{"status":"available","doknr":"OLD310986","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0701.25A564.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-07-01","aktenzeichen":"25 A 564/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 8. Dezember \n1995 wird auf die Berufung des Beklagten geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen mit Ausnahme \nder außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger wurde am 27. Oktober 1986 in der Bundesrepublik \nDeutschland geboren. Seine Eltern sind Kurden und stammen aus \ndem Libanon. Sein Vater, M. O. , wurde im Jahr 1956 \nin Beirut geboren. Die Eltern des Klägers reisten im Mai 1986 \njeweils mit einem gültigen Laissez-Passer, ausgestellt am \n19. September 1985, in die Bundesrepublik Deutschland ein. In \ndem Laissez-Passer findet sich bei der Rubrik \nStaatsangehörigkeit der Vermerk \"à l'étude\". Im Jahr 1992 \nerhielten die Eltern des Klägers befristete \nAufenthaltsbefugnisse, die später verlängert wurden. Der \nKläger erhielt im September 1991 eine befristete \nAufenthaltsbefugnis, die zuletzt bis zum 14. Juni 1997 \nverlängert wurde.\n\n3\n\nUnter dem 11. Juni 1992 beantragte der Kläger beim \nBeklagten seine Einbürgerung als Staatenloser. Der Beklagte \nforderte den Kläger daraufhin auf, einen Nachweis über seine \nStaatenlosigkeit, einen Paß, eine Geburtsurkunde, einen \nMietvertrag seiner Eltern, einen eventuellen \nEinkommensnachweis seiner Eltern und Geburtsurkunden seiner \nEltern vorzulegen.\n\n4\n\nMit Schriftsatz vom 14. April 1993 kündigte der Kläger die \nErhebung einer Untätigkeitsklage an.\n\n5\n\nAm 23. April 1993 hat der Kläger Klage erhoben. Er hat \ngeltend gemacht, seine Eltern seien staatenlose Kurden aus dem \nLibanon. Der Libanon anerkenne kurdische Volkszugehörige nicht \nals seine Staatsangehörigen. \n\n6\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n7\n\nden Beklagten zu verpflichten, ihn in den \ndeutschen Staatsverband einzubürgern,\n\n8\n\nhilfsweise,\n\n9\n\nden Beklagten zu verpflichten, unter Beachtung \nder Rechtsauffassung des Gerichts zu \nentscheiden.\n\n10\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nEr hat geltend gemacht, die Familie sei im Jahr 1986 mit \ngültigen Laissez-Passers eingereist. Aufgrund der \nBürgerkriegssituation sei es der libanesischen Botschaft ohne \ndie Zustimmung der Beiruter Innenbehörde (Sûreté Générale) \noffenbar nicht möglich gewesen, weitere Paßverlängerungen \nvorzunehmen. Dies habe dazu geführt, daß den Betroffenen \nvorübergehend Fremdenpässe ausgestellt worden seien, wenn habe \nnachgewiesen werden können, daß eine Verlängerung der \nHeimatpässe über einen längeren Zeitraum nicht möglich gewesen \nsei. Der Kläger sei darauf hingewiesen worden, daß die \nAusstellung von Fremdenpässen bzw. Reisedokumenten ihn nicht \ndavon entbinde, sich auch weiterhin um die Ausstellung bzw. \nVerlängerung von Heimatdokumenten zu bemühen.\n\n13\n\nInzwischen habe sich die Situation im Libanon grundlegend \ngebessert. In vielen der Ausländerbehörde des Beklagten \nbekannten Fällen hätten die Betroffenen inzwischen auch \nlibanesische Reisedokumente erhalten, so auch die Eltern und \nGeschwister des Klägers mit Ausnahme der Mutter des Klägers, \nFrau N. O. . Der Kläger sei zunächst gehalten, sich \nnachhaltig um die Ausstellung bzw. Verlängerung von \nHeimatdokumenten zu bemühen. Er habe nicht dargelegt, daß \nseine Heimatbehörde unzumutbare Anforderungen für die \nErlangung entsprechender Heimatdokumente an ihn stelle. Die \nAusstellung eines Passes nach dem Abkommen über die \nStaatenlosen komme somit nicht in Betracht.