{"status":"available","doknr":"OLD310973","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0703.8A2917.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-07-03","aktenzeichen":"8 A 2917/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Kosten des gerichtskostenfreien Antragsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt, weil \ndie gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. \n\n3\n\nGemäß § 124 Abs. 1 VwGO steht den Beteiligten die Berufung \ngegen Endurteile nur zu, wenn sie von dem \nOberverwaltungsgericht zugelassen wird. Die Zulassung der \nBerufung ist gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO innerhalb eines \nMonats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Über den \nAntrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht gemäß § 124a \nAbs. 2 Satz 1 VwGO durch Beschluß. \n\n4\n\nDie Berufung ist gemäß § 124 Abs. 2 VwGO nur aus den dort \ngenannten Gründen zuzulassen. In dem Antrag auf Zulassung der \nBerufung sind gemäß § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO die Gründe \ndarzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. \n\n5\n\nIm vorliegenden Fall fehlt es bereits an einer im Sinne des \n§ 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO hinreichenden Darlegung der von dem \nKläger geltend gemachten Zulassungsgründe. Die Darlegung eines \nZulassungsgrundes setzt voraus, daß der Antragsteller \nunmißverständlich und zweifelsfrei kundtut, auf welchen \nZulassungsgrund er sich beruft, und daß er näher ausführt, \nwarum dieser Zulassungsgrund seiner Auffassung nach vorliegt. \n\n6\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das \nLand Nordrhein-Westfalen (OVG NW), \nBeschluß vom 20. März 1997 \n- 8 B 334/97 -.\n\n7\n\nDen danach an die Darlegung der Zulassungsgründe zu \nstellenden Anforderungen wird das Vorbringen des anwaltlich \nvertretenen Klägers in der Antragsschrift nicht gerecht, weil \nes weder einen der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten \nZulassungsgründe bezeichnet noch eine eindeutige Zuordnung zu \neinem der gesetzlichen Zulassungsgründe ermöglicht. Schon aus \ndiesem Grunde fehlt es an einer zwingenden Voraussetzung für \ndie Zulassung der Berufung. \n\n8\n\nSelbst wenn man davon ausginge, daß der anwaltlich \nvertretene Kläger mit seiner Antragsschrift der Sache nach \neine Verletzung seines Anspruches auf rechtliches Gehör gerügt \nund damit einen Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 \nNr. 5 VwGO geltend gemacht hätte, führt dies nicht zur \nZulassung der Berufung, denn die Darlegungen genügen nicht den \nAnforderungen des § 124a Abs. 1 Satz 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 5 \nVwGO.\n\n9\n\nIm Falle der Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf \nrechtliches Gehör muß der Antragsteller darlegen, welche \nFeststellungen mit der Rüge angegriffen werden, zu welchen \nkonkreten Feststellungen die Vorinstanz ihm keine Möglichkeit \nzur Äußerung eingeräumt hat und was er dazu vorgetragen hätte \nund inwiefern dieser Vortrag entscheidungserheblich gewesen \nwäre. \n\n10\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom 20. März \n1997 - 8 B 334/97 -.\n\n11\n\nDiesen Anforderungen genügen die Ausführungen des Klägers \nin seiner Antragsschrift nicht, weil er nicht nachvollziehbar \ndargelegt hat, welche Feststellungen des Verwaltungsgerichts \ner mit seiner Rüge angreifen will, zu welchen Feststellungen \ndas Verwaltungsgericht keine Möglichkeit zur Äußerung \neingeräumt hat und was er an entscheidungserheblichen \nUmständen vorgetragen hätte, wenn er dazu Gelegenheit bekommen \nhätte.