante vermittelt worden sind. \n\n54\n\nDie Richtigkeit der bei der Anhörung gemachten \nFeststellungen wird auch nicht durch die Schilderungen des \nKlägers zu 1) über den Verlauf der Anhörung in der Botschaft \nin Frage gestellt. In der schriftlichen Erklärung vom \n13. Dezember 1993 hat der Kläger zu 1) angegeben, er habe die \nin hochdeutscher Sprache sehr schnell gestellten Fragen nicht \nverstanden; außerdem sei er sehr aufgeregt gewesen, weil er in \npolizeilicher Begleitung in die Botschaft geführt worden sei \nund auch wieder heraus. Später ist vorgetragen worden, der \nKläger sei sehr nervös gewesen, weil er geglaubt habe, er sei \nin die Botschaft bestellt worden, weil seinem Vater etwas \nzugestoßen sei. Letztere Angabe ist nicht nachvollziehbar, da \nes in dem dem Kläger zu 1) übersandten Einladungsschreiben \nheißt: \"Ihr Aufnahmeantrag kann derzeit beim \nBundesverwaltungsamt nicht abschließend bearbeitet werden, \nweil wichtige Fragen zu klären sind. Bitte sprechen Sie daher \nin den nächsten Tagen persönlich hier vor. Sprechzeiten für \nAussiedler sind von Montag bis Donnerstag in der Zeit von \n14.30 bis 17.00 Uhr.\" Soweit der Kläger zu 1) in polizeilicher \nBegleitung in die Botschaft geführt worden sein will - ob er \nauch wieder von einem Polizisten heraus geführt worden ist, \nist unerheblich, da sich dies auf die vorher durchgeführte \nAnhörung nicht ausgewirkt haben kann -, wird dies von der \nBeklagten nachvollziehbar unter genauer Schilderung des \nAblaufs derartiger Anhörungen in der Botschaft bestritten. \nInsbesondere wird dargelegt, daß es innerhalb der Botschaft \nkein uniformiertes Wachpersonal gibt. Der Kläger zu 1) ist dem \nsubstantiiert nicht entgegengetreten. Letztlich braucht dies \naber nicht abschließend geklärt zu werden, da unabhängig davon \nnicht ersichtlich ist, weshalb die Begleitung einer \nuniformierten Person den Kläger zu 1), der zusammen mit seinen \nbeiden Brüdern gekommen war, so aufgeregt haben soll, daß er \ndeswegen seine deutschen Sprachkenntnisse völlig vergessen \nhaben will. Schließlich hat offensichtlich eine Verständigung \nzwischen dem Kläger und dem Bediensteten der Botschaft \nstattgefunden, da ansonsten die richtigen Angaben zu der \nErziehung durch die Tante nicht erklärlich sind.\n\n55\n\nEs liegen auch keine sonstigen in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 \nBVFG benannte oder unbenannte bestätigende Merkmale im Sinne \ndes § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG vor. Fehlt - wie hier - das \nMerkmal der deutschen Sprache, so kann nach der Rechtsprechung \ndes Bundesverwaltungsgerichts wegen des engen Zusammenhanges \nzwischen Sprache, Erziehung und Kultur ohne das Hinzutreten \nbesonderer Umstände, die die Kläger nicht vorgetragen haben \nund die nicht ersichtlich sind, auch nicht von einer deutschen \nErziehung des Klägers zu 1) oder von der Vermittlung deutscher \nKultur an den Kläger zu 1) ausgegangen werden. Wer nicht \nDeutsch, sondern Russisch als Muttersprache oder bevorzugte \nUmgangssprache spricht, ist regelmäßig Angehöriger des \nrussischen Kulturkreises, was zugleich eine Erziehung im Sinne \ndes russischen Volkstums indiziert.\n\n56\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. \nNovember 1996 - 9 C 8.96 -, NVwZ-RR \n1997, 381.\n\n57\n\nDer Senat hat sich dieser Auffassung angeschlossen und zur \nBegründung im einzelnen auf die Gründe der genannten \nEntscheidung verwiesen.\n\n58\n\nVgl. Urteil des Senats vom \n14. Februar 1997 - 2 A 946/94 -.