{"status":"available","doknr":"OLD310971","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0703.11A1826.95.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-07-03","aktenzeichen":"11 A 1826/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die außergerichtlichen \nKosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Sachbericht:\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des Grundstücks N.-----weg 3 in M. -F. (Flurstück 62, Flur 3 \nin der Gemarkung F. ). Die Parzelle ist grenzständig zum südwestlich befindlichen \nlandwirtschaftlichen Anwesens Fromme mit einer Backsteinscheune bebaut. Sowohl das Grundstück \ndes Klägers als auch das Gehöft G. liegen an der nordwestlichen Ausbuchtung des N1.-----weges , \nder hier von der P.------straße nach Westen abzweigend halbkreisförmig auf die genannte \nHauptdurchgangsstraße des Ortsteils zurückführt.\n\n3\n\nAm N.-----weg östlich des Gehöfts G. befindet sich auf den Flurstücken 53 und 44 der \nGetränkevertrieb X. . Die Zufahrt des Grundstücks G. zum N.-----weg liegt genau zwischen \nder Zufahrt der Parzelle 62 des Klägers und der Zufahrt des Bierverlages.\n\n4\n\nDer Getränkevertrieb war seit 1982 fortlaufend Gegenstand bauordnungsrechtlicher \nAuseinandersetzungen, in denen es maßgeblich um die Nutzung der Freifläche des Geländes zur \nLagerung von Leergut und um die Inanspruchnahme öffentlichen Verkehrsraums zu Betriebszwecken \nging.\n\n5\n\nDer Ortsteil F. besteht im übrigen - abgesehen von der Kirche und zwei Gaststätten - nur \naus Wohngebäuden und - teilweise nicht mehr betriebenen - landwirtschaftlichen Hofstellen.\n\n6\n\nAm 9. Oktober 1992 beantragte der Kläger die Genehmigung der Nutzungsänderung einer rd. 84 \nqm großen Teilfläche seiner Scheune zur Lagerung von Getränkeleergut für den Getränkevertrieb \nX. . \n\n7\n\nNach Anhörung des Klägers und Einholung einer Stellungnahme der Beigeladenen namentlich zu \nden Auswirkungen des Vorhabens auf die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs lehnte der \nBeklagte den Bauantrag mit Bescheid vom 24. Januar 1994 ab. In den Rahmen der als Dorfgebiet zu \nbewertenden Umgebungsbebauung füge sich das beantragte Leergutlager nicht ein. Jedenfalls unter \nBerücksichtigung des § 15 BauNVO stelle es sich als unzulässig dar, weil es die schon durch den \nStammbetrieb X. hervorgerufenen bodenrechtlichen Spannungen noch erhöhe. Durch das \nzusätzliche Leergutlager werde in gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßender Weise zusätzlicher \nAndienungsverkehr zum bzw. vom Stammbetrieb über den N.-----weg mittels Lkw und Gabelstapler \nhervorgerufen, die verkehrliche Situation auf der Straße weiter verschlechtert und die dann eingekeilte \nZufahrt zur Hofstelle G. in noch stärkerem Maße Blockierungen ausgesetzt.\n\n8\n\nSchließlich verstoße das Bauvorhaben auch gegen die Abstandsflächenvorschrift des § 6 BauO \nNW, deren Problematik bei einer Nutzungsänderung neu aufgeworfen werde und nicht mehr hinter \nden Bestandschutz zurücktrete.\n\n9\n\nGegen diesen Bescheid erhob der Kläger unter dem 15. Februar 1994 Widerspruch. Zur \nBegründung machte er geltend, das Vorhaben füge sich in die nähere Umgebung i.S.v. § 34 Abs. 1 \nSatz 1 BauGB ein. Lediglich in einem Wohngebiet sei ein Getränkehandel gebietsfremd, nicht jedoch \nin einem Bereich, der auch Züge eines Dorfgebietes aufweise. Hier sei eine gemischten Nutzung \nvorhanden, die jedoch noch keine Mischgebietsqualität besitze und sich auch keinem anderen \nGebietstyp nach der Baunutzungsverordnung zuordnen lasse. Ein Leergutlager füge sich in die \nUmgebungsnutzung ohne Widerspruch ein. Angesichts der für den Hauptbetrieb erteilten \nBaugenehmigung seien dabei die Probleme mit der Umgebungsbelastung zu vernachlässigen. \n\n10\n\nHinsichtlich des Grenzabstandes bestehe