{"status":"available","doknr":"OLD310988","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0701.9A6103.95.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-07-01","aktenzeichen":"9 A 6103/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages \nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben \nHöhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDie Kläger sind Eigentümer des Grundstücks M. straße 10 in C. , das an die \nstädtische Abwasseranlage angeschlossen ist.\n\n3\n\nMit Grundbesitzabgabenbescheid vom 18. Januar 1994 zog der Beklagte die \nKläger für das Jahr 1994 zu Entwässerungsgebühren heran. Wegen der Berechnung \nim einzelnen wird auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides Bezug \ngenommen.\n\n4\n\nNach erfolglosem Vorverfahren haben die Kläger die vorliegende Klage \nerhoben.\n\n5\n\nWährend des Klageverfahrens wurde eine Neue Dritte Änderungssatzung mit \nrückwirkend zum 1. Januar 1994 ermäßigten Gebührensätzen bekanntgemacht. Mit \nBescheid vom 20. September 1994 ermäßigte der Beklagte entsprechend den \ngeänderten Gebührensätzen die ursprünglich gegenüber den Klägern festgesetzten \nGebühren. In Höhe der Ermäßigung haben die Beteiligten den Rechtsstreit \nübereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.\n\n6\n\nIhre im übrigen aufrecht erhaltene Klage haben die Kläger im wesentlichen wie \nfolgt begründet: Die sich für das Jahr 1994 im Verhältnis zum vorangegangenen \nVeranlagungszeitraum 1993 ergebende Erhöhung der Entwässerungsgebühren um \n54,42 % sei nicht nachvollziehbar. Sowohl die Kostenermittlung in fast allen \nKostenpositionen als auch die Kostenverteilung sei fehlerhaft. Dies gelte etwa für den \nKostenansatz für die Veranlagung und Vereinnahmung von Gebühren, was unzulässig \nsei. Auch sei die Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibungen fehlerhaft. Die \nVerlängerung der Regelnutzungsdauer von 80 auf 95 Jahre führe zu einer Erhöhung \ndes Wiederbeschaffungszeitwertes und damit zu einer stillen Reserve, die \nkostenmindernd in Ansatz zu bringen sei. Entgegen der Auffassung des \nBerufungsgerichts in seiner Entscheidung vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 - dürfe \nals Bemessungsgrundlage für die Abschreibungen nur der Anschaffungswert \nzugrundegelegt werden. Nur die Berücksichtigung der historischen \nAnschaffungskosten entspreche betriebswirtschaftlichen Grundsätzen i.S.d. § 6 Abs. 2 \nKAG. Die Abschreibungen nach Wiederbeschaffungszeitwerten verstoße darüber \nhinaus gegen das Gebot der periodengerechten Zuordnung. Die Behandlung der \nrückgeflossenen Abschreibungen durch das Berufungsgericht führten zu einem \nVerstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot. Auch die Berechnung der \nkalkulatorischen Zinsen sei fehlerhaft. Auf der Grundlage der neueren Rechtsprechung \ndes Berufungsgerichts zur Ermittlung der kalkulatorischen Zinsen stehe fest, daß die \nStadt C. in der Vergangenheit überhöhte Zinsen vom Wiederbeschaffungszeitwert \nberechnet habe. Der Mehrbetrag müsse dem Gebührenhaushalt gutgeschrieben \nwerden. Schließlich seien auch die Veranlagungen durch die Entwässerungsverbände \nnicht hinreichend geprüft worden.\n\n7\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n8\n\nden Heranziehungsbescheid vom 18. Januar 1994 und den Widerspruchsbescheid \nvom 2. Mai 1994 - beide in der Fassung des Änderungsbescheides vom 20. \nSeptember 1994 - hinsichtlich der festgesetzten Abwassergebühren aufzuheben.\n\n9\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nEr hat die noch streitbefangenen und auf der Grundlage der Neuen Dritten \nÄnderungssatzung erfolgten Gebührenfestsetzungen für rechtmäßig gehalten und ist \nder von den Klägern geäußerten Kritik an der Entgeltbedarfsberechnung detailliert \nentgegengetreten.