{"status":"available","doknr":"OLD310975","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0702.12A4369.95.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-07-02","aktenzeichen":"12 A 4369/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung \nin Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor \nder Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 13. Februar 1937 geborene Kläger stand bis zu seiner \nvorzeitigen Zurruhesetzung als Beamter auf Lebenszeit im \nnichttechnischen Verwaltungsdienst der Beklagten. Im Amt eines \nStadtamtmanns war er zuletzt als Leiter der Stadtkasse \neingesetzt.\n\n3\n\nSeit dem 12. Juli 1989 war der Kläger, von urlaubsbedingten \nund zwei anderen kurzfristigen Unterbrechungen im April und \nMai 1990 abgesehen, laufend dienstunfähig erkrankt. In einem \nGutachten der G. -Klinik - Fachklinik für \nPsychotherapie und Psychosomatik - vom 26. April 1990 wurde im \nGefolge der Umsetzung vom ehemaligen Leiter des Steueramtes \n(richtig: Abteilungsleiter der Steuerabteilung) zum leitenden \nBeamten der Stadtkasse, die der Kläger als sozialen Abstieg \nerlebt habe, eine schwere narzistische Krise mit latenter \nSuizidialität diagnostiziert. Es wure trotz insgesamt \nungünstiger Prognose von seiten der Klinik dringend die \nDurchführung einer Rehabilitationsmaßnahme in einer \npsychosomatisch orientierten Klinik (psychosomatische Kur) \nangeraten. Als geeignete Klinik wurde u.a. die R. \nin Bad B. vorgeschlagen. Ein weiterer Arbeitsversuch \n- ein kurz zuvor beim Kläger durchgeführter war \nfehlgeschlagen - sei vor der Kurmaßnahme wenig sinnvoll. Mit \nStellungnahme vom 31. Mai 1990 sah der Amtsarzt unter \nBezugnahme auf das vorliegende fachpsychiatrische Gutachten \nder G. -Klinik die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 \nSatz 2 LBG (Nichteintreten der vollen Dienstfähigkeit auch in \nden nächsten sechs Monaten) für gegeben an. \n\n4\n\nUnter dem 11. Juli 1990 verfügte die Beklagte daraufhin \nwegen Dienstunfähigkeit die Versetzung des Klägers in den \n\"vorläufigen\" Ruhestand mit Ablauf des 31. Oktober 1990; die \nZurruhesetzungsurkunde, die keinen Hinweis auf eine \nVorläufigkeit enthielt, wurde dem Kläger am 26. Oktober 1990 \nausgehändigt. Der Kläger erhält seitdem Ruhegehalt nach einem \nRuhegehaltssatz von 69 %. \n\n5\n\nZum Zwecke der Überprüfung seiner Dienstfähigkeit wurde der \nKläger in der Folgezeit mehrfach amtsärztlich und fachärztlich \nuntersucht. Ausweislich einer amtsärztlichen Stellungnahme vom \n25. November 1991 wurde der Kläger auch zu jenem Zeitpunkt \nnicht für in der Lage befunden, den Anforderungen eines \nVerwaltungsbeamten in seiner Position zu genügen. Gleichzeitig \nwurde zur Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit die \nDurchführung einer Rehabilitationsmaßnahme in einer \npsychosomatischen Klinik (erneut) vorgeschlagen. In einem \ninternistisch-rheumatologischen Gutachten des St. E. -\nHospitals M. -L. vom 23. April 1992 wurde \ndesweiteren eine mittelschwere Psoriasisarthritis mit einem \nGrad der Behinderung (GdB) von 60 diagnostiziert und der \nKläger (auch) vor diesem Hintergrund als dienstunfähig \nangesehen. Aufgrund der Aktivität der Psoriasisarthritis sah \nder Gutachter, Chefarzt Privatdozent Dr. L. , die \nMöglichkeit zu einer wirkungsvollen psychosomatischen \nRehabilitationsmaßnahme zur Zeit nicht für gegeben. Das \nBeschwerdebild von seiten der Psoriasisarthritis stehe derart \nim Vordergrund, daß dies keine besonders günstige \nVoraussetzung für den Beginn einer psychosomatischen \nBehandlung darstelle. Der Amtsarzt schloß sich der \nEinschätzung, daß das rheumatologische Geschehen beim Kläger \nderzeit im Vordergrund stehe und dieser weiterhin als \ndienstunfähig anzusehen sei, in seiner Stellungnahme vom \n9. Juni 1992 an. In einer weiteren amtsärztlichen \nStellungnahme vom 24. Juni 1993 hieß es nach erneuter \nUntersuchung des Klägers dann, daß dieser an einer \ngeringgradig ausgeprägten und medikamentös gut beherrschten \nPsoriasisarthropathie mit im Vordergrund stehenden \nSprunggelenkbeschwerden rechts leide. Im Zusammenhang mit \nseiner nach wie vor bestehenden, fachärztlich festgestellten \npsychiatrischen Erkrankung sei der Kläger weiterhin als \ndienstunfähig anzusehen. Allerdings sei er trotz seiner \nPsoriasisarthropathie gesundheitlich durchaus in der Lage, \nsich der mit damaligen Schreiben und auch jetzt wieder \nvorgeschlagenen stationären psychosomatischen \nRehabilitationsmaßnahme zu unterziehen.\n\n6\n\nIm Gefolge dessen wies die Beklagte den Kläger mit \nSchreiben vom 2. Juli 1993 an, sich der vom Amtsarzt \nvorgeschlagenen stationären psychosomatischen \nRehabilitationsmaßnahme in einer der hierfür in Frage \nkommenden Kliniken zu unterziehen. Bis Ende Juli werde die \nMitteilung erwartet, ab wann und in welcher Klinik die \nRehabilitationsmaßnahme durchgeführt werde. Dem widersprach \nder Kläger unter Hinweis auf die Besorgnis, daß er im Rahmen \nder ihm angekündigten stationären psychosomatischen \nRehabilitationsmaßnahme Schwierigkeiten mit der langwirkend \nantirheumatischen Therapie bekomme, d.h. der Erfolg der \nletztgenannten Therapie vereitelt und sein Gesundungsprozeß \nbeeinträchtigt werde. Aus einem eingereichten Attest des St. \nE. -Hospitals vom 22. Juli 1993 ergab sich, daß auch \naus Sicht dieser Klinik eine psychosomatisch ausgerichtete AHB \nzumindest zur Zeit abzulehnen sei.\n\n7\n\nUnter dem 30. Juli 1993 teilte die Beklagte dem Kläger mit, \ndaß sie dessen Besorgnis unter Bezugnahme auf die \namtsärztliche Aussage vom 24. Juni 1993 nicht teile und \ndeshalb das Schreiben vom 2. Juli 1993 in vollem Umfang - auch \nbezüglich der genannten Frist - aufrecht erhalten werde. \n\n8\n\nNachdem keine Reaktion des Klägers erfolgte, wies die \nBeklagte diesen mit Schreiben vom 30. September 1993 konkret \nan, innerhalb von vier Wochen nach Zugang dieses Schreibens \ndie zur Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit erforderliche \nstationäre psychosomatische Kur an der R. in Bad \nB. anzutreten. Sie machte darauf aufmerksam, daß der \nKläger aus der Treue- und Gehorsamspflicht auch verpflichtet \nsei, sich zur Wiederherstellung der eingeschränkten bzw. \nverloren Arbeitskraft einer zumutbaren Heilbehandlung zu \nunterziehen. Für den Fall der Nichtbefolgung bestehe der \nbegründete Verdacht, daß der Kläger bewußt und gewollt die \nWiederherstellung der Dienstfähigkeit und folglich die erneute \nBerufung in das Beamtenverhältnis verhindern wolle. Dies könne \nals Dienstvergehen geahndet werden.