bauordnungsrechtlicher Bestandschutz, weil durch die \nbeantragte Nutzungsänderung die äußere Gestalt des Gebäudes nicht verändert werde. \n\n11\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 1. Juni 1994 wies die Bezirksregierung Detmold den Widerspruch \ndes Klägers unter Vertiefung der Argumentation des Ausgangsbescheides zurück. \n\n12\n\nAm 17. Juni 1994 hat der Kläger Klage erhoben und ergänzend vorgetragen, durch die beantragte \nNutzungsänderung würden die von Getränkebetrieb X. ausgehenden Störungen sogar \nvermindert. Der Verbesserung der Gesamtsituation könne nicht entgegengehalten werden, daß der \nBetrieb in der Vergangenheit Konflikte hervorgerufen habe, da es ja gerade um deren Beseitigung \ndurch Schaffung zusätzlicher Lagerflächen gehe. \n\n13\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n14\n\nden ablehnenden Bescheid des Beklagten vom 24. Januar 1994 und den \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung Detmold vom 1. Juni 1994 \naufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger auf seinen Antrag \nvom 9. Oktober 1992 die bauaufsichtliche Genehmigung zur Nutzungsänderung \neines Teilbereichs einer landwirtschaftlichen Scheune auf dem Grundstück \nGemarkung F. , Flur 3, Flurstück 62, als Lager für \nGetränkeleergut zu erteilen.\n\n15\n\nDer Beklagte hat unter Bezugnahme auf die Begründung der angefochtenen Bescheide \nbeantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nDie Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. \n\n18\n\nSie hat vorgetragen: In der Vergangenheit seien durch die Be- und Entladevorgänge des \nGetränkehandels X. insbesondere für den Nachbarn G. verkehrliche Schwierigkeiten \naufgetreten. Nach ihren Erfahrungen sei mit einer Verbesserung in Folge der beantragten \nNutzungsänderung nicht zu rechnen, weil mit der beantragten Nutzungsänderung nicht lediglich eine \nVerschiebung von Lagermöglichkeiten erreicht werde, sondern eine mit höherem Verkehrsaufkommen \nverbundene Betriebsvergrößerung eintrete.\n\n19\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 31. Januar 1995 als unbegründet \nabgewiesen. Es ist dabei im wesentlichen der Auffassung des Beklagten gefolgt.\n\n20\n\nGegen das ihm am 14. Februar 1995 zugestellte Urteil hat der Kläger am 6. März 1995 Berufung \neingelegt. Zur Begründung wiederholt und vertieft er seinen Standpunkt, daß mit der Ausweitung der \nLagerkapazität nicht einer Geschäftszunahme, sondern in betriebswirtschaftlich sinnvoller und \ninsbesondere auch umweltschonender Weise der Diversifikation im Leergutbereich Rechnung \ngetragen werde. Die vom Getränkevertrieb X. ausgehenden Störungen seien unerheblich, weil \nmaximal 8 Lkw - Fahrbewegungen pro Tag anfielen. Die Firma verfüge lediglich über zwei große \nLastzüge mit Anhänger und zwei kleinere Lastwagen, die jeweils in der Regel zwei - in \nAusnahmefällen auch drei - Fahrten pro Tag absolvierten. Anliefervorgänge durch Dritte fänden nicht \nstatt. Der Direktverkauf vor Ort habe eine völlig untergeordnete Bedeutung, so daß hieraus kaum \nFahrverkehr entstehe. Die sich so darstellende Betriebsausübung sei mit der Genehmigung der \ngroßen Lagerhalle durch den Beklagten bereits gebilligt worden. Es finde kein zusätzlicher \ninnerbetrieblicher Verkehr zwischen Stammbetrieb und dem strittigen Leergutlager in der Scheune \nstatt, weil das Lagergut mittels Gabelstapler ausschließlich auf dem Scheunengrundstück selbst \nabgeladen, eingelagert und zum Abtransport wieder aufgeladen werde. Etwaige Schwierigkeiten des \nNachbarn G. , von seinem landwirtschaftlichen Betriebsgrundstück auf die P.------straße zu \ngelangen, seien übertrieben dargestellt und erführen durch das neue Leergutlager keine \nVerschärfung. Selbst wenn der N.