\n\n14\n\nDas Staatenlosenübereinkommen sei nur auf De-iure-\nStaatenlose anwendbar. Nach dem libanesischen \nStaatsangehörigkeitsrecht spreche eine Vermutung dafür, daß im \nLibanon geborene Kurden de iure nicht Staatenlose seien. Für \neinen dem entgegenstehenden atypischen Geschehensablauf sei \nder Kläger darlegungs- und beweispflichtig. Dies gelte auch in \nAnsehung des Umstandes, daß der Kläger in der Bundesrepublik \nDeutschland geboren sei.\nNach den hier gewonnenen Erkenntnissen sei es ohne weiteres \nmöglich, minderjährige Kinder in ein Heimatdokument der Eltern \nmit eintragen zu lassen. Eine weitere Verlängerung der \nFRP-Reisedokumente werde nicht mehr erfolgen. Schließlich \nerfülle der Kläger auch nicht die Voraussetzungen für eine \nEinbürgerung nach §§ 85 ff. AuslG bzw. des § 8 RuStAG.\n\n15\n\nMit Beschluß vom 23. September 1994 (25 E 427/94) hat der \nerkennende Senat dem Kläger Prozeßkostenhilfe zur Durchführung \ndes Verfahrens erster Instanz bewilligt und zur Begründung im \nwesentlichen dargelegt, daß ein Anspruch nach Art. 2 \nAGStLMindÜBK in Betracht komme.\n\n16\n\nDie Beigeladene, die keinen Antrag gestellt hat, hat \ngeltend gemacht, der Prozeßkostenhilfebeschluß des erkennenden \nSenats rechtfertige nicht die Annahme, daß Kurden aus dem \nLibanon generell De-iure-Staatenlose und als solche bevorzugt \neinzubürgern seien. Vielmehr sei der Kläger allein De-facto-\nStaatenloser. Schließlich mache das Auswärtige Amt in seiner \nAuskunft vom 25. Mai 1994 auch keine Aussage darüber, ob die \nmit einem Laissez-Passer ausgestatteten Kurden als De-iure- \noder nur De-facto-Staatenlose anzusehen seien.\n\n17\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der \nKlage stattgegeben und im wesentlichen dargelegt, der Kläger \nsei als De-iure-Staatenloser zu betrachten, weil seine Eltern \nlediglich mit Laissez-Passers den Libanon verlassen hätten und \ndeshalb davon auszugehen sei, daß der libanesische Staat auch \ndie Eltern des Klägers nicht als seine Staatsangehörigen \nbetrachte. Der Kläger habe auch seit fünf Jahren rechtmäßig \nseinen dauernden Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. \n\n18\n\nGegen das dem Beklagten am 22. Dezember 1995 zugestellte \nUrteil hat dieser am 18. Januar 1996 Berufung eingelegt. Er \nmacht unter Vertiefung seines bisherigen Vortrages \ninsbesondere geltend, der Vater des Klägers sei seit dem \n12. Juli 1995 im Besitz eines libanesischen Nationalpasses, \ngültig bis zum 11. Juli 2000. Entsprechend dem Schreiben der \nBotschaft des Libanon vom 8. September 1995 könnten Kinder \nunter 18 Jahren in den Paß ihrer Eltern eingetragen werden, \nwenn diese einen vom Außenministerium in Beirut beglaubigten \nAuszug aus dem Standesregister vorlegten, der beweise, daß sie \nLibanesen seien. Die Kinder würden dann automatisch als \nLibanesen behandelt. Dies gelte sowohl für Kinder, die im \nLibanon geboren seien, als auch für Kinder, die in Deutschland \ngeboren seien. Sei die Registrierung der Kinder von Eltern \nungeklärter Staatsangehörigkeit im Libanon bisher nicht \nerfolgt, so könnten die Eltern dies auf dem Postwege oder \npersönlich im Libanon, nicht jedoch über die Botschaft des \nLibanon erledigen. Der Kläger sei mithin gehalten, zunächst \nseine Registrierung durch die libanesischen Behörden zu \nbetreiben.