{"status":"available","doknr":"OLD310993","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0630.2A5208.94.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-06-30","aktenzeichen":"2 A 5208/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens zu je einem Viertel. Die \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nKostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nin gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin zu 1) wurde am 24. Januar 1961 in dem Dorf\nS. im Gebiet Kustanai in Kasachstan geboren. Ihre\nEltern sind die am 2. Dezember 1935 in dem Dorf M.\nP. im Gebiet Saratow geborene E. R. , geb.\nM. und der am 8. Juni 1932 in dem Dorf R. im Gebiet\nSaratow geborene A. R. .\n\n3\n\nDie am 5. Dezember 1978 bzw. am 2. August 1985 geborenen\nKläger zu 3) und 4) stammen aus der am 14. Februar 1979\ngeschlossenen Ehe der Klägerin zu 1) mit dem Kläger zu 2).\n\n4\n\nAm 23. Mai 1991 stellten die Kläger einen Antrag auf\nAufnahme als Aussiedler in der Bundesrepublik Deutschland. In\ndem von den Klägern zu 1) und 2) eigenhändig unterschriebenen\nAntragsformular vom 5. März 1991 gab die Klägerin zu 1) als\nihre Volkszugehörigkeit und Muttersprache jeweils \"Deutsch\"\nund als jetzige Umgangssprache in der Familie \"russisch\" sowie\nals Religion \"Lutherisch\" an. Zur Frage der Beherrschung der\ndeutschen Sprache erklärte sie, die deutsche Sprache zu\nverstehen. In der Familie werde deutsch von den\nEltern/Elternteil gesprochen. Die Frage nach der Pflege des\ndeutschen Volkstums beantwortete die Klägerin zu 1) mit\n\"Nein\". Nach den Angaben im Aufnahmeantrag sowie dem Inhalt\nder zu den Verwaltungsvorgängen gereichten Geburtsurkunde der\nKlägerin zu 1) sind ihre Eltern deutscher Volkszugehörigkeit.\nIn dem am 28. April 1983 ausgestellten Inlandspaß der Klägerin\nzu 1) ist als Nationalität \"Deutsche\" eingetragen. Der Kläger\nzu 2) ist russischer Volkszugehöriger.\n\n5\n\nMit Schreiben vom 17. März 1992 teilte der Cousin der\nKlägerin zu 1), Herr A. B. , dem\nBundesverwaltungsamt mit, daß er \"die Bevollmächtigung\nabgegeben habe\" an die Schwester der Klägerin zu 1), Frau\nV. D. . Diese sei seit Juli 1991 im Bundesgebiet. Am\n27. Juli 1992 legte Frau D. eine sogenannte \"blaue\nVollmacht\" der Kläger zu 1) und 2) vom 21. März 1992 vor.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 18. August 1992 lehnte das\nBundesverwaltungsamt den Aufnahmeantrag der Kläger ab. Zur\nBegründung des Bescheides wurde im wesentlichen ausgeführt:\nEine deutsche Staatsangehörigkeit der Klägerin zu 1) könne\nnicht festgestellt werden. Die Klägerin zu 1) sei auch keine\ndeutsche Volkszugehörige. Ein Überlieferungs- und\nBekenntniszusammenhang zum deutschen Volkstum ihrer Eltern sei\nnicht gegeben. Die russische Umgangssprache in der Familie und\nihre mangelnden Sprachkenntnisse hätten Indizwirkung gegen ein\nBekenntnis zum deutschen Volkstum. In der\nRechtsbehelfsbelehrung des Frau D. ausweislich der\nPostzustellungsurkunde am 20. August 1992 persönlich\nzugestellten Bescheides wurde u.a. darauf hingewiesen, daß die\nWiderspruchsfrist gewahrt ist, wenn der Widerspruch bei einer\nVertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland eingelegt\nwerde.\n\n7\n\nMit am 27. April 1993 beim Bundesministerium des Innern und\nam 4. Juni 1993 beim Bundesverwaltungsamt eingegangenem\nSchreiben vom 26. April 1993 teilte die Mutter der Klägerin zu\n1) mit, daß sie leider die Widerspruchsfrist verpaßt hätten,\nund bat um Wiederaufnahme des Verfahrens. Die Klägerin zu 1)\nspreche deutsch und schreibe und lese besonders gut in\ndeutscher Sprache. Ihre Großeltern hätten nur deutsch\ngesprochen. Ihr sei ebenso wie ihren Geschwistern von ihren\nEltern und Großeltern die deutsche Kultur nahegebracht worden.