{"status":"available","doknr":"OLD310972","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0703.14B1120.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-07-03","aktenzeichen":"14 B 1120/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nI. Die Beschwerde wird zugelassen, soweit das Verwaltungsgericht die \naufschiebende Wirkung der Klage 6 K 2047/97 der Antragstellerin gegen die \nZiffern 1., 3. bis 7. der Anordnung des Antragsgegners vom 24. September 1996 \nwiederhergestellt hat. Im übrigen wird der Antrag auf Zulassung der Beschwerde \nabgelehnt. \n\n Die Kosten des Zulassungsverfahrens \n werden gegeneinander aufgehoben. \n\nII. Der angefochtene Beschluß wird geändert. \n \nDer Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung \nder Klage 6 K 2047/97 gegen die Ziffern 1., 3., 4. und 6. der Anordnung des \nAntragsgegners vom 24. September 1996 wird abgelehnt. Im übrigen wird die \nBeschwerde zurückgewiesen. \n\n Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen die Antragstellerin zu 1/3 \nund der Antragsgegner zu 2/3. \n \nDer Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf einen \nBetrag bis zu 1.200,- DM festgesetzt. \n \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI. Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat in dem aus \ndem Tenor ersichtlichen Umfange Erfolg.\n\n3\n\nSoweit das Verwaltungsgericht auch die aufschiebende \nWirkung der Klage 6 K 2047/97 gegen Ziffer 2. der Anordnung \ndes Antragsgegners vom 24. September 1996 wiederhergestellt \nhat, ist ein Grund für die Zulassung gemäß § 146 Abs. 4 iVm \n§ 124 Abs. 2 VwGO nicht gegeben. \n\n4\n\nDer Antragsgegner hat zwar auch insoweit behauptet, die \nRechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (vgl. § 124 Abs. 2 \nNr. 2), dies jedoch nicht im Sinne von § 146 Abs. 5 Satz 3 \nVwGO dargelegt. Für die Darlegung der grundsätzlichen \nBedeutung der Rechtssache genügt nicht der bloße Hinweis auf \nzahlreiche gleichgelagerte anhängige Verfahren, ohne näher zu \nerläutern, welche über den Einzelfall hinausgreifende, in \nverallgemeinerungsfähiger Weise im Interesse der Rechtseinheit \noder der Fortentwicklung des Rechts klärungsfähige und \nklärungsbedürftige konkretisierte Frage die Durchführung eines \nBeschwerdeverfahrens rechtfertigt. \n\n5\n\nIm Hinblick auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts \nzur Vollziehbarkeit der Ziffer 2. der Anordnung vom \n24. September 1996 bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an \nder Richtigkeit (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Es spricht \nalles dafür, daß § 6 des Wohnungsgesetzes - WoG - den \nAntragsgegner nicht dazu ermächtigt, dem \nVerfügungsberechtigten die Anbringung einer Klingelanlage an \nder Hauseingangstür in der geforderten Art, nämlich mit \nautomatischer Haustür-Öffneranlage, aufzugeben, weil eine \nderartige Klingelanlage über die an erträgliche \nWohnverhältnisse zu stellenden Mindestanforderungen (vgl. § 6 \nAbs. 1 WoG) hinausgehen würde. Dies gilt auch im Hinblick auf \ndie vom Antragsgegner geltend gemachten Gefahren, die aus Holz \nbestehende Treppe und die Geschoßdecken seien leicht in Brand \nzu setzen. Derartige Gefahren erfordern nicht gerade eine \nautomatische Haustür-Öffneranlage. \n\n6\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO.\n\n7\n\nII. Die Beschwerde des Antragsgegners ist teilweise \nbegründet. \n\n8\n\nDer Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der \naufschiebenden Wirkung ihrer Klage 6 K 2047/97 hat nur \ninsoweit Erfolg, als es um die sofortige Vollziehung der \nZiffern 5., 6.a und 7. der Anordnung des Antragsgegners vom \n24. September 1996 geht. In diesem Umfange überwiegt bei der \nim Rahmen der gerichtlichen Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO \nvorzunehmenden Interessenabwägung das private Interesse der \nAntragstellerin das öffentliche Interesse an der sofortigen \nVollziehung der Ordnungsverfügung. Nach der im vorliegenden \nEilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und \nRechtslage stellt sich die Anordnung vom 24. September 1996 \nhinsichtlich der genannten Ziffern als rechtswidrig dar. \n\n9\n\nFür