\n\n12\n\nMit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, hat das \nVerwaltungsgericht die Klage abgewiesen.\n\n13\n\nHiergegen richtet sich die fristgerecht eingelegte Berufung der Kläger.\n\n14\n\nWährend des Berufungsverfahrens setzte der Rat der Stadt C. mit der 6. \nÄnderungssatzung zur Abwassergebührensatzung vom 10. Dezember 1996 den \nGrenzwert für den Abzug der nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten und \nzurückgehaltenen Wassermengen rückwirkend zum 1. Januar 1994 von 100 cbm/Jahr \nauf nunmehr 20 cbm/Jahr herab.\n\n15\n\nIhre gleichwohl aufrecht erhaltene Berufung begründen die Kläger im wesentlichen \nwie folgt: Das Verwaltungsgericht habe in der angefochtenen Entscheidung \nfestgestellt, daß die Berechnung der kalkulatorischen Kosten den gesetzlichen \nAnforderungen nicht entspreche. Soweit dann das Gericht zur Wahrung oder \nWiederherstellung des Rechtsfriedens sich gleichwohl der Auffassung des \nBerufungsgerichts angeschlossen habe, könne dies nicht gebilligt werden. Das \nVerwaltungsgericht habe zwar ausgeführt, daß die verschiedenen von ihm \ndurchgeführten Vergleichsberechnungen zu dem Ergebnis einer \"finanzmathematischen \nGleichwertigkeit\" bzw. \"Gleichwertig-keitsaussage\" gelangten. Widerlegt sei jedoch, \ndaß das \"Anschaffungswertmodell\" und das \"Wiederbeschaffungs- zeitwertmodell\" \nauch in den konkreten einzelnen Jahren finanzmathematisch gleichwertig seien. Das \nVerwaltungsgericht habe festgestellt, daß für das konkrete Streitjahr das \n\"Anschaffungswertmodell\" zu einem Betrag von 21 Mio. DM, das \n\"Wiederbeschaffungszeitwertmodell\" hingegen zu mehr als 150 % dieses Betrages, \nnämlich zu fast 34 Mio. DM gelange. Damit verstoße die Auffassung des \nVerwaltungsgerichts, unter dem Gesichtspunkt einer angeblich langfristigen \nfinanzmathematischen Gleichwertigkeit bestehe auch Wahlfreiheit hinsichtlich der \nBerechnungsmethode, gegen das Gebot der Periodengerechtigkeit. Dem Gebot der \nlinearen Abschreibung gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz KAG könnten weder das \n\"Wiederbeschaffungs-zeitwertmodell\" noch die Berechnungsmethode des Beklagten \ngerecht werden. Das Verwaltungsgericht gehe ebenso wie der Beklagte zutreffend \ndavon aus, daß eine nach Prozentsätzen bemessene \"gleichmäßige\" Abschreibung \ndem Gebot Rechnung trage. Eine prozentual gleichmäßige Verteilung der \nAbschreibungen auf Wiederbeschaffungszeitwertbasis habe jedoch wegen der stetig \nsteigenden Wiederbeschaffungskosten zur Folge, daß die absoluten Beträge von \nPeriode zu Periode zunähmen und somit auch der entsprechende Gebührenbedarf. Da \nder Gesetzgeber eine insgesamt gleichmäßige Verteilung der Kosten verlangt habe, \nkönne nur die Abschreibung auf Anschaffungswertbasis diesem Erfordernis gerecht \nwerden. Darüber hinaus führe das Kostenberechnungsmodell des Beklagten sowie \ndas reine \"Wiederbeschaffungszeitwertmodell\" zu einer Mehrfachfinanzierung der \nAnlage. Nicht zu folgen sei schließlich auch der Auffassung des Verwaltungsgerichts, \nüberhöhte Kostenansätze an einer Stelle könnten durch zu niedrig bemessene Ansätze \nan anderer Stelle formlos kompensiert werden, also ohne Satzung oder Beschluß der \nVertretungskörperschaft. Selbst wenn man dem angefochtenen Urteil in bezug auf die \ngrundsätzliche Kompensationsmöglichkeit folge und weiter mit der Rechtsprechung \ndes Berufungsgerichts eine Kompensationsmöglichkeit bis zu einer Spannweite von 3 \n% Überdeckung für zulässig halte, so sei auf jeden Fall der angefochtene \nGebührenbescheid so sehr überhöht, daß auch die 3 %-Marke weit überschritten sei. \nNicht berücksichtigt sei nämlich, daß bei Zugrundelegung des \nAnschaffungswertmodells noch mindestens ein überhöhter Kostenansatz von über 7 \nMio. DM \"kompensiert\" werden müßte. Dies sei selbst nach der Rechtsprechung des \nBerufungsgerichts nicht möglich.