\n\n9\n\nDen dagegen eingelegten Widerspruch des Klägers, in welchem \ndieser eine so weitgehende Mitwirkungspflicht des \nRuhestandsbeamten verneinte, wies die Beklagte mit \nWiderspruchsbescheid vom 3. Januar 1994 zurück. \n\n10\n\nDer Kläger hat daraufhin Klage erhoben und im wesentlichen \nvorgetragen: Eine Rechtsgrundlage für die mit Bescheid vom \n30. September 1993 ihm gegenüber erlassene Maßnahme liege \nnicht vor. Eine solche ergebe sich auch nicht, wie die \nBeklagte meine, aus der Treue- und Gehorsamspflicht des \nBeamten. Die sog. Gesunderhaltungs- und Gesundungspflicht \nresultiere aus der allgemeinen Dienstleistungspflicht und \nkönne bereits deshalb von ihrem Inhalt her nicht auf \nRuhestandsbeamte angewendet werden. Davon gehe auch die \ndisziplinarrechtliche Rechtsprechung aus. Was in bezug auf \nRuhestandsbeamte als Dienstvergehen gelte, sei in § 83 Abs. 2 \nLBG NW abschließend bestimmt. Ein Verhalten seinerseits, \nwelches sich nur ansatzweise hierunter subsumieren ließe, \nliege nicht vor. Im Zusammenhang mit der Nachprüfung der \nDienstfähigkeit seien die Verpflichtungen des \nRuhestandsbeamten in § 48 Abs. 3 Satz 1 LBG abschließend \ngeregelt. Der dort normierten Untersuchungspflicht sei er \nstets nachgekommen. Ferner habe die Beklagte bei ihrer \nEntscheidung andere Erkenntnisquellen, wie insbesondere die \nStellungnahmen des St. E. -Hospitals, unzureichend \nberücksichtigt. Dort werde seine Befürchtung einer negativen \nBeeinflussung der langwirkenden antirheumatischen Therapie \nfachärztlich gestützt. Wegen der jetzt angesichts der noch \nerschwerend hinzugekommenen Erkrankung der Psoriasisarthritis \neindeutig ungünstigeren Prognose einer Wiedererlangung der \nDienstfähigkeit sei die - vor der Zurruhesetzung \nmöglicherweise angemessen gewesene - psychosomatische \nRehabilitationsmaßnahme zu dem verfügten Zeitpunkt schließlich \nauch ermessensfehlerhaft. \n\n11\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n12\n\ndie Verfügung der Beklagten vom \n30. September 1993 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 3. Januar \n1994 aufzuheben.\n\n13\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nSie hat zur Begründung ausgeführt: Entgegen der Auffassung des \nKlägers obliege diesem auch noch nach der vorzeitigen \nVersetzung in den Ruhestand die Pflicht zur Wiederherstellung \nder verlorenen Dienstfähigkeit. Dies folge aus der Treue- und \nGehorsamspflicht des Beamten. Dieser habe seine Arbeitskraft \nnicht nur zu erhalten, sondern die beschränkte oder verlorene \nArbeitskraft auch wiederherzustellen. Bei der Versetzung in \nden \"vorläufigen Ruhestand\" aufgrund von Dienstunfähigkeit \nwerde die allgemeine Dienstleistungspflicht des Beamten nicht \nendgültig aufgehoben, sondern ruhe lediglich. Die umstrittene \npsychosomatische Rehabilitationsmaßnahme sei darüber hinaus \nauch notwendig und zumutbar. Eine Fortsetzung der \nrheumatologischen Therapie sei in der R. \ngewährleistet. Soweit hier gegensätzliche Arztgutachten \nvorlägen, komme dem amtsärztlichen Gutachten die höhere \nKompetenz zu. Im übrigen entfalte der Kläger in seiner \nFreizeit vielseitige sportliche Aktivitäten, worüber schon \nmehrfach in der örtlichen Presse berichtet worden sei. In der \nÖffentlichkeit und bei den Bediensteten stoße der Widerspruch \nzwischen Dienstunfähigkeit und sportlicher Höchstleistung auf \ngroßes Unverständnis.\n\n16\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf dessen \nEntscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das \nVerwaltungsgericht der Klage stattgegeben und die \nangefochtenen Bescheide aufgehoben. In den Gründen hat es \ndabei sowohl eine Kompetenz der Beklagten zur Erteilung von \nWeisungen an Ruhestandsbeamte als auch eine materielle \nVerpflichtung von Ruhestandsbeamten, Maßnahmen zur \nWiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit zu ergreifen, \nverneint.