{"status":"available","doknr":"OLD310965","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0704.25A977.94.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-07-04","aktenzeichen":"25 A 977/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom \n1. Dezember 1993 wird zurückgewiesen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die außergerichtlichen \nKosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten durch \nBeschluß nach § 130 a VwGO. Denn er hält die Berufung der \nBeklagten mit dem sinngemäßen Antrag,\n\n3\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage \nabzuweisen,\n\n4\n\neinstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung \nnicht für erforderlich. Der Kläger hat Anspruch auf \nEinbürgerung in den deutschen Staatsverband. Auf die \nzutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils wird gemäß § 122 \nAbs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen. Das zweitinstanzliche \nVorbringen rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.\n\n5\n\nWie das Verwaltungsgericht im einzelnen zutreffend \ndargelegt hat, sind in der Person des Klägers die in § 8 \nAbs. 1 RuStAG vom 22. Juli 1913, RGBl. 583, in der Fassung des \nÄnderungsgesetzes vom 30. Juni 1993, BGBl. I 1062, normierten \nVoraussetzungen erfüllt und ist das nach der vorgenannten \nVorschrift bestehende behördliche Ermessen im Falle des \nKlägers derart reduziert, daß seinem Einbürgerungsbegehren \nzwingend zu entsprechen ist.\n\n6\n\nSoweit in diesem Zusammenhang die Lebensverhältnisse des \nKlägers im Bundesgebiet in Rede stehen, haben sich diese seit \nAbschluß des erstinstanzlichen Verfahrens in einer seine \nEinbürgerung gebietenden Weise weiter verfestigt. Er ist \ninzwischen 60 Jahre alt, so daß in seiner Person das \nallgemeine Interesse daran, Ausländer im fortgeschrittenen \nLebensalter nicht ständig von der staatlichen Gemeinschaft \nauszuschließen, \n\n7\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 1988 \n- 1 C 52.87 -, Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 35, \nS. 31,\n\n8\n\nin besonderer Weise zum Tragen kommt. Hinzu tritt ein \nnunmehr fast 18-jähriger ununterbrochener Aufenthalt im \nBundesgebiet (seit Oktober 1979). Soweit in der \nAufenthaltsdauer das Maß der Hinwendung des Klägers zu \nDeutschland zum Ausdruck kommt, verdient - dem in § 89 Abs. 2 \nAuslG vom 9. Juli 1990, BGBl. I 1354, in der Fassung des \nÄnderungsgesetzes vom 28. Oktober 1994, BGBl. I 3186, \nangelegten Rechtsgedanken entsprechend - ergänzend \nBerücksichtigung, daß jener sich vor seiner Rückkehr in den \nIran im Mai 1970 bereits 12 1/2 Jahre (seit November 1957) im \nBundesgebiet aufgehalten (von August 1967 bis Mai 1970 im \nWechsel mit Aufenthalten in Teheran) und in dieser Zeit seine \ngesamte tertiäre Ausbildung - Bergbaustudium nebst \nanschließender Promotion - absolviert hatte. Daraus ergibt \nsich, daß der Kläger nunmehr insgesamt rund 30 Jahre und damit \ndie Hälfte seines Lebens in Deutschland verbracht hat. Er ist \nferner seit nunmehr über 17 Jahren (seit März 1980) mit einer \ndeutschen Staatsangehörigen verheiratet. In Wirklichkeit \nreichen die familiären Bindungen der Ehepartner noch weit in \ndie Zeit vor der Eheschließung vor einem deutschen \nStandesbeamten zurück. Sie hatten nämlich bereits im Dezember \n1964 vor einem Notar in Köln einen Ehevertrag nach Art. 1119 \ndes iranischen Zivilgesetzbuches abgeschlossen.