{"status":"available","doknr":"OLD310966","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0704.9A5184.95.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-07-04","aktenzeichen":"9 A 5184/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der \nBeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger bewirtschaftet seit 1982 einen von seinen Eltern \ngepachteten landwirtschaftlichen Betrieb mit Milchviehhaltung. \nDie Milchanlieferungen des Betriebes betrugen 276.257 kg im \nKalenderjahr 1981 und 309.458 kg im Kalenderjahr 1983. Die \nzuständige Molkerei bescheinigte daraufhin für den Kläger eine \nAnlieferungs-Referenzmenge von 274.000 kg.\n\n3\n\nUnter dem 1. Oktober 1984 beantragte der Kläger beim \nBeklagten die Ausstellung einer Bescheinigung über die \nAnerkennung einer besonderen Anlieferungs-Referenzmenge mit \neiner Zielmenge von 371.318 kg (für 53 Kühe à 7.006 kg). Er \nverwies darauf, daß durch Zuwendungsbescheid des Landesamtes \nfür Agrarordnung ... vom 19. Juni 1984 die Errichtung eines \nBoxenlaufstalls mit 53 Kuhplätzen gefördert worden sei. Nach \ndem der Bewilligung zugrundeliegenden, im Oktober 1983 \naufgestellten, im Februar 1984 ergänzten \nBetriebsentwicklungsplan war für das Zieljahr 1987 eine \nMilchanlieferung von 53 x 5.900 kg = 312.700 kg vorgesehen. \nDer neue Boxenlaufstall sollte nach dem \nBetriebsentwicklungsplan der Ersetzung der vorhandenen, \nteilweisen nur behelfsmäßigen 53 Kuhplätze dienen (davon 21 \nAnbindeplätze im alten Kuhstall, 18 weitere in einem 1975 \nerrichteten Anbau sowie weitere behelfsmäßige Unterbringungen \nin der alten Scheune). Der Kläger gab an, im Jahre 1983 seien \n43 Kuhplätze vorhanden gewesen, am 1. März 1984 habe er 45 \nKühe aufgestallt.\n\n4\n\nDurch Bescheid vom 25. Januar 1985 lehnte der Beklagte den \nAntrag mit der Begründung ab, eine Anerkennung nach § 6 Abs. 2 \nMilch-Garantiemengen-Verordnung (MGV) komme nicht in Betracht, \nweil die öffentlichen Mittel nach dem Stichtag 29. Februar \n1984 bewilligt worden seien.\n\n5\n\nMit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, er habe \ndie Verspätung der Bewilligung nicht zu vertreten. Im übrigen \nstelle er den Antrag um. Er beantrage nunmehr die \nBescheinigung für die Durchführung einer Baumaßnahme - ohne \nBaugenehmigung - im Zeitraum von Oktober 1978 bis Anfang 1984, \ndurch die er die Zahl der Kuhplätze in seinem Betrieb von 42 \nauf 53 erhöht habe. Als Durchschnittsleistung je Kuh gab er \n7.400 kg an. Die Höhe der getätigten Aufwendungen - ohne \nArbeitsleistung und Mehrwertsteuer - bezifferte er auf \n64.801,55 DM. Später korrigierte er seine Angaben dahin, daß \nbis 1. Juli 1978 im alten Kuhstall und im Verbindungstrakt \nzwischen altem Kuhstall und alter Scheune 38 Kuhplätze \nvorhanden gewesen seien, er im Verbindungstrakt 6 Rinderplätze \nzu Kuhplätzen ausgebaut und anschließend 10 Kuhplätze in der \nalten Scheune eingerichtet habe. Am 23. Februar 1984 seien 53 \nKühe aufgestallt gewesen. \n\n6\n\nDurch Widerspruchsbescheid vom 7. Dezember 1993 wies der \nBeklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, der Kläger \nhabe nicht nachgewiesen, daß die behauptete Erhöhung der \nKuhplatzzahl von 42 auf 53 in den Jahren 1979 bis 1982 \ntatsächlich stattgefunden habe und daß das erforderliche \nMindestinvestitionsvolumen von 25.000,00 DM erreicht sei.