die vom Antragsgegner angeordnete Räumung des \nTrockenbodens im Dachgeschoß sowie der Kellerräume und -gänge \nvon allen dort abgelegten Gegenständen und Bauschutt \n(Ziffer 5. und 7. der Anordnung) bietet § 5 Abs. 1 WoG, auf \nden der Antragsgegner die Ordnungsverfügung insoweit stützt, \nkeine Rechtsgrundlage. § 5 Abs. 1 Satz 1 WoG setzt voraus, daß \nArbeiten u.a. an Wohngebäuden, welche auch die innerhalb des \nGebäudes gelegenen Nebenräume umfassen, \n\n10\n\nvgl. hierzu Gesetzentwurf der \nLandesregierung, Landtag Nordrhein-\nWestfalen, Drucksache 9/3190 vom \n14. Februar 1984, S. 13,\n\n11\n\nunterblieben oder unzureichend ausgeführt worden sind; nur \ndie Nachholung dieser Arbeiten kann gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 \nWoG von der Behörde verlangt werden. Bereits der \nGesetzeswortlaut spricht dafür, daß es sich um (unterlassene) \nArbeiten zur Erhaltung der baulichen Substanz von Wohnraum \nhandeln muß. Ziel des § 5 WoG ist es vor allem - dies ergibt \nsich auch aus der Überschrift des Zweiten Abschnitts -, die \nvorhandene Bausubstanz zu erhalten und zu pflegen. In den \nNebenräumen abgestellter Sperrmüll und Bauschutt \nbeeinträchtigen jedoch nicht den baulichen Zustand von \nWohnraum. Eine Räumung stellt keine Arbeit an Wohnraum im \nSinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 WoG dar, sie kann allenfalls nach \n§ 9 Abs. 1 Satz 2 WoG unter den dort im einzelnen geregelten \nVoraussetzungen verlangt werden. \n\n12\n\nAuch das Verlangen, den aus der Öffnung des \nDachlukenfensters herausragenden Antennenmast zu entfernen \n(Ziffer 6.a der Anordnung), kann nicht auf § 5 Abs. 1 WoG \ngestützt werden. Nach der vom Antragsgegner gegebenen \nBegründung dient die Entfernung des Antennenmastes nur dazu, \nden Einbau eines Dachlukenfensters auf dem Trockenboden \n(Ziffer 6. der Anordnung) zu ermöglichen. Eine selbständige \nBedeutung kommt somit der Forderung nach Entfernung des \nAntennenmastes (Ziffer 6.a der Anordnung) nicht zu. In Bezug \nauf den Antennenmast sind auch nach den Feststellungen des \nAntragsgegners die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 WoG, nämlich \neine erhebliche Beeinträchtigung des Gebrauchs des Wohnraums \nzu Wohnzwecken, nicht gegeben, vielmehr liegt die \nBeeinträchtigung allein im Fehlen eines Dachlukenfensters.\n\n13\n\nIm übrigen, nämlich soweit der Antrag der Antragstellerin \nauf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage \ngegen Ziffern 1., 3., 4. und 6. der Anordnung vom \n24. September 1996 gerichtet ist, wird der Antrag abgelehnt, \nda in diesem Umfange von einem ihr privates Interesse an einer \nAussetzung der Vollziehung überwiegenden öffentlichen \nInteresse auszugehen ist. \n\n14\n\nIn Bezug auf die Ziffern 3., 4. und 6. der \nOrdnungsverfügung vom 24. September 1996 begründen bereits die \n(fehlenden) Erfolgsaussichten der Klage ein überwiegendes \nöffentliches Vollzugsinteresse, da die Ordnungsverfügung \nentgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts insoweit \noffensichtlich rechtmäßig ist. \n\n15\n\nIn den genannten Ziffern wird der Antragstellerin \naufgegeben, fehlende Scheiben in zwei Treppenhausfenstern \neinzusetzen und einzukitten (Ziffern 3. und 4.) und einen \nfunktionsfähigen Fenstergriff anzubringen (Ziffer 4.) sowie \nein Dachlukenfenster auf dem Trockenboden einzubauen \n(Ziffer 6.). \n\n16\n\nZu Unrecht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, \ndaß der Antragstellerin die Beseitigung dieser vom \nAntragsgegner bei der Ortsbesichtigung am 22. Mai 1996 \nfestgestellten Mängel nicht nach § 5 Abs. 1 WoG aufgegeben \nwerden könne, da keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorlägen, \ndaß durch Witterungseinflüsse oder eindringende Feuchtigkeit \nSchäden an der Bausubstanz oder erhebliche Beeinträchtigungen \nim Gebrauch der im Wohngebäude gelegenen Nebenräume bereits \neingetreten seien oder drohten. \n\n17\n\nNach dem Regelbeispiel des § 5 Abs. 2a WoG ist der Gebrauch \nzu Wohnzwecken im Sinne von Abs. 1 der Vorschrift insbesondere \ndann erheblich beeinträchtigt, wenn Fenster keinen \nausreichenden Schutz gegen Witterungseinflüsse oder gegen \nFeuchtigkeit bieten. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. \n\n18\n\nDas Wohnungsgesetz ist nach der vom Gesetzgeber gegebenen \nBegründung in erster Linie kein Gesetz der Gefahrenabwehr, \nsondern Teil der Daseinsvorsorge; der in § 5 Abs. 1 Satz 2 WoG \nverwandte Begriff der Gefahr einer erheblichen \nBeeinträchtigung ist nicht im ordnungsrechtlichen Sinne zu \nverstehen. \n\n19\n\nVgl. Gesetzentwurf der \nLandesregierung, Landtag Nordrhein-\nWestfalen, Drucksache 9/3190 vom \n14. Februar 1984, S. 11. \n\n20\n\nDie Glasscheiben in Fenstern sollen im Rahmen der \nFensterfunktion \"Belichtung\" in erster Linie Schutz gegen \neindringende Witterungseinflüsse bieten. Dieser Schutz ist \nnicht mehr gewährleistet, wenn die Scheiben fehlen. Das \ngleiche gilt, wenn ein Fenster vollständig fehlt oder wenn \nsich ein Fenster nicht schließen läßt. Bei derartigen Mängeln \nan Fenstern liegt stets eine erhebliche \nGebrauchsbeeinträchtigung im Sinne von § 5 Abs. 2a WoG vor. Es \nist nicht erforderlich, darüber hinaus im Einzelfall den \nNachweis zu führen, daß der Gebrauch zu Wohnzwecken (auch \ndeswegen) erheblich beeinträchtigt wird, weil die Menge des \neindringenden Regenwassers zu Schäden an der Bausubstanz \nführen kann. \n\n21\n\nIn Bezug auf die vier fehlenden Scheiben im \nTreppenhausfenster auf dem Zwischenpodest \nErdgeschoß/I. Obergeschoß (Ziffer 3.) ist deshalb davon \nauszugehen, daß kein ausreichender Schutz gegen Feuchtigkeit, \nKälte und Zugluft gegeben ist. Dies gilt auch für das weitere, \nein Stockwerk höher gelegene Fenster (Ziffer 4.). Hier fehlt \nzwar nur eine Scheibe, jedoch kann das Fenster mangels eines \nFenstergriffs auch nicht mehr geschlossen werden. Schließlich \nliegt es auf der Hand, daß bei Fehlen eines Fensters in der \nDachöffnung (Ziffer 6.) Feuchtigkeit ungehindert eindringen \nkann. \n\n22\n\nEntgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts ist auch die \nErmessensausübung nicht zu beanstanden. Aus der \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 24. September 1996, \ninsbesondere auch aus dem Widerspruchsbescheid der \nBezirksregierung Düsseldorf vom 26. Februar 1997 (S. 8) \nergeben sich die Gründe, aus denen die Behörde sich veranlaßt \ngesehen hat, mit wohnungsaufsichtlichen Mitteln gegen die \nAntragstellerin einzuschreiten. Die Widerspruchsbehörde hat \nsich auch mit der Frage auseinandergesetzt, ob etwaige \nprivatrechtliche Ansprüche der Mieter gegen den \nVerfügungsberechtigten dessen öffentlich-rechtliche \nVerpflichtung zur Instandsetzung berühren, und diese Frage in \nnicht zu beanstandender Weise verneint. \n\n23\n\nVgl. auch Gesetzentwurf der \nLandesregierung Landtag Nordrhein-\nWestfalen, a.a.O. S. 15.\n\n24\n\nDie Behörde ist entgegen der vom Verwaltungsgericht \nvertretenen Auffassung nicht gehalten, vor dem Erlaß einer \nwohnungsaufsichtlichen Anordnung im Einzelfall zu untersuchen, \nob andere Maßnahmen, die vom Mieter selbst zu ergreifen sind, \nzur Beseitigung festgestellter Mängel in Betracht kommen. \nEtwaige zivilrechtliche Ansprüche des Mieters schließen ein \nhoheitliches Einschreiten der Behörde gegen den \nVerfügungsberechtigten nicht aus. Die Behörde ist an dem \nMietverhältnis nicht beteiligt und daher auch nicht \nverpflichtet, im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit \nfestzustellen, ob die Durchsetzung von zivilrechtlichen \nAnsprüchen ein milderes Mittel darstellt als die \nInstandsetzungsanordnung, um festgestellte Mängel zu \nbeseitigen. \n\n25\n\nAuch hinsichtlich der Anordnung zu Ziffer 1., an der \nHauseingangstür ein funktionsfähiges Schloß einzubauen, \nüberwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das \nAussetzungsinteresse der Antragstellerin. Allerdings ist die \nInstandsetzungsanordnung insoweit nach summarischer Prüfung \nweder als offensichtlich rechtmäßig noch als offensichtlich \nrechtswidrig zu qualifizieren. \n\n26\n\nEs läßt sich gegenwärtig nicht zuverlässig klären, ob das \nVorhandensein eines funktionsfähigen Schlosses an der \nHauseingangstür notwendig ist, um den Gebrauch des zu \nWohnzwecken geeigneten Zustandes zu erhalten oder \nwiederherzustellen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 WoG) und das Fehlen des \nSchlosses den Gebrauch zu Wohnzwecken erheblich beeinträchtigt \n(§ 5 Abs. 1 Satz 2 WoG) oder aber ein funktionsfähiges Schloß \nzu den Mindestanforderungen an erträgliche Wohnverhältnisse \n(§ 6 Abs. 1 Satz 1 WoG) gehört. Zwar dürfte es - entgegen der \nAnnahme des Antragsgegners - nicht darauf ankommen, daß \ngegenwärtig Ausländer in dem Haus wohnen, die in erhöhtem Maße \ndem Risiko einer Brandstiftung ausgesetzt seien. Solchen \nBesorgnissen zu begegnen ist vielmehr in erster Linie Sache \nder allgemeinen Gefahrenabwehr. Die Beantwortung der \naufgeworfenen Frage hängt jedoch von den tatsächlichen \nUmständen ab, u.a. ob ursprünglich ein Schloß vorhanden war \nund in welchem Umfang die Nebenräume (insbesondere der Keller) \nfrei zugänglich sind. \n\n27\n\nWeiter stellen sich die Fragen, ob der Gebrauch eines \nMietgebäudes zu Wohnzwecken es erfordert - auch unter \nBerücksichtigung des Rechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung, \nArt. 13 des Grundgesetzes -, daß die Mieter vor dem unbefugten \nBetreten des Hauses durch Dritte und deren Aufenthalt in den \nNebenräumen bewahrt werden und gegebenenfalls, ob das Fehlen \neines Schlosses an der Hauseingangstür einen nur geringfügigen \nMangel oder aber eine erhebliche Gebrauchsbeeinträchtigung im \nSinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 WoG darstellt. \n\n28\n\nDie Beantwortung der aufgeworfenen Fragen bleibt einem \nHauptsacheverfahren vorbehalten. Die danach unabhängig von den \nErfolgsaussichten vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu \nLasten der Antragstellerin aus. Aus dem Protokoll des \nAntragsgegners über die Ortsbesichtigung vom 23. Mai 1996 und \naus der Begründung der Ordnungsverfügung vom 24. September \n1996 ergibt sich, daß die Mieter den Trockenboden zumindest \nteilweise zu Wohnzwecken, nämlich zum Wäschetrocknen, nutzen \nkönnen. Unter Berücksichtigung der den Mietern aus dem freien \nZugang zum Haus drohenden Gefahren, in den Nebenräumen \n(Trockenboden, Treppenflur, Keller) in ihrer Wohnnutzung \nbeeinträchtigt zu werden, die eine Vielzahl mit der Führung \ndes häuslichen Lebens und des Haushalts verbundenen \nTätigkeiten umfaßt, besteht ein vorrangiges öffentliches \nInteresse daran, die Hauseingangstür - zumindest vorläufig - \nmit einem Schloß zu versehen. Hierdurch entstehen der \nAntragstellerin auch unter Berücksichtigung des \nverhältnismäßig geringen Kostenaufwandes, der mit dem Einbau \ndes Schlosses verbunden ist, keine unzumutbaren Nachteile, die \nnicht oder nur schwer wieder rückgängig gemacht werden \nkönnten. \n\n29\n\nSoweit das Verwaltungsgericht in der erstinstanzlichen \nEntscheidung (auch) die aufschiebende Wirkung der Klage \nhinsichtlich der mit den Ziffern 1., 3., 4. und 6. der \nAnordnung vom 24. September 1996 verbundenen \nZwangsgeldandrohungen angeordnet hat, ist die erstinstanzliche \nEntscheidung nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, da der \nAntragsgegner insoweit nicht den Antrag auf Zulassung der \nBeschwerde gestellt hat. \n\n30\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 \nSatz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Der Senat hat bei der \nStreitwertbemessung für das Beschwerdeverfahren die Hälfte der \nvom Antragsgegner veranschlagten Kosten der geforderten \nMaßnahmen (abzüglich der Kosten für die Instandsetzung der \nKlingelanlage nach Ziffer 2. der Ordnungsverfügung) \nberücksichtigt, die Androhung der Zwangsgelder \nunberücksichtigt gelassen und den Streitwert in Höhe der \nzweitgeringsten Gebührenstufe festgesetzt. \n\n31\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar.\n\n32","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310972","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-07-03/14-b-1120-97","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310972","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310972","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-07-03/14-b-1120-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310972","retrieved":"2026-07-09 03:41:17.698154+00:00"}}