\nAuch die Kläger zu 3) und 4) könnten Deutsch sprechen und\nverstehen. Sie hätten obendrein wöchentlich Deutschunterricht\nin der Schule. Dies alles habe Herr B. nicht gewußt und\ndeshalb falsche Angaben gemacht.\n\n8\n\nMit Bescheid vom 15. Juli 1993 lehnte das\nBundesverwaltungsamt den Antrag der Kläger auf\nWiederaufgreifen des Aufnahmeverfahrens ab.\n\n9\n\nDen gegen diesen Bescheid von den Klägern am 2. August 1993\nerhobenen Widerspruch wies das Bundesverwaltungsamt mit\nWiderspruchsbescheid vom 13. September 1993 als unbegründet\nzurück.\n\n10\n\nAm 24. September 1993 haben die Kläger die vorliegende\nKlage erhoben und zu deren Begründung im wesentlichen\nvorgetragen: Die Versäumung der Widerspruchsfrist sei ihnen\nnicht zuzurechnen. Da sie keine Möglichkeit gehabt hätten, das\nAufnahmeverfahren vom Herkunftsgebiet aus zu betreiben, hätten\nsie zunächst Herrn B. und später Frau D. mit der\nDurchführung des Verfahren beauftragt. Frau D. , an die der\nAblehnungsbescheid zugestellt worden sei, habe zur damaligen\nZeit noch nicht die gesamte Tragweite des\nVerwaltungsverfahrens und insbesondere die Folgen der\nRechtskraft des Bescheides vom 18. August 1992 überblickt.\nFrau D. , die die deutsche Sprache, insbesondere die\ndeutsche Amtssprache, nicht so gut beherrschte, daß sie die\nTragweite des Bescheides begreifen konnte, sei vielmehr davon\nausgegangen, daß das Verfahren nunmehr abgeschlossen sei und\nkeine Chance für die Kläger mehr bestehe. Erst im Gespräch mit\nanderen Deutschen habe sie erfahren, daß ein Widerspruch und\ndie Ergänzung der Angaben im Widerspruchsverfahren möglich\nsei. Im übrigen könne der Ablehnungsbescheid Frau D. nicht\nam 20. August 1992 ausgehändigt worden sein, da sie sich in\nder Zeit vom 18. August 1992 bis zum 15. September 1992 in\nKasachstan aufgehalten habe. Es stelle schließlich eine krasse\nUngleichbehandlung dar, wenn zwei Schwestern, die zusammen\naufgewachsen seien und die gleichen kulturellen und\nsprachlichen Voraussetzungen hätten, hinsichtlich der\nVoraussetzungen ihrer Aufnahme unterschiedlich behandelt\nwürden. Daraus ergebe sich, daß lediglich Mißverständnisse bei\nder Ausfüllung des Antrages, nicht aber tatsächliche\nVoraussetzungen zur Abweisung der Kläger geführt hätten.\n\n11\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n12\n\nden Bescheid der Beklagten vom\n15. Juli 1992 in der Gestalt des\nWiderspruchsbescheides vom\n13. September 1993 aufzuheben und die\nBeklagte zu verpflichten, ihnen einen\nAufnahmebescheid zu erteilen.\n\n13\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch den\nangefochtenen Gerichtsbescheid, auf dessen Entscheidungsgründe\nBezug genommen wird, abgewiesen.\n\n16\n\nGegen diesen ihnen am 22. September 1994 zugestellten\nGerichtsbescheid haben die Kläger am 22. Oktober 1994 Berufung\neingelegt und zu deren Begründung ihr bisheriges Vorbringen\nwiederholt und vertieft.\n\n17\n\nDie Kläger beantragen,\n\n18\n\nden angefochtenen Gerichtsbescheid\nzu ändern und die Beklagte unter\nAufhebung der Bescheide des\nBundesverwaltungsamtes vom 18. August\n1992 sowie vom 15. Juli 1993 in der\nGestalt des Widerspruchsbescheides vom\n13. Sep-tember 1993 zu verpflichten,\nihnen einen Aufnahmebescheid zu\nerteilen.\n\n19\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n20\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n21\n\nDie Beteiligten haben einer Entscheidung durch den\nBerichterstatter als Einzelrichter zugestimmt.\n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes\nwird auf den Inhalt der Verfahrensakten und der von der\nBeklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Der\nSenat hat zum Zwecke der Entscheidung die nachfolgenden\nErkenntnisquellen ausgewertet.