\n\n9\n\nVgl. dazu Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- \nund Kindschaftsrecht, Iran, S. 10, 26.\n\n10\n\nAuch wenn zugrundegelegt wird, daß jener Ehevertrag \nfrühestens mit der damals erst noch beabsichtigten \nEheschließung Wirksamkeit entfalten konnte, so erweist er \ndoch, daß die familiäre Verbundenheit des Klägers zum \nBundesgebiet in der Gestalt der Beziehung zu seiner deutschen \nEhefrau bis in die Zeit seines hiesigen Studiums zurückgeht \nund daher nunmehr seit über 30 Jahren währt. \n\n11\n\nDer Kläger hat sich schließlich hinreichend lange und \nnachhaltig um die Entlassung aus seiner iranischen \nStaatsangehörigkeit bemüht. Daß derartige Bemühungen \niranischer Einbürgerungsbewerber zumutbar sind und zum Erfolg \nführen können, davon geht der Senat in ständiger \nRechtsprechung aus.\n\n12\n\nVgl. Urteil vom 23. Februar 1996 - 25 A \n2570/94 -, S. 11 ff.; Urteil vom 23. Februar 1996 \n- 25 A 2571/94 -, S. 17 ff.; Urteil vom 16. Dezember \n1996 - 25 A 2179/94 -, S. 22 ff.\n\n13\n\nHieran wird ohne Einschränkungen festgehalten.\n\n14\n\nDer Kläger hat sich indes hinreichend lange um die \nEntlassung aus der iranischen Staatsangehörigkeit bemüht. Er \nhat sich erstmals am 14. August 1986 mit seinem \nEntlassungsbegehren an die iranische Botschaft in Bonn \ngewandt. Seine letzte Aktivität in dieser Sache ist sein \nSchreiben an die iranische Botschaft vom 29. Mai 1990, durch \nwelches er sich wegen seines Entlassungsantrages zum \nwiederholten Male in Erinnerung gebracht hat. Legt man \nzugrunde, daß auf das letztgenannte Schreiben mit einer \nAntwort noch innerhalb von drei Monaten gerechnet werden \nkonnte, so haben sich die Entlassungsbemühungen des Klägers \nüber einen Zeitraum von rund vier Jahren erstreckt. Ein \nsolcher Zeitraum ist nicht mehr derart kurz bemessen, daß \nweitere Anstrengungen als noch erfolgversprechend ohne \nweiteres verlangt werden können. Auch wenn man als Beginn \njenes Zeitraums das Datum der Einreichung des vollständigen \nformgerechten Antrages bei der Botschaft (November 1986) \nzugrundelegt, so überschreitet der bis August 1990 \nverstrichene Zeitraum erheblich den 2-Jahres-Zeitraum, welcher \nnach den einschlägigen ministeriellen Erlassen als generell \nzumutbar betrachtet wird. \n\n15\n\nVgl. Nr. 3.2 der vorläufigen \nAusführungsbestimmungen des Bundesministers des \nInnern vom 11. Oktober 1990 zu §§ 85, 86 AuslG, \nInfAuslR 1991, 15, 16; Nr. 3.2 des Erlasses des \nInnenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen \nvom 10. November 1993 - I A 3/13-12.10 -.\n\n16\n\nDer Kläger hat sich im vorgenannten Zeitraum auch \nnachhaltig um seine Entlassung aus der iranischen \nStaatsangehörigkeit bemüht. Er hat sämtliche formellen und \nsonstigen prozeduralen Anforderungen der staatlichen \niranischen Seite erfüllt. Alle seine Eingaben bei der \niranischen Botschaft hat er in G. abgefaßt. Er hat am \n7. November 1986 einen formgerechten Entlassungsantrag \neingereicht, den er am 18. November 1986 mit der Nachreichung \neiner beglaubigten Kopie seines letzten Hochschulzeugnisses \nvervollständigt hat. Der Forderung nach persönlichem \nErscheinen ist der Kläger am 14. November 1986 durch seinen \nBesuch bei der Botschaft nachgekommen. In