{"status":"available","doknr":"OLD310987","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0701.9A6102.95.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-07-01","aktenzeichen":"9 A 6102/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der \nBeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks \nS. straße 205 a in B. , das an die städtische \nAbwasseranlage angeschlossen ist.\n\n3\n\nMit Grundbesitzabgabenbescheid vom 18. Januar 1994 zog der \nBeklagte die Klägerin für das Jahr 1994 zu \nEntwässerungsgebühren heran. Wegen der Berechnung im einzelnen \nwird auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides Bezug \ngenommen.\n\n4\n\nNach erfolglosem Vorverfahren hat die Klägerin Klage \nerhoben.\n\n5\n\nWährend des Klageverfahrens wurde eine Neue Dritte \nÄnderungssatzung mit rückwirkend zum 1. Januar 1994 ermäßigten \nGebührensätzen bekanntgemacht. Mit Bescheid vom 20. September \n1994 ermäßigte der Beklagte entsprechend den geänderten \nGebührensätzen die ursprünglich gegenüber der Klägerin \nfestgesetzten Gebühren. In Höhe der Ermäßigung haben die \nBeteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache \nfür erledigt erklärt.\n\n6\n\nIhre im übrigen aufrechterhaltene Klage hat die Klägerin im \nwesentlichen wie folgt begründet: Die Gebühren seien überhöht. \nDer Haushaltsplan weise an Einnahmen 108,82 Mio. DM und an \nAusgaben 110,505 Mio. DM aus. Die tatsächlichen Einnahmen \nwürden gegenüber 1993 115 Mio. DM betragen, so daß sich \nhieraus ein Überschuß von ca. 4,5 Mio. DM ergäbe. Darüber \nhinaus werde auch die Kostenermittlung angegriffen. Die \nkalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen seien falsch \nberechnet worden. Die zwischenzeitlich neu erlassene \nGebührensatzung könne allenfalls als Hilfsmittel herangezogen \nwerden. Die Abschreibung des Anlagevermögens könne \ngrundsätzlich nicht von 80 auf 95 Jahre verlängert werden, wie \ndies erfolgt sei. Ein Anlagevermögen, das bereits mit 80 \nJahren abgeschrieben worden sei, könne nicht wieder ins \nAnlagevermögen übernommen werden. Abgesehen davon sei für \nNeuanlagen, die ab 1980 errichtet worden seien, eine \nAbschreibung des Anlagevermögens über 110 bis 120 Jahre \nangezeigt, da spätestens seit Ende der 70-er Jahre im \nB. Raum keine Bergschäden mehr zu verzeichnen seien und \ndurch die neuen verbesserten Materialien eine längere \nLebensdauer erreicht werde. Auch die neuen Abschreibungssummen \nseien um 15,8 % zu hoch angesetzt und müßten entsprechend \ngeändert werden. \n\n7\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n8\n\nden Heranziehungsbescheid vom \n18. Januar 1994 und den \nWiderspruchsbescheid vom 9. Mai 1994 \n- beide in der Fassung des \nÄnderungsbescheides vom 20. September \n1994 - hinsichtlich der festgesetzten \nAbwassergebühren aufzuheben.\n\n9\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nEr hat die noch streitbefangenen und auf der Grundlage der \nNeuen Dritten Änderungssatzung erfolgten Gebührenfestsetzungen \nfür rechtmäßig gehalten und ist der von der Klägerin \ngeäußerten Kritik an der Entgeltbedarfsberechnung detailliert \nentgegengetreten. \n\n12\n\nMit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Inhalt Bezug \ngenommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage \nabgewiesen.