\n\n23\n\nErkenntnisliste\n\n24\n\n1. Auswärtiges Amt (AA), Auskunft an OVG NW v. 13.9.1995\n(513-542.40 GUS)\n\n25\n\n2. Hilkes, Stellungnahme an OVG NW v. 17.9.1995\n\n26\n\n3. Weydt, Stellungnahme an OVG NW v. 23.9.1995\n\n27\n\n4. Heimatauskunftsstelle für die Sowjetunion, Auskunft an OVG\nNW v. 26.9.1995 (LA 3775-51/1)\n\n28\n\n5. Eisfeld, Stellungnahme an OVG NW v. 24.11.1995\n\n29\n\n6. Brunner, Stellungnahme an VGH Baden-Württemberg v.\n18.10.1995\n\n30\n\n7. Pinkus/Fleischhauer, Die Deutschen in der Sowjetunion,\nBaden-Baden 1987\n\n31\n\n8. Dietz, Zwischen Anpassung und Autonomie, Berlin 1995\n\n32\n\n9. Auswärtiges Amt (AA), Auskunft an BMI v. 21.9.1995 (513-\n542.40 GUS)\n\n33\n\n10.\n\n34\n\nEntscheidungsgründe:\n\n35\n\nDer Senat konnte im Einverständnis der Beteiligten gemäß\n§ 87 a Abs. 2 und 3 VwGO durch den Berichterstatter als\nEinzelrichter entscheiden.\n\n36\n\nDie zulässige Berufung ist nicht begründet. Die Kläger\nhaben keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten\nAufnahmebescheides.\n\n37\n\nDer Prüfung dieses Anspruchs steht nicht entgegen, daß die\nKläger nicht rechtzeitig innerhalb der Widerspruchsfrist des §\n70 Abs. 1 Satz 1 VwGO beim Bundesverwaltungsamt Widerspruch\ngegen den Ablehnungsbescheid vom 18. August 1992 erhoben\nhaben. Da die Rechtsbehelfsbelehrung dieses\nAblehnungsbescheides fehlerhaft ist, konnte er nämlich gemäß §\n70 Abs. 2 VwGO (noch) innerhalb der Jahresfrist des § 58 Abs.\n2 VwGO eingelegt werden.\n\n38\n\nDie Rechtsbehelfsbelehrung des Ablehnungsbescheides ist\nfehlerhaft, weil sie mit dem unzutreffenden Zusatz versehen\nist, daß die Widerspruchsfrist auch gewahrt sei, wenn der\nWiderspruch bei einer Vertretung der Bundesrepublik\nDeutschland im Ausland eingelegt werde.\n\n39\n\nZwar führt nicht schon jeder Hinweis oder Zusatz in einer\nRechtsbehelfsbelehrung, der über die nach den einschlägigen\nVerfahrensvorschriften zwingend vorgeschriebenen Angaben über\ndie Art und Weise des Rechtsbehelfs hinausgeht, zur\nFehlerhaftigkeit der Belehrung. Steht der Zusatz jedoch\ninhaltlich nicht mit den Verfahrensgesetzen im Einklang und\nist er deshalb geeignet, bei dem Adressaten der Belehrung\neinen Irrtum hervorzurufen, der die Einlegung des\nRechtsbehelfs erschweren oder unmöglich machen kann, ist die\nRechtsbehelfsbelehrung unrichtig mit der Folge, daß die\nJahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO gilt.\n\n40\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht\n(BVerwG), Urteil vom 29. November 1985\n- 8 C 82.84 -, Buchholz, Sammel- und\nNachschlagewerk der Rechtsprechung des\nBundesverwaltungsgerichts (Buchholz)\n310 § 162 VwGO Nr. 20 sowie Beschlüsse\nvom 13. Juli 1977 - I B 85.77 -,\nBuchholz 310 § 58 VwGO Nr. 34, vom 16.\nMärz 1989 - 8 B 26.89 - und vom 3. Juni\n1992 - 4 B 100.92 -, Buchholz 310 § 58\nVwGO Nr. 59; Bundessozialgericht,\nUrteil vom 18. Februar 1981 - 3 RK\n61/80 -, BSGE 51, 202.\n\n41\n\nDies ist hier der Fall. Der Widerspruch ist nach § 70 Abs.\n1 Satz 1 VwGO bei der Behörde zu erheben, die den\nVerwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird darüber hinaus\ngemäß § 70 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch durch die Einlegung bei der\nWiderspruchsbehörde gewahrt. Nach dieser Vorschrift war der\nWiderspruch der Kläger ausschließlich beim\nBundesverwaltungsamt in Köln einzulegen, da diese dem\nBundesministerium des Innern nachgeordnete Behörde\nhinsichtlich des vertriebenenrechtlichen Aufnahmeverfahrens\nsowohl Ausgangs- als auch Widerspruchsbehörde ist. Besondere\nverfahrensrechtliche Vorschriften, die eine Erhebung des\nWiderspruchs auch bei einer dem Bundesministerium des Äußeren\nnachgeordnete Konsularvertretung der Bundesrepublik\nDeutschland im Ausland regeln und zulassen, sind nicht\nersichtlich. Aufgrund dessen konnten die Kläger die\nWiderspruchsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO durch die Einlegung des\nWiderspruchs bei einer Auslandsvertretung der Bundesrepublik\nDeutschland nicht wahren. Der Zusatz in der\nRechtsbehelfsbelehrung ist somit verfahrensrechtlich falsch.