\n\n17\n\nHiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Zur \nBegründung wiederholt und bekräftigt sie im wesentlichen den \nschon im Verwaltungsverfahren und im ersten Rechtszug \nvertretenen Rechtsstandpunkt. Ergänzend macht sie geltend: \nEine Pflicht für im Ruhestand befindliche Beamte, sich zur \nWiederherstellung der Dienstfähigkeit bestimmten ärztlichen \nBehandlungen zu unterziehen, sei zwar in § 48 LBG nicht \nausdrücklich erwähnt. Der Gesetzgeber habe dort hieran aber \nals Faktum angeknüpft. Entsprechend den Fortschritten der \nMedizin sei heute nämlich fast jede Krankheit nach einem \ngewissen Zeitablauf und bei Anwendung moderner \nwissenschaftlicher Methoden insoweit heilbar, daß eine \nDienstfähigkeit wieder erreicht werden könne. Dementsprechend \nliege der Zurruhesetzung nach § 45 Abs. 1 LBG nur eine \nmedizinische Prognose auf absehbare Zeit zugrunde. Auch im \nRahmen der Reform des öffentlichen Dienstrechts seien Modelle \nvorgeschlagen worden, die darauf hinausliefen, die \nZurruhesetzung auf bestimmte Zeitabschnitte zu begrenzen bzw. \nden betroffenen Ruhestandsbeamten Dienstaufgaben zuzuweisen, \ndie sie ihrem Gesundheitszustand entsprechend durchführen \nkönnten. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die \nVerneinung von Heilungschancen bei Eintritt der \nDienstunfähigkeit bedeute gleichzeitig auch ein Ende der \nPflicht, Dienst zu tun und damit auch seine Dienstfähigkeit zu \nerhalten, beruhe aufgrund dessen auf einer unzutreffenden \nGesetzesinterpretation. Es gehöre zu den hergebrachten \nGrundsätzen des Berufsbeamtentums, daß auch nach der \nBeendigung des Beamtenverhältnisses Rechte und Pflichten aus \ndem aktiven Beamtenverhältnis fortwirkten und auch solche neu \nbegründet würden. Unzutreffend seien auch die Ausführungen in \ndem erstinstanzlichen Urteil, daß die in Rede stehende Pflicht \nnicht in das System von Zurruhesetzung und Reaktivierung \npasse. Ein unbedingter gesetzlicher Anspruch auf Reaktivierung \nmüsse der Verpflichtung des Ruhestandsbeamten, alles zur \nWiedergenesung zu tun, nicht zwingend gegenüberstehen. \nSchließlich schlössen es auch speziell normierte \nBeamtenpflichten nicht aus, zusätzlich auf die allgemeine \nTreuepflicht zurückzugreifen. Das gelte auch im vorliegenden \nFall. Dabei mache es einen Unterschied, ob ein Beamter \naufgrund der allgemeinen Altersgrenze oder aber vorzeitig in \nden Ruehstand versetzt werde. Nur in letzterem Falle bestehe \ndie Verpflichtung, sich einer Behandlung zur Wiederherstellung \nder Dienstfähigkeit zu unterziehen.\n\n18\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n19\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und \ndie Klage abzuweisen.\n\n20\n\nDer Kläger beantragt,\n\n21\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n22\n\nEr hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Zum \nBerufungsvorbringen führt er aus, daß dieses zum größten Teil \nneben der Sache liege und die gesetzlichen Vorschriten \nfehlinterpretiere. \n\n23\n\nDie weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nergeben sich aus der Gerichtsakte und den beigezogenen \nPersonal- und Verwaltungsvorgängen der Beklagten; hierauf wird \nBezug genommen.\n\n24\n\nEntscheidungsgründe:\n\n25\n\nDie zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. \nDas Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die dem Kläger \nerteilte Weisung, sich zur Wiederherstellung seiner \nDienstfähigkeit einer stationären psychosomatischen \nRehabilitationsmaßnahme bzw. Kur an der R. in Bad \nB. zu unterziehen, jedenfalls im Ergebnis zu Recht \nstattgegeben. Die angefochtenen Bescheide sind dementsprechend \nrechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten.\n\n26\n\nAuch der Senat sieht die Klage als zulässig und dabei die \numstrittene Anordnung als anfechtbaren Verwaltungsakt an. \nLetztere erschöpft sich nämlich - anders als etwa die \nAufforderung an einen vorzeitig zur Ruhe gesetzten Beamten, \nsich auf seine Dienstfähigkeit untersuchen zu lassen, nicht in \neiner unselbständigen Vorbereitungshandlung für ein \nbeabsichtigtes Reaktivierungsverfahren, sondern bedeutet für \nden Betroffenen eine gegenüber der abschließenden Entscheidung \nin jenem Verfahren selbständige und zusätzliche materielle \nBeschwer. Einer Einbeziehung auch der Verfügungen vom 2. und \n30. Juli 1993 in das Anfechtungsbegehren bedurfte es nicht, \nweil diese inhaltlich durch die angegriffene Verfügung vom \n30. September 1993 überholt und ersetzt worden sind. \nSchließlich hat sich das Anfechtungsbegehren des Klägers auch \nnicht durch den Ablauf der in der Verfügung vom 30. September \n1993 bestimmten Frist (vier Wochen nach Zugang) erledigt. Die \naufgegebene Maßnahme ist nämlich nicht derart an eine Frist \ngebunden, daß sie danach objektiv nicht mehr durchführbar \nwäre; der Kläger kann sich der stationären Kur (ggf. nach \nneuer Terminsabsprache mit der Klinik) vielmehr grundsätzlich \nimmer noch unterziehen. Darüber hinaus hat die Beklagte durch \ndie sachliche Bescheidung des Widerspruchs noch nach Ablauf \nder gesetzten Frist sowie auch durch ihr Vorbringen im \ngerichtlichen Verfahren hinreichend zum Ausdruck gebracht, daß \nsie offenbar weiterhin auf einer - auch künftigen - Befolgung \nder Weisung durch den Kläger besteht.\n\n27\n\nVgl. zur fehlenden Erledigung einer \nBehandlungsanordnung in einem \nvergleichbaren Fall auch Urteil des \n6. Senats dieses Gerichts vom \n14. Februar 1990 - 6 A 2041/89 -.\n\n28\n\nDie Klage ist auch begründet. Denn eine dienstliche \nVerpflichtung des Beamten, Maßnahmen zur Wiederherstellung \nseiner Gesundheit zu ergreifen bzw. jedenfalls an solchen \nmitzuwirken, um dadurch zur Wiedererlangung seiner \nDienstfähigkeit beizutragen und seine Reaktivierung zu \nermöglichen, kann nach geltendem Recht allenfalls beim \nVorliegen besonderer einschränkender Voraussetzungen bestehen, \nnachdem der Beamte wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den \nRuhestand versetzt worden ist. Am Vorliegen dieser \nVoraussetzungen fehlt es hier.\n\n29\n\nDer Beklagten ist im Grundsatz zuzugeben, daß die \n- jedenfalls für aktive Beamte anerkanntermaßen bestehende - \nPflicht zur Erhaltung und ggf. auch Wiederherstellung seiner \nGesundheit bzw. seiner vollen Arbeitskraft ihrem Ursprung nach \nAusfluß der allgemeinen Treuepflicht des Beamten ist, \n\n30\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht, z.B. \nUrteil vom 9. Januar 1980 - 1 D 40.79 - \nBVerwGE 63, 322 (324); Claussen/Janzen, \nBDO, 8. Auflage, Einleitung C, \nRdnr. 15 a, \n\n31\n\ndie als solche - jedenfalls eingeschränkt - auch noch für die \nRuhestandsbeamten gilt. Die sich aus der Ausgestaltung des \nBeamtenverhältnisses als öffentlich-rechtliches Dienst- und \nTreueverhältnis (vgl. § 2 LBG) ergebenden Verpflichtungen \nhaben allerdings in vielerlei Hinsicht eine nähere gesetzliche \nAusgestaltung und Konkretisierung erfahren, auf die im \nVerhältnis zu der eher Auffangcharakter besitzenden \nallgemeinen Treuepflicht vornehmlich abzuheben ist. Dazu \ngehört u.a. die Pflicht des Beamten, sich mit voller Hingabe \nseinem Beruf zu widmen (§ 57 Satz 1 LBG NW). Dieser ihrerseits \nnoch weiter konkretisierungsbedürftigen Verpflichtung wird die \nPflicht zur Gesunderhaltung und ggf. Wiederherstellung der \nArbeitskraft - jedenfalls bei noch aktiven Beamten - im \nallgemeinen zugeordnet.