\n\n12\n\nSelbst wenn man davon ausginge, daß der Kläger in seiner \nAntragsschrift der Sache nach den Verfahrensmangel der \nunzureichenden Sachaufklärung durch das Verwaltungsgericht \nrügen und damit ebenfalls einen Verfahrensmangel im Sinne des \n§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend machen will, führt dies \nebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung, denn die \nDarlegungen des Klägers genügen nicht den Anforderungen des \n§ 124a Abs. 1 Satz 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. \n\n13\n\nDer Verfahrensmangel der unzureichenden Sachaufklärung ist \nnur dann dargelegt, wenn angegeben wird, inwiefern sich der \nVorinstanz, nach deren materiell-rechtlicher Ansicht, eine \nweitere Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen, welche \nBeweismittel dafür in Frage gekommen wären, welches Ergebnis \ndie unterbliebene Beweisaufnahme im einzelnen gehabt hätte und \ninwiefern dieses Ergebnis zu einer für den Rechtsmittelführer \ngünstigeren Entscheidung hätte führen können. \n\n14\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom 16. April \n1997 - 8 B 679/97 -, im Anschluß an \nBundesverwaltungsgericht (BVerwG), \nBeschluß vom 27. Februar 1997 \n- 5 B 16.97 - m.w.N. zur Rechtsprechung \ndes Bundesverwaltungsgerichts. \n\n15\n\nDies hat der Kläger in seiner Antragsschrift nicht im \neinzelnen nachvollziehbar dargelegt. Er wendet sich mit seinen \nAusführungen lediglich gegen die rechtliche Würdigung des \nfestgestellten Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht, \nohne verfahrensrechtlich erhebliche Rügen hiergegen \nvorzubringen. Mit diesen Ausführungen verkennt der anwaltlich \nvertretene Kläger den grundsätzlichen Unterschied zwischen der \nBegründung eines Antrages auf Zulassung der Berufung und der \nBegründung der Berufung selbst. \n\n16\n\nDem Kläger kann nicht eine weitere Erklärungsfrist \"zur \nVerfeinerung des Vorbringens\" gewährt werden. Aus dem \nZusammenhang der Vorschriften des § 124a Abs. 1 Satz 1 und des \n§ 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO ergibt sich, daß die Gründe, aus \ndenen die Berufung zuzulassen ist, innerhalb eines Monats nach \nZustellung des Urteils darzulegen sind. Bei dieser mithin auch \nfür die Begründung des Zulassungsantrages geltenden Frist \nhandelt es sich um eine gesetzliche Frist, die als solche \nnicht vom Gericht verlängert werden kann. Dies ergibt sich aus \neinem Vergleich der seit dem 1. Januar 1997 geltenden \nVorschriften des Sechsten Gesetzes zur Änderung der \nVerwaltungsgerichtsordnung vom 1. November 1996, BGBl. I \nS. 1626, über die Zulassung der Berufung bzw. der Beschwerde. \nWährend § 124a Abs. 1 VwGO und § 146 Abs. 5 VwGO vorsehen, daß \nder Antrag auf Zulassung der Berufung bzw. der Beschwerde \ninnerhalb der dort bestimmten Frist von einem Monat bzw. zwei \nWochen gestellt und begründet werden muß, ermöglicht es § 124a \nAbs. 3 Satz 3 VwGO, daß die Frist für die Begründung einer \nzugelassenen Berufung auf Antrag verlängert werden kann. Aus \ndem Fehlen einer vergleichbaren Regelung in § 124a Abs. 1 VwGO \nbzw. in § 146 Abs. 5 VwGO folgt, daß die in den vorgenannten \nVorschriften bestimmte Frist für die Stellung und Begründung \neines Antrages auf Zulassung der Berufung bzw. Beschwerde \nnicht verlängert werden kann. \n\n17\n\nVgl. zur Begründung der Beschwerde \ngegen die Nichtzulassung der Revision \nBVerwG, Beschlüsse vom 2. Februar 1961 \n- VIII B 122/60 -, Neue Juristische \nWochenschrift (NJW) 1961, 1083, und vom \n25. August 1969 - VIII B 34.68 -, \nEntscheidungen des \nBundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 32, \n357. \n\n18\n\nDemgemäß können nach Ablauf der in § 124a Abs. 1 Satz 1 \nVwGO genannten Frist von einem Monat nach Zustellung des \nUrteils dargelegte Gründe im Antragsverfahren nicht mehr \nberücksichtigt werden. \n\n19\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 \nVwGO.\n\n20\n\nMit der Ablehnung des Antrages auf Zulassung der Berufung \nwird das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 6. Mai 1997 \nrechtskräftig (§ 124a Abs. 2 Satz 3 VwGO). \n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310973","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-07-03/8-a-2917-97","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":10},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310973","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310973","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-07-03/8-a-2917-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310973","retrieved":"2026-07-09 03:41:17.780427+00:00"}}