-----weg vor dem Hauptbetriebsgebäude durch Umladeaktivitäten \neinmal verstellt sein sollte, könne der Nachbar - statt rechtsherum zu fahren - unschwer geradeaus \nnördlich am Gemeindehaus vorbei auf die Durchfahrtsstraße gelangen. In der Hofausfahrt des \nNachbarn G. und auf dem nördlichen Abschnitt des N1.-----weges würden keine Fahrzeuge \nabgestellt.\n\n21\n\nDer Kläger beantragt,\n\n22\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen \nKlageantrag zu erkennen.\n\n23\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n24\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n25\n\nEr stützt sich auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden und trägt ergänzend dazu \nvor, das streitbefangene Vorhaben sei als wesentlich störend zu beurteilen. Trotz begrenzter Anzahl \nvon betrieblichen Lastkraftwagen sei unter Berücksichtigung der erforderlichen Ladezeiten gerade \nauch bei einer Genehmigung der Nutzung der Scheune als zusätzlichem Leergutlager von \nerheblichen Rangiervorgängen auf dem N.-----weg auszugehen, die die Anwohner am Befahren der \nStraße hinderten. Daß auch Brauereien unmittelbar den Getränkehandel X. anführen, sei \nebensowenig auszuschließen, wie der Verkehr durch Direktabholer hinweggedacht werden könne. \nInsbesondere der Nachbar G. sei infolge der neuen Lagerhalle nicht unwesentlichen Störungen \nausgesetzt. Es entspräche üblichen Betriebsabläufen, daß die Abholung neuer Getränke und die \nAbgabe von Leergut an gleicher Stelle erfolge. Deshalb seien innerbetriebliche Transporte zwischen \nden Betriebsstellen mittels Lkw oder Gabelstapler und damit eine Verschlechterung der verkehrlichen \nSituation auf dem N.-----weg vorgegeben. Ohne innerbetriebliche Transporte müßten die \nbetriebseigenen Lkws auf dem N.-----weg zumindest mehrere Stellen anfahren, um einerseits Leergut \nabzugeben oder aufzunehmen bzw. andererseits volle Getränkekästen anzuliefern oder für die \nAuslieferung aufzuladen. Im Extremfall würden dem Nachbarn G. beide Möglichkeiten, um auf die \nP.------straße zu gelangen, zeitweise genommen. Schon in der Vergangenheit habe er auch insoweit \nZufahrtsschwierigkeiten geltend gemacht, als durch geparkte Lieferfahrzeuge jedenfalls ein Wenden \nim Bereich des N1.-----weges vor seiner Einfahrt unmöglich gemacht worden sei. Soweit nach den \nErfahrungen und Feststellungen des Beigeladenen der N.-----weg auch längs des Flurstückes 47 \nhäufiger mit Pkws zugeparkt werde, sei es dem Landwirt dann nicht möglich, mit seinen breiten \nlandwirtschaftlichen Fahrzeugen den direkten Weg zur P.------straße nördlich am Gemeindehaus \nvorbei zu nehmen. Wiederholte Überprüfungen vor Ort und ein ständiges ordnungsbehördliches \nTätigwerden der Beigeladenen belegten, daß die zur Genehmigung gestellte Nutzungsänderung, die \nbereits illegal aufgenommen worden sei, zu einer Verschärfung der vorhandenen - in den beengten \nVerhältnissen angelegten - bodenrechtlichen Spannungen führe. Eine in der Erweiterung des \nGetränkehandels liegende Verfestigung der gewerblichen Nutzung widerspreche letztendlich den \nEinfügungs- und Rücksichtnahmegebot. \n\n26\n\nDie Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie schließt sich den Ausführungen des Beklagten an.\n\n27\n\nDer Berichterstatter hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Auf die Niederschrift zum \nOrtstermin vom 28. März 1996 wird verwiesen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und \nStreitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der hierzu vom Beklagten überreichten \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n28\n\nEntscheidungsgründe :\n\n29\n\nDie Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.