\n\n19\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n20\n\ndas erstinstanzliche Urteil zu ändern und die \nKlage abzuweisen.\n\n21\n\nDer Kläger beantragt,\n\n22\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n23\n\nEr macht ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen \ninsbesondere geltend, sein Vater habe versucht, ihn in dessen \nlibanesischen Nationalpaß eintragen zu lassen. Dies habe die \nBotschaft des Libanon jedoch mit Rücksicht darauf, daß seine \nMutter allein im Besitz eines Laissez-Passer sei, verweigert. \nDer Kläger hat eine Bescheinigung des Innenministeriums der \nRepublik Libanon vom 20. Februar 1993 in Übersetzung \nvorgelegt, wonach seine Mutter, Frau N. H. O. , \nkeine Eintragung habe und deshalb keine Nationalität \n(à l'étude) besitze. Der Kläger macht ferner geltend, auch der \nUmstand, daß das Laissez-Passer seiner Mutter von der \nBotschaft verlängert worden sei, deute darauf hin, daß sie von \nder Botschaft als Staatenlose eingestuft werde.\nSein Großvater habe vor ca. 35 bis 40 Jahren bereits im \nLibanon versucht, die Registrierung seines Vaters zu \nerreichen. Diesem Antrag sei erst im Jahr 1995 mit der \nAusstellung des Nationalpasses für seinen Vater entsprochen \nworden. Auch mit Rücksicht auf diese langen Bearbeitungszeiten \nhätten seine Eltern es nicht als erfolgversprechend angesehen \nund deshalb bislang davon abgesehen, schriftlich oder \npersönlich im Libanon seine Registrierung zu betreiben. \n\n24\n\nDie Beigeladene stellt keinen Antrag.\n\n25\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte, des vom \nBeklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs und der \nAusländerakten des Klägers und dessen Eltern und Geschwister \n(Beiakten Heft 2 bis 4) sowie die Gerichtsakten 25 A 1860/97, \n25 A 1866/97 und 25 A 1867/97 Bezug genommen.\n\n26\n\nEntscheidungsgründe:\n\n27\n\nDie Berufung ist zulässig und begründet.\n\n28\n\nDie Klage ist gemäß § 75 VwGO zulässig, sie ist jedoch \n- jedenfalls in dem für die Beurteilung des vorliegenden \nEinbürgerungsbegehrens maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen \nVerhandlung vor dem erkennenden Senat -\n\n29\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1985 \n- 1 C 45.92 -, Buchholz, Sammel- und \nNachschlagewerk der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts (Buchholz) 130 § 8 \nRuStAG Nr. 27, S. 50, 56; Beschluß vom 19. August \n1996 - 1 B 82.95 -, Buchholz 130 § 8 RuStAG \nNr. 49\n\n30\n\nunbegründet.\n\n31\n\nDer Kläger hat jedenfalls derzeit keinen Anspruch auf \nEinbürgerung nach der allein ernsthaft in Betracht kommenden \nRechtsgrundlage des Art. 2 des Ausführungsgesetzes zu dem \nÜbereinkommen vom 30. August 1961 zur Verminderung der \nStaatenlosigkeit und zu dem Übereinkommen vom 13. September \n1973 zur Verringerung der Fälle von Staatenlosigkeit vom \n29. Juni 1977, (BGBl. I, S. 1101) - AGStlMindÜbk -.\n\n32\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1993 \n- 1 C 45.90 -, NVwZ 1993, 782; OVG Berlin, Urteil \nvom 18. April 1991 - OVG 5 B 41.90 -, InfAuslR \n1991, 228.\n\n33\n\nNach dieser Vorschrift, deren Durchführung gemäß § 1 Abs. 1 \nNr. 1 der Verordnung über die Zuständigkeit in \nStaatsangehörigkeitssachen vom 20. Juni 1989 (GV NW S. 428) \ndem Beklagten obliegt, weil es sich um eine Anspruchsnorm \nhandelt, ist ein seit der Geburt Staatenloser auf seinen \nAntrag einzubürgern, wenn er \n\n34\n\n1. im Geltungsbereich dieses Gesetzes geboren ist\n2. seit fünf Jahren rechtmäßig seinen dauernden \nAufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat und\n3. den Antrag vor der Vollendung des 21. Lebensjahres \nstellt,\n\n35\n\nes sei denn, daß er rechtskräftig zu einer Freiheits- oder \nJugendstrafe von fünf Jahren oder mehr verurteilt worden \nist.