\n\n13\n\nHiergegen richtet sich die fristgerecht eingelegte Berufung \nder Klägerin. \n\n14\n\nWährend des Berufungsverfahrens setzte der Rat der Stadt \nB. mit der 6. Änderungssatzung zur \nAbwassergebührensatzung vom 10. Dezember 1996 den Grenzwert \nfür den Abzug der nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten \noder zurückgehaltenen Wassermengen rückwirkend zum 1. Januar \n1994 von 100 cbm/Jahr auf nunmehr 20 cbm/Jahr herab.\n\n15\n\nIhre gleichwohl aufrechterhaltene Berufung begründet die \nKlägerin im wesentlichen wie folgt: Das Verwaltungsgericht \nhabe in der angefochtenen Entscheidung aufgezeigt, daß die \nkalkulatorischen Zinsen jedenfalls der Höhe nach nicht \ngerechtfertigt seien, da die Zinswertbasis fehlerhaft \nerrechnet worden sei. So seien nicht rückzahlbare \nBaukostenzuschüsse Dritter in der Weise berücksichtigt worden, \ndaß ein bestimmter Prozentsatz vom Anschaffungsrestwert \nabgezogen worden sei; dies widerspreche dem Gesetz. Zuschüsse \nDritter seien kein von der Gemeinde bereitgestelltes \nEigenkapital. Die Differenz zu dem erhöhten Kostenansatz \nbetrage 2,506 Mio. DM. Nach der Berechnung des \nVerwaltungsgerichts ergebe sich für den Bereich Schmutzwasser \neine Überdeckung von 2,9 % und für den Bereich \nNiederschlagswasser eine solche von 4,2 %. Nach der ständigen \nRechtsprechung müßten Korrekturen vorgenommen werden, wenn \neine Marge von 3 % überschritten werde. Dies sei hier der \nFall. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts hätten die \nkalkulatorischen Zinsen jedoch statt des zur Anwendung \ngelangten Zinssatzes von 7 % auch in zulässiger Weise mit 8 % \nberechnet werden können. Geltendes Recht könne jedoch nicht \ndadurch gebeugt werden, daß man 1 % höhere Zinsen berechne, um \ndadurch ein Jahr kürzere Laufzeiten zu erzielen. Abgesehen \ndavon dürften Zuschüsse Dritter überhaupt nicht in die \nKostenrechnung einfließen, so daß die 3 %-Marge unbedeutend \nsei. Wenn die Stadt B. im Laufe des \nVeranlagungszeitraumes erst im September 1994 eine neue \nEntgeltbedarfsberechnung erstelle, so müßten auch die \ntatsächlichen Aufwendungen zugunsten der \nE. und des R. angesetzt \nwerden. \n\n16\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n17\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach dem Schlußantrag des \nKlageverfahrens zu erkennen.\n\n18\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n19\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n20\n\nEr hält die der Neuen Dritten Änderungssatzung \nzugrundeliegende Entgeltbedarfsberechnung für rechtmäßig und \nverweist im übrigen auf eine zwischenzeitlich vorgelegte \nBetriebsabrechnung für das Jahr 1994, aus der sich noch höhere \ngebührenrelevante Kosten zur Rechtfertigung der festgesetzten \nGebührensätze ergäben.\n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des \nVorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten dieses Verfahrens und des Verfahrens 9 A 6103/95 \nsowie der zu beiden Gerichtsakten jeweils beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten, die zum Gegenstand der \nmündlichen Verhandlung gemacht worden sind, Bezug \ngenommen.\n\n22\n\nEntscheidungsgründe:\n\n23\n\nDie zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.\n\n24\n\nDer Grundbesitzabgabenbescheid vom 18. Januar 1994 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Mai 1994 und des \nÄnderungsbescheides vom 20. September 1994 ist rechtmäßig und \nverletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 \nSatz 1 VwGO).