der Folgezeit hat er \nnicht weniger als 11 Erinnerungsschreiben, zuletzt dasjenige \nvom 29. Mai 1990, abgefaßt. Einzige Reaktion war \nzwischenzeitlich ein kurzes Schreiben der Botschaft vom \n10. Februar 1988 mit der Bitte um ein Ferngespräch, welches \ndann fünf Tage später stattfand und in welchem der Kläger \ngebeten wurde, von weiteren Eingaben abzusehen und die \nBenachrichtigung durch die Botschaft abzuwarten. Sämtliche \nSchreiben des Klägers waren von ausgesuchter Höflichkeit. Noch \nim Schreiben vom 8. März 1989 bat er darum, ihn von etwaigen \nMängeln der von ihm eingereichten Unterlagen zu unterrichten. \nIm Schreiben vom 20. Juli 1989 verwies er auf den gerade zu \nEnde gegangenen Krieg mit dem Irak und gab der staatlichen \niranischen Seite damit die Möglichkeit, trotz der bereits \nfestzustellenden erheblichen Verzögerung das Gesicht zu wahren \nund dem Entlassungsverfahren endlich Fortgang zu geben. \n\n17\n\nDie dargestellten Bemühungen des Klägers sind erwiesen. \nZweifel daran, daß der vom Kläger vorgelegte Schriftverkehr \nwirklich stattgefunden hat, bestehen nicht. Fast alle \nSchreiben hat der Kläger per Einschreiben abgesandt; die \ndazugehörigen Einlieferungsscheine befinden sich im Original \noder in Kopie bei den Akten. Damit allein ist zwar nicht \nbelegt, daß die Sendungen tatsächlich den aus den Akten \nersichtlichen Inhalt hatten. Doch liegen zwei Schreiben der \niranischen Botschaft vor, welche sich auf vorherige Eingaben \ndes Klägers beziehen: Zum einen das Schreiben vom \n25. September 1986, durch welches der Kläger über die von ihm \nbeizubringenden Unterlagen unterrichtet wurde, zum anderen die \nNachricht vom 10. Februar 1988 mit der Bitte um telefonische \nKontaktaufnahme. Bedenken gegen die Echtheit der beiden \nSchreiben bestehen nicht. Im Gegenteil erweisen die vom Kläger \nvorgelegten, sich auf das Schreiben vom 25. September 1986 \nbeziehenden Schriftstücke, daß dieses Schreiben tatsächlich \nvon der Botschaft stammt. Der Kläger hat nämlich im Schreiben \nvom 29. September 1986, durch welches er den Empfang des \nSchreibens vom 25. September 1986 einschließlich der \nbeiliegenden Formulare dankend bestätigte, darauf aufmerksam \ngemacht, daß jenes Schreiben insofern unvollständig war, als \ndie letzten Zeilen der Vorderseite und die Rückseite fehlten. \nEine Notiz des Klägers vom 6. Oktober 1986 belegt, daß er bei \nder iranischen Botschaft in Bonn eine vollständige Kopie des \nSchreibens vom 25. September 1986 erhalten hat. Die \nbeschriebene \"Panne\" bezüglich des Schreibens vom \n25. September 1986 wirkt lebensnah; es ist nicht ersichtlich, \nweshalb der Kläger, wenn er einen Schriftverkehr mit der \nBotschaft hätte fingieren wollen, einen derartigen Vorgang \nerfinden sollte. Auch im übrigen finden sich im vorliegenden \nAkteninhalt keine konkreten substantiierten Hinweise darauf, \ndaß der schriftliche, fernmündliche und persönliche Kontakt \ndes Klägers nicht in der Weise stattgefunden hat, wie er sich \nnach den von ihm beigebrachten Unterlagen darstellt.