\n\n16\n\nDie Kläger beantragen,\n\n17\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Schlußantrag des \nKlageverfahrens zu erkennen.\n\n18\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n19\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n20\n\nZur Begründung führt er im wesentlichen folgendes aus: Wie das \nVerwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend festgestellt habe, sei die Neue Dritte \nÄnderungssatzung und die ihr zugrunde liegende Kalkulation, die die neuere \nRechtsprechung des Berufungsgerichts berücksichtige, gerechtfertigt. Zu den vom \nVerwaltungsgericht angestellten Erwägungen zur \"finanzmathematischen \nGleichwertigkeit\" der verschiedenen Berechnungsmodelle sei anzumerken, daß \naufgrund der Gleichwertigkeit die für die Gemeinden bestehende Wahlfreiheit nicht zu \neinem Verstoß gegen das Gebot der Periodengerechtigkeit führe. Der Ansatz \nanerkannter Kosten in der Gebührenkalkulation bei Wahrnehmung von \nEntscheidungsspielräumen stelle trotz unterschiedlicher Kostenhöhe in den einzelnen \nPerioden keinen Verstoß gegen das Gebot der Periodengerechtigkeit dar. Auch \nsoweit die Kläger die Auffassung verträten, eine nach Prozentsätzen gleichmäßige \nVerteilung der Abschreibungen auf Wiederbeschaffungszeitwertbasis entspreche nicht \ndem Gebot der linearen Abschreibung, widerspreche dies der ständigen \nRechtsprechung. Maßgebend sei insoweit nicht die absolute Höhe der \nJahresabschreibung, sondern die Anwendung eines gleichbleibenden \nAbschreibungssatzes. Schließlich weise das für das Jahr 1994 vorliegende \nBetriebsergebnis aus, daß die Kosten nicht überschritten worden seien; dies gelte \ninsbesondere, wenn man die kalkulatorischen Zinsen nicht, wie in der der Neuen \nDritten Änderungssatzung erfolgt, unter Anwendung der Prozentmethode, sondern \nunter regulärer Abschreibung sowohl des Anschaffungswertes als auch des \nAbzugskapitals berechne.\n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und \ndes Verfahrens 9 A 6102/95 sowie der zu beiden Gerichtsakten jeweils beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten, die zum Gegenstand der mündlichen \nVerhandlung gemacht worden sind, Bezug genommen.\n\n22\n\nEntscheidungsgründe\n\n23\n\nDie zulässige Berufung der Kläger ist unbegründet.\n\n24\n\nDer Grundbesitzabgabenbescheid vom 18. Januar 1994 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 2. Mai 1994 und des Änderungsbescheides vom 20. \nSeptember 1994 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n25\n\nRechtsgrundlage der angefochtenen Erhebung der Entwässerungsgebühren sind \ndie §§ 1 bis 9 der Abwassergebührensatzung der Stadt C. vom 5. Februar 1986 i.d.F. \nder Neuen Dritten Änderungssatzung vom 19. September 1994 und der 6. \nÄnderungssatzung vom 10. Dezember 1996 (AGS). Die genannten Bestimmungen sind \nformell gültiges Satzungsrecht und auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu \nbeanstanden.\n\n26\n\nDies gilt zunächst für den in § 3 AGS enthaltenen Frischwassermaßstab als \nGebührenmaßstab zur Bemessung der Schmutzwassergebühren.\n\n27\n\nVgl. zur Zulässigkeit des Frischwassermaßstabs etwa: OVG NW, Urteil vom 18. \nMärz 1996 - 9 A 384/93 -.\n\n28\n\nSoweit in der ursprünglichen Abwassergebührensatzung vom 5. Februar 1986 zur \nBemessung der Schmutzwassergebühr nach § 3 Abs. 2 Satz 2 AGS von dem \ngrundsätzlich möglichen Abzug von Wassermengen, die auf dem Grundstück \nverbraucht oder zurückgehalten werden, Wassermengen bis 100 cbm pro Jahr \nausgeschlossen waren, ist den diesbezüglichen Bedenken der Rechtsprechung,\n\n29\n\nvgl. zur Unzulässigkeit eines Grenzwertes von lediglich 60 cbm: BVerwG, \nBeschluß vom 28. März 1995 - 8 N 3.93 -, DÖV 1995, 826; OVG NW, Urteile vom 18. \nMärz 1996, a.a.O., vom 2. September 1996 - 9 A 5000/94 -, vom 