\n\n7\n\nMit der rechtzeitig erhobenen Klage hat der Kläger geltend \ngemacht, die Baumaßnahme sei sukzessive in der Zeit von \nSeptember 1978 bis Februar 1984 durchgeführt worden. Zunächst \nhabe er eine vorhandene Scheune und einen Rinderstall umgebaut \nund mit neuen Ständern versehen (14 Plätze); außerdem sei in \ndiesem Bereich ein Güllekeller errichtet worden. Für diese \nBaumaßnahme sei ausweislich der Bescheinigung des \nStadtdirektors der Stadt ... vom 19. Dezember 1991 eine \nBaugenehmigung nicht erforderlich gewesen. Später - 1983 - \nhabe er das Dach des alten Stallgebäudes abgerissen und ein \nDachgeschoß in stahlbauweise aufgebracht (Bauschein-Nr.: \n198/82 vom 8. März 1983). Diese Baumaßnahme sei notwendig \ngewesen, weil er wegen der Erhöhung der Kuhplatzzahl größere \nMengen Heu und Stroh haben einlagern müssen. Die alte Scheune \nhabe 1986 in Folge starker Bergschäden abgerissen werden \nmüssen.\n\n8\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n9\n\nden Beklagten unter Aufhebung seiner \nBescheide vom 25. Januar 1985 und \n7. Dezember 1993 zu verpflichten, ihm \neine Bescheinigung über die Anerkennung \neiner besonderen Anlieferungs-\nReferenzmenge mit einer Zielmenge von \n371.318 kg zu erteilen.\n\n10\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nEr hat die Ansicht vertreten, der Umbau der Scheune und des \nRinderstalles in einen Kuhstall stelle eine Baumaßnahme dar, \nfür die eine Baugenehmigung erforderlich gewesen sei. Da dem \nKläger eine derartige Genehmigung nicht erteilt worden sei, \nkönnten die für die Baumaßnahmen angefallenen Kosten bei der \nErmittlung der Investitionssumme keine Berücksichtigung \nfinden. Der Kläger habe jedenfalls das erforderliche \nMindestinvestitionsvolumen von 25.000,00 DM nicht \nnachgewiesen.\n\n13\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf dessen \nEntscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das \nVerwaltungsgericht die Klage abgewiesen.\n\n14\n\nMit der rechtzeitig eingelegten Berufung wendet sich der \nKläger gegen die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, die \nErrichtung von Kuhplätzen in einer Scheune sei \nbaugenehmigungspflichtig gewesen. Auch die Rechtsauffassung, \ndie Errichtung eines Heu- und Strohlagers sei keine Maßnahme \nzur Erhöhung der Zahl der Kuhplätze, sei fehlerhaft.\n\n15\n\nDer Kläger beantragt,\n\n16\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach dem Klageantrag zu \nerkennen.\n\n17\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n18\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n19\n\nEr hält das angefochtene Urteil für zutreffend und tritt dem \nVorbringen des Klägers entgegen.\n\n20\n\nWegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des \nSachverhalts im einzelnen wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten, der Bauakten des Stadtdirektors der Stadt ... sowie \nder Bewilligungsakten des Landesamtes für Agrarordnung ... \nergänzend Bezug genommen.\n\n21\n\nEntscheidungsgründe:\n\n22\n\nDie zulässige Berufung ist nicht begründet.\n\n23\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer \nBescheinigung nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 MGV in der Neufassung vom \n16. Juli 1992, BGBl. I S. 1323, die für anhängige Verfahren \nnach der Übergangsregelung des § 21 Abs. 3 MGV i.d.F. der 27. \nÄnderungsverordnung vom 24. März 1993, BGBl. I S. 374, \nweiterhin anwendbar ist, \n\n24\n\nvgl. zur Anwendbarkeit des alten \nRechts auf bereits geltend gemachte \nAnsprüche: BVerwG, Urteil vom \n29. November 1993 - 3 C 5.92 -, RdL. \n1994, 79,\n\n25\n\nmit der von ihm begehrten Zielmenge von 371.318 kg oder \neiner geringeren Zielmenge, die über der Anlieferungsmenge des \nJahres 1983 liegt.