\n\n18\n\nAllerdings können unter dem Gesichtspunkt nachhaltiger \nBemühungen einem iranischen Einbürgerungsbewerber unter \nUmständen Anstrengungen abverlangt werden, die sich über einen \nnoch längeren Zeitraum erstrecken, als er beim Kläger \nfestzustellen ist. Solches setzt freilich Reaktionen der \nstaatlichen iranischen Seite voraus, die zu erkennen geben, \ndaß mit einem erfolgreichen Abschluß des Entlassungsverfahrens \nin absehbarer Zeit zu rechnen ist. Letzteres ist auch für den \nFall langjähriger ernsthafter Entlassungsbemühungen nicht \nauszuschließen. Aus der von der Beigeladenen im \nBerufungsverfahren 25 A 2179/94 überreichten Übersicht über \nEinbürgerungsfälle von Iranern aus der Zeit zwischen Ende 1994 \nund Ende 1996 - darauf haben sich Beigeladene und Beklagte \nauch im vorliegenden Verfahren bezogen - ergibt sich, daß in \neinigen Fällen auch Entlassungsbemühungen über einen Zeitraum \nvon rund vier Jahren noch zum Erfolg geführt haben. In wenigen \nFällen dauerte das Entlassungsverfahren noch länger; hier \nlagen allerdings offenbar Besonderheiten vor (Namensänderung, \nzögerliche Vervollständigung der Unterlagen). Ein iranischer \nEinbürgerungsbewerber darf somit, soll der Gesichtspunkt der \nMehrstaatigkeit seinem Einbürgerungsbegehren nicht \nentgegengehalten werden, auch nach langjährigem \nEntlassungsverfahren seine Bemühungen nicht just in dem Moment \nabbrechen, in welchem das Verfahren in ein \nerfolgversprechendes Stadium getreten ist. Ein solcher oder \nvergleichbarer Fall liegt indes hier nicht vor.\n\n19\n\nDas letzte Erinnerungsschreiben des Klägers vom 29. Mai \n1990 ist vielmehr ohne jegliche Reaktion der staatlichen \niranischen Seite geblieben. Die unter dem 9. April 1991 - über \nviereinhalb Jahre nach Einleitung des Entlassungsverfahrens \ndurch den Kläger - ergangene Verbalnote der iranischen \nBotschaft ans Auswärtige Amt verpflichtete den Kläger nicht, \nseine Entlassungsbemühungen wieder aufzunehmen. Im Gegenteil \ngebietet die Verbalnote nach Wortwahl und Inhalt und mit \nRücksicht auf die sonstigen hier festzustellenden Umstände die \nSchlußfolgerung, daß der Kläger seine Entlassung aus dem \niranischen Staatsverband nicht erreichen kann. Dem \nvorliegenden Akteninhalt ist zu entnehmen, daß der Kläger sich \nin der Zeit von August 1986 bis Mai 1990 insgesamt 16-mal \nschriftlich, zweimal telefonisch und zweimal im Wege der \npersönlichen Vorsprache an die iranische Botschaft in Bonn \ngewandt hat. Sämtliche Eingaben des Klägers waren der Form \nnach höflich und der Sache nach von dem offensichtlichen \nBestreben geprägt, den Anforderungen des iranischen Staates in \nvollem Umfang zu entsprechen. Wenn es in der Verbalnote \ngleichwohl heißt, daß \"bei dieser Botschaft kein offizieller \nAntrag auf Entlassung aus dem iranischen Staatsverband\" des \nKlägers vorliege, so ist dies nicht nur wahrheitswidrig, \nsondern muß im Verhältnis zum Kläger als staatliche \nWillkürmaßnahme bezeichnet werden. Durch die Verbalnote hat \ndie staatliche iranische Seite unmißverständlich zum Ausdruck \ngebracht, daß sie die jahrelangen Bemühungen des Klägers als \nnull und nichtig ansieht. Ein solches - den einzelnen zum \nObjekt staatlicher Willkür degradierendes - Verhalten ist \neiner ausdrücklichen Ablehnung gleichzusetzen. Unter diesen \nUmständen kann die in der Verbalnote ebenfalls enthaltene \nBitte an das Auswärtige Amt, den Kläger zur persönlichen \nVorsprache zu veranlassen, nur als der diplomatischen \nRücksichtnahme geschuldet angesehen und im Verhältnis zum \nKläger nicht ernstgenommen werden.