\n\n25\n\nRechtsgrundlage der angefochtenen Erhebung der \nEntwässerungsgebühren sind die §§ 1 bis 9 der \nAbwassergebührensatzung der Stadt B. vom 5. Februar 1986 \ni.d.F. der Neuen Dritten Änderungssatzung vom 19. September \n1994 und der 6. Änderungssatzung vom 10. Dezember 1996 (AGS). \nDie genannten Bestimmungen sind formell gültiges Satzungsrecht \nund auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu \nbeanstanden.\n\n26\n\nDies gilt zunächst für den in § 3 AGS enthaltenen \nFrischwassermaßstab als Gebührenmaßstab zur Bemessung der \nSchmutzwassergebühren.\n\n27\n\nVgl. zur Zulässigkeit des \nFrischwassermaßstabs etwa: OVG NW, \nUrteil vom 18. März 1996 - 9 A \n384/93 -.\n\n28\n\nSoweit in der ursprünglichen Abwassergebührensatzung vom \n5. Februar 1986 zur Bemessung der Schmutzwassergebühr nach § 3 \nAbs. 2 Satz 2 AGS von dem grundsätzlich möglichen Abzug von \nWassermengen, die auf dem Grundstück verbraucht oder \nzurückgehalten werden, Wassermengen bis 100 cbm pro Jahr \nausgeschlossen waren, ist den diesbezüglichen Bedenken der \nRechtsprechung,\n\n29\n\nvgl. zur Unzulässigkeit eines \nGrenzwertes von lediglich 60 cbm: \nBVerwG, Beschluß vom 28. März 1995 - 8 \nN 3.93 -, DÖV 1995, 826; OVG NW, \nUrteile vom 18. März 1996, a.a.O., vom \n2. September 1996 - 9 A 5000/94 -, vom \n16. September 1996 - 9 A 1721-1724/96 - \nund vom 4. November 1996 - 9 A 7237/95 \n-,\n\n30\n\ndurch Art. I der 6. Änderungssatzung zur \nAbwassergebührensatzung vom 10. Dezember 1996 Rechnung \ngetragen und rückwirkend auch für den hier maßgebenden \nVeranlagungszeitraum 1994 auf einen (Grenz-)Wert von 20 cbm \nabgesenkt worden. Eine darüber hinausgehende Reduzierung des \nGrenzwertes auf einen Wert unter 20 cbm oder ein völliges \nAbsehen von einem Grenzwert ist für den hier maßgebenden \nVeranlagungszeitraum nicht zwingend geboten; vielmehr sind im \nRahmen des dem Ortsgesetzgeber bei der Festlegung des \nGebührenmaßstabes zustehenden weiten \nOrganisationsermessens,\n\n31\n\nvgl. BVerwG, Beschluß vom 28. März \n1995, a.a.O.; Beschluß vom 12. Februar \n1974 - VII B 89.73 -, Buchholz 401.84 \nBenutzungsgebühren Nr. 21,\n\n32\n\netwaige Ungleichbehandlungen innerhalb der Gruppen der \nGebührenpflichtigen durch den Grundsatz der \nVerwaltungspraktikabilität gerechtfertigt, zumal sich die sich \nergebenden Jahresbeträge mit 53,20 DM (20 x 2,16 DM) für \nNichtverbandsmitglieder bzw. 21,60 DM (20 x 1,08 DM) für \nVerbandsmitglieder im Bagatellbereich bewegen.\n\n33\n\nAuch bei dem in § 4 AGS geregelten Maßstab der bebauten \nund/oder befestigten Grundstücksfläche zur Bemessung der \nNiederschlagswassergebühren handelt es sich um einen \nanerkannten, den Anforderungen des § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG \ngenügenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab.\n\n34\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. \nSeptember 1987 - 8 C 28.86 -, NVwZ \n1988, 159; OVG NW, Urteile vom 8. \nAugust 1984 - 2 A 2501/87 -, GemH 1985, \n44 (46), vom 1. Februar 1988 - 2 A \n1883/80 -, vom 25. August 1995 - 9 A \n3907/93 - und vom 20. März 1997 - 9 A \n1921/95 -; Beschluß vom 19. Dezember \n1991 - 9 A 302/90 -.\n\n35\n\nDie vorgenannte Regelung ist hinsichtlich des verwendeten \nBegriffs der „befestigten Grundstücksfläche\" hinreichend \nbestimmt.\n\n36\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 20. März \n1997 a.a.O.