16. September \n1996 - 9 A 1721-1724/96 - und vom 4. November 1996 - 9 A 7237/95 -,\n\n30\n\ndurch Art. I der 6. Änderungssatzung zur Abwassergebührensatzung vom 10. \nDezember 1996 Rechnung getragen und rückwirkend auch für den hier maßgebenden \nVeranlagungszeitraum 1994 auf einen (Grenz-)Wert von 20 cbm abgesenkt worden. \nEine darüber hinausgehende Reduzierung des Grenzwertes auf einen Wert unter 20 \ncbm oder ein völliges Absehen von einem Grenzwert ist für den hier maßgebenden \nVeranlagungszeitraum nicht zwingend geboten; vielmehr sind im Rahmen des dem \nOrtsgesetzgeber bei der Festlegung des Gebührenmaßstabes zustehenden weiten \nOrganisationsermessens,\n\n31\n\nvgl. BVerwG, Beschluß vom 28. März 1995, a.a.O.; Beschluß vom 12. Februar \n1974 - VII B 89.73 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 21,\n\n32\n\netwaige Ungleichbehandlungen innerhalb der Gruppen der Gebührenpflichtigen \ndurch den Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigt, zumal sich die sich \nergebenden Jahresbeträge mit 53,20 DM (20 x 2,16 DM) für Nichtverbandsmitglieder \nbzw. 21,60 DM (20 x 1,08 DM) für Verbandsmitglieder im Bagatellbereich \nbewegen.\n\n33\n\nAuch bei dem in § 4 AGS geregelten Maßstab der bebauten und/oder befestigten \nGrundstücksfläche zur Bemessung der Niederschlagswassergebühren handelt es sich \num einen anerkannten, den Anforderungen des § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG genügenden \nWahrscheinlichkeitsmaßstab.\n\n34\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1987 - 8 C 28.86 -, NVwZ 1988, 159; \nOVG NW, Urteile vom 8. August 1984 - 2 A 2501/87 -, GemH 1985, 44 (46), vom 1. \nFebruar 1988 - 2 A 1883/80 -, vom 25. August 1995 - 9 A 3907/93 - und vom 20. \nMärz 1997 - 9 A 1921/95 -; Beschluß vom 19. Dezember 1991 - 9 A 302/90 -.\n\n35\n\nDie vorgenannte Regelung ist hinsichtlich des verwendeten Begriffs der \n\"befestigten Grundstücksfläche\" hinreichend bestimmt.\n\n36\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 20. März 1997 a.a.O.\n\n37\n\nAuch die hier streitigen, durch die Neue Dritte Änderungssatzung vom 19. \nSeptember 1994 in zulässiger Weise rückwirkend ermäßigten Gebührensätze \nbegegnen keinen materiell-rechtlichen Bedenken.\n\n38\n\nDaß in der der Neuen Dritten Änderungssatzung zugrundeliegenden \nNachberechnung Kosten enthalten sind, die ihrer Art nach gemäß §§ 6 Abs. 2, 7 Abs. \n1 KAG nicht hätten angesetzt werden dürfen, ist nicht ersichtlich. Die Kosten der \nGebührenerhebung sind als Kosten der Realisierung des Gebührenanspruchs ohne \nweiteres betriebsnotwendige Kosten der Einrichtung Abwasserbeseitigung i.S.d. § 6 \nAbs. 1 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 KAG; zu den Kosten der Realisierung des \nGebührenanspruchs zählen im übrigen auch die Kosten für die Durchführung der \nWiderspruchsverfahren, die im vorliegenden Fall allerdings zugunsten der \nGebührenpflichtigen nicht angesetzt worden sind.\n\n39\n\nDie einzelnen Kostenpositionen sind auch der Höhe nach nicht zu beanstanden; die \nKostenansätze für die Gebührenerhebung, die Personalkosten, das Fahrzeugleasing, \ndie Untersuchung der Entwässerungsverhältnisse, die Leistungsverrechnung und die \nsonstigen Sachkosten hat der Beklagte eingehend und plausibel dargelegt.