\n\n32\n\nVgl. etwa Urteil des 6. Senats dieses \nGerichts vom 14. Februar 1990 \n- 6 A 2041/89 -; Fürst u.a., \nGesamtkommentar öffentliches \nDienstrecht, K § 54 Rdnr. 6; \nClaussen/Janzen, a.a.O.\n\n33\n\nIn Übereinstimmung damit steht die Pflicht, sich zur Erhaltung \noder Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit ggf. auch \neiner zumutbaren Heilbehandlung (oder Rehabilitationsmaßnahme) \nzu unterziehen, in enger Beziehung zu der Pflicht zur \nDienstleistung. \n\n34\n\nVgl. auch Bundesverwaltungsgericht, \nBeschluß vom 9. Mai 1990 - 2 B 48.90 - \nRiA 1991, 310.\n\n35\n\nZur Dienstleistung sind aber ungeachtet des sog. \n\"Lebenszeitprinzips\" im Grunde nur aktive Beamte und nicht \nmehr - auch nicht bei vorzeitiger Zurruhesetzung - \nRuhestandsbeamte verpflichtet. Deren Pflichtenstellung ist \nvielmehr auf einen relativ eng umgrenzten Kreis von Pflichten \nbegrenzt.\n\n36\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil \nvom 15. Mai 1968 - I D 44.67 - BVerwGE \n33, 155 (158 f).\n\n37\n\nDas sind in erster Linie die in § 83 Abs. 2 LBG aufgeführten \nPflichten, deren Verletzung auch noch im Status des \nRuhestandsbeamten eine disziplinare Verfolgung als \nDienstvergehen nach sich ziehen kann. Zu diesen Pflichten \nzählt die Pflicht zur Erhaltung bzw. Wiederherstellung der \nGesundheit jedenfalls nicht ausdrücklich. Zwar gilt es nach \n§ 83 Abs. 2 Nr. 4 LBG als Dienstvergehen, wenn der \nRuhestandsbeamte entgegen (u.a.) § 48 Abs. 1 LBG einer \nerneuten Berufung in das Beamtenverhältnis nicht nachkommt. \nDie Reaktivierung nach § 48 Abs. 1 LBG setzt jedoch \ngrundsätzlich voraus, daß der wegen Dienstunfähigkeit \nvorzeitig in den Ruhestand versetzte Beamte bereits wieder \ndienstfähig geworden ist. Gerade dies war im Zeitpunkt des \nErgehens der angefochtenen Maßnahme und auch des \nWiderspruchsbescheides jedenfalls aus der Sicht des \nAmtsartzes, welcher sich die Beklagte angeschlossen hat, beim \nKläger aber (noch) nicht der Fall. \n\n38\n\nSoweit § 48 Abs. 3 Satz 1 LBG für wegen Dienstunfähigkeit \nvorzeitig zur Ruhe gesetzte Beamte ausdrücklich bestimmt, daß \nsie sich nach Weisung ihres Dienstvorgesetzten ärztlich \nuntersuchen und ggf. auch beobachten lassen müssen, bezweckt \ndies - jedenfalls in erster Linie - lediglich die \nFeststellung, ob Dienstfähigkeit wieder eingetreten ist oder \nnicht. Demgegenüber geht es vorliegend um Maßnahmen, mit deren \nHilfe nach Einschätzung der Beklagten die Dienstfähigkeit \nnicht festgestellt, sonder erst einmal wieder herbeigeführt \nwerden soll.\n\n39\n\nAus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich bereits, daß \nfür Ruhestandsbeamte eine Verpflichtung zur Wiederherstellung \nihrer Dienstfähigkeit nur in engen Grenzen bestehen kann. Bei \nder näheren Bestimmung dieser Grenzen hat sich der Senat von \nfolgenden Erwägungen leiten lassen:\n\n40\n\nVor dem Hintergrund der grundsätzlich \"auf Lebenszeit\" \nbestehenden Dienstpflicht des Beamten \n\n41\n\nvgl. etwa Bundesverfassungsgericht, \nBeschluß vom 11. April 1967 \n- 2 BvL 3/92 - BVerfGE 21, 329 (345); \nBundesverwaltungsgericht, Beschluß vom \n9. Mai 1990, a.a.O.