{"status":"available","doknr":"OLD310977","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0702.22A1331.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-07-02","aktenzeichen":"22 A 1331/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDer Beschluß ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 4.392,88 DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nNach § 130a Satz 1 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht \ndie Berufung zurückweisen, wenn es sie einstimmig für \nunbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für \nerforderlich hält. Von dieser Möglichkeit macht der Senat \nGebrauch, nachdem er zuvor den Parteien Gelegenheit zur \nStellungnahme gegeben hat.\n\n3\n\nDie Berufung ist unbegründet. Der Senat weist sie aus den \nzutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück, \nauf die er gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug nimmt.\n\n4\n\nIn Hinblick auf das Berufungsvorbringen ist ergänzend auf \nfolgende Gesichtspunkte hinzuweisen:\n\n5\n\nDie Auffassung der Berufung, die auf dem Grundstück des \nKlägers installierte Druckpumpe dürfe deshalb nicht als \nHausanschluß nach § 10 KAG abgerechnet werden, weil sie \n\"unverzichtbarer Bestandteil des gesamten \nEntwässerungssystems\" sei, geht fehl. Die auf dem Grundstück \ndes Klägers errichtete Pumpstation ist nicht unverzichtbarer \nBestandteil der öffentlichen Entwässerungsanlage, sondern \ndient allein und ausschließlich der Entwässerung des \nGrundstückes des Klägers und ist allein dem Aufgabenkreis des \nKlägers zuzurechnen.\n\n6\n\nDazu hat der Senat in einem gleichartigen Fall mit Urteil \nvom 18. Juni 1997 - 22 A 1406/96 - ausgeführt:\n\n7\n\n\"Die von dem Beklagten \nbereitgestellte Abwasseranlage ist in \nvollem Umfang (technisch) geeignet, die \nEntsorgung der Abwässer auf den \nangeschlossenen Grundstücken \nsicherzustellen. Daß nach dem von dem \nBeklagten verfolgten Konzept der \nDruckentwässerung der Anschlußnehmer \nerst nach Einbau und Inbetriebnahme \neiner Druckpumpe und ggfs. weiterer zur \nVorbehandlung des Abwassers \nerforderlicher technischer \nEinrichtungen auf seinem Grundstück die \nAbwasserleitung benutzen kann, vermag \nhieran nichts zu ändern. Anders als der \nKläger meint, wird der einzelne \nAnschlußnehmer hierdurch nicht zum \n\"Erfüllungsgehilfen\" des Beklagten für \nden Betrieb der Abwasseranlage, ohne \ndessen Beitrag das \nDruckentwässerungssystem insgesamt \nnicht funktionsfähig wäre. \n\n8\n\nDie für einen Anschluß erforderliche \nBereitstellung von Pumpleistung auf dem \nanzuschließenden Grundstück dient \nallein der Einleitung des auf diesem \nGrundstück anfallenden Abwassers in die \nDruckleitung und ist damit nur dem \nAufgabenbereich des Anschlußnehmers \nzuzurechnen. Dies folgt schon daraus, \ndaß eine Pumpe auf dem anzuschließenden \nGrundstück erst und nur dann \nerforderlich wird, wenn es \nangeschlossen werden soll. Demgegenüber \nist die Funktion der Abwasseranlage im \nübrigen auch ohne diesen \nGrundstücksanschluß in keiner Weise \nbeeinträchtigt. Daß die Pumpe auf dem \neinzelnen angeschlossenen Grundstück \nfür den Betrieb der Gesamtanlage keine \neigenständige Bedeutung hat, zeigt sich \naber auch daran, daß sie nur betrieben \nwerden muß, wenn und solange auf dem \nkonkreten Grundstück Abwasser anfällt \nund abgeleitet werden muß. Daß durch \nden hierbei erzeugten Verdrängungsdruck \nzugleich eine Fortbewegung des bereits \nin der Leitung befindlichen Abwassers \nerfolgt, vermag an dem allein der \nAbwasserentsorgung des eigenen \nGrundstücks dienenden Betrieb der auf \ndem Grundstück des Anschlußnehmers \nvorhandenen Pumpe nichts zu ändern, \nsondern stellt lediglich einen - wenn \nauch erwünschten - Nebeneffekt \ndar.\"\n\n9\n\nAn dieser Betrachtungsweise hält der Senat unbeschadet der \nvom Kläger angesprochenen Erlasse des Ministeriums für Umwelt, \nRaumordnung und Landwirtschaft NW vom 18. April 1994 - \nSMBl.NW. 770 - und des Innenministeriums NW vom 22. März 1995 \n- III B 4-4/32 -, abgedruckt in MittNWStGB 1995, 116 f., fest. \nDiese Erlasse, die ohnehin keine Verbindlichkeit haben, ziehen \naus den technischen Gegebenheiten des \nDruckentwässerungssystems unzutreffende faktische und \nrechtliche Schlußfolgerungen. Die rechtlichen \nSchlußfolgerungen, die die Berufung aus der - unzutreffenden - \nZuordnung der Pumpenanlage zur Gesamtanlage zieht, gehen \ngleichermaßen ins Leere.