\n\n37\n\nAuch die hier streitigen, durch die Neue Dritte \nÄnderungssatzung vom 19. September 1994 in zulässiger Weise \nrückwirkend ermäßigten Gebührensätze begegnen keinen \nmateriell-rechtlichen Bedenken. \n\n38\n\nDaß in der der Neuen Dritten Änderungssatzung \nzugrundeliegenden Nachberechnung Kosten enthalten sind, die \nihrer Art nach gemäß §§ 6 Abs. 2, 7 Abs. 1 KAG nicht hätten \nangesetzt werden dürfen, ist nicht ersichtlich. Die Kosten der \nGebührenerhebung sind als Kosten der Realisierung des \nGebührenanspruchs ohne weiteres betriebsnotwendige Kosten der \nEinrichtung Abwasserbeseitigung i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 3 \ni.V.m. Abs. 2 Satz 1 KAG; zu den Kosten der Realisierung des \nGebührenanspruchs zählen im übrigen auch die Kosten für die \nDurchführung der Widerspruchsverfahren, die im vorliegenden \nFall allerdings zugunsten der Gebührenpflichtigen nicht \nangesetzt worden sind. \n\n39\n\nDie einzelnen Kostenpositionen sind auch der Höhe nach \nnicht zu beanstanden; die Kostenansätze für die \nGebührenerhebung, die Personalkosten, das Fahrzeugleasing, die \nUntersuchung der Entwässerungsverhältnisse, die \nLeistungsverrechnung und die sonstigen Sachkosten hat der \nBeklagte eingehend und plausibel dargelegt. \n\n40\n\nEine weitergehende Überprüfung dieser Kostenansätze ist \nauch unter der Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes nicht \nangezeigt. Im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes sind die \nVerwaltungsgerichte zwar verpflichtet, jede mögliche \nAufklärung des Sachverhalts bis an die Grenze der Zumutbarkeit \nzu versuchen, sofern die Aufklärung nach ihrer Auffassung für \ndie Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist. Bei der \nÜberprüfung einer Kalkulation geht der erkennende Senat \naufgrund der Bindung des Beklagten an Gesetz und Recht gemäß \nArt. 20 Abs. 3 GG grundsätzlich davon aus, daß dessen \nAuskünfte über die zu den einzelnen Kostenpositionen \nangefallenen Kosten der Wahrheit entsprechen. \nAufklärungsmaßnahmen sind daher nur insoweit angezeigt, als \nsich dem Gericht etwa Widersprüche, methodische Fehler, \nRechenfehler oder mit höherrangigem Recht unvereinbare \nKostenansätze nach dem Sachvortrag der klagenden Partei oder \nden beigezogenen Unterlagen aufdrängen. Läßt es die klagende \nPartei an substantiiertem Sachvortrag fehlen, beschränkt sie \nsich vielmehr auf schlichtes Bestreiten der jeweiligen \nKostenansätze oder auf Spekulationen hinsichtlich der \nzutreffenden Höhe dieser Ansätze und ergibt sich auch aus den \nUnterlagen kein konkreter Anhaltspunkt für einen fehlerhaften \nKostenansatz, hat es hiermit sein Bewenden. Die \nUntersuchungsmaxime ist keine prozessuale Hoffnung, das \nGericht werde mit ihrer Hilfe schon die klagebegründenden \nTatsachen finden.\n\n41\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom 11. Juni \n1996 - 9 A 1864/94 -.\n\n42\n\nGemessen hieran ist eine weitere Überprüfung der oben \ngenannten Kostenpositionen nicht geboten; die plausiblen, \neingehenden und widerspruchsfreien Darlegungen des Beklagten \nzu den oben genannten Kostenansätzen sind von der Klägerin \nnicht in Frage gestellt worden.\n\n43\n\nDie kalkulatorischen Abschreibungen sind in zulässiger \nWeise nach dem Wiederbeschaffungszeitwert berechnet \nworden.\n\n44\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 5. August \n1994, a.a.O..