\nEr war deshalb geeignet, in ihnen einen Irrtum hervorzurufen,\nder die rechtzeitige Einlegung des Widerspruchs erschwerte\nbzw. sogar unmöglich machte.\n\n42\n\nDa das in diesem Zusammenhang als Widerspruch zu wertende\nSchreiben der Kläger vom 26. April 1993 am 4. Juni 1993 beim\nBundesverwaltungsamt eingegangen ist, ist der Widerspruch\nrechtzeitig innerhalb eines Jahres erhoben worden. Für die\nmateriell-rechtliche Prüfung des geltend gemachten\nAufnahmeanspruchs der Kläger ist deshalb eine Wiederaufnahme\ndes Aufnahmeverfahrens nicht erforderlich.\n\n43\n\nA. Als Rechtsgrundlage für den von der Klägerin zu 1)\ngeltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines\nAufnahmebescheides kommen die §§ 26, 27 Abs. 1 Satz 1 des\nBundesvertriebenengesetzes (BVFG) in der Fassung der\nBekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I 829, geändert durch\ndas Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der\nPflegebedürftigkeit (Pflege-Versicherungsgesetz -PflegeVG) vom\n26. Mai 1994, BGBl. I 1014, in Betracht.\n\n44\n\nFür die Beurteilung des Anspruchs ist insgesamt neues Recht\nmaßgebend. Denn nach der hier für die Anwendung des bisherigen\nRechts gemäß § 100 Abs. 1 BVFG allein in Betracht zu ziehenden\nVorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG kann Aussiedler nur\n(noch) sein, wer das Aussiedlungsgebiet vor dem 1. Januar 1993\nverlassen hat.\n\n45\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 16. Februar\n1993 - 9 C 25.92 -, BVerwGE 92, 70\n(72f) und vom 29. August 1995 - 9 C\n391.94 -, DVBl 1996, 198.\n\n46\n\nDie Klägerin zu 1) lebt jedoch heute noch in\nKasachstan.\n\n47\n\nDie Klägerin zu 1) hat gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG keinen\nAnspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides, da sie nach\nder Aufgabe ihres Wohnsitzes und dem Verlassen des\nAussiedlungsgebietes die Voraussetzungen als Spätaussiedlerin\nnicht erfüllt.\n\n48\n\nSpätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden\nAussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4\nAbs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist. Da\ndie Klägerin zu 1) zu 1) nach dem 31. Dezember 1923 geboren\nist, ist sie nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG deutsche\nVolkszugehörige, wenn sie von einem deutschen\nStaatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt (§\n6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BVFG), ihr die Eltern, ein Elternteil\noder andere Verwandte bestätigende Merkmale, wie Sprache,\nErziehung, Kultur vermittelt haben (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2\nBVFG) und sie sich bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes\nzur deutschen Nationalität erklärt, sich bis dahin auf andere\nWeise zum deutschen Volkstum bekannt hat oder nach dem Recht\ndes Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehörte (§ 6\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG).\n\n49\n\nDie Klägerin zu 1) erfüllt (jedenfalls) nicht die\nVoraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG.\n\n50\n\nEs kann nicht festgestellt werden, daß der Klägerin zu 1)\ndas in dieser Bestimmung genannte bestätigende Merkmal der\nSprache vermittelt worden ist.