\n\n30\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf \nErteilung einer Baugenehmigung für die begehrte Nutzungsänderung eines Teils der Scheune in ein \nLeergutlager. Dem Vorhaben stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen (vgl. § 75 Abs. 1 Satz \n1 BauO NW). Ein Leergutlager auf der Grenze verstößt in bauordnungsrechtlicher Sicht gegen die \nAbstandsflächenvorschriften des § 6 BauO NW und ist als neuer Betriebsteil des Getränkehandels \nX. in seiner Lage auch planungsrechtlich nach § 34 BauGB nicht zulässig.\n\n31\n\nDie Umwandlung eines Teils der Scheune in ein Leergutlager stellt nach Maßgabe der ständigen \nRechtsprechung der Verwaltungsgerichte \n\n32\n\nvgl. die Nachweise bei Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NW 1995, § 3 \nRdnr. 32\n\n33\n\neine baugenehmigungspflichtige Nutzungsänderung dar, weil sich eine gewerbliche Nutzung von \nder landwirtschaftlichen Nutzung derart unterscheidet, daß sie anderen oder weitergehenden \nAnforderungen bauplanungs- oder bauordnungsrechtlicher Art unterworfen ist oder unterworfen \nwerden kann.\n\n34\n\nObwohl Gegenstand des Vorhabens allein eine Änderung der Nutzung der hinsichtlich ihrer \nAußenwände unverändert bleibenden Scheune ist, unterliegt hier auch die Einhaltung der \nAbstandsflächen einer Prüfung. Die Nutzungsänderung eines bestehenden Gebäudes wirft nämlich \ndie Genehmigungsfrage auch im Hinblick auf die Abstandsvorschriften neu auf, wenn die \nNutzungsänderung vom Bestandschutz nicht mehr gedeckt ist und auf wenigstens einen der durch die \nAbstandsvorschriften geschützten Belange nachteiligere Auswirkungen als die bisherige Nutzung \nhat.\n\n35\n\nVgl. u.a. OVG NW, Urteil vom 15. Mai 1997 - 11 A 7224/95 -, Beschluß vom \n13. Juli 1995 - 11 B 1543/95 -, BRS 57 Nr. 135; Urteil vom 20. September \n1994 - 11 A 972/93 - jeweils m.w.N.\n\n36\n\nDiese Voraussetzungen liegen hier vor, weil mit der Funktionsänderung von der Verwendung des \nGebäudes im Rahmen der Landwirtschaft zur gewerblichen Nutzung als Leergutlager eines \nGetränkevertriebes die Variationsbreite des Bestandes verlassen wird und die neue Nutzung im \nHinblick auf die Frequentierung von Gebäude und Grundstück sowie die Häufigkeit, Lautstärke und \nLästigkeit der informationshaltigen Geräusche eine stärkere Beeinträchtigung der Nachbarschaft \nbedeutet. Zu den Schutzgütern des § 6 BauO NW zählen gerade auch der Wohnfrieden und die \nWohnruhe. Die Privatheit soll mittels Abstandsflächen u.a. durch Schutz vor akustischen Störungen \ngesichert werden. \n\n37\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 15. Mai 1997 - 11 A 7224/95 -; Beschluß vom \n29. Juli 1994 - 11 B 1260/94 -, Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O., § 6 \nRdnr. 10.\n\n38\n\nEin Verstoß gegen die hier einschlägigen Abstandsflächenvorschriften folgt daraus, daß das \nGebäude, in dem das Leergutlager untergebracht werden soll, wegen seiner Grenzständigkeit schon \ndie erforderliche Mindesttiefe der Abstandsfläche (§ 6 Abs. 1, Abs. 5 Satz 3, Abs. 6 Satz 1 BauO NW \n1994 = § 6 Abs. 1, Abs. 5 Satz 4, Abs. 6 Satz 1 BauO NW 1995) nicht einhält.\n\n39\n\nEin Fall des § 6 Abs. 1 Satz 2 a) oder b) BauO NW, in dem eine Abstandsfläche vor \nAußenwänden, die an der Nachbargrenze errichtet werden, nicht erforderlich ist, liegt nicht vor. § 34 \nAbs. 1 BauGB - als für den unbeplanten Innenbereich hier maßgebliche planungsrechtliche Vorschrift \n- gibt weder vor, daß das Gebäude ohne Grenzabstand gebaut werden muß noch so gebaut werden \ndarf. Ein Vorhaben ohne seitlichen Grenzabstand fügt sich mit seiner Bauweise nämlich nicht in die \nEigenart der näheren Umgebung ein.\n\n40\n\nAls nähere Umgebung des Vorhabens ist hier die Bebauung an der Schleife des N1.-----weges \nund beidseitig der Ortsdurchfahrt der P.------straße zugrunde zu legen. Dies ist der Bereich \nwechselseitiger Prägung, in dem sich die Ausführung des Vorhabens auf die Umgebung auswirkt und \nzum anderen die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter prägt.