\n\n36\n\nEs kann vorliegend unentschieden bleiben, ob der Kläger die \nVoraussetzungen der Nrn. 1 - 3 erfüllt, denn jedenfalls kann \nnicht festgestellt werden, daß er seit seiner Geburt \nStaatenloser ist.\n\n37\n\nStaatenlos ist eine Person, die kein Staat aufgrund seines \nRechtes als (seinen) Staatsangehörigen ansieht, d.h. ein \nDe-iure-Staatenloser, nicht dagegen ein De-facto-Staatenloser. \nDiese Begriffsbestimmung ist nach Art. 1 Nr. 1 des genannten \nGesetzes maßgeblich. Hiernach wird das Übereinkommen vom \n30. August 1961 zur Verminderung der Staatenlosigkeit (BGBl. \nII 1977, S. 597), dessen Ausführung das Gesetz nach seiner \namtlichen Bezeichnung dient, angewandt unter anderem zur \nBeseitigung von Staatenlosigkeit auf Personen, die staatenlos \nnach Art. 1 Abs. 1 des Übereinkommens vom 28. September 1954 \nüber die Rechtsstellung der Staatenlosen (BGBl. II 1976, \nS. 473) sind. Art. 1 Abs. 1 dieses Übereinkommens enthält die \nvorgenannte Umschreibung des Begriffes des Staatenlosen.\n\n38\n\nVgl. Makarov/v. Mangoldt, Deutsches \nStaatsangehörigkeitsrecht, Gliederungsnummer 9, \nArt. 1 des Gesetzes zur Verminderung der \nStaatenlosigkeit Nr. 6.\n\n39\n\nDaß nur ein De-iure-Staatenloser unter diese \nBegriffsbestimmung fällt, entspricht der einhelligen Meinung \nin der Rechtsprechung und Literatur\n\n40\n\nvgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1993 \n- 1 C 45.90 -, NVwZ 1993, S. 782; Urteil vom \n16. Oktober 1990 - 1 C 15.88 -, BVerwGE 87, 11, 14; \nUrteil vom 10. Juli 1984 - 1 C 30.81 -, Buchholz 130 \n§ 8 RuStAG Nr. 24, S. 36; Urteil vom 27. September \n1988 - 1 C 20.88 -, Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 36, \nS. 34, 41; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom \n1. Dezember 1986 - 1 S 612/86 -; NJW 1987, 3094; \nOVG Berlin, Urteil vom 5. Dezember 1989 - OVG 4 B \n110.86 -, InfAuslR 1990, 76, 77; Urteil vom 18. April \n1991 - OVG 5 B 41.90 -, InfAuslR 1991, 228, 229 f.; \nOVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. November 1990 \n- 7 A 10111/89 -, DVBl. 1991, 545; OVG NW, Urteil \nvom 14. Februar 1989 - 18 A 858/87 -, InfAuslR \n1989, 271, 272 f.; Makarov/v. Mangoldt, Deutsches \nStaatsangehörigkeitsrecht, Art. 1 AGStlMindÜbk, \nRdNr. 6; Mühl-Jäckel, Rechtsfragen einer \nungeklärten Staatsangehörigkeit, Festschrift für \nGünter Berge, Berlin 1989, S. 43, 50 f.; vgl. auch BT-\nDrs. 8/13, S. 5 Nr. 2.\n\n41\n\nDabei ist entscheidend, wie die ausländischen \nstaatsangehörigkeitsrechtlichen Vorschriften von den Behörden \nund Gerichten des jeweiligen Staates tatsächlich angewandt \nwerden\n\n42\n\nvgl. OVG NW, Urteile vom 3. Juli 1991 - 17 A \n2713/89 und 17 A 1280/90 -; vom 14. Februar 1989 \n- 18 A 858/87 -, InfAuslR 1989, S. 271; vom 7. Juli \n1987 - 18 A 2810/84 -, InfAuslR 1988, S. 68; OVG \nBerlin, vom 12. Juni 1991 - 5 B 44.90 -.