\n\n45\n\nAn der Zulässigkeit dieser Abschreibungsmethode hält der \nerkennende Senat auch in Ansehung der Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts fest. Wesentlich neue Gesichtspunkte, die \nin der vorzitierten Entscheidung des erkennenden Senats noch \nnicht berücksichtigt worden sind, sind nicht vorgebracht \nworden. Hervorzuheben ist insoweit, daß die Frage, wie die \nnach § 6 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz KAG grundsätzlich \nansatzfähigen Abschreibungen in zulässiger Weise berechnet \nwerden können, sich allein nach § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG richtet, \nder insoweit ausschließlich auf die betriebswirtschaftlichen \nGrundsätze verweist. Diese lassen eine Berechnung der \nAbschreibungen auf der Grundlage von \nWiederbeschaffungszeitwerten zu, wie der erkennende Senat in \nseiner vorzitierten Entscheidung auf der Grundlage des in \ndiesem Verfahren eingeholten Sachverständigengutachtens \nfestgestellt hat. Daß diese Feststellung heute nicht mehr \nzutrifft, ist nicht ersichtlich und auch weder von dem \nVerwaltungsgericht noch von der Klägerin geltend gemacht \nworden. Mehr als die - weiterhin gültige - Feststellung, daß \neine Berechnung der Abschreibungen auf der Grundlage von \nWiederbeschaffungszeitwerten betriebswirtschaftlichen \nGrundsätzen entspricht, fordert § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG \nnicht.\n\n46\n\nEntgegenstehendes läßt sich, wie der erkennende Senat im \nübrigen schon in der vorzitierten Entscheidung ausgeführt hat, \ninsbesondere nicht dem Kostenüberschreitungsverbot des § 6 \nAbs. 1 Satz 3 KAG entnehmen. Dem Kostenüberschreitungsverbot \nwohnt keine eigenständige und damit zusätzlich zu § 6 Abs. 2 \nKAG zu berücksichtigende \"Zielsetzung der Gebührenkalkulation\" \ninne. Wenn auch aus dem Kostenüberschreitungsverbot abzuleiten \nist, daß die Gemeinde mit den Gebühren keine die ansatzfähigen \nKosten übersteigenden Gewinne erwirtschaften darf, läßt sich \ndem Kostenüberschreitungsverbot jedoch nicht entnehmen, wann \ndenn solche unzulässigen Gewinne vorliegen. Das \nKostenüberschreitungsverbot ist insoweit inhaltsleer und \nerlangt erst durch die Bestimmung der ansatzfähigen Kosten in \n§ 6 Abs. 2 KAG seine Beschränkungsfunktion; mithin knüpft das \nKostenüberschreitungsverbot lediglich an den Kostenbegriff des \n§ 6 Abs. 2 KAG an, bestimmt aber nicht dessen Inhalt.\n\n47\n\nSo schon: OVG NW, Urteil vom 27. \nOktober 1992 - 9 A 835/91 -; vgl. im \nübrigen: OVG NW, Urteil vom 5. August \n1994, a.a.O.\n\n48\n\nWerden danach Abschreibungen auf der - wie oben dargelegt - \ngemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG zulässigen Grundlage von \nWiederbeschaffungszeitwerten ermittelt und in die Kalkulation \neingestellt, sind diese ein Teil der voraussichtlichen Kosten \ni.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG, an denen das veranschlagte \nGebührenaufkommen zu messen ist; ein Gewinn ist durch die \nschlichte Umlegung dieser Kosten schon begrifflich \nausgeschlossen. \n\n49\n\nSoweit Berechnungsmodelle je nach Ansatz zu höheren oder \nniedrigeren kalkulatorischen Kosten führen, mag dies für die \nGemeinden im Rahmen der politischen Willensbildung von \nInteresse sein. Die gerichtliche Überprüfung des \nGebührensatzes beschränkt sich darauf, ob die Grenzen des § 6 \nAbs. 2 und - hierauf aufbauend - des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG \neingehalten worden