{"status":"available","doknr":"OLD310978","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0702.5B1477.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-07-02","aktenzeichen":"5 B 1477/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Anträge des Antragstellers auf Zulassung der Beschwerde gegen \nden Beschluß des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 30. Mai 1997 werden \nabgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten \nnicht erhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\n1. Der sinngemäße Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen \ndie Versagung von Prozeßkostenhilfe für die Rechtsverfolgung \nin erster Instanz hat keinen Erfolg. Der Senat läßt insoweit \noffen, ob der Vertretungszwang nach § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO in \nder hier maßgeblichen Fassung vom 1. November 1996 (BGBl. I, \nS. 1626) auch für den Antrag auf Zulassung der Beschwerde \ngegen einen die Gewährung von Prozeßkostenhilfe versagenden \nBeschluß des Verwaltungsgerichts besteht, \n\n3\n\nso VGH Baden-Württemberg, Beschluß \nvom 25. März 1997 - 1 S 599/97 -,\n\n4\n\noder ob - wofür nach Auffassung des Senats vieles spricht - \nanwaltliche Vertretung nicht geboten ist, weil § 67 Abs. 1 \nSatz 1 VwGO insoweit von der spezielleren Regelung in §§ 569 \nAbs. 2 Satz 2, 78 Abs. 3 ZPO, § 166 VwGO verdrängt wird. \nJedenfalls hat der Antrag unter keinem denkbaren Gesichtspunkt \nin der Sache Erfolg, weil - ungeachtet der Frage seiner \nZulässigkeit - Zulassungsgründe i.S.d. § 146 Abs. 4, § 124 \nAbs. 2 VwGO weder dargelegt noch ersichtlich sind. Nach diesen \nBestimmungen ist die Beschwerde nur zuzulassen, wenn \n\n5\n\n- ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Beschlusses \nbeste-\n hen (Nr. 1),\n\n6\n\n- die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche \n Schwierigkeiten aufweist (Nr. 2),\n\n7\n\n- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 3),\n\n8\n\n- der Beschluß von einer Entscheidung des Oberverwaltungs-\n gerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen\n Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundes-\n verfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung \nberuht\n (Nr. 4) oder\n\n9\n\n- ein der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegender\n Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem\n die Entscheidung beruhen kann (Nr. 5).\n\n10\n\nDerartige Gründe sind nicht ersichtlich. Das \nVerwaltungsgericht hat zu Recht den Antrag auf Gewährung von \nProzeßkostenhilfe abgelehnt, weil die beabsichtigte \nRechtsverfolgung in der ersten Instanz keine Aussicht auf \nErfolg hatte. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die \nzutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug \ngenommen. \n\n11\n\n2. Der weitere sinngemäße Antrag auf Zulassung der \nBeschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Erlaß einer \neinstweiligen Anordnung ist unzulässig, weil der Rechtsbehelf \nentgegen der zutreffenden verwaltungsgerichtlichen \nRechtsmittelbelehrung nicht durch einen Bevollmächtigten \ni.S.d. § 67 Abs. 1 VwGO eingelegt worden ist.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nGerichtskosten werden nicht erhoben, weil das \nKostenverzeichnis zum GKG in der hier maßgeblichen alten \nFassung (§ 73 Abs. 1 GKG) keine Position für \nZulassungsverfahren enthält.\n\n13\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310978","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-07-02/5-b-1477-97","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 569","ref_norm":"569","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310978","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310978","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-07-02/5-b-1477-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310978","retrieved":"2026-07-09 03:41:18.195375+00:00"}}