\n\n43\n\nUnter Beachtung dieser Maßstäbe ist der Kläger nicht \nStaatenloser, denn es kann nicht davon ausgegangen werden, daß \ndie Republik Libanon den Kläger nicht als ihren \nStaatsangehörigen ansieht. Nach Art. 1 der libanesischen \nVerordnung Nr. 15/5 vom 19. Januar 1925 über die libanesische \nStaatsangehörigkeit in der Fassung des Gesetzes vom 11. Januar \n1960 \n\n44\n\nwiedergegeben bei: Bergmann/Ferid, \nInternationales Ehe- und Kindschaftsrecht, 1996\n\n45\n\nsetzt der Erwerb der libanesischen Staatsangehörigkeit \nalternativ voraus a) die Abstammung von einem libanesischen \nVater, b) die Geburt im Libanon und das Fehlen eines \nAnspruches auf Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit durch \nAbstammung oder c) die Geburt im Libanon durch Eltern, die \nunbekannt sind oder deren Staatsangehörigkeit unbekannt \nist.\n\n46\n\nEs ist vorliegend davon auszugehen, daß der Kläger von \neinem libanesischen Vater abstammt. Der Vater des Klägers, \nM. O. , ist seit dem 12. Juli 1995 im Besitz eines \nlibanesischen Nationalpasses, der bis zum 11. Juli 2000 gültig \nist. Nach den derzeit bekannten Umständen der Ausstellung \ndieses Nationalpasses ist nicht davon auszugehen, daß der \nVater des Klägers bis zum 11. Juli 1995 Staatenloser gewesen \nwäre und am 12. Juli 1995 ein im Libanon betriebenes \nEinbürgerungsverfahren erfolgreich zum Abschluß gebracht \nhätte. Vielmehr stellt sich der Sachverhalt so dar, daß das \ndem Vater zuvor erteilte Laissez-Passer mit dem Vermerk \n\"à l'étude\" im Juli 1995 durch einen Nationalpaß ersetzt \nwurde. Dies ergibt sich zum einen daraus, daß der Libanon \nzunächst die Staatsangehörigkeit des Vaters des Klägers als \nungeklärt (à l'étude) angesehen hatte und nunmehr offenbar \neine Klärung herbeigeführt hat. Auch der Umstand, daß nach dem \nVorbringen des Klägers offenbar schon sein Großvater vor ca. \n35 bis 40 Jahren im Libanon für den im Jahr 1956 in Beirut \ngeborenen Vater des Klägers eine Registrierung beantragt \nhatte, die nunmehr im Jahr 1995 erfolgt ist, läßt nicht darauf \nschließen, daß der Vater des Klägers erst im Jahr 1995 \neingebürgert worden wäre.\nVielmehr war der Vater des Klägers nach Art. 1 Nr. 2 oder \nNr. 3 der Verordnung Nr. 15/5 (aaO) bereits seit seiner Geburt \nlibanesischer Staatsangehöriger, denn er ist auf dem Gebiet \ndes Groß-Libanon geboren und seine Eltern waren von \nunbekannter Staatsangehörigkeit oder er hat jedenfalls nicht \nnachgewiesen, daß er durch seine Geburt eine fremde \nStaatsangehörigkeit durch Abstammung erworben hat.\n\n47\n\nDie Tatsache, daß der Antrag des Vaters des Klägers - nach \ndessen Vorbringen - viele Jahre unbearbeitet geblieben ist, \nmodifiziert insoweit nicht die Rechtslage, denn für die Frage, \nwelche Staatsangehörigkeit einem Kind durch Abstammung \nvermittelt werden kann, kommt es nicht auf die von den \nBehörden bescheinigte Staatsangehörigkeit eines Elternteils, \nsondern vielmehr auf dessen wahre Staatsangehörigkeit im \nZeitpunkt der Geburt des Kindes an.\n\n48\n\nVgl. Bergmann/Ferid, aaO, Art. 1 der Verordnung \nNr. 15/5 Fußnote 9;\nvgl. zu Nachweisschwierigkeiten bei dem Erwerb der \ndeutschen Staatsangehörigkeit durch Abstammung, \nHailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, § 4 \nRuStAG, RdNr. 22; Makarov/ v. Mangoldt, aaO, § 4 \nRuStAG, RdNr. 22; BVerwG, Urteil vom 10. Januar \n1961 - I 127.58 -, Buchholz 130 § 16 RuStAG \nNr. 1.