{"status":"available","doknr":"OLD310992","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0630.13C9.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-06-30","aktenzeichen":"13 C 9/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die Beschwerde wird zugelassen.\n\n2. Der angefochtene Beschluß wird geändert. \n\n Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.\n\n3. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.\n\n4. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 6.000,-- DM festgelegt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde wird nach § 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO zugelassen. Während andere Zulassungsgründe nicht \nausreichend iSd. § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO dargelegt sind, \nkann der Antragsbegründung des Antragsgegners, auch wenn der \nZulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der \nEntscheidung nicht benannt ist, entnommen werden, daß und \nwarum der Antragsgegner ernstliche Zweifel für gegeben \nhält.\n\n3\n\nErnstliche Zweifel sind im vorliegenden Fall auch dann \ngegeben, wenn man für die Ausfüllung dieses Begriffs eine \nüberwiegende Wahrscheinlichkeit für den Erfolg des \nRechtsbehelfs verlangt und nicht ausreichen läßt, daß ein \nErfolg ebenso wahrscheinlich ist wie ein Mißerfolg. \n\n4\n\nDie gem. § 146 Abs. 6 Satz 2 iVm. § 124 a Abs. 2 Satz 4 \nVwGO zu behandelnde Beschwerde hat Erfolg. Das \nVerwaltungsgericht hat dem Antrag auf Erlaß einer \neinstweiligen Anordnung mit dem Ziel der vorläufigen Zulassung \ndes Antragstellers zum Studium der Sozialarbeit im \nWintersemester 1996/97 zu Unrecht stattgegeben, weil das \nVorhandensein eines weiteren (38.) Studienplatzes im \nstreitbefangenen Studiengang und damit ein Anordnungsanspruch \nnicht glaubhaft gemacht ist. Vielmehr ist aufgrund der in der \nvorliegenden Verfahrensart nur möglichen summarischen Prüfung \nüberwiegend wahrscheinlich, daß die der mit Verordnung vom \n21. Juni 1996 festgesetzten Zulassungszahl 37 zugrundeliegende \nKapazitätsberechnung zum Stichtag 1. März 1996 zutreffend und \nkapazitätserschöpfend ist. \n\n5\n\nFehler im Ansatz der Eingabegrößen und im Rechengang der \nKapazitätsberechnung vermag der Senat nicht festzustellen. \nInsbesondere ist auf der Lehrangebotsseite - nach dem \nunbedenklichen Bruttoangebot von 664 DS und 25 DS \nLehrauftragsstunden - der Ansatz von 21,5 DS \nLehrverpflichtungsverminderungen nicht zu beanstanden. Den vom \nVerwaltungsgericht insoweit geäußerten Bedenken bezüglich der \nVerminderungen für zwei Hochschullehrer - Dekan Prof. Dr. \nN. und Stellvertretender Prüfungsausschußvorsitzender \nProf. Dr. B. - vermag der Senat nicht beizutreten.\n\n6\n\nDie Erhöhung der Lehrverminderung für Dekane von \nFachbereichen mit mindestens 800 Studierenden von 50 auf \nnunmehr 75 % erscheint bei summarischer Betrachtung nicht \nangreifbar. Daß die nunmehr mit der Funktion des Dekans \nverbundene erweiterte Leitungsposition mit nicht unerheblichen \nMehranforderungen verbunden ist, drängt sich schon nach dem \nAufgabenbeschreibung des § 23 Abs. 1 FHG, der insoweit \ninhaltsgleich mit § 27 Abs. 1 UG ist, auf und ist vom \nAntragsgegner mit Schriftsatz vom 6. Juni 1997 für das \nEilverfahren ausreichend dargelegt worden. Zutreffend hat er \nauch auf\n\n7\n\nLeuze, Gesetz über die Universitäten \ndes Landes Nordrhein-Westfalen, Stand \n7/96, § 27 RdNR. 4 Unterpunkt 7\n\n8\n\nverwiesen, wonach die dem Dekan in § 27 Abs. 1 Sätze 2 und \n3 - sowie aus Sicht des Senats auch in Satz 6 - UG \n\"aufgebürdete Fülle von Aufgaben die Frage der