\n\n59\n\nAn seiner aufgrund einer umfangreichen Beweisaufnahme im \nUrteil vom 28. Dezember 1995 - 2 A 4115/94 - dargelegten \nAuffassung, daß deutsche Kultur im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 \nNr. 2 BVFG den Angehörigen der im Bereich der ehemaligen \nSowjetunion lebenden deutschen Volksgruppe auch über die \nrussische Sprache vermittelt werden konnte und kann, hat er \nnicht festgehalten.\n\n60\n\nWird somit das von dem Kläger zu 1) geltend gemachte \nBekenntnis zum deutschen Volkstum nicht durch Sprache, Kultur \nund Erziehung objektiv bestätigt, wie es nach § 6 Abs. 2 Satz \n1 Nr. 2 BVFG erforderlich ist, kann der Kläger zu 1) kein \ndeutscher Volkszugehöriger sein, weil auch sonstige für die \nBestätigung eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum in \nBetracht kommende Umstände von ähnlichem Gewicht und ähnlicher \nBeschaffenheit wie die in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG \nausdrücklich angeführten Bestätigungsmerkmale,\n\n61\n\nvgl. dazu BVerwG; Urteil vom 12. \nNovember 1996 - 9 C 8.96 -, aaO.,\n\n62\n\nnicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich sind. Allein \ndie Behauptung, derartige Merkmale lägen vor, reicht nicht \naus. Es muß ein Sachverhalt geschildert werden, aus dem sich \nderartige Umstände von ähnlichem Gewicht und ähnlicher \nBeschaffenheit ergeben. Das ist hier nicht der Fall.\n\n63\n\n2. Bestätigungsmerkmale nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG sind \nauch nicht gemäß Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz der Vorschrift \nhier entbehrlich. Nach dieser Vorschrift gelten die \nVoraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG als erfüllt, \nwenn die Vermittlung bestätigender Merkmale wegen der \nVerhältnisse im Herkunftsgebiet nicht möglich oder nicht \nzumutbar war.\n\n64\n\nZwar tragen die Kläger vor, der Kläger zu 1) könne sich auf \ndie Fiktion berufen, weil er bis 1962 in einem Dorf \naufgewachsen sei, in dem außer seiner Familie nur zwei \nDeutsche gewohnt hätten, mit denen eine Kontaktaufnahme nicht \nmöglich gewesen sei und seinem 1923 geborenen Vater die \nFiktion des § 6 Abs. 2 Satz 2, 2. Alternative BVFG zugute \nkomme. Letzteres bedeute, daß diesem nicht zumutbar gewesen \nsei, seinen Kindern die deutsche Sprache zu vermitteln, da er \nsich dadurch als Deutscher zu erkennen gegeben hätte.\n\n65\n\nDem vermag der Senat nicht zu folgen. Auch für die Zeit von \n1952 bis 1962 kann für den Kreis Adamowskij im Gebiet Orenburg \nnicht festgestellt werden, daß die Vermittlung der deutschen \nSprache nicht möglich oder nicht zumutbar war. Nach Auswertung \nder in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse ist der Senat \ndavon überzeugt, daß auch im Kreis Adamowskij im Gebiet \nOrenburg in den fünfziger Jahren eine Vermittlung der \ndeutschen Sprache im häuslichen Bereich möglich war. Den \nAuskünften und Stellungnahmen läßt sich nämlich nicht \nentnehmen, daß es der deutschen Volksgruppe im Herkunftsgebiet \nder ehemaligen Sowjetunion außer Estland, Lettland und Litauen \nnicht zumutbar oder nicht möglich war, die deutsche Sprache in \nder Familie zu überliefern. Die darin enthaltene Darstellung \nder Sprachsituation läßt vielmehr erkennen, daß ein Gebrauch \nder deutschen Sprache als Muttersprache oder als bevorzugte \nUmgangssprache bei der Kommunikation zumindest innerhalb des \nhäuslichen Bereichs grundsätzlich ohne die Befürchtung von \nDiskriminierungen oder Benachteiligungen jederzeit und überall \nmöglich war.\n\n66\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Nr. 1, S. 1 \nund 7 f.; Hilkes, S. 3 ff.; Weydt, S. 2 \nf; Eisfeld, S. 6 ff.