\n\n49\n\nAuch der Umstand, daß die libanesischen Behörden in der \nVergangenheit sogenannte Laissez-Passers nicht für \nlibanesische Staatsangehörige, sondern für aus dem Libanon \nstammende \"sonstige Staatenlose\" wie nicht (bei der UN-Behörde \nfür Palästina-Flüchtlinge - UNRWA -) registrierte \nPalästinenser und für staatenlose Kurden ausgestellt haben\n\n50\n\nvgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Libanon vom \n24. Januar 1991, 3. Juni 1992, 21. Dezember 1992, \n16. Dezember 1993, 25. Mai 1994 und vom \n20. Dezember 1994; Auskunft der Botschaft des \nLibanon, Bonn, vom 13. Mai 1992 - 1884/92/Rau - an \nRechtsanwalt Clemens, Trier\n\n51\n\nund daß in der Vergangenheit davon ausgegangen wurde, daß \ndieser Personenkreis auch bei der Eintragung des Vermerks \n\"à l'étude\" keine konkrete Aussicht auf Prüfung bzw. Erlangung \nder libanesischen Staatsangehörigkeit hatte\n\n52\n\nvgl. hierzu Deutsches Orient-Institut, Auskunft \nvom 25. August 1993 - 200 a/ge - an das VG \nAnsbach; Auswärtiges Amt vom 25. Oktober 1990 \n- 514-516/10.621 - an das VG Gelsenkirchen; \nAuskunft der Botschaft des Libanon, Bonn, vom \n13. Mai 1992 - 1884/92/Rau -, aaO,\n\n53\n\nrechtfertigt keine andere Beurteilung.\n\n54\n\nNach der Kenntnis des Senats aus mehreren anderen beim \nSenat anhängigen Verfahren von Kurden aus dem Libanon (vgl. \n25 A 1867/97, 25 A 1860/97 und 25 A 1866/97) und nach der \nKenntnis des Beklagten, die vom Kläger, dessen \nProzeßbevollmächtigter teilweise auch in jenen Verfahren tätig \nist, nicht bestritten wurde, hat der libanesische Staat \nzwischenzeitlich in mehreren Fällen von Kurden aus dem Libanon \nNationalpässe ausgestellt und mithin zum Ausdruck gebracht, \ndaß er jene Kurden als seine Staatsangehörigen ansieht. Auf \neine durchgängige Praxis des Libanon, Kurden nicht als seine \nStaatsangehörigen anzusehen, kann sich der Kläger deshalb \nnicht berufen. Daher stellt sich die Ausstellung eines \nNationalpasses für den Vater des Klägers nicht gleichsam als \nVersehen der libanesischen Behörden dar, auf dessen \nWiederholung im Ernst nicht gehofft werden kann; vielmehr ist \ndie Ausstellung eines Nationalpasses für den Vater des Klägers \nals Bestandteil einer - geänderten - Verwaltungspraxis zu \nbewerten, die dazu übergeht, die geltenden \nstaatsangehörigkeitsrechtlichen Bestimmungen umzusetzen. \nSoweit in der Vergangenheit davon ausgegangen wurde, daß seit \nBeginn der politischen Krise im Libanon vor 23 Jahren die \nAnwendung von Art. 1 Nr. 3 der Verordnung Nr. 15/5 für \nPersonen, deren Nationalität \"à l'étude\" ist, \"praktisch \neingefroren war\"\n\n55\n\nvgl. Auskunft Auswärtigen Amtes vom \n25. Oktober 1990, aaO\n\n56\n\nmit der Folge, daß Personen wie der Vater des Klägers aus \nverwaltungspraktischen Gründen nicht in den Genuß eines \nlibanesischen Nationalpasses kamen, hat sich diese Praxis \nnunmehr offenbar geändert.\n\n57\n\nWar aber der Vater des Klägers schon im Zeitpunkt der \nGeburt des Klägers als libanesischer Staatsangehöriger \nanzusehen, so hat der Kläger nach Art. 1 Nr. 1 der \nlibanesischen Verordnung Nr. 15/5 (aa0) durch die Abstammung \nvon einem libanesischen Vater die libanesische \nStaatsangehörigkeit erlangt, und es besteht kein Anhaltspunkt \ndafür, daß er dennoch als Staatenloser anzusehen wäre.