Zumutbarkeit\" \naufwerfe und die Addition der übertragenen Aufgaben im \nErgebnis eine unzumutbare Belastung ergebe. Die Erwägung des \nVerwaltungsgerichts Minden, daß eine stärkere Stellung des \nDekans nicht zwingend auch eine Mehrbelastung zur Folge habe, \nist angesichts der ihm zugewiesenen Mehraufgaben - wie die \nVerantwortung für Vollständigkeit des Lehrangebotes bezüglich \naller vom Fachbereich bedienten Studiengänge, Studien- und \nPrüfungsorganisation bezüglich aller Studiengänge und \nErstellung des Lehrberichts sowie für Entwürfe der Studien- \nund Prüfungsordnungen aller Studiengänge, ferner für \nStrukturentwicklung des Fachbereichs - bei summarischer \nPrüfung nicht vertretbar. Denn die Mehraufgaben, die nicht zu \nden typischen Aufgaben eines Hochschullehrers zählen und \ndeshalb von seinem Zeitbudget nicht erfaßt sind, sind ohne \nweiteres erkennbar nicht ohne zeitlichen Mehraufwand zu \nerfüllen und wären daher ohne Entlastung in der Lehre \nunzumutbar. Inwieweit die Arbeitskraft eines Hochschullehrers \ndurch ihm übertragene atypische Aufgaben in Anspruch genommen \nwird und ihm deshalb Entlastung bei seiner Lehrverpflichtung \ngewährt werden kann, unterliegt zunächst der \nEinschätzungsprärogative des - hier durch das MWF handelnden - \nDienstherrn, wobei eine generalisierende Betrachtungsweise \nerlaubt ist. Insoweit erscheint dem Senat die vom MWF mit \nRunderlaß vom 27. Juli 1995 - IB4-3835.2 - verfügte Entlastung \neines Hochschullehrers für die oben dargestellten zusätzlichen \nAufgaben eines Dekans nach neuem Recht bei mindestens 800 \nStudierenden um weitere 25 % der - bisher bereits um 50 % \nverminderten - Regellehrverpflichtung bei summarischer \nBetrachtung auch vor dem Hintergrund des \nKapazitätserschöpfungsgebotes vertretbar und hinnehmbar.\n\n9\n\nSoweit das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang \nanführt, \n\n10\n\nEpping - Der Dekan und sein \nFachbereich, NWVBl. 1997, 92, 98 -\n\n11\n\nkomme resümierend zu dem Schluß, seines Erachtens werde \nsich durch die gesetzliche Neuregelung nicht viel ändern, kann \ndas dem Text in dieser Allgemeinheit bereits nicht entnommen \nwerden und stünde solches auch im deutlichen Gegensatz zu den \nvorhergehenden Ausführungen (aaO. S. 96), für viele \nHochschullehrer sei die Übernahme \"des mit neuen und \numfänglichen Aufgaben angereicherten Amtes des Dekans\" über \neinen Zeitraum von vier Jahren mit der Gefahr verbunden, den \nAnschluß an die Entwicklung in ihrem Fachgebiet zu verlieren. \nAuch die weitere Erwägung des Verwaltungsgerichts, die in Rede \nstehende Erhöhung der Ermäßigung der Lehrverpflichtung des \nDekans begegne deshalb Bedenken, weil das MWF fast zwei Jahre \nlang nach Novellierung des Gesetzes keinen Anlaß gesehen habe, \nder Änderung der Rechtsstellung der Dekane eine Änderung der \nLehrverpflichtung folgen zu lassen, rechtfertigt den Erlaß \neiner einstweiligen Anordnung nicht. Der Antragsgegner hat in \nseiner Zulassungsschrift vom 1. April 1997 überzeugend \ndargelegt, daß das MWF sich allein wegen der Schwierigkeiten \nbei der Verabschiedung der Lehrverpflichtungsverordnung zu der \nhier angezogenen Lehrverpflichtungsverminderung im Erlaßwege \nveranlaßt gesehen hat, woraus Schlüsse auf eine fehlende \nRechtfertigung der hier zu betrachtenden weitergehenden \nVerminderung nicht gezogen werden können. Selbst wenn das \nVerwaltungsgericht wegen der ohne Konsequenzen für die \nLehrverpflichtungen des Dekans verstrichenen Zeit seit \nGesetzesnovellierung \"Bedenken\" hegte, konnte es daraus nicht \nohne weiteres auf einen Verstoß gegen