\n\n51\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist\nunter Sprache im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG\ngrundsätzlich die deutsche Sprache als Muttersprache oder -\nbei Zwei- oder Mehrsprachigkeit - als bevorzugte\nUmgangssprache zu verstehen. Dabei ist die deutsche Sprache\ndann als bevorzugte Umgangssprache anzusehen, wenn sie jemand\nwie eine Muttersprache spricht, ihr gegenüber den sonstigen\nvon ihm beherrschten Sprachen im persönlich-familiären Bereich\nden Vorzug gegeben und sie damit in diesem Bereich regelmäßig\nüberwiegend gebraucht hat. Dabei wird nicht verlangt, daß\nDeutsch als Hochsprache beherrscht wird. Es reicht aus, wenn\ndie deutsche Sprache - als Muttersprache oder bevorzugte\nUmgangssprache - so vermittelt worden ist, wie sie im\nElternhaus - z.B. in Form des Dialekts - gesprochen wurde.\n\n52\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. November\n1996 - 9 C 8.96 -, NVwZ-RR 1997,\n381.\n\n53\n\nHiervon ausgehend kann nicht festgestellt werden, daß der\nKlägerin zu 1) die deutsche Sprache in ausreichendem Maße\nvermittelt worden ist. Die Klägerin hat nicht genügend\nsubstantiiert vorgetragen, daß sie die deutsche Sprache als\nMutter- oder bevorzugte Umgangssprache zum Zeitpunkt des\nEintritts ihrer Bekenntnisfähigkeit sprach bzw. spricht.\n\n54\n\nDaß ihre Muttersprache Deutsch sei, ergibt sich allein aus\nden Angaben der Klägerin zu 1) im Aufnahmeantrag. Dort ist\ndurch Ankreuzen des entsprechenden Formularfeldes erklärt\nworden, daß die Muttersprache der Klägerin zu 1) \"Deutsch\"\nist. Diese Angabe kann jedoch schon deshalb nicht zutreffen\nbzw. geht von einem anderen Verständnis des Begriffs\nMuttersprache aus, weil die Klägerin zu 1) gleichzeitig\nerklärt hat, die deutsche Sprache nicht zu sprechen, sondern\nnur zu verstehen.\n\n55\n\nDaß Deutsch auch nicht ihre bevorzugte Umgangssprache sein\nkann, ergibt sich auch aus der Erklärung der Klägerin zu 1) im\nAufnahmeantrag zum Sprachverhalten in der Familie, wonach ihre\njetzige Umgangssprache in der Familie \"Russisch\" ist und in\nder Familie nur von den Eltern/Elternteil deutsch gesprochen\nwird.\n\n56\n\nDie Feststellung, daß die Klägerin zu 1) Deutsch weder als\nMuttersprache noch als bevorzugte Umgangssprache sprechen kann\noder im Zeitpunkt der Bekenntnisreife sprechen konnte, wird\nauch durch die Angaben ihres Ehemannes im Aufnahmeantrag\nbestätigt. Aus den diesbezüglichen Angaben geht eindeutig\nhervor, daß er lediglich russisch als Mutter- und\nUmgangssprache in seiner Familie spricht.\n\n57\n\nDer Vortrag ihrer Mutter im Widerspruchs- bzw.\nWiederaufnahmeverfahren, die Klägerin zu 1) spreche und\nschreibe deutsch und lese besonders gut in deutscher Sprache,\nwiderspricht diesen im Aufnahmeantrag gemachten Angaben zum\nSprachverhalten der Klägerin zu 1) und ist deshalb\nunschlüssig. Dieser Widerspruch kann auch durch die Erklärung\nim Widerspruchsschreiben, die Angaben seien durch Herrn\nB. in dem Aufnahmeantrag \"nicht klar genug dargestellt\nworden\", nicht schlüssig ausgeräumt werden, da der\nAufnahmeantrag nicht von Herrn B. , sondern von den\nKlägern zu 1) und 2) eigenhändig unterschrieben worden ist und\ndie dortigen Angaben deshalb von ihnen selbst stammen.