\n\n58\n\nEin derartiger Anhaltspunkt ist auch nicht in dem vom \nKläger in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat \nvorgelegten Laissez-Passer für sich und seinen Bruder \nI. , ausgestellt am 4. Oktober 1994, zu sehen. Denn dem \ngenannten Dokument ist nicht zu entnehmen, daß die \nStaatsangehörigkeit des Klägers von den libanesischen Behörden \nabschließend geprüft und verneint worden wäre. Vielmehr \nenthält das Laissez- Passer lediglich den Hinweis, daß es \nnicht die Staatsangehörigkeit seines Inhabers bekunde. \n\n59\n\nEin Anhaltspunkt für eine Staatenlosigkeit des Klägers ist \nnamentlich auch nicht darin zu sehen, daß dem Kläger bislang \n- nach den Angaben seiner Eltern - eine Miteintragung in den \nam 12. Juli 1995 ausgestellten Nationalpaß seines Vaters \nverweigert worden ist. Entsprechend dem Schreiben der \nBotschaft des Libanon in Bonn vom 8. September 1995 ist nicht \ndavon auszugehen, daß für den Kläger rechtlich keine \nMöglichkeit gegeben ist, in den Nationalpaß seines Vaters \neingetragen zu werden. Insoweit hat der Kläger nicht \nhinreichend deutlich gemacht, daß seine Eltern alles ihnen \nZumutbare versucht hätten, eine derartige Eintragung für ihn \nzu erreichen. Zum einen hat er nicht dargelegt, daß seine \nEltern entsprechend dem Schreiben der Botschaft des Libanon \nvom 8. September 1995 einen vom Außenministerium in Beirut \nbeglaubigten Auszug aus dem Standesregister angefordert \nhätten; zum anderen hat er auch nicht nachgewiesen, daß seine \nEltern - wegen der nach wie vor ungeklärten \nStaatsangehörigkeit seiner Mutter, N. O. - bereits \nvor geraumer Zeit, auf schriftlichem Wege sein \nRegistrierungsverfahren betrieben hätten und damit erfolglos \ngeblieben wären. Soweit der Kläger in der mündlichen \nVerhandlung vom 1. Juli 1997 erklärt hat, sein Vater habe \nkürzlich wegen seiner Registrierung an die libanesischen \nBehörden geschrieben, kommt dieser Aussage keine weitergehende \nBedeutung zu, denn es kann nicht damit gerechnet werden, daß \ndie libanesischen Behörden innerhalb weniger Tage auf ein \nderartiges Schreiben reagieren. Es kann vorliegend \nunentschieden bleiben, inwieweit ein Einbürgerungsbewerber, \nder einen Einbürgerungsanspruch auf Art. 2 AGStlMindÜbk \nstützt, die materielle Beweislast für alle \nTatbestandsmerkmale, die den Einbürgerungsanspruch begründen, \nträgt,\n\n60\n\nvgl. dazu kritisch Mühl-Jäckel, Rechtsfragen \neiner ungeklärten Staatsangehörigkeit, aaO, \nS. 57 f.\n\n61\n\ndenn jedenfalls obliegt es ihm nachzuweisen, daß er alle \nihm nach den Auskünften des in Rede stehenden anderen Staates \nzu Gebote stehenden Wege, von dem anderen Staat tatsächlich \nund rechtlich als dessen Staatsangehöriger behandelt zu \nwerden, erfolglos beschritten hat. \n\n62\n\nvgl. zu der diesbezüglichen Bemühenspflicht \nauch OVG NW Beschlüsse vom 25. Juli 1996 - 17 E \n447/94 - und - 17 E 448/94 -; Beschlüsse vom \n8. August 1996 - 17 E 418/94 - und - 17 E \n419/94 -.\n\n63\n\nEine andere rechtliche Beurteilung gebietet auch nicht die \nvom Kläger in der mündlichen Verhandlung angesprochene \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts\n\n64\n\nvgl. Urteil vom 16. Juli 1996 - 1 C 30/93 -, DVBl. \n1997, 177,\n\n65\n\ndenn diese verhält sich allein zu der Frage, ob von einem \n- nach den Feststellungen des Gerichts - Staatenlosen verlangt \nwerden kann, seine frühere Staatsangehörigkeit wieder \nanzunehmen, wenn ihm dies tatsächlich und rechtlich möglich \nist. Zu der Frage, welche Anstrengungen ein Angehöriger eines \nbestimmten Staates unternehmen muß, von dem betreffenden Staat \ntatsächlich und rechtlich als dessen Staatsangehöriger \nbehandelt zu werden, macht die genannte Entscheidung keine \nAussage, und es läßt sich aus ihrer Begründung auch nicht der \nSchluß ziehen, daß eine entsprechende Anwendung der dort \ndargestellten Grundsätze auf Fälle der vorliegenden Art \ngeboten