\n\n10\n\nDie Ausführungen des Klägers zu einem Verstoß gegen Art. 3 \nAbs. 1 GG wegen der angeblich im Verhältnis zu den an \nFreispiegelleitungen angeschlossenen Grundstücken höheren \nAnschlußkosten greifen ebenfalls nicht durch. Selbst wenn die \nbehauptete Tatsache in dieser Allgemeinheit zuträfe, was \nangesichts der auch bei Freispiegelleitungen bestehenden ganz \nunterschiedlichen Verhältnisse auf den Grundstücken \nauszuschließen ist, bedeutete dies keinen Verstoß gegen den \nGleichheitssatz, denn die maßgeblichen Sachverhalte sind \nunterschiedlich, weil die Grundstücke an verschiedene \nKanaltypen und damit mit unterschiedlicher Technik \nangeschlossen werden. Diese unterschiedlichen Sachverhalte \nwerden nach den gleichen Kriterien behandelt, nämlich indem \njeweils nach § 10 KAG die für den Hausanschluß entstandenen \nrealen Kosten erhoben werden. Ein Verstoß gegen den \nGleichheitssatz kommt, ohne daß dem hier weiter nachgegangen \nwerden muß, hier allenfalls - allerdings zugunsten des Klägers \n- insoweit in Betracht, als die Gemeinde beim Kläger Abschläge \nauf die entstandenen Kosten gewährt hat, die sie bei \nFreispiegelanschlüssen nicht gewährt.\n\n11\n\nDie Ausführungen des Klägers zur Unverhältnismäßigkeit der \nentstandenen Anschlußkosten und der laufenden Anschlußkosten \ngehen ebenfalls an den Rechtsfragen des vorliegenden Falles \nvorbei, denn sie betreffen nicht die Erhebung des \nKostenersatzes nach § 10 KAG. Nachdem der Kläger den Anschluß \ngenommen hat, können Einwendungen wegen der Höhe des \nverlangten Kostenersatzes allenfalls aus Umständen hergeleitet \nwerden, die mit der Erstellung des Anschlusses zusammenhängen, \netwa wegen durch unwirtschaftliche, rechtswidrige oder \nfehlerhafte Arbeiten entstandener Mehrkosten. Dagegen hätten \nEinwendungen wegen der mit der Anschlußnahme notwendig \nverbundenen Kosten nur der Anschlußverpflichtung selbst \nentgegengesetzt werden können. Die Anschlußverpflichtung des \nKlägers ist aber nicht Gegenstand des vorliegenden \nVerfahrens.\n\n12\n\nIm übrigen weist der Senat darauf hin, daß der \nVerhältnismäßigkeitsgrundsatz in Bezug auf das \nAnschlußverlangen weder wegen der Höhe der Anschlußkosten von \n(nach Abzug des möglicherweise ungerechtfertigten Zuschusses \nder Gemeinde) 4.392,88 DM bzw. (ohne den Zuschuß) von \n7.233,13 DM noch wegen des Anfalls laufender \nUnterhaltungskosten verletzt wäre. \n\n13\n\nZu dieser Problematik hat der Senat in dem bereits \nangeführten Urteil vom 18. Juni 1997 bei Anschlußkosten von \nvergleichbarer Höhe ausgeführt:\n\n14\n\n\"Die Anschlußkosten liegen weit \nunterhalb der Größenordnung, ab der \nsich möglicherweise die Frage der \nUnzumutbarkeit der Anschlußverlangens \nstellen könnte. Nach der Rechtsprechung \ndes Senats, an der dieser festhält, \nübersteigen angesichts des überragenden \nBelangs des Schutzes des Grundwassers \nvor weiterer Verunreinigung und des \nSchutzes der Gesundheit selbst \nAnschlußkosten in Höhe von 50.000,00 DM \nbei einem Wohnhaus noch nicht ohne \nweiteres das dem Grundstückseigentümer \nzumutbare Maß,\n\n15\n\nvgl. OVG NW, Urteile vom \n19. November 1990 - 22 A 433/90 - \nund 29. Juni 1989 - 22 A 296/88 -\n.\n\n16\n\nAuch die Belastung des Klägers mit den \nlaufenden Wartungs- und Betriebskosten \nder Druckpumpe führt nicht zur \nUnzumutbarkeit des Anschlußbegehrens. \nInsofern befindet sich der Kläger in \nkeiner anderen Lage als der an einen \nFreispiegelkanal angeschlossene \nGrundstückseigentümer, der zum \nAusgleich einer Höhendifferenz zur \nverlegten Kanalleitung einer Hebeanlage \nbedarf. Auch in diesen Fällen bestehen \ngegen die Zumutbarkeit der Belastung \nmit den laufenden Kosten dieser \nHebeanlage keine Bedenken,\n\n17\n\nvgl. OVG NW, Urteile vom \n19. November 1990 und 29. Juni 1989 \na.a.O.\"\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nEntscheidung über die Vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 \niVm. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n19\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \nder §§ 125 Abs. 2 Satz 3, 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n20\n\nDie Wertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 2 GKG.\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310977","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-07-02/22-a-1331-96","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310977","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310977","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-07-02/22-a-1331-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310977","retrieved":"2026-07-09 03:41:18.116025+00:00"}}