\n\n20\n\nNach alledem steht dem Kläger ein Rechtsanspruch auf \nEinbürgerung nach § 8 Abs. 1 RuStAG zu. Er kann seine \nEinbürgerung auch von der Beklagten verlangen. Denn diese ist \ndafür zuständig.\n\n21\n\nNach § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die Zuständigkeit \nin Staatsangehörigkeitssachen (StAngZustVO NW) vom 20. Juni \n1989, GV NW 428, sind die Kreisordnungsbehörden der \nkreisfreien Städte, die örtlichen Ordnungsbehörden der Großen \nkreisangehörigen Städte und im übrigen die \nKreisordnungsbehörden zuständig für Einbürgerungen, auf die \nein Rechtsanspruch besteht. Im übrigen sind die \nBezirksregierungen für Einbürgerungen zuständig, wie sich aus \n§ 1 Abs. 2 StAngZustVO NW ergibt. Eine am Wortlaut des § 1 \nAbs. 1 Nr. 1 StAngZustVO NW orientierte Auslegung spricht für \nein personenbezogenes Verständnis der Vorschrift, bei dem die \nsachliche Zuständigkeit der dort bezeichneten Behörden immer \ndann gegeben ist, wenn die Einbürgerung aufgrund eines im \nkonkreten Einzelfall in der Person des Einbürgerungsbewerbers \ngegebenen Einbürgerungsanspruchs erfolgt, und zwar auch dann, \nwenn als Anspruchsgrundlage eine Ermessensermächtigung wie § 8 \nAbs. 1 RuStAG eingreift, weil sich das Ermessen im Einzelfall \n- gegebenenfalls auch erst aufgrund des Zeitablaufs während \ndes Einbürgerungsverfahrens - hin zu einem \nEinbürgerungsanspruch verdichtet hat. Als Alternative kommt \nein auf die Anspruchsgrundlage bezogenes Verständnis des § 1 \nAbs. 1 Nr. 1 StAngZustVO NW in Betracht, wonach maßgebend für \ndas Vorliegen einer Anspruchseinbürgerung ist, ob die den \nEinbürgerungsanspruch im Einzelfall tragende \nAnspruchsgrundlage ihrer abstrakten rechtlichen Struktur nach \neine Anspruchsnorm ist.\n\n22\n\nVgl. Senatsurteil vom 23. Februar 1996 - 25 A \n2570/94 -, S. 25 ff.\n\n23\n\nLetzteres ist aus Gründen der Rechtssicherheit und \nRechtsklarheit vorzuziehen. Vorschriften über die sachliche \nZuständigkeit von Behörden dienen nicht nur der Abgrenzung \nihrer Aufgabenbereiche. Sie zeigen zugleich auf, an welche \nBehörde der Bürger sich mit seinem Begehren wenden und - was \nim vorliegenden Zusammenhang wichtig ist - welche Behörde er \nim Streitfall klageweise in Anspruch nehmen muß. Es entspricht \ndem Gebot der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit, \nZuständigkeitsvorschriften so abzufassen und zu \ninterpretieren, daß eine eindeutige Zuordnung von \nBürgerbegehren und behördlicher Kompetenz erfolgt und eine \nVeränderung der Zuständigkeit während der Dauer eines \nbehördlichen oder gerichtlichen Verfahrens auch bei einer \nÄnderung der tatsächlichen Verhältnisse nach Möglichkeit \nvermieden, insbesondere die Kompetenzfrage nicht vom Ergebnis \nder Sachprüfung abhängig gemacht wird. Nur so ist \ngewährleistet, daß die effektive Durchsetzung bestehender \nAnsprüche nicht an unübersichtlichen Zuständigkeitsfragen \nscheitert. Mögen im Verwaltungsverfahren \nZuständigkeitsveränderungen durch formlose Aktenabgabe zu \nbewältigen sein, so können jene doch selbst dort wegen des \nWechsels der Sachbearbeitung mit empfindlichen Verzögerungen \nfür den Bürger verbunden sein. Diese Lage verschärft sich im \ngerichtlichen Verfahren wegen der dort gebotenen Formstrenge \nund den Anforderungen rechtlichen Gehörs. Stellt sich dort \nheraus, daß die bisher tätig gewesene verklagte Behörde nicht \nzuständig ist, so ist ein Beklagtenwechsel herbeizuführen. \nErgibt sich solches - was nicht selten der Fall sein wird - \nerst in der mündlichen Verhandlung, so ist eine Vertagung in \nder Regel unvermeidlich - zum Nachteil für den klagenden \nBürger, der zu Recht eine schnelle gerichtliche Entscheidung \nüber den von ihm geltend gemachten Anspruch erwartet.