sind. Wenn die Gemeinde bei ihrer \nKalkulation die sich innerhalb dieser Grenzen ergebenden \nSpielräume vollständig ausnutzt, etwa sich für die \nAbschreibung nach den höheren Wiederbeschaffungszeitwerten \nentscheidet, statt nach Anschaffungswerten abzuschreiben, ist \naus Rechtsgründen hiergegen nichts zu erinnern; die \nrudimentäre und damit notwendigerweise lückenhafte Regelung \ndes § 6 Abs. 2 KAG vermag ein umfassendes Gerechtigkeitssystem \nvon vornherein nicht zu gewährleisten. Friktionen, die sich \naus der Inkorporation von allgemeinen betriebswirtschaftlichen \nGrundsätzen in die Grundlagen der Gebührenkalkulation von \nöffentlichen Einrichtungen ergeben, mögen de lege ferenda \nbedenkenswert sein;\n\n50\n\nvgl. OVG NW, Urteil vom 5. August \n1994, a.a.O.; OVG NW, Urteil vom 6. Juni \n1997 - 9 A 5742/95 -\n\n51\n\nals geltendes Recht ist § 6 Abs. 2 KAG jedoch in seiner \nverbindlichen inhaltlichen Ausgestaltung der rechtlichen \nBewertung zugrundezulegen, die eine Berechnung der \nAbschreibungen auf der Grundlage von \nWiederbeschaffungszeitwerten, wie dargelegt, zuläßt.\n\n52\n\nAuch aus dem Grundsatz der Periodenbezogenheit läßt sich \nGegenteiliges nicht herleiten. Denn durch den lediglich \nperiodenbezogenen Kostenbegriff des § 6 Abs. 2 KAG ist die \nGebührenkalkulation notwendigerweise auf die jeweilige \nLeistungsperiode und damit auf die in dieser Leistungsperiode \ngeltenden Wiederbeschaffungszeitwerte beschränkt; die \nBerücksichtigung vergangener oder künftiger Leistungsperioden \nund der damit verbundenen niedrigeren oder höheren \nWiederbeschaffungszeitwerte ist nicht Gegenstand der für jede \nLeistungsperiode selbständig zu erstellenden Kalkulation.\n\n53\n\nVgl. OVG NW, Endurteil vom 24. Juli \n1995 - 9 A 2251/93 -, StuGR 1995, \n486.\n\n54\n\nDie Berechnung der Höhe des konkreten Abschreibungsbetrages \n1994 auf der Grundlage von Wiederbeschaffungszeitwerten genügt \nder gesetzlichen Anforderung einer gleichmäßigen Abschreibung \ngemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz KAG. Diese setzt lediglich \nvoraus, daß nach der im voraus zu prognostizierenden \nNutzungsdauer für jedes Jahr der entsprechende Bruchteil und \ndamit der gleiche Prozentsatz des anzusetzenden Wertes in die \nKostenrechnung einzustellen ist,\n\n55\n\nvgl. OVG NW, Urteil vom 5. August \n1994, a.a.O.;\n\n56\n\nauf die gleichmäßige Höhe des Abschreibungsbetrages kommt \nes danach nicht an.\n\n57\n\nAbschreibungen von Anlagen über deren ursprünglich \nprognostizierte betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 80 \nJahren hinaus sind in der Gebührenberechnung nicht enthalten. \nDie Verlängerung der Nutzungsdauer der noch nicht vollständig \nabgeschriebenen Anlagen von 80 auf 95 Jahre und der damit \neinhergehende niedrigere Jahresabschreibungsbetrag 1994 wirkt \nsich zu Gunsten der Gebührenpflichtigen aus. \n\n58\n\nEin Ausgleich für die in der Vergangenheit erfolgten \nAbschreibungen nach dem höheren Abschreibungssatz brauchte \nnicht zu erfolgen. Anhaltspunkte dafür, daß mit der früheren \nAnnahme einer Lebensdauer von lediglich 80 Jahren auf der \nBasis der zum damaligen Zeitpunkt bekannten Tatsachen die \nGrenzen des dem Satzungsgeber insoweit zukommenden \nPrognosespielraum überschritten worden sind, sind nicht \nersichtlich. Wenn nunmehr aufgrund einer neuen gutachterlichen \nBewertung und damit einer Änderung der Sachlage von einer \nverlängerten Lebensdauer ausgegangen werden kann, macht dies \ndie frühere, auf einer anderen Grundlage getroffene Annahme \nnicht fehlerhaft. Selbst wenn die frühere Annahme fehlerhaft \ngewesen sein sollte, müßte gleichwohl kein Ausgleich für \nvergangene Leistungsperioden in die Gebührenkalkulation \neingestellt werden. Denn, wie bereits oben dargelegt, die \nKorrektur vergangener Leistungsperioden ist nicht Gegenstand \nder für jede Leistungsperiode selbständig zu erstellenden und \nnur auf diese Periode bezogenen Kalkulation.\n\n59\n\nDementsprechend entfällt auch die Notwendigkeit der \nEinstellung einer „stillen Reserve\" in die Kalkulation; da für \nden gesamten Veranlagungszeitraum 1994 nunmehr von vornherein \nvon einer Nutzungsdauer von 95 Jahren auszugehen ist, kann \nsich eine kalkulatorische Reserve nicht ergeben. \n\n60\n\nDaß die für den Veranlagungszeitraum 1994 danach maßgebende \nNutzungsdauer von 95 Jahren entgegen der Einschätzung des \nSatzungsgebers zwingend heraufzusetzen ist, drängt sich weder \nnach dem Inhalt der dem erkennenden Senat vorliegenden Akten \nnoch dem Vorbringen der Klägerin auf. Vielmehr hält sich die \nbei der Bestimmung der voraussichtlichen Nutzungsdauer zu \ntreffende Prognose des Satzungsgebers im Rahmen des \nVertretbaren, zumal eine derart hohe Lebensdauer nach den \nErfahrungen des erkennenden Senates aus einer Vielzahl anderer \nVerfahren schon an der oberen Grenze liegt.\n\n61\n\nSchließlich entspricht die Berechnung der kalkulatorischen \nZinsen auf der Basis des Anschaffungswertes dem Grunde nach \nder neueren Rechtsprechung des erkennenden Senats.\n\n62\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 5. August \n1994, a.a.O.\n\n63\n\nDie Höhe der kalkulatorischen Zinsen ist mit 16.177.236,00 \nDM jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden. \n\n64\n\nAllerdings erscheint die verwendete „Prozentmethode\" \nrechtlich bedenklich. Dies folgt jedoch nicht, wie das \nVerwaltungsgericht gemeint hat, aus dem Umstand, daß hierüber \nlediglich der noch nicht abgeschriebene Teil des \nAbzugskapitals von dem Anschaffungsrestwert abgesetzt worden \nist. Eine derartige Handhabung genügt den sich aus § 6 Abs. 2 \nSatz 2 2. Halbsatz KAG ergebenden Anforderungen und entspricht \nder Rechtsprechung des erkennenden Senats. \n\n65\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 20. März \n1997, a.a.O..\n\n66\n\nFraglich ist aber, ob die im Rahmen der \"Prozentmethode\" \nerfolgende Bildung eines durchschnittlichen \nAusgliederungsanteils der Höhe nach den gesetzlichen \nAnforderungen gerecht wird. Die insoweit maßgebende Vorschrift \ndes § 6 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz KAG bestimmt, daß bei der \nVerzinsung der aus Beiträgen und Zuschüssen aufgebrachte \nEigenkapitalanteil außer Betracht bleibt. Danach ist dem \ngesetzlichen Gebot erst dann Genüge getan, wenn bei der \nErmittlung der Zinsbasis das gesamte Abzugskapital (einmal) \nvollständig herausgerechnet worden ist. Da die Bildung eines \ndurchschnittlichen Anteils des Ausgliederungskapitals am \nAnschaffungswert naturgemäß grob und ungenau ist, ist nicht \nauszuschließen, daß das nach den Abschreibungen verbleibende \nAbzugskapital nicht vollständig erfaßt wird und damit Teile \ndes Abzugskapitals noch verzinst werden. Eine Entscheidung \nkann jedoch dahingestellt bleiben, da die strukturbedingten \nUngenauigkeiten der \"Prozentmethode\", soweit sie zur \nunzulässigen Verzinsung von Abzugskapital führen sollten, \njedenfalls durch den unterlassenen, aber zulässigen Ansatz der \nKosten für die Durchführung der zahlreichen \nWiderspruchsverfahren, die Ausschöpfung des zulässigen \nNominalzinssatzes von 8 %,\n\n67\n\nvgl. OVG NW, Urteile vom 5. August \n1994, a.a.O. und vom 19. Mai 1995 - 9 A \n560/93 -, StuGR 1995, 315,\n\n68\n\nanstelle des bislang verwendeten Zinssatzes von 7 % und \nschließlich die Ermittlung des Anschaffungsrestwertes auf der \nGrundlage der maßgebenden 95-jährigen statt der zugunsten der \nGebührenpflichtigen beibehaltenen 80-jährigen Nutzungsdauer \nkompensiert wird; allein der Mehransatz von 1 % der - \nunveränderten - Zinsbasis von 231.103.371,00 DM erbringt einen \nBetrag von rund 2.311.034,00 DM.\n\n69\n\nAuf die von dem Beklagten in zulässiger Weise \nnachgereichte, \n\n70\n\nvgl. OVG NW, Urteil vom 5. August \n1994, a.a.O.,\n\n71\n\nNeuberechnung der Ist-Kosten 1994, die darauf hindeutet, \ndaß die Stadt B. bislang möglicherweise die \nkalkulatorischen Kosten zu ihren Lasten deutlich zu niedrig \nangesetzt hat, kommt es danach nicht mehr an.\n\n72\n\nDahinstehen kann ferner, ob der Satzungsgeber bei dem \nBeschluß über die Neue Dritte Änderungssatzung am 8. September \n1994 die endgültigen Verbandsbeiträge und Abwasserabgaben \nhätte berücksichtigen müssen. Abgesehen davon, daß nicht \nersichtlich ist, daß gegenüber der Stadt B. die \nentsprechenden Umlagebescheide bereits erlassen waren, beträgt \ndie Differenz zwischen den seinerzeit angesetzten und den \ntatsächlich erhobenen Verbandsbeiträgen und Abwasserabgaben \nlediglich 1.605.186,00 DM. Diese führt im Verhältnis zu dem \ndanach gerechtfertigten Kostenansatz von 77.627.621,00 DM \n(79.232.807,00 DM - 1.605.186,00 DM) nur zu einer im Rahmen \ndes Kostenüberschreitungsverbots (§ 6 Abs. 1 Satz 3 KAG) \nunbeachtlichen Kostenüberschreitung von rund 2 %.\n\n73\n\nVgl. zur Bagatellgrenze von 3 %: OVG \nNW, Urteil vom 5. August 1994, \na.a.O.\n\n74\n\nSchließlich begegnet auch die Aufteilung der Kostenmasse \nauf die gebührenrelevanten Bereiche Schmutzwasser und \nNiederschlagswasser nach den angewendeten Umlageschlüsseln \nunter Berücksichtigung des Gutachtens „H. \" und der für \nden Veranlagungszeitraum 1994 vorgenommenen, auf aktuellen \nErmittlungen beruhenden Modifizierungen keinen Bedenken, zumal \nder Anteil der Stadt B. an den Kosten der \nNiederschlagswasserbeseitigung nicht zuletzt durch die \nEinbeziehung überörtlicher Straßen zugunsten der \nGebührenpflichtigen angestiegen ist.\n\n75\n\nFehler in der Berechnung der konkreten Gebühr auf der \nGrundlage der hiernach wirksamen Satzungsbestimmungen sind \nnicht ersichtlich und von der Klägerin auch nicht geltend \ngemacht worden.\n\n76\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf \n§ 167 VwGO, i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n77\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n78","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310987","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-07-01/9-a-6102-95","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310987","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310987","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-07-01/9-a-6102-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310987","retrieved":"2026-07-09 03:41:19.030265+00:00"}}