\n\n40\n\nEine weitergehende Überprüfung dieser Kostenansätze ist auch unter der Geltung \ndes Amtsermittlungsgrundsatzes nicht angezeigt. Im Rahmen des \nAmtsermittlungsgrundsatzes sind die Verwaltungsgerichte zwar verpflichtet, jede \nmögliche Aufklärung des Sachverhalts bis an die Grenze der Zumutbarkeit zu \nversuchen, sofern die Aufklärung nach ihrer Auffassung für die Entscheidung des \nRechtsstreits erforderlich ist. Bei der Überprüfung einer Kalkulation geht der \nerkennende Senat aufgrund der Bindung des Beklagten an Gesetz und Recht gemäß \nArt. 20 Abs. 3 GG grundsätzlich davon aus, daß dessen Auskünfte über die zu den \neinzelnen Kostenpositionen angefallenen Kosten der Wahrheit entsprechen. \nAufklärungsmaßnahmen sind daher nur insoweit angezeigt, als sich dem Gericht etwa \nWidersprüche, methodische Fehler, Rechenfehler oder mit höherrangigem Recht \nunvereinbare Kostenansätze nach dem Sachvortrag der klagenden Partei oder den \nbeigezogenen Unterlagen aufdrängen. Läßt es die klagende Partei, insbesondere die \nanwaltlich vertretene Partei, an substantiiertem Sachvortrag fehlen, beschränkt sie \nsich vielmehr auf schlichtes Bestreiten der jeweiligen Kostenansätze oder auf \nSpekulationen hinsichtlich der zutreffenden Höhe dieser Ansätze und ergibt sich auch \naus den Unterlagen kein konkreter Anhaltspunkt für einen fehlerhaften Kostenansatz, \nhat es hiermit sein Bewenden. Die Untersuchungsmaxime ist keine prozessuale \nHoffnung, das Gericht werde mit ihrer Hilfe schon die klagebegründenden Tatsachen \nfinden.\n\n41\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom 11. Juni 1996 - 9 A 1864/94 -.\n\n42\n\nGemessen hieran ist eine weitere Überprüfung der oben genannten \nKostenpositionen nicht geboten; die plausiblen, eingehenden und widerspruchsfreien \nDarlegungen des Beklagten zu den oben genannten Kostenansätzen sind von den \nKlägern nicht in dem erforderlichen substantiierten Maß in Frage gestellt worden. \nInsbesondere genügt es nicht, die Berechtigung des jeweiligen Kostenansatzes zu \nbestreiten oder schlichtweg Fragen zu stellen, wie etwa: \"Wie ist eigentlich \nsichergestellt, daß nur leistungs- oder betriebsbezogene Kosten überhaupt \nAnwendung finden?\".\n\n43\n\nDie kalkulatorischen Abschreibungen sind in zulässiger Weise nach dem \nWiederbeschaffungszeitwert berechnet worden.\n\n44\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 5. August 1994, a.a.O..\n\n45\n\nAn der Zulässigkeit dieser Abschreibungsmethode hält der erkennende Senat auch \nin Ansehung der Ausführungen des Verwaltungsgerichts und der Kläger fest. \nWesentlich neue Gesichtspunkte, die in der vorzitierten Entscheidung des erkennenden \nSenats noch nicht berücksichtigt worden sind, sind nicht vorgebracht worden. \nHervorzuheben ist insoweit, daß die Frage, wie die nach § 6 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz \nKAG grundsätzlich ansatzfähigen Abschreibungen in zulässiger Weise berechnet \nwerden können, sich allein nach § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG richtet, der insoweit \nausschließlich auf die betriebswirtschaftlichen Grundsätze verweist. Diese lassen eine \nBerechnung der Abschreibungen auf der Grundlage von \nWiederbeschaffungszeitwerten zu, wie der erkennende Senat in seiner vorzitierten \nEntscheidung auf der Grundlage des in diesem Verfahren eingeholten \nSachverständigengutachtens festgestellt hat. Daß diese Feststellung heute nicht mehr \nzutrifft, ist nicht ersichtlich und auch weder von dem Verwaltungsgericht noch von den \nKlägern geltend gemacht worden. Mehr als die - weiterhin gültige - Feststellung, daß \neine Berechnung der Abschreibungen auf der Grundlage von \nWiederbeschaffungszeitwerten betriebswirtschaftlichen Grundsätzen entspricht, \nfordert § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG nicht.\n\n46\n\nEntgegenstehendes läßt sich, wie der erkennende Senat im übrigen schon in der \nvorzitierten Entscheidung ausgeführt hat, insbesondere nicht dem \nKostenüberschreitungsverbot des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG entnehmen. Dem \nKostenüberschreitungsverbot wohnt keine eigenständige und damit zusätzlich zu § 6 \nAbs. 2 KAG zu berücksichtigende \"Zielsetzung der Gebührenkalkulation\" inne. Wenn \nauch aus dem Kostenüberschreitungsverbot abzuleiten ist, daß die Gemeinde mit den \nGebühren keine die ansatzfähigen Kosten übersteigenden Gewinne erwirtschaften \ndarf, läßt sich dem Kostenüberschreitungsverbot jedoch nicht entnehmen, wann denn \nsolche unzulässigen Gewinne vorliegen. Das Kostenüberschreitungsverbot ist insoweit \ninhaltsleer und erlangt erst durch die Bestimmung der ansatzfähigen Kosten in § 6 \nAbs. 2 KAG seine Beschränkungsfunktion; mithin knüpft das \nKostenüberschreitungsverbot lediglich an den Kostenbegriff des § 6 Abs. 2 KAG an, \nbestimmt aber nicht dessen Inhalt.