\n\n24\n\nDie vorgenannten Probleme stellen sich in aller Schärfe, \nwenn man der Interpretation der vorbezeichneten \nZuständigkeitsbestimmung ein personenbezogenes Verständnis \nzugrundelegt. Beurteilt sich zum Beispiel das \nEinbürgerungsbegehren eines deutschverheirateten Ausländers \nnach § 8 RuStAG, so ist denkbar, daß zu Beginn des \ngerichtlichen Verfahrens ein Fall der Ermessensreduzierung \nanzunehmen ist, dies aber in einem späteren Stadium des \nVerfahrens - etwa wegen der Scheidung der Ehe - wegfällt und \nzu einem noch späteren Zeitpunkt - etwa wegen der nunmehr \nfestzustellenden Aufenthaltsdauer - wieder auflebt. Bei \nkonsequenter Anwendung der personenbezogenen Interpretation \nwürde die Zuständigkeit und damit die Beklagteneigenschaft \njeweils zwischen der Kreisordnungsbehörde und der \nBezirksregierung hin und her pendeln.\n\n25\n\nIst aus den vorgenannten Gründen die anspruchsbezogene \nInterpretation vorzuziehen, so bedeutet dies, daß für auf § 8 \nRuStAG gestützte Einbürgerungen immer die Bezirksregierungen \nzuständig sind, und zwar auch dann, wenn sich im Einzelfall \ndas Ermessen zu einem Einbürgerungsanspruch verdichtet hat. \nDagegen sind die Kreisordnungsbehörden zuständig für alle \nEinbürgerungen, die ihre Rechtsgrundlage in einer Bestimmung \nfinden, die ihrer Struktur nach als Anspruchsnorm ausgestaltet \nist.\n\n26\n\nDaraus folgt zunächst, daß die Kreisordnungsbehörden für \nEinbürgerungen nach § 9 RuStAG zuständig sind. Liegen die dort \nnormierten Voraussetzungen vor, so \"soll\" der Bewerber \neingebürgert werden. Die Vorschrift räumt daher einen \ngrundsätzlichen Einbürgerungsanspruch ein. Das bedeutet, daß \ndie Einbürgerung regelmäßig vorgenommen werden muß und nur in \natypischen Fällen ausnahmsweise verweigert werden darf. \nAtypisch sind vornehmlich solche Sachverhalte, auf die ihrer \ngesetzlichen Zweckbestimmung nach die Privilegierung des § 9 \nRuStAG nicht zielt, die aber von ihrem abstrakten Rahmen \nerfaßt werden. Das gilt vor allem für Mißbrauchsfälle, z.B. \nfür sogenannte Scheinehen; entsprechendes kann in Betracht \nkommen, wenn die Ehe des Einbürgerungsbewerbers gescheitert \nist.\n\n27\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. August 1981 - 1 C \n185.79 -, Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 12, S. 3; \nUrteil vom 16. Mai 1983 - 1 C 28.81 -, NJW 1984, 70, \n71; Urteil vom 31. März 1987 - 1 C 29.84 -, Buchholz \n130 § 9 RuStAG Nr. 5, S. 17.\n\n28\n\nOb der Einbürgerung nach § 9 Abs. 1 RuStAG erhebliche \nöffentliche Belange entgegenstehen, ist Gegenstand der \nRechtsprüfung auf der Tatbestandsseite der Norm. Daraus folgt \nzugleich, daß es Sinn und Zweck der Vorschrift widerspricht, \nden grundsätzlichen Rechtsanspruch auszuschließen, wenn ein \nallenfalls als einfaches, nicht aber als erheblich zu \nwertendes öffentliches Interesse gegen die Einbürgerung \nspricht.\n\n29\n\nVgl. BVerwG, aaO.