\n\n41\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1993 - 4 C 15.92 -, BRS 55 Nr. 174 \nm.w.N.\n\n42\n\nAber selbst bei großzügigerer Bemessung des Bereichs gegenseitiger Prägung finden sich mit \nAusnahme des streitbefangenen Gebäudes und der Scheune des Nachbarn G. nach Maßgabe \ndes dem Senat vorliegenden Kartenmaterials im gesamten Ortsteil keine Anhaltspunkte für eine \ngeschlossene Bauweise i.S.v. § 22 Abs. 3 BauNVO. In der geschlossenen Bauweise werden die \nGebäude ohne seitlichen Grenzabstand mit Brandwänden auf den seitlichen Nachbargrenzen \nerrichtet, mit dem (städtebaulichen) Ziel, daß die einzelnen Gebäude sich Wand an Wand zu einem \ngeschlossenen Baukomplex zusammenschließen. Der Umkreis zeichnet sich hier jedoch durch eine \nrelativ ungeordnete Anordnung der Gebäude zu den Grundstücksgrenzen aus, wie es gerade für \nältere landwirtschaftliche Hofstellen nicht unüblich ist. Ganz überwiegend wird dabei ein Abstand zur \nGrenze gewahrt. In einigen Fällen ist flurstücksübergreifend gebaut worden. Manchmal nähern sich \nAußenwände den Grundstücksgrenzen nur an. Soweit auf die Grenze gebaut worden ist, betrifft dies \nin aller Regel jeweils nur einen kürzeren Gebäudeabschnitt, handelt es sich um bloße - in den \nAbstandsflächen zulässige - Nebengebäude wie Garagen oder Abstellräume oder liegen jenseits der \nbebauten Grenzen öffentliche Verkehrsflächen oder der die Bauernschaft durchziehende Graben. Das \nGesamtbild weist - mit Ausnahme der hier streitigen Situation an der Grenze zwischen den \nFlurstücken 62 und 45 - jedenfalls nirgendwo eine beidseitige Grenzbebauung auf. Angesichts des \ngeringen Umfangs von Grenzbebauung und deren Atypik im Verhältnis zu § 22 Abs. 3 BauNVO \nerfährt das Gebiet seine Prägung alles in allem durch die Einhaltung seitlicher Grenzabstände und ist \ndeshalb der offenen Bauweise nach § 22 Abs. 2 BauNVO zuzuordnen. \n\n43\n\nMuß nach planungsrechtlichen Vorschriften mit Grenzabstand gebaut werden, ist aber - wie hier - \nauf dem Nachbargrundstück innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche ein Gebäude ohne \nGrenzeabstand vorhanden, so kann zwar nach § 6 Abs. 1 Satz 3 BauO NW gestattet werden, daß \nebenfalls ohne Grenzabstand gebaut wird. Sein dahingehendes Ermessen hat der Beklagte jedoch \nbereits im Ausgangsbescheid vom 24. Januar 1994 zu Ungunsten des Klägers ausgeübt, ohne daß \ndem Ermessensfehler zugrunde liegen.\n\n44\n\nSoweit dem Vorhaben auch ein planungsrechtliches Hindernis entgegensteht, ist \nBeurteilungsgrundlage für seine Zulässigkeit nicht § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 5 BauNVO, sondern \n§ 34 Abs. 1 BauGB.\n\n45\n\nAls nähere Umgebung des Vorhabens legt der Senat - wie bereits oben ausgeführt - die \nBebauung an der Schleife des N1.-----weges und beidseitig der Ortsdurchfahrt der P.------straße \nzugrunde. Die Eigenart des so umrissenen Gebietes entspricht nicht einem der Baugebiete der \nBauNVO, namentlich nicht einem Dorfgebiet. Vielmehr liegt eine Gemengelage vor, die sich nicht in \neine der Gebietskategorien einordnen läßt.\n\n46\n\nZwar weist der maßgebliche Bereich mit den Hofstellen, Bauernhäusern, Scheunen, Ställen und \nWohngebäuden, mit seiner Gastwirtschaft und der Kirche ganz wesentlich Elemente auf, die gemäß § \n5 Abs. 2 BauNVO die Nutzungsstruktur eines Dorfgebietes bestimmen. Mit dem Getränkehandel \nX. auf den Parzellen 44 und 53 ist jedoch auch ein Gewerbebetrieb mit zu berücksichtigen, der \nseiner Art nach in einem Dorfgebiet unzulässig ist. \n\n47\n\nVgl. zum Dorfgebiet: BVerwG, Beschluß vom 7. September 1995 - 4 B 200.95 \n-, BRS 57 Nr. 71.