\n\n58\n\nAuch aus dem Hinweis der Kläger im Schreiben vom 27. August\n1993 im Widerspruchs- bzw. Wiederaufnahmeverfahren, daß die\nSchwester der Klägerin zu 1) ohne Probleme als Aussiedlerin\nanerkannt worden sei, ergeben sich keine hinreichenden\nAnhaltspunkte dafür, daß die Klägerin zu 1) Deutsch als\nMuttersprache bzw. bevorzugte Umgangssprache gesprochen hat\nbzw. spricht. Solche Anhaltspunkte sollen danach offenbar aus\ndem Umstand zu ersehen sein, daß die Schwestern zusammen\naufgewachsen seien und die gleichen kulturellen und\nsprachlichen Voraussetzungen hätten, woraus sich ergebe, daß\nlediglich Mißverständnisse bei der Antragsausfüllung zur\nAbweisung der Kläger geführt hätten. Dieser Hinweis ist jedoch\nvor dem Hintergrund des weiteren Vortrages in diesem\nSchreiben, daß die Schwester der Klägerin zu 1) die rechtliche\nTragweite des Ablehnungsbescheides nicht begriffen habe, \"da\nsie die deutsche Sprache noch nicht so gut beherrschte\",\nebenfalls widersprüchlich und deshalb nicht schlüssig.\n\n59\n\nAuch im Klageverfahren ist nicht hinreichend substantiiert\nvorgetragen worden, daß die Klägerin zu 1) Deutsch als Mutter-\noder bevorzugte Umgangssprache spricht. In der Klagebegründung\nwird insoweit lediglich der oben dargelegte Hinweis im\nSchreiben vom 27. August 1993 wiederholt. Detaillierte Angaben\nzum Sprachverhalten der Klägerin zu 1) werden darüber hinaus\nnicht gemacht.\n\n60\n\nIm Berufungsverfahren haben die Kläger lediglich\nangekündigt, daß \"der Nachweis der Beherrschung der deutschen\nSprache in einem angemessenen Umfang erbracht werden\" könne.\nAbgesehen davon, daß diese Formulierung nicht auf Deutsch als\nMutter- oder bevorzugte Umgangssprache hinweist, sondern nur\n\"angemessene\" Sprachkenntnisse angibt, ist dieser Nachweis\nauch nach Erörterung der diesbezüglichen Sach- und Rechtslage\nin der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht erbracht\nworden. Da über den bisherigen Vortrag hinausgehende\nAnhaltspunkte für ein entsprechendes Sprachverhalten der\nKlägerin zu 1) von ihrem Prozeßbevollmächtigten auch in der\nmündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht dargelegt worden\nsind, konnte der gestellte Beweisantrag nur der Erforschung\ndes Sachverhaltes dienen und war deshalb abzulehnen.\n\n61\n\nEs liegen auch keine sonstigen in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2\nBVFG benannte oder unbenannte bestätigende Merkmale im Sinne\ndes § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG vor. Fehlt - wie hier - das\nMerkmal der deutschen Sprache, so kann nach der Rechtsprechung\ndes Bundesverwaltungsgerichts wegen des engen Zusammenhanges\nzwischen Sprache, Erziehung und Kultur ohne das Hinzutreten\nbesonderer Umstände, die die Kläger nicht vorgetragen haben\nund die auch nicht ersichtlich sind, auch nicht von einer\ndeutschen Erziehung der Klägerin zu 1) oder von der\nVermittlung deutscher Kultur an die Klägerin zu 1) ausgegangen\nwerden. Wer nicht Deutsch, sondern Russisch als Muttersprache\noder bevorzugte Umgangssprache spricht, ist regelmäßig\nAngehöriger des russischen Kulturkreises, was zugleich eine\nErziehung im Sinne des russischen Volkstums indiziert.\n\n62\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. November\n1996 - 9 C 8.96 -, NVwZ-RR 1997,\n381.\n\n63\n\nDer Senat schließt sich dieser Auffassung an und verweist\nzur Begründung im einzelnen auf die Gründe der genannten\nEntscheidung Er hält insoweit an seiner aufgrund einer\numfangreichen Beweisaufnahme im Urteil vom 28. Dezember 1995 -\n2 A 4115/94 - dargelegten Auffassung, daß deutsche Kultur im\nSinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG den Angehörigen der im\nBereich der ehemaligen Sowjetunion lebenden deutschen\nVolksgruppe auch über die russische Sprache vermittelt werden\nkonnte und kann, nicht mehr fest.