\n\n47\n\nSo schon: OVG NW, Urteil vom 27. Oktober 1992 - 9 A 835/91 -; vgl. im übrigen: \nOVG NW, Urteil vom 5. August 1994, a.a.O.\n\n48\n\nWerden danach Abschreibungen auf der - wie oben dargelegt - gemäß § 6 Abs. 2 \nSatz 1 KAG zulässigen Grundlage von Wiederbeschaffungszeitwerten ermittelt und in \ndie Kalkulation eingestellt, sind diese ein Teil der voraussichtlichen Kosten i.S.d. § 6 \nAbs. 1 Satz 3 KAG, an denen das veranschlagte Gebührenaufkommen zu messen ist; \nein Gewinn ist durch die schlichte Umlegung dieser Kosten schon begrifflich \nausgeschlossen.\n\n49\n\nSoweit Berechnungsmodelle je nach Ansatz zu höheren oder niedrigeren \nkalkulatorischen Kosten führen, mag dies für die Gemeinden im Rahmen der \npolitischen Willensbildung von Interesse sein. Die gerichtliche Überprüfung des \nGebührensatzes beschränkt sich darauf, ob die Grenzen des § 6 Abs. 2 und - hierauf \naufbauend - des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG eingehalten worden sind. Wenn die Gemeinde \nbei ihrer Kalkulation die sich innerhalb dieser Grenzen ergebenden Spielräume \nvollständig ausnutzt, etwa sich für die Abschreibung nach den höheren \nWiederbeschaffungszeitwerten entscheidet, statt nach Anschaffungswerten \nabzuschreiben, ist aus Rechtsgründen hiergegen nichts zu erinnern; die rudimentäre \nund damit notwendigerweise lückenhafte Regelung des § 6 Abs. 2 KAG vermag ein \numfassendes Gerechtigkeitssystem von vornherein nicht zu gewährleisten. Friktionen, \ndie sich aus der Inkorporation von allgemeinen betriebswirtschaftlichen Grundsätzen in \ndie Grundlagen der Gebührenkalkulation von öffentlichen Einrichtungen ergeben, \nmögen de lege ferenda bedenkenswert sein;\n\n50\n\nvgl. OVG NW, Urteil vom 5. August 1994, a.a.O.; OVG NW, Urteil vom 6. Juni \n1997 - 9 A 5742/95 -\n\n51\n\nals geltendes Recht ist § 6 Abs. 2 KAG jedoch in seiner verbindlichen inhaltlichen \nAusgestaltung der rechtlichen Bewertung zugrundezulegen, die eine Berechnung der \nAbschreibungen auf der Grundlage von Wiederbeschaffungszeitwerten, wie dargelegt, \nzuläßt.\n\n52\n\nAuch aus dem Grundsatz der Periodenbezogenheit läßt sich Gegenteiliges nicht \nherleiten. Denn durch den lediglich periodenbezogenen Kostenbegriff des § 6 Abs. 2 \nKAG ist die Gebührenkalkulation notwendigerweise auf die jeweilige Leistungsperiode \nund damit auf die in dieser Leistungsperiode geltenden Wiederbeschaffungszeitwerte \nbeschränkt; die Berücksichtigung vergangener oder künftiger Leistungsperioden und \nder damit verbundenen niedrigeren oder höheren Wiederbeschaffungszeitwerte ist \nnicht Gegenstand der für jede Leistungsperiode selbständig zu erstellenden \nKalkulation.\n\n53\n\nVgl. OVG NW, Endurteil vom 24. Juli 1995 - 9 A 2251/93 -, StuGR 1995, \n486.\n\n54\n\nDie Berechnung der Höhe des konkreten Abschreibungsbetrages 1994 auf der \nGrundlage von Wiederbeschaffungszeitwerten genügt der gesetzlichen Anforderung \neiner gleichmäßigen Abschreibung gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz KAG. Diese \nsetzt lediglich voraus, daß nach der im voraus zu prognostizierenden Nutzungsdauer \nfür jedes Jahr der entsprechende Bruchteil und damit der gleiche Prozentsatz des \nanzusetzenden Wertes in die Kostenrechnung einzustellen ist,\n\n55\n\nvgl. OVG NW, Urteil vom 5. August 1994, a.a.O.;\n\n56\n\nauf die gleichmäßige Höhe des Abschreibungsbetrages kommt es danach nicht \nan.