\n\n48\n\n§ 5 Abs. 1 Satz 1 BauNVO gestattet nämlich nur nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe, zu \ndenen ein Bierverlag, der sich in erster Linie mit der Belieferung von Weiterveräußerern beschäftigt, \nnicht zählt. Ein solcher Getränkegroßhandel, wie er von der Firma X. betrieben wird, stellt bei der \nin bauplanungsrechtlicher Hinsicht maßgeblichen typisierenden Betrachtungsweise\n\n49\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1994 - 4 C 13.93 -, BRS 56 Nr. 61; \nUrteil vom 21. Februar 1986 - 4 C 31.83 -, BRS 46 Nr. 51\n\n50\n\ngrundsätzlich keinen nicht wesentlich störender Gewerbebetrieb, sondern - ähnlich wie ein \nSpeditionsunternehmen - typischerweise einen wesentlich störenden Gewerbebetrieb dar, der nur in \neinem Gewerbe - oder Industriegebiet zulässig ist.\n\n51\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 24. Mai 1995 - 7 A 2757/93 -.\n\n52\n\nBei einem solchen Betrieb ist nämlich wegen der betriebsbedingten Fahr- und \nLagerungsvorgänge regelmäßig von einer erheblichen - mit einem Wohn- und Misch- bzw. Dorfgebiet \nnicht verträglichen - Lärmbelästigung auszugehen. Die von einen derartigen Betrieb typischerweise \nausgehenden Geräusche - namentlich durch die An- und Abfahrt der zu dem Fuhrpark eines \nderartigen Betriebes regelmäßig gehörenden Lastkraftwagen und Personenkraftwagen wie auch \ndurch deren Fahrbewegungen auf dem Grundstück selbst sowie durch das beim Aufladen, Abladen \noder Umstellen auftretende Klirren und Scheppern der Getränkekisten - zeichnen sich durch eine \nHäufigkeit und Lästigkeit aus, die in einem auch Wohnnutzung aufweisendem Dorfgebiet in der Regel \nnicht hinzunehmen sind.\n\n53\n\nBei der Bestimmung des Gebietscharakters kann der vorhandene Getränkevertrieb X. nicht \nwegen seiner Ausnahmestellung in einer ansonsten homogenen Umgebung außer Betracht bleiben. \nVielmehr ist bei der Ableitung des Maßstabes aus dem vorhandenen Bestand alles an Bebauung in \nden Blick zu nehmen, was in der näheren Umgebung tatsächlich vorhanden ist. Eine Beschränkung \nauf das, was von der vorhandenen Bebauung städtebaulich wünschenswert oder auch nur vertretbar \nist, darf insoweit nicht vorgenommen werden. Auch eine städtebaulich unerwünschte Bebauung darf \nbei der Bildung des Maßstabes nicht einfach von vornherein vernachlässigt werden.\n\n54\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 - 4 C 23.86 -, BRS 50 Nr. \n75.\n\n55\n\nSoweit außer Acht gelassen werden muß, was die vorhandene Bebauung nicht prägt oder in ihr \nals Fremdkörper erscheint \n\n56\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 - 4 C 23.86 -, a.a.O.\n\n57\n\ntreffen diese Voraussetzungen auf den Bierverlag nicht zu. Gemessen an Größe und Ausdehnung \nder Betriebsfläche sowie an der Anzahl und dem Volumen der Betriebsgebäude besitzt die \ngewerbliche Nutzung durchaus die Kraft, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, und \nwird von einem Betrachter nicht nur am Rande wahrgenommen. Einen Fremdkörper, der wegen \nseiner Andersartigkeit und Einzigartigkeit den Charakter der Umgebung letztlich nicht beeinflussen \nkann, verkörpert der Getränkegroßhandel X. in der im übrigen dorfgebietsmäßig strukturierten \nUmgebung ebenfalls nicht.\n\n58\n\nRichtet sich die Zulässigkeit der zur Genehmigung gestellten Nutzungsänderung infolgedessen \nnach § 34 Abs. 1 BauGB, hält sich das Vorhaben zwar innerhalb des Rahmens der in § 34 Abs. 1 \nBauGB genannten Merkmale, fügt sich aber dennoch nicht in die Eigenart der näheren Umgebung \nein, weil es gegen das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme verstößt. \n\n59\n\nEin Vorhaben fügt sich in der Regel ein, wenn es sich innerhalb des aus seiner Umgebung \nhervorgehenden Rahmens hält oder - bei dessen Überschreitung - im Verhältnis zu seiner Umgebung \nweder bewältigungsbedürftige Spannungen auslöst noch vorhandene Spannungen verstärkt, durch \ndie die gegebene Situation verschlechtert, gestört, belastet oder in Bewegung gebracht wird.