{"status":"available","doknr":"OLD310998","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0627.9A2888.97A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-06-27","aktenzeichen":"9 A 2888/97.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen \nErfolg.\n\n3\n\nSoweit die Klägerin geltend macht, die angefochtene \nEntscheidung weiche von dem Beschluß des Berufungsgerichts vom \n23. Oktober 1990 - 16 B 22849/90 - und von dem Beschluß des \nBundesverfassungsgerichts vom 26. November 1986 - 2 BvR \n1058/85 - ab (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG), \ntrifft dies nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat die \nErheblichkeit von Nachfluchtgründen sowie den Verzicht auf das \nErfordernis der sachlichen Kontinuität im Rahmen des § 51 \nAbs. 1 AuslG nicht in Frage gestellt; vielmehr hat es die \nTeilnahme der Klägerin an der Demonstration am 18. Mai 1996 \