das \nKapazitätserschöpfungsgebot schließen. Dies gilt auch für den \nHinweis, \"im übrigen\" sei - in einem Hauptsacheverfahren - zu \nklären, ob bei Rechtfertigung der Reduzierung der \nLehrverpflichtung des Dekans dies auf der anderen Seite zu \neiner Erhöhung der Lehrverpflichtung anderer Lehrpersonen \nführen müsse. Letzteres ist im übrigen schon deshalb abwegig, \nweil den dem Dekan neuen Rechts auferlegten Mehraufgaben, \nselbst wenn sie bisher anderen Funktionsträgern des \nLehrkörpers übertragen gewesen wären, keine kapazitätswirksame \nLehrverminderung für letztere gegenüber gestanden hat.\n\n12\n\nAuch die vom Verwaltungsgericht geäußerten Bedenken \nbezüglich der Deputatsverminderung um 2 DS für Prof. Dr. \nB. als stellvertretenden Prüfungsausschußvorsitzenden \nteilt der Senat bei summarischer Betrachtung nicht. Er hat \nbereits durch \n\n13\n\nBeschluß vom 18. April 1989 - 13 B \n4048/89 -\n\n14\n\neine Lehrverpflichtungsverminderung - um 3 DS - für das Amt \ndes Prüfungsausschußvorsitzenden gebilligt. Der Senat hält es \nauch für vertretbar und hinnehmbar, einem die gleichen \nAufgaben wie der Vorsitzende wahrnehmenden Stellvertreter eine \nEntlastung in der Lehre - hier 2 DS - zu gewähren, wenn die \nStellvertretertätigkeit einen Umfang angenommen hat, der die \nWahrnehmung dieses Amtes neben der vollen Lehrverpflichtung \nunzumutbar erscheinen läßt. \n\n15\n\nVgl. hierzu auch den Beschluß des \nSenats vom 11. Februar 1988 - 13 B \n4134/88 -, in welchem beiläufig auch \ndie Lehrverpflichtungsreduzierung für \nden Stellvertreter des \nPrüfungsausschußvorsitzenden gebilligt \nworden ist.\n\n16\n\nDas ist bei summarischer Betrachtung im vorliegenden Fall \nangesichts der - vom Antragsgegner mit Schriftsatz vom 6. Juni \n1997 glaubhaft dargelegten - Zahl von 1.400 Studierenden im \nFachbereich Sozialwesen und einer dementsprechend hohen Zahl \nan Prüfungen sowie der wöchentlichen zweistündigen \nBeratungstätigkeit des stellvertretenden \nPrüfungsausschußvorsitzenden der Fall. \n\n17\n\nBestehen gegen die vom MWF in die der festgesetzten \nZulassungszahl zugrundeliegende Kapazitätsberechnung \neingestellten Lehrverpflichtungsverminderungen im einzelnen \nkeine Bedenken, kommt es auf die Frage nicht an, ob die \nVerminderungen, wie in der korrigierten Kapazitätsberechnung \nder Hochschule vom 15. August 1996 geschehen, mit \nkapazitätsreduzierendem Ergebnis um weitere 3,6 DS für \nProfessor Dr. S. (Forschungsauftrag) hätten erhöht \nwerden können oder müssen.\n\n18\n\nDem somit sich ergebenden bereinigten jährlichen \nLehrangebot von 1.335 DS steht ein nicht zu beanstandender \ngewichteter Curricular-Eigenanteil von 5,9 gegenüber, was zu \n226 Studienplätzen im Studienjahr führt. Diese ergeben bei \nAufteilung entsprechend der Anteilquoten und bei Ansatz eines \nnicht zu beanstandenden Schwundausgleichsfaktors 1/0,97 74 \nStudienplätze pro Jahr für den Studiengang Sozialarbeit, wovon \n37 Plätze auf das Wintersemester entfallen. Diese Plätze sind \nim zentralen Vergabeverfahren kapazitätsdeckend vergeben, so \ndaß ein weiterer Studienplatz im angestrebten Studiengang für \nden Antragsteller nicht verfügbar ist.\n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310992","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-06-30/13-c-9-97","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310992","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310992","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-06-30/13-c-9-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310992","retrieved":"2026-07-09 03:41:19.490699+00:00"}}