\n\n30\n\nKönnen somit bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 9 \nRuStAG nur atypische Lebenssachverhalte ausnahmsweise zu einer \nVerneinung des Einbürgerungsanspruchs führen, so erscheint es \ngerechtfertigt, insoweit mit der Kommentarliteratur von einem \n\"Restermessen\" zu sprechen.\n\n31\n\nVgl. Hailbronner/Renner, \nStaatsangehörigkeitsrecht, 1991, § 9 RuStAG \nRdNr. 3, 28 f.\n\n32\n\nEin derartiges \"Restermessen\" ist nicht geeignet, die \nStruktur der Vorschrift als Anspruchsnorm in Frage zu \nstellen.\n\n33\n\nIm Ergebnis dasselbe gilt für Einbürgerungen nach dem \n7. Abschnitt des Ausländergesetzes (§§ 85 - 91 AuslG). Die \nEinbürgerung junger Ausländer und diejenige von Ausländern mit \nlangem Aufenthalt ist in §§ 85 Abs. 1, 86 Abs. 1 AuslG als \nstrikter Anspruch ausgestaltet. Freilich kommen in Bezug auf \neinzelne dort normierte Anspruchsvoraussetzungen unter \nUmständen Ermessensentscheidungen in Betracht, nämlich wenn \nSicherheitsbedenken bestehen (§§ 85 Abs. 2 Satz 2, 86 Abs. 3 \nAuslG), die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit \nlediglich an der Erfüllung der Wehrpflicht scheitert (§ 87 \nAbs. 2 AuslG), wenn darüber zu befinden ist, ob Straftaten \naußer Betracht bleiben können (§ 88 Abs. 1 Satz 2 AuslG) und \ninwieweit die einem längeren Auslandsaufenthalt vorausgehenden \nAufenthaltszeiten im Bundesgebiet angerechnet werden (§ 89 \nAbs. 2 AuslG). Diese Ermessensentscheidungen sind der \neigentlichen Einbürgerungsentscheidung vorgelagert und lassen \nderen Charakter als Vollzug einer Anspruchsnorm unberührt. \nHaben die Einbürgerungsbehörden daher nach Maßgabe der \nvorgenannten Bestimmungen eine Ermessensentscheidung zu \ntreffen, so bezieht sich diese jeweils nur auf den in Betracht \nzu ziehenden einzelnen Aspekt, ohne daß damit die \nEinbürgerungsentscheidung als ganze zur Ermessensentscheidung \nwird.\n\n34\n\nVgl. GK AuslR, § 85 RdNr. 11, § 86 RdNr. 3, § 88 \nRdNr. 25 (August 1986).\n\n35\n\nDies kann man sich an folgendem Beispiel vergegenwärtigen: \nMacht die Einbürgerungsbehörde von ihrem Anrechnungsermessen \nnach § 89 Abs. 2 AuslG zugunsten des Ausländers in der Weise \nGebrauch, daß die Mindestaufenthaltsdauer nach § 86 Abs. 1 \nAuslG erreicht wird, und sind auch die übrigen in dieser \nVorschrift normierten Voraussetzungen erfüllt, dann ist die \nEinbürgerung zwingend auszusprechen.\n\n36\n\nSinn und Zweck der hier in Rede stehenden \nZuständigkeitsnorm gebieten keine andere Sichtweise. Die \nErmessensspielräume, welche §§ 85 ff. AuslG jeweils bezogen \nauf einzelne Aspekte einräumen, sind nach Art und Gewicht \nnicht jenem weiten Gestaltungsspielraum vergleichbar, den § 8 \nRuStAG eröffnet. Die Gründe, welche die Zuständigkeit der \nhöheren Verwaltungsbehörde für Einbürgerungen nach § 8 RuStAG \nrechtfertigen können - Komplexität der zu treffenden \nEntscheidung, Sicherstellung einer einheitlichen \nVerwaltungspraxis -, sind bei Einbürgerungen nach §§ 85 ff. \nAuslG nicht in gleichem Maße gegeben. Im übrigen sprechen auch \nhier die Grundsätze der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit \neindeutig dafür, für alle Einbürgerungen nach §§ 85 ff. AuslG \neine einheitliche Behördenzuständigkeit vorzusehen, anstatt \ndie Kompetenzfrage von Fall zu Fall zu lösen - mit allen \nSchwierigkeiten für das Verwaltungs- und insbesondere für das \ngerichtliche Verfahren, wie sie bereits oben beschrieben \nwurden.