\n\n42\n\nund des dieser Pflicht korrespondierenden, durch den Eintritt \nin den Ruhestand namentlich bei vorzeitigem Eintritt nur \ngelockerten, aber nicht aufgelösten Treueverhältnisses, wird \nman wohl annehmen müssen, daß der zur Ruhe gesetzte Beamte das \nin der gesetzlichen Regelung des § 48 LBG manifestierte \nReaktiverungsinteresse des Dienstherrn auch schon im Vorfeld \ndes Erreichens der Reaktivierungsvoraussetzungen nicht \ngrundlos unterlaufen darf. Auf der anderen Seite muß aber auch \nder Dienstherr in derartigen Konstellationen wegen der \ngeminderten Pflichtenstellung des Ruhestandsbeamten in \nbesonderem Maße auf die Persönlichkeits- und Interessensphäre \ndes Beamten Bedacht und Rücksicht nehmen. Zu letzterem gehört \nvor allem, daß der Beamte auch mit Blick auf eine \nbeabsichtigte spätere Reaktivierung nicht unnötig, voreilig \nund/oder ohne gesicherte Grundlage zu Heil- und \nRehabilitationsmaßnahmen verpflichtet werden darf. \n\n43\n\nIn Konkretisierung dessen hat der Dienstherr vor Anordnung \nderartiger Maßnahmen eine Prognose besonderer Art und \nbesonderen Inhalts zu treffen. Diese muß erstens von einer \naktuellen Feststellung und Beurteilung der Dienstfähigkeit des \nBeamten ausgehen. Zweitens muß die medizinische Eignung und \nNotwendigkeit der konkret beabsichtigten Heil- oder \nRehabilitierungsmaßnahme in Richtung auf das \nReaktivierungsziel feststehen. Im Zusammenhang damit bedarf es \ndrittens einer positiven Prognose, daß durch die beabsichtigte \nMaßnahme eine Wiederherstellung der Dienstfähigkeit auch aller \nWahrscheinlichkeit nach erreicht wird. Viertens muß der \nDienstherr der Reaktivierung des Beamten auch vor dem \nHintergrund einer erstrebten Wiedereingliederung in den \nDienstbetrieb grundsätzlich positiv gegenüberstehen. \n\n44\n\nMaßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Rechtmäßigkeit \nder zu treffenden Prognoseentscheidung(en) ist dabei - wie \nregelmäßig und so auch hier - der Zeitpunkt der letzten \nBehördenentscheidung. \n\n45\n\nVgl. etwa Bundesverwaltungsgericht, \nUrteil vom 10. April 1997 \n- 2 C 11.96 -.\n\n46\n\nIn Ansehung dieser Grundsätze erweist sich die angefochtene \nVerfügung der Beklagten als rechtswidrig. Denn in bezug auf \ndie dem Kläger aufgegebene psychosomatische Kur haben die \ngenannten engen Voraussetzungen im Januar 1993 (Zeitpunkt des \nErgehens des Widerspruchsbescheides) nahezu sämtlich nicht \nvorgelegen; zumindest war insoweit die Sachverhaltsgrundlage \nnicht hinreichend gesichert.\n\n47\n\nFraglich ist schon, ob der Kläger zu jenem Zeitpunkt \nwirklich (noch) dienstunfähig gewesen ist und - wenn ja - \naufgrund welchen Krankheitsbildes. Eine hinreichende und \neindeutige Klärung, ob die im Gutachten der G. -Klinik \nvon April 1990 enthaltene, allerdings auf einer sehr subjektiv \ngefärbten Anamnese des Klägers beruhende und insofern nur \nschwer nachvollziehbare Diagnose einer psychischen Erkrankung \nauch im Jahre 1993 noch aufrecht erhalten werden konnte, hat \nnicht stattgefunden. Gleiches gilt für die Frage, in welchem \nVerhältnis die von der Beklagten weiterhin angenommene \nDienstunfähigkeit durch die psychische Erkrankung und/oder die \nzusätzlich seit 1992 diagnostizierte rheumatologische \nErkrankung hervorgerufen wurde. Die Aussagen des Amtsarztes in \ndessen Stellungnahmen vom 9. Juli 1992 und 24. Juni 1993 sind \nin diesen Punkten viel zu allgemein gehalten. Dabei fällt vor \nallem ins Gewicht, daß keine neuen fachärztliche \nUntersuchungen stattgefunden haben, sondern etwa in \npsychiatrischer Hinsicht die \"alten\" Untersuchungsergebnisse \nund Behandlungsempfehlungen der G. -Klinik einfach \nfortgeschrieben worden sind. Eine medizinisch gesicherte \nGrundlage für die Eignung und Erforderlichkeit der \nangeordneten Kurmaßnahme noch im Jahre 1993 gab es demzufolge \nnicht. Das gilt erst recht bei Einbeziehung der im Gutachten \ndes St. E. -Hospitals geäußerten Bedenken gegen die in \nRede stehende Maßnahme. Ferner wurde - eine fortbestehende \nDienstunfähigkeit des Klägers unterstellt - nicht weiter \nhinterfragt, wieso die seinerzeit von der G. -Klinik \nvorgeschlagene psychosomatische Kur trotz der dort zugleich \nangeführten \"insgesamt ungünstigen Prognose\" überhaupt mit \nhinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer Wiederherstellung \nder Dienstfähigkeit des Klägers führen werde. Da inzwischen \neine weitere Krankheit hinzugekommen war, dürfte die Prognose \nnicht besser geworden sein. Schließlich stand, ohne daß es \nhierauf noch entscheidend ankäme, hinter der Absicht der \nBeklagten, den Kläger zu reaktivieren, auch nicht vorrangig \nein konkretes dienstliches Bedürfnis an der Wiedererlangung \nseiner Arbeitskraft oder fachlichen Kompetenz. Unter \nZugrundelegung der Ausführungen des Vertreters der Beklagten \nin der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ging es der \nBeklagten nicht vornehmlich darum, den Kläger wieder in den \nDienstbetrieb einzugliedern (was übrigens nach der die Zeit \nvor seiner Zurruhesetzung betreffenden Aktenlage äußerst \nschwierig gewesen wäre), sondern in erster Linie um die \nAnsehenswahrung der Beamtenschaft, die hier in einer relativ \nkleinen Stadt durch starke sportliche und gesellschaftliche \nAktivitäten des Kläges nach seiner vorzeitigen Zurruhesetzung \nin Mitleidenschaft gezogen worden sei.\n\n48\n\nSollte die Beklagte, wofür hier manches sprechen könnte, \nden Fehler begangen haben, den Kläger ohne eine hinreichende \nAbklärung der Frage seiner dauernden Dienstunfähigkeit und \ndamit verfrüht nach § 45 Abs. 1 LBG in den vorzeitigen \nRuhestand versetzt zu haben, so wäre es auch in diesem Falle \nnicht der geeignete und zulässige Weg gewesen, den Kläger mit \nder hier streitgegenständlichen Rehabilitationsmaßnahme zu \nbelegen.\n\n49\n\nDem schriftsätzlich gestellten Antrag der Beklagten, eine \nStellungnahme des Bundesministeriums des Innern zu Fragen der \nDienstrechtsreform einzuholen, brauchte der Senat schon \ndeshalb nicht nachzukommen, weil es für seine Entscheidung auf \nrechtspolitische Überlegungen, die in dem anzuwendenden Recht \nnoch keinen Niederschlag gefunden haben, nicht ankommen \nkann.\n\n50\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nEntscheidung über ihre Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO iVm \n§§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n51\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen \nVoraussetzungen hierfür (§§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG) nicht \nvorliegen.\n\n52","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310975","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-07-02/12-a-4369-95","cited_norms":[{"jurabk":"LBG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":6},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310975","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310975","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-07-02/12-a-4369-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310975","retrieved":"2026-07-09 03:41:17.946539+00:00"}}