\n\n60\n\nVgl. etwa BVerwG, Urteil vom 19. September 1986 - 4 C 15.84 -, BRS 46 \nNr. 62; Urteil vom 15. Dezember 1994 - 4 C 13.79 -, a.a.O.\n\n61\n\nMit dem Stammbetrieb X. ist nach Art und Maß der baulichen Nutzung zwar ein hinreichendes \nVorbild für das zur Genehmigung gestellte Vorhaben vorhanden.\n\n62\n\nDas aus dem Tatbestandsmerkmal des \"Einfügens\" in § 34 Abs. 1 BauGB abzuleitende Gebot der \nRücksichtnahme \n\n63\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1992 - 4 C 50.89 -, BRS 54 Nr. 193; \nUrteil vom 14. Januar 1993 - 4 C 19.90 -, BRS 55 Nr. 175 m.w.N.\n\n64\n\nträgt aber als Korrektiv der Tatsache Rechnung, daß die alleinige Orientierung an dem durch die \nBebauung der maßgeblichen Umgebung gesetzten Rahmen nicht in allen Fällen zu befriedigenden \nErgebnissen führt. Das Rücksichtnahmegebot dient dazu, angesichts der gegenseitigen Verflechtung \nder baulichen Situation benachbarter Grundstücke zwischen den verständlichen und unabweisbaren \nInteressen des Bauherrn und den schutzwürdigen Belangten der Umgebung einen angemessenen \nplanungsrechtlichen Ausgleich zu schaffen. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme \n(objektiv-rechtlich) dabei stellt, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. \n\n65\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1993 - 4 C 19.90 -, a.a.O., Urteil \nvom 22. Juni 1990 - 4 C 6.87 -, BRS 50 Nr. 84 m.w.N.\n\n66\n\nBei der Beurteilung, ob ein Vorhaben schutzwürdige Belange verletzt und erhebliche Belastungen \nin der näheren Umgebung zur Folge hat, sind insoweit alle mit ihm nach Gegenstand, Struktur und \nArbeitsweise typischerweise verbundenen Auswirkungen zu berücksichtigen. Dazu gehören auch der \nmit einer bestimmten Nutzung regelmäßig verbundene Zu- und Abgangsverkehr sowie die von diesem \nbewirkten Auswirkungen.\n\n67\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1982 - 4 C 64.79 -, BRS 40 Nr. 45; \nBeschluß vom 9. Oktober 1990 - 4 B 121.90 -, BRS 50 Nr. 58 m.w.N.\n\n68\n\nNach diesen Beurteilungsgrundsätzen erweist sich die geplante Nutzungsänderung eines Teils \nder Scheune in ein Leergutlager als objektiv rücksichtslos. Das ergibt sich zum einen daraus, daß die \nNutzung der Scheune als Betriebsteil des Getränkegroßhandels X. typischerweise mit \nLärmbelästigungen verbunden wäre, die sich mit einer von Wohnnutzung bis landwirtschaftlicher \nNutzung geprägten Nachbarschaft nicht vereinbaren lassen. Wie oben näher dargelegt worden ist \n(vgl. S. 11 des Urteilsabdrucks), ist der Stammbetrieb X. wegen der mit einem derartigen Betrieb \ntypischerweise verbundenen Lärmbelästigungen als wesentlich störender Betrieb anzusehen. Diese \nBeurteilung gilt nach der Überzeugung des Senats im vollem Umfang auch für das Leergutlager als \neinen neuen und zusätzlichen Betriebsteil des Getränkegroßhandels X. . Namentlich die Hofstelle \nG. würde durch ihre Lage zwischen dann zwei intensiven Lärmquellen in unzumutbarer Weise \nbetroffen. Dabei ist als besondere Lärmursache der zusätzliche Gabelstablerverkehr zwischen \nStammbetrieb und geplantem Leergutlager zu berücksichtigen.\n\n69\n\nRücksichtslos ist die erstrebte Nutzungsänderung aber insbesondere auch, weil durch das \nVorhaben die bestehende mißliche Verkehrssituation auf der Schleife des N1.-----weges mit den \nunzumutbaren Behinderungen des Nachbarn G. nicht nur verfestigt sondern noch verschlechtert \nwird.\n\n70\n\nEs leuchtet angesichts der nur begrenzten eigenen Grundstücksfront ein, daß es bei der Länge \neines Lkws mit Anhänger, bei dem nicht auszuschließenden Aufeinandertreffen mehrerer \nLieferfahrzeuge und unter Berücksichtigung zu dem eigenen Fuhrpark hinzukommender Lieferanten-, \nKunden- und Beschäftigtenfahrzeuge zu Abstellvorgängen im gesamten Bereich der Schleife des N1.