\n\n26\n\nMateriell setzt das Begehren des Klägers auf Ausstellung \neiner Bescheinigung nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 MGV voraus, daß \neiner der Fälle des § 6 Abs. 2 bis 5 MGV erfüllt ist. Da der \nKläger seiner Behauptung nach eine Aufstockungsmaßnahme ohne \nEntwicklungsplan und ohne Bewilligung öffentlicher Mittel \ndurchgeführt hat, beurteilt sich sein Erhöhungsbegehren im \nHinblick auf die in § 6 Abs. 2 bis 5 MGV festgelegte \nStufenfolge ausschließlich nach § 6 Abs. 4 MGV, wenn die von \nihm durchgeführten baulichen Maßnahmen \nbaugenehmigungspflichtig oder bauanzeigepflichtig waren. \n\n27\n\nVgl. Urteil des Senats vom 20. Juli \n1989 - 9 A 641/87 -; BVerwG, Urteil vom \n23. April 1993 - 3 C 23.91 -, RdL. \n1993, 245; Urteil vom 20. Januar 1994 - \n3 C 30.91 -.\n\n28\n\nIn diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob sich der Kläger \nüberhaupt auf Baumaßnahmen berufen kann, die nicht er in der \nZeit nach Betriebsübernahme am 1. Januar 1982 durchgeführt \nhat, sondern eine andere Person, nämlich der frühere \nBetriebsinhaber in der Zeit von 1979 bis Ende 1981. Denn \njedenfalls war die Einrichtung von 10 (gegebenenfalls 12) \nKuhplätzen in der früheren, 1986 abgrissenen Scheune \nbaugenehmigungspflichtig. Die Einrichtung von Kuhplätzen in \neinem bisher als Scheune, d.h. zur Lagerung von Vorräten und \nzum Unterstellen von Geräten, genutzten Gebäude stellt sich \nals eine Nutzungsänderung i.S.v. § 80 Abs. 1 Landesbauordnung \n- BauO ... - i.d.F. der Bekanntmachung vom 27. Januar 1970 \ni.d.F. des Änderungsgesetzes vom 15. Juli 1976, GV ... S. 264, \ndar. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist \ndie Nutzungsänderung einer baulichen Anlage stets dann zu \nprüfen, wenn die Möglichkeit besteht, daß eine andere \nBeurteilung des geänderten Vorhabens nach den in Betracht \nkommenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften in Betracht \nkommen kann. Dies war hier ersichtlich der Fall, weil bei der \nErrichtung von Kuhplätzen in einem bisher als Scheune \ngenehmigten Gebäude erstmals überhaupt die Einhaltung der \nVorschriften über Ställe nach § 65 BauO ... 1970 zu prüfen \nwar. Dieser sich an Hand der beigezogenen Bauakten ergebenden \nSach- und Rechtslage steht die Bescheinigung des \nStadtdirektors der Stadt ... vom 19. Dezember 1991 nicht \nentgegen. Denn diese Bescheinigung beruht nicht auf einer \nanderen Tatsachengrundlage (Bauakten), sondern ist lediglich \nAusdruck einer für den Senat nicht verbindlichen rechtlichen \nWertung desselben Sachverhalts durch die Behörde.