\n\n67\n\nZwar war danach die Verwendung von Deutsch als \nMuttersprache oder als bevorzugte Umgangssprache durch die \nAngehörigen der deutschen Volksgruppe nach dem Zweiten \nWeltkrieg mit erheblichen Schwierigkeiten und Einschränkungen \nverbunden. Denn Deutsch galt in dieser Zeit als \"Sprache der \nFaschisten\" und war in einer nichtdeutschen Öffentlichkeit \nkraß stigmatisiert. Deshalb waren viele Angehörige der \ndeutschen Volksgruppe auch noch lange nach ihrer Deportation \nteilweise bis heute dazu gezwungen, sich aus Furcht vor \nDiskriminierung und Repressionsmaßnahmen in der Öffentlichkeit \nauch untereinander des Russischen zu bedienen. Aus den \nAuskünften und Stellungnahmen ergeben sich aber keine \nAnhaltspunkte dafür, daß eine Überlieferung der deutschen \nSprache grundsätzlich ausgeschlossen war. Gerade die \nFeststellung, daß ein rechtliches Verbot der deutschen Sprache \nin der ehemaligen Sowjetunion nie ausgesprochen worden ist und \nsich die Benutzung der deutschen Sprache fast ausschließlich \nauf die Familie oder - soweit noch geschlossene deutsche \nSiedlungsgemeinschaften vorhanden waren - auf Kontakte unter \nden Dorfbewohnern beschränkte, belegt, daß die Vermittlung der \ndeutschen Sprache in den genannten Aussiedlungsgebieten der \nehemaligen Sowjetunion seit dem Zweiten Weltkrieg zumindest \ninnerhalb der Familien grundsätzlich möglich und zumutbar \nwar.\n\n68\n\nDiese Ausführungen gelten nicht nur für Gebiete, in denen \nzahlreiche Deutsche lebten, sondern grundsätzlich auch für \nBereiche, in denen sich nur wenige Deutsche aufhielten. In den \nAuskünften wird nicht zwischen Bereichen, in denen der Anteil \nder Deutschen an der Bevölkerung relativ hoch war, und solchen \nGebieten unterschieden, in denen nur einzelne Deutsche \nlebten. Dies erklärt sich daraus, daß die Sprachvermittlung \npraktisch auf den häuslichen Bereich beschränkt war, und sie \ndeshalb nicht entscheidend vom Kontakt mit anderen deutschen \nFamilien abhing.\n\n69\n\nAnhaltspunkte dafür, daß im Kreis Adamowskij ausnahmsweise \netwas anderes galt, sind nicht ersichtlich. Der Kreis \nAdamowskij gehört zu den Verwaltungsbezirken der \nHauptwohngebiete der Deutschen in der Sowjetunion nach \n1945.\n\n70\n\nVgl. Reichling, Gemeindeverzeichnis \nfür die Hauptwohngebiete der Deutschen \naußerhalb der Bundesrepublik \nDeutschland, 2. Aufl., Frankfurt 1982, \nS. 59 iVm 15f..\n\n71\n\nAuch unter Berücksichtigung der Ergebnisse der \nVolkszählungen von 1959 und 1969 kann nicht davon ausgegangen \nwerden, daß es sich beim Kreis Adamowskij um ein Gebiet \nhandelte, in dem so wenig Deutsche lebten, daß ein Kontakt \nuntereinander nicht möglich war. Danach lebten im Gebiet \nOrenburg 40.160 Deutsche, es gehört nicht zu den Gebieten, in \ndenen Rußlanddeutsche in der Zerstreuung lebten.\n\n72\n\nVgl. Karte der deutschen \nSiedlungsgebiete in der Sowjetunion \nnach der Volkszählung 1959 für die \nRayone (Kreise) mit zahlreichen \nRußlanddeutschen und 1969 für die \nRepubliken und Oblastji (Gebiete) aus \nKarl Stumpp, Die Rußlanddeutschen, \nVerlag der Landsmannschaft der \nRußlanddeutschen, Stuttgart.