-\n----weges und dabei gelegentlich auch zu einem jedenfalls teilweisen Zuparken der Hofeinfahrt G. \nkommt.\n\n71\n\nDieser städtebauliche Mißstand würde durch die Erweiterung des Betriebes mittels des neuen \nLeergutlagers noch verschlimmert. Weitere Lagerkapazitäten am äußersten westlichen Ende des N1.-\n----weges bedeuten nämlich, daß die Lieferfahrzeuge auf alle Fälle tiefer in den N.-----weg \nhineinfahren müssen und dabei notgedrungen beim Passieren der nur ca. 5 m breiten und in ihrem \nweiteren Verlauf verwinkelten Hofeinfahrt zum Gelände des Klägers auch jeweils an der Zufahrt zum \nGehöft G. vorbei müssen. Unter den vom Kläger behaupteten Umständen ist insoweit mit einer \nZunahme der Verkehrsbewegungen auf dem N.-----weg zu rechnen, ohne daß sich die Häufigkeit von \nAuf- und Abladevorgängen im Straßenraum maßgeblich verringern wird.\n\n72\n\nAußerdem ist mit einem zusätzlichen innerbetrieblichen - sich über den N.-----weg als öffentlicher \nVerkehrsfläche abwickelnden - Rangier- und Transportverkehrs namentlich mit Gabelstaplern oder \nkleineren Fahrzeugen zu rechnen. Auch dies wird die Lärmbelästigungen und die Verkehrsbelastung \nerhöhen.\n\n73\n\nDie nach alledem gemäß § 34 Abs. 1 BauGB unzulässige Nutzungsänderung eines Teils der \nScheune in ein Leergutlager ist auch nicht nach § 34 Abs. 3 Nr. 2 BauGB zulässig. Die Ablehnung des \nBauantrages erweist sich insoweit als rechtmäßig.\n\n74\n\nBei der genannten Anspruchsgrundlage handelt es sich im Verhältnis zu dem vom Kläger \nebenfalls angeführten Institut des \"überwirkenden Bestandschutzes\"\n\n75\n\nvgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1975 - 4 C 71.73 -, BRS \n29 Nr. 135\n\n76\n\num eine abschließende Sonderregelung. Im Anwendungsbereich des § 34 Abs. 3 Nr. 2 BauGB ist \nfür einen selbständigen Genehmigungsanspruch auf der Grundlage des überwirkenden \nBestandschutzes kein Raum mehr.\n\n77\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 - 4 C 23.86 -, BRS 50 Nr. \n75.\n\n78\n\nEs ist zwar davon auszugehen, daß es sich i.S.v. § 34 Abs. 3 BauGB bei der Scheune als Teil \neines früheren landwirtschaftlichen Betriebes um eine zulässigerweise errichtete bauliche Anlage \nhandelt. Der Senat läßt offen, ob ihre teilweise Nutzungsänderung dem Getränkehandel X. als \nBetrieb nach § 34 Abs. 3 Nr. 2 BauGB auch dient. Dazu ist zwar nicht die \"Unentbehrlichkeit\" des \nVorhabens erforderlich. Es bedarf aber der funktionalen Zuordnung des Vorhabens zum Betrieb und \nseine Verwirklichung muß zumindest \"vernünftigerweise geboten\" sein. \n\n79\n\nVgl. Schlichter/Hofer, Berliner Kommentar zum BauGB, 2. Auflage, § 34 \nRdnr. 76 m.w.N.; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 5. Auflage, § 34 Rdnr. \n63.\n\n80\n\nEs fragt sich aber, ob sich ein solcher Funktionszusammenhang hier annehmen läßt.\n\n81\n\nJedenfalls fehlt es an der weiteren Voraussetzung, daß das Vorhaben nämlich städtebaulich \nvertretbar sein muß. Das ergibt sich schon aus den obigen Darlegungen.\n\n82\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 - 4 C 23.86 - a.a.O.\n\n83\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Der Ausspruch über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.\n\n84\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt \nsind.\n\n85","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310971","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-07-03/11-a-1826-95","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":13},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":3},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310971","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310971","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-07-03/11-a-1826-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310971","retrieved":"2026-07-09 03:41:17.607206+00:00"}}