\n\n57\n\nAbschreibungen von Anlagen über deren ursprünglich prognostizierte \nbetriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 80 Jahren hinaus sind in der \nGebührenberechnung nicht enthalten. Die Verlängerung der Nutzungsdauer der noch \nnicht vollständig abgeschriebenen Anlagen von 80 auf 95 Jahre und der damit \neinhergehende niedrigere Jahresabschreibungsbetrag 1994 wirkt sich zu Gunsten der \nGebührenpflichtigen aus.\n\n58\n\nEin Ausgleich für die in der Vergangenheit erfolgten Abschreibungen nach dem \nhöheren Abschreibungssatz brauchte nicht zu erfolgen. Anhaltspunkte dafür, daß mit \nder früheren Annahme einer Lebensdauer von lediglich 80 Jahren auf der Basis der \nzum damaligen Zeitpunkt bekannten Tatsachen die Grenzen des dem Satzungsgeber \ninsoweit zukommenden Prognosespielraum überschritten worden sind, sind nicht \nersichtlich. Wenn nunmehr aufgrund einer neuen gutachterlichen Bewertung und damit \neiner Änderung der Sachlage von einer verlängerten Lebensdauer ausgegangen \nwerden kann, macht dies die frühere, auf einer anderen Grundlage getroffene \nAnnahme nicht fehlerhaft. Selbst wenn die frühere Annahme fehlerhaft gewesen sein \nsollte, müßte gleichwohl kein Ausgleich für vergangene Leistungsperioden in die \nGebührenkalkulation eingestellt werden. Denn, wie bereits oben dargelegt, die \nKorrektur vergangener Leistungsperioden ist nicht Gegenstand der für jede \nLeistungsperiode selbständig zu erstellenden und nur auf diese Periode bezogenen \nKalkulation.\n\n59\n\nDementsprechend entfällt auch die Notwendigkeit der Einstellung einer \"stillen \nReserve\" in die Kalkulation; da für den gesamten Veranlagungszeitraum 1994 nunmehr \nvon vornherein von einer Nutzungsdauer von 95 Jahren auszugehen ist, kann sich eine \nkalkulatorische Reserve nicht ergeben.\n\n60\n\nDaß die für den Veranlagungszeitraum 1994 danach maßgebende Nutzungsdauer \nvon 95 Jahren entgegen der Einschätzung des Satzungsgebers zwingend \nheraufzusetzen ist, drängt sich nach dem Inhalt der dem erkennenden Senat \nvorliegenden Akten nicht auf. Vielmehr hält sich die bei der Bestimmung der \nvoraussichtlichen Nutzungsdauer zu treffende Prognose des Satzungsgebers im \nRahmen des Vertretbaren, zumal eine derart hohe Lebensdauer nach den Erfahrungen \ndes erkennenden Senates aus einer Vielzahl anderer Verfahren schon an der oberen \nGrenze liegt.\n\n61\n\nSchließlich entspricht die Berechnung der kalkulatorischen Zinsen auf der Basis \ndes Anschaffungswertes dem Grunde nach der neueren Rechtsprechung des \nerkennenden Senats.\n\n62\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 5. August 1994, a.a.O.\n\n63\n\nDie Höhe der kalkulatorischen Zinsen ist mit 16.177.236,00 DM jedenfalls im \nErgebnis nicht zu beanstanden.\n\n64\n\nAllerdings erscheint die verwendete \"Prozentmethode\" rechtlich bedenklich. Dies \nfolgt jedoch nicht, wie das Verwaltungsgericht gemeint hat, aus dem Umstand, daß \nhierüber lediglich der noch nicht abgeschriebene Teil des Abzugskapitals von dem \nAnschaffungsrestwert abgesetzt worden ist. Eine derartige Handhabung genügt den \nsich aus § 6 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz KAG ergebenden Anforderungen und entspricht \nder Rechtsprechung des erkennenden Senats.\n\n65\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 20. März 1997, a.a.O..