\n\n73\n\nAuch die Vorläufigen Richtlinien des Bundesministeriums des \nInnern zu § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG in der Fassung vom \n19. April 1996 rechtfertigen - unabhängig von der Frage ihrer \nrechtlichen Verbindlichkeit für die Entscheidung im \nvorliegenden Verfahren - keine andere Entscheidung. Sie gehen \nnämlich davon aus, daß im Kreis Adamowskij eine Vermittlung \nder deutschen Sprache grundsätzlich möglich und zumutbar war. \nDenn dieses Gebiet zählt auch nach der Anlage zu diesen \nRichtlinien zu einem Siedlungsgebiet deutscher \nVolkszugehöriger in der ehemaligen UdSSR, in dem nach der \nNummer 2.3.3 der Richtlinien eine Vermittlung der \nbestätigendem Merkmale im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 \nBVFG nicht ausgeschlossen war.\n\n74\n\nDie Kläger haben auch nichts vorgetragen, woraus sich \nergäbe, daß in der Familie des Klägers zu 1) aufgrund \nbesonderer Umstände der Gebrauch der deutschen Sprache in der \nFamilie abweichend vom Regelfall nicht möglich war. Zwar haben \nsie behauptet, daß es am Wohnort des Klägers zu 1), dem Dorf \nL. , unmöglich gewesen sei, bestätigende Merkmale zu \nvermitteln. Die für diese Rechtsansicht allein unter Beweis \ngestellten Tatsachen, daß nur zwei weitere Deutsche in diesem \nDorf gewohnt hätten und der Arbeitgeber Kontakte zu diesen \nArbeitskollegen des Vaters des Klägers zu 1) verhindert habe, \nvermögen diese Ansicht aber nicht zu stützen. Sie können als \nwahr unterstellt werden, so daß es der beantragten \nBeweiserhebung nicht bedurfte. Denn die Vermittlung der \ndeutschen Sprache als Bestätigungsmerkmal ist auch unter \ndiesen Umständen nicht unzumutbar bzw. unmöglich. Im engen \nKreis der Familie konnte der Vater des Klägers zu 1) die \ndeutsche Sprache vermitteln und diese konnte als \nUmgangssprache gepflegt werden. Die Kläger haben trotz \nentsprechender Hinweise der Beklagten auf den Kreis Adamowskij \nals Siedlungsgebiet deutscher Volkszugehöriger auch nichts \ndafür dargelegt noch Angaben zur Situation im Kreis Adamowskij \ngemacht, aus denen sich ergäbe, daß ein Kontakt mit den \nanderen Deutschen im Kreis nicht aufgenommen werden \nkonnte.\n\n75\n\nDen Klägern kann auch nicht gefolgt werden, wenn sie \nmeinen, daß dem Vater des Klägers zu 1) die Fiktion des § 6 \nAbs. 2 Satz 2, 2. Alternative BVFG zugute komme und dies zur \nFolge habe, daß ihm nicht zumutbar gewesen sei, seinen Kindern \ndie deutsche Sprache zu vermitteln, da er sich dadurch als \nDeutscher hätte zu erkennen gegeben.\n\n76\n\nDa § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG unterschiedliche Regelungen dafür \nvorsieht, wann die bestätigenden Merkmale des 6 Abs. 2 Satz 1 \nNr. 2 BVFG bzw. die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 \nNr. 3 BVFG als erfüllt gelten, ist jeweils gesondert für die \nNr. 2 und 3 des Satzes 2 zu prüfen, ob die \nTatbestandsvoraussetzungen vorliegen. Abgesehen davon haben \ndie Kläger für den Vater des Klägers zu 1) keinen Sachverhalt \ngeschildert, wonach dieser sich nicht zu seinem deutschen \nVolkstum bekannt hat, so daß zu prüfen wäre, ob dem Vater des \nKlägers zu 1) ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum wegen \nGefahr für Leib und Leben oder schwerwiegender Nachteile nicht \nmöglich war. Sie gehen vielmehr offenbar davon aus, daß \nfeststehe, daß in einer bestimmten Zeit ein Bekenntnis zum \ndeutschen Volkstum generell nicht möglich war. Eine solche \ngenerelle Regelung enthält § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG aber gerade \nnicht, vielmehr ist das Vorliegen der Fiktion jeweils im \nEinzelfall zu prüfen.