\n\n37\n\nEine echte Ermessensentscheidung ist freilich diejenige \nnach § 86 Abs. 2 AuslG über die Miteinbürgerung naher \nAngehöriger. Insofern handelt es sich indes lediglich um eine \nAnnex-Entscheidung im Zusammenhang mit der Einbürgerung nach \n§ 86 Abs. 1 AuslG, so daß die diesbezügliche Zuständigkeit \nauch maßgebend ist für die Miteinbürgerung.\n\n38\n\nZusammenfassend ist festzustellen, daß in Nordrhein-\nWestfalen zuständig sind \n\n39\n\n- die Bezirksregierungen für Einbürgerungen nach § 8 RuStAG, \n\n40\n\n- die Kreisordnungsbehörden der kreisfreien Städte, die \nörtlichen Ordnungsbehörden der Großen kreisangehörigen \nStädte und im übrigen die Kreisordnungsbehörden für \nEinbürgerungen nach § 9 RuStAG und nach dem 7. Abschnitt \ndes Ausländergesetzes (§§ 85 - 91 AuslG).\n\n41\n\nDie Zuständigkeit für Einbürgerungen nach sonstigen \nVorschriften bestimmt sich nach dem vorstehend entwickelten \nSystem von Ermessens- und Anspruchseinbürgerungen.\n\n42\n\nAuch das vorstehende Ergebnis kann nicht vermeiden, daß \nsich für ein und denselben Einbürgerungsfall eine zweifache \nBehördenzuständigkeit ergeben kann, so etwa wenn ein \nEinbürgerungsbewerber, dessen Begehren sich zunächst nur nach \n§ 8 RuStAG beurteilte, während der Dauer des gerichtlichen \nVerfahrens in die Anspruchseinbürgerung nach § 86 Abs. 1 AuslG \n\"hineinwächst\". Der Senat sieht keine Möglichkeit, dieses \nunbefriedigende Ergebnis unter der Geltung des § 1 StAngZustVO \nNW mit den Mitteln richterlicher Norminterpretation zu \nvermeiden. Es ist vielmehr Sache des Normgebers, eine Lösung \nzu finden, die wohl am besten in der Festlegung einer \neinheitlichen Behördenzuständigkeit für alle \nEinbürgerungsfälle läge.\n\n43\n\nVgl. in diesem Zusammenhang: Vorschläge des \nLandkreistages NW für eine \nVerwaltungsstrukturreform, Eildienst Landkreistag \n1997, 145, 178 f.; Abgeordneter Hammad, \nPlenarprotokoll vom 23. April 1997, LT-Prot. \nNr. 12/54, Seite 4453; Innenminister Kniola, ebenda, \nSeite 4455.\n\n44\n\nIm vorliegenden Fall ist die Einbürgerung, wie oben in \nÜbereinstimmung mit der Auffassung des Verwaltungsgerichts \ndargelegt wurde, nach § 8 Abs. 1 RuStAG vorzunehmen. Dafür ist \ndie beklagte Bezirksregierung zuständig.\n\n45\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Absätze 2 und \n3, 162 Abs. 3 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige \nVollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, \n711 ZPO.\n\n46\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 1 \nGKG.\n\n47\n\nVgl. Nr. 41.1 des Streitwertkatalogs für die \nVerwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 1996, 563, \n566.\n\n48\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \nnach § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n49","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310965","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-07-04/25-a-977-94","cited_norms":[{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":12},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310965","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310965","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-07-04/25-a-977-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310965","retrieved":"2026-07-09 03:41:17.054783+00:00"}}