wäre. Vielmehr ist dort ausgeführt, daß die Anwendung \ndes Art. 28 Satz 1 des Übereinkommens vom 28. September 1954 \nüber die Rechtsstellung von Staatenlosen - StlÜbk - nicht \nausgeschlossen sei, wenn ein Staatenloser die Möglichkeit \nhabe, seine frühere Staatsangehörigkeit wiederzuerlangen, weil \nes insoweit an einer Nichtanwendungsklausel fehle. \n\n66\n\nSeiner mithin bestehenden Verpflichtung, den Nachweis zu \nführen, daß er alles ihm Zumutbare unternommen hat, vom \nLibanon tatsächlich und rechtlich als dessen Staatsangehöriger \nbehandelt zu werden, hat der Kläger - jedenfalls bislang - \nnicht genügt. \n\n67\n\nDa die Staatsangehörigkeit der Mutter des Klägers - wie \ndargelegt - nach libanesischem Recht für die \nStaatsangehörigkeit des Klägers ohne Belang ist, kann auch \nnicht angenommen werden, daß die libanesischen Behörden aus \nRechtsgründen die Eintragung des Klägers in den Nationalpaß \nseines Vaters verweigerten.\nDer Annahme der Staatenlosigkeit des Klägers steht auch die \nvom Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden \nSenat vorgelegte Geburtsurkunde seines Bruders H. nicht \nentgegen. Denn diese Urkunde hat nur Aussagekraft für die \nzwischenzeitlich überholte tatsächliche und rechtliche Praxis \nder libanesischen Behörden im Zeitpunkt ihrer Ausstellung am \n18. Oktober 1984. Die später angebrachten \nBeglaubigungsvermerke beziehen sich ausdrücklich nicht auf die \ninhaltliche Richtigkeit der in dem Schriftstück gemachten \nAussagen. \n\n68\n\nBei dieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, \ndaß der Kläger als De-iure-Staatenloser im Sinne der genannten \nVorschrift anzusehen ist. Vielmehr bestehen gerade wegen der \nBehandlung des Vaters des Klägers Anhaltspunkte dafür, daß die \nlibanesischen Behörden in ihrer neueren Verwaltungspraxis dazu \nübergegangen sind, die geltenden \nstaatsangehörigkeitsrechtlichen Bestimmungen, die auch die \nlibanesische Staatsangehörigkeit des Klägers begründen, \nanzuwenden. \n\n69\n\nSoweit der Kläger seinen Anspruch auf § 85 AuslG stützen \nsollte, fehlt es schon an den altersmäßigen Voraussetzungen. \nEin gegen den Beklagten gerichteter Anspruch nach § 8 RuStAG \nscheitert wegen der zu treffenden Ermessensentscheidung schon \nan der fehlenden Zuständigkeit des Beklagten gemäß § 1 Abs. 2 \nder Verordnung über die Zuständigkeit in \nStaatsangehörigkeitssachen.\n\n70\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 154 Abs. 3, \n162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für \nerstattungsfähig zu erklären, weil sie keine Anträge gestellt \nund sich damit einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat.\n\n71\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der \nKostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. \n§§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n72\n\nDie Revision wird nicht zugelassen, weil die \nVoraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n73","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310986","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-07-01/25-a-564-96","cited_norms":[{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":6},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310986","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310986","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-07-01/25-a-564-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310986","retrieved":"2026-07-09 03:41:18.938396+00:00"}}