\n\n64\n\nWird somit das von der Klägerin zu 1) geltend gemachte\nBekenntnis zum deutschen Volkstum nicht durch Sprache, Kultur\nund Erziehung objektiv bestätigt, wie es nach § 6 Abs. 2 Satz\n1 Nr. 2 BVFG erforderlich ist, kann die Klägerin zu 1) keine\ndeutsche Volkszugehörige sein, weil auch sonstige für die\nBestätigung eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum in\nBetracht kommende Umstände von ähnlichem Gewicht und ähnlicher\nBeschaffenheit wie die in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG\nausdrücklich angeführten Bestätigungsmerkmale,\n\n65\n\nvgl. BVerwG; Urteil vom 12. November\n1996 - 9 C 8.96 -, NVwZ-RR 1997,\n381,\n\n66\n\nnicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich sind.\n\n67\n\nBestätigungsmerkmale nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG sind\nauch nicht gemäß Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz der Vorschrift\nhier entbehrlich. Nach dieser Vorschrift gelten die\nVoraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG als erfüllt,\nwenn die Vermittlung bestätigender Merkmale wegen der\nVerhältnisse im Herkunftsgebiet nicht möglich oder nicht\nzumutbar war.\n\n68\n\nDies ist jedoch nicht der Fall. Unter Berücksichtigung der\nin das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen ist der Senat\ndavon überzeugt, daß jedenfalls in der Zeit seit der Geburt\nder Klägerin zu 1) im Jahre 1961 auch im Gebiet Kustanai in\nKasachstan das Merkmal der Sprache zumindest im häuslichen\nBereich ungehindert vermittelt werden konnte. Diesen\nAuskünften und Stellungnahmen läßt sich nämlich nicht\nentnehmen, daß es der deutschen Volksgruppe im Herkunftsgebiet\nder ehemaligen Sowjetunion außer Estland, Lettland und Litauen\nnicht zumutbar oder nicht möglich war, die deutsche Sprache in\nder Familie zu überliefern. Die darin enthaltene Darstellung\nder Sprachsituation läßt vielmehr erkennen, daß ein Gebrauch\nder deutschen Sprache als Muttersprache oder als bevorzugte\nUmgangssprache bei der Kommunikation zumindest innerhalb des\nhäuslichen Bereichs grundsätzlich ohne die Befürchtung von\nDiskriminierungen oder Benachteiligungen jederzeit und überall\nmöglich war.\n\n69\n\nVgl. Auswärtiges Amt, S. 1 und 7 f.;\nHilkes, S. 3 ff.; Weydt, S. 2 f;\nEisfeld, S. 6 ff.\n\n70\n\nZwar war danach die Verwendung von Deutsch als\nMuttersprache oder als bevorzugte Umgangssprache durch die\nAngehörigen der deutschen Volksgruppe nach dem Zweiten\nWeltkrieg mit erheblichen Schwierigkeiten und Einschränkungen\nverbunden. Denn Deutsch galt in dieser Zeit als \"Sprache der\nFaschisten\" und war in einer nichtdeutschen Öffentlichkeit\nkraß stigmatisiert. Deshalb waren viele Angehörige der\ndeutschen Volksgruppe auch noch lange nach ihrer Deportation\nteilweise bis heute dazu gezwungen, sich aus Furcht vor\nDiskriminierung und Repressionsmaßnahmen in der Öffentlichkeit\nauch untereinander des Russischen zu bedienen. Zudem wurde\nRussisch zur dominanten Sprache, weil über Themen etwa aus\nPolitik, Kultur und Technik schon deshalb Russisch gesprochen\nwerden mußte und muß, weil die überlieferten deutschen\nDialekte entsprechende Worte für moderne Begriffe gar nicht\nkennen. Das Vordringen der russischen Sprache selbst innerhalb\nder Familie von Deutschstämmigen wurde im übrigen durch die\nVerschiedenheit der deutschen Dialekte und die Auflösung der\nalten Siedlungsstrukturen begünstigt. Aufgrund dieser\nletztlich durch die Deportation veränderten Lebensumstände\nverlor die deutsche Sprache nach der Einschätzung des\nAuswärtigen Amtes und der Gutachter zwar für die deutsche\nVolksgruppe ihren hohen Stellenwert zu Gunsten vor allem des\nRussischen. Aus den Auskünften und Stellungnahmen ergeben sich\naber keine Anhaltspunkte dafür, daß eine Überlieferung der\ndeutschen Sprache grundsätzlich ausgeschlossen war. Gerade die\nFeststellung, daß ein rechtliches Verbot der deutschen Sprache\nin der ehemaligen Sowjetunion nie ausgesprochen worden ist und\nsich die Benutzung der deutschen Sprache fast ausschließlich\nauf die Familie oder - soweit noch geschlossene deutsche\nSiedlungsgemeinschaften vorhanden waren - auf Kontakte unter\nden Dorfbewohnern beschränkte, belegt, daß die Vermittlung der\ndeutschen Sprache in den genannten Aussiedlungsgebieten der\nehemaligen Sowjetunion seit dem Zweiten Weltkrieg zumindest\ninnerhalb der Familien grundsätzlich möglich und zumutbar\nwar.