\n\n77\n\nSelbst wenn davon ausgegangen wird, daß am Wohnort der \nFamilie des Klägers zu 1), nämlich im Kreis Adamowskij, bis \n1962 eine Vermittlung der deutschen Sprache nicht zumutbar \noder nicht möglich gewesen ist, kommt der 1954 geborene Kläger \nzu 1) nicht in den Genuß der Fiktion. Er war erst 8 Jahre alt, \nals die Familie 1962 zu den übrigen Verwandten nach Kasachstan \nin ein Dorf zog, in dem auch weitere deutsche Volkszugehörige \nwohnten. In diesem Dorf hat der Kläger zu 1) außerdem sechs \nJahre Deutschunterricht erhalten. In dem Zeitraum vom achten \nbis zum sechzehnten Lebensjahr hätte ihm in diesem stark \ndeutsch geprägten Umfeld die deutsche Sprache selbst dann \nvermittelt werden können, wenn dies vorher in der Familie \nnicht möglich gewesen sein sollte. Ein Kind in diesem Alter, \ndas vorher in einem anderen Umfeld gelebt hat, ist in der \nRegel in der Lage, eine neue Sprache zu erlernen, sofern diese \nals Umgangssprache im familiären häuslichen Bereich bevorzugt \nbenutzt wird.\n\n78\n\nII. Die Klage der Klägerin zu 2) ist ebenfalls unbegründet. \nAls nichtdeutsche Volkszugehörige kann sie den geltend \ngemachten Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nur \nauf § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG stützen, der die Einbeziehung des \nEhegatten in den Aufnahmebescheid vorsieht. Da dem Kläger zu \n1) aus den oben dargelegten Gründen ein Aufnahmebescheid nicht \nzu erteilen ist, kommt eine Einbeziehung seiner Ehefrau nicht \nin Betracht.\n\n79\n\nIII. Die Klage der inzwischen bekenntnisfähigen Kläger zu \n3) und 4 ist unbegründet, weil sie den geltend gemachten \nAnspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides mangels \nAbstammung von einem deutschen Volkszugehörigen und fehlender \nSprachkenntnisse allenfalls auf § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG \nstützen können und die Voraussetzungen für eine Einbeziehung \nin einen Aufnahmebescheid des Klägers zu 1) aus den oben \ndargelegten Gründen nicht vorliegen.\n\n80\n\nIV. Die Klage der minderjährigen und nicht \nbekenntnisfähigen Kläger zu 5) und 6 ist unbegründet, weil sie \nden geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines \nAufnahmebescheides mangels Abstammung von einem deutschen \nVolkszugehörigen sowie mangels Bekenntnisfähigkeit und \nfehlender Anhaltspunkte für eine Prägung der Bekenntnislage in \nder Familie durch einen dem deutschen Volkstum zugehörenden \nElternteil\n\n81\n\nvgl. dazu BVerwG, Urteil vom \n19. April 1994 - 9 C 20.93 -, DVBl \n1994, 935,\n\n82\n\nallenfalls auf § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG stützen können und \ndie Voraussetzungen für eine Einbeziehung in einen \nAufnahmebescheid des Klägers zu 1) aus den oben dargelegten \nGründen nicht vorliegen.\n\n83\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 \nSatz 1 und 162 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 der \nZivilprozeßordnung - ZPO -. Es entspricht billigem Ermessen, \ndie außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für nicht \nerstattungsfähig zu erklären, da dieser keinen Sachantrag \ngestellt und sich damit dem Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat. \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt \nsich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n84\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n85","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310961","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-07-07/2-a-4672-94","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":25},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310961","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310961","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-07-07/2-a-4672-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310961","retrieved":"2026-07-09 03:41:16.665630+00:00"}}