\n\n29\n\nIm übrigen wäre auch für die Errichtung des Güllekellers \nunterhalb der neu eingerichteten 10 bis 12 Kuhplätzen in der \nfrüheren Scheune eine Baugenehmigung bzw. Anzeige erforderlich \ngewesen. Denn für die Errichtung eines Güllekellers werden \nbekanntlich aussteifende und den Spaltenboden tragende \nBauteile verwandt, so daß die Befreiungsvorschrift des § 1 \nAbs. 2 Nr. 1 der Freistellungsverordnung vom 5. September \n1978, GV ... S. 526, nicht eingreift. \n\n30\n\nAuf die Frage, ob die Beseitigung der Trennwand zwischen \nder alten Scheune und dem Verbindungstrakt (zwischen alter \nScheune und altem Stall) ebenfalls baugenehmigungs- oder \nbauanzeigepflichtig war, kommt es bei dieser Sachlage nicht \nmehr an. Da der Kläger für die baugenehmigungspflichtige \nErrichtung von Kuhplätzen in der ehemaligen Scheune zwischen \ndem 1. Juli 1978 und dem 29. Februar 1984 keine Baugenehmigung \nerhalten hat, scheidet eine Anerkennung dieser rechtswidrig \nerrichteten Plätze im Rahmen von § 6 Abs. 4 MGV und damit auch \nvon § 6 Abs. 5 MGV aus. \n\n31\n\nSoweit der Kläger in dem mit Bauschein vom 28. November \n1975 (Nr. 206/75) genehmigten Stallgebäude (Verbindungsgebäude \nzwischen alter Scheune und altem Stall), das ausweislich der \nBauakten bereits 17 Stellplätze für Kühe ausweist, \nmöglicherweise noch zwei zusätzliche Stellplätze in Richtung \nzur alten Scheune hin eingerichtet hat und für die Einrichtung \ndieser zwei zusätzlichen Stallplätze keine Baugenehmigung \nerforderlich gewesen sein sollte, scheitert eine Anerkennung \ndieser Baumaßnahme nach § 6 Abs. 5 MGV daran, daß durch diese \nBaumaßnahme die Zahl der vorhandenen Plätze (38) nicht um \nmindestens 20 v.H. erhöht worden ist. \n\n32\n\nSoweit sich der Kläger auf die mit Baugenehmigung vom 8. \nMärz 1983 (Nr. 198/82) vorgenommene Erneuerung des Dachstuhls \nüber dem alten Stall beruft, ist durch diese Baumaßnahme die \nZahl der Kuhplätze i.S.v. § 6 MGV nicht erhöht worden.\n\n33\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \n\n34\n\nvgl. Urteil vom 31. Januar 1991 - 3 C \n32.88 -, Buchholz 451.512 Nr. 31; \nUrteil vom 18. März 1992 - 3 C 15.89 -, \nRdL 1992, 189\n\n35\n\nmuß eine Baumaßnahme i.S.v. § 6 Abs. 2 MGV nach den \nobjektiven Gegebenheiten spezifisch auf die Schaffung von \nMilchkuhplätzen ausgerichtet sein. Das Merkmal Baumaßnahme zur \nErhöhung der Zahl der Kuhplätze i.S.v. § 6 Abs. 2 MGV wird nur \ndurch eine unmittelbar auf dieses Ziel gerichtete Baumaßnahme \nausgefüllt. Durch die Baumaßnahme müssen ohne Hinzutreten \nweiterer Umstände Kuhplätze geschaffen werden. Baumaßnahmen, \ndie es lediglich ermöglichen, daß infolge einer Umorganisation \ndes Betriebes an anderer Stelle Kuhplätze errichtet werden, \nsind selbst keine Baumaßnahmen zur Erhöhung der Zahl der \nKuhplätze.\n\n36\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 1992 - \n3 C 15.89 - RdL. 1992, 189; Urteil vom \n28. Oktober 1992 - 3 C 67/89 -.\n\n37\n\nEs bedarf keiner weiteren Darlegung, daß der Bau von Heu- und \nStrohlagerplatz diesen Anforderungen nicht genügt.\n\n38\n\nNach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 154 \nAbs. 2 VwGO zurückzuweisen.\n\n39\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt \naus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n40\n\nDie Revision ist nicht zugelassen worden, weil die \nVoraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n41","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310966","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-07-04/9-a-5184-95","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310966","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310966","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-07-04/9-a-5184-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310966","retrieved":"2026-07-09 03:41:17.147755+00:00"}}