\n\n71\n\nSchließlich kann die Klägerin zu 1) auch aus der\nAnerkennung ihrer Schwester keine Rechte herleiten. Vielmehr\nist für jeden Familienangehörigen gesondert zu prüfen, ob die\nVoraussetzungen für die Erteilung eines Aufnahmebescheides\nvorliegen.\n\n72\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 23. Dezem-\nber 1994 - 9 B 630.94 -.\n\n73\n\nB. Die Klage des Klägers zu 2) ist ebenfalls unbegründet.\nAls nichtdeutscher Volkszugehöriger kann er den geltend\ngemachten Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nur\nauf § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG stützen, der die Einbeziehung des\nEhegatten in den Aufnahmebescheid vorsieht. Da der Klägerin zu\n1) aus den oben dargelegten Gründen ein Aufnahmebescheid nicht\nzu erteilen ist, kommt eine Einbeziehung ihres Ehemannes nicht\nin Betracht.\n\n74\n\nC. Die Klage der inzwischen bekenntnisfähigen Klägerin\nzu 3) ist unbegründet, weil sie den geltend gemachten Anspruch\nauf Erteilung eines Aufnahmebescheides mangels Abstammung von\neinem Deutschen allenfalls auf § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG stützen\nkann und die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in einen\nAufnahmebescheid der Klägerin zu 1) aus den oben dargelegten\nGründen nicht vorliegen.\n\n75\n\nD. Die Klage des minderjährigen und nicht bekenntnisfähigen\nKlägers 4) ist unbegründet, weil er den geltend gemachten\nAnspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides mangels\nBekenntnisfähigkeit und fehlender Anhaltspunkte für eine\nPrägung der Bekenntnislage in der Familie durch einen dem\ndeutschen Volkstum zugehörenden Elternteil\n\n76\n\nvgl. dazu BVerwG, Urteil vom\n19. April 1994 - 9 C 20.93 -, DVBl\n1994, 935,\n\n77\n\nallenfalls auf § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG stützen kann und die\nVoraussetzungen für eine Einbeziehung in einen\nAufnahmebescheid der Klägerin zu 1) aus den oben dargelegten\nGründen nicht vorliegen.\n\n78\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2 und 162\nAbs. 3 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, die\naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht für\nerstattungsfähig zu erklären, da dieser keinen Sachantrag\ngestellt und sich damit dem Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat.\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt\nsich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 der\nZivilprozeßordnung.\n\n79\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen\ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n80","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310993","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-06-30/2-a-5208-94","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":13},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":4},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":2},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310993","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310993","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-06-30/2-a-5208-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310993","retrieved":"2026-07-09 03:41:19.590036+00:00"}}