\n\n66\n\nFraglich ist aber, ob die im Rahmen der \"Prozentmethode\" erfolgende Bildung \neines durchschnittlichen Ausgliederungsanteils der Höhe nach den gesetzlichen \nAnforderungen gerecht wird. Die insoweit maßgebende Vorschrift des § 6 Abs. 2 Satz \n2 2. Halbsatz KAG bestimmt, daß bei der Verzinsung der aus Beiträgen und \nZuschüssen aufgebrachte Eigenkapitalanteil außer Betracht bleibt. Danach ist dem \ngesetzlichen Gebot erst dann Genüge getan, wenn bei der Ermittlung der Zinsbasis \ndas gesamte Abzugskapital (einmal) vollständig herausgerechnet worden ist. Da die \nBildung eines durchschnittlichen Anteils des Ausgliederungskapitals am \nAnschaffungswert naturgemäß grob und ungenau ist, ist nicht auszuschließen, daß das \nnach den Abschreibungen verbleibende Abzugskapital nicht vollständig erfaßt wird und \ndamit Teile des Abzugskapitals noch verzinst werden. Eine Entscheidung kann jedoch \ndahingestellt bleiben, da die strukturbedingten Ungenauigkeiten der \"Prozentmethode\", \nsoweit sie zur unzulässigen Verzinsung von Abzugskapital führen sollten, jedenfalls \ndurch den unterlassenen, aber zulässigen Ansatz der Kosten für die Durchführung der \nzahlreichen Widerspruchsverfahren, die Ausschöpfung des zulässigen \nNominalzinssatzes von 8 %,\n\n67\n\nvgl. OVG NW, Urteile vom 5. August 1994, a.a.O. und vom 19. Mai 1995 - 9 A \n560/93 -, StuGR 1995, 315,\n\n68\n\nanstelle des bislang verwendeten Zinssatzes von 7 % und schließlich die \nErmittlung des Anschaffungsrestwertes auf der Grundlage der maßgebenden 95-\njährigen statt der zugunsten der Gebührenpflichtigen beibehaltenen 80-jährigen \nNutzungsdauer kompensiert wird; allein der Mehransatz von 1 % der - unveränderten - \nZinsbasis von 231.103.371,00 DM erbringt einen Betrag von rund 2.311.034,00 \nDM.\n\n69\n\nAuf die von dem Beklagten in zulässiger Weise nachgereichte,\n\n70\n\nvgl. OVG NW, Urteil vom 5. August 1994, a.a.O.,\n\n71\n\nNeuberechnung der Ist-Kosten 1994, die darauf hindeutet, daß die Stadt C. \nbislang möglicherweise die kalkulatorischen Kosten zu ihren Lasten deutlich zu niedrig \nangesetzt hat, kommt es danach nicht mehr an.\n\n72\n\nDahinstehen kann ferner, ob der Satzungsgeber bei dem Beschluß über die Neue \nDritte Änderungssatzung am 8. September 1994 die endgültigen Verbandsbeiträge \nund Abwasserabgaben hätte berücksichtigen müssen. Abgesehen davon, daß nicht \nersichtlich ist, daß gegenüber der Stadt C. die entsprechenden Umlagebescheide \nbereits erlassen waren, beträgt die Differenz zwischen den seinerzeit angesetzten und \nden tatsächlich erhobenen Verbandsbeiträgen und Abwasserabgaben lediglich \n1.605.186,00 DM. Diese führt im Verhältnis zu dem danach gerechtfertigten \nKostenansatz von 77.627.621,00 DM (79.232.807,00 DM - 1.605.186,00 DM) nur zu \neiner im Rahmen des Kostenüberschreitungsverbots (§ 6 Abs. 1 Satz 3 KAG) \nunbeachtlichen Kostenüberschreitung von rund 2 %.\n\n73\n\nVgl. zur Bagatellgrenze von 3 %: OVG NW, Urteil vom 5. August 1994, a.a.O.\n\n74\n\nSchließlich begegnet auch die Aufteilung der Kostenmasse auf die \ngebührenrelevanten Bereiche Schmutzwasser und Niederschlagswasser nach den \nangewendeten Umlageschlüsseln unter Berücksichtigung des Gutachtens \"I. \" und der \nfür den Veranlagungszeitraum 1994 vorgenommenen, auf aktuellen Ermittlungen \nberuhenden Modifizierungen keinen Bedenken, zumal der Anteil der Stadt C. an den \nKosten der Niederschlagswasserbeseitigung nicht zuletzt durch die Einbeziehung \nüberörtlicher Straßen zugunsten der Gebührenpflichtigen angestiegen ist.\n\n75\n\nFehler in der Berechnung der konkreten Gebühr auf der Grundlage der hiernach \nwirksamen Satzungsbestimmungen sind nicht ersichtlich und von den Klägern auch \nnicht geltend gemacht worden.\n\n76\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 \nZPO.\n\n77\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n78","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310988","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-07-01/9-a-6103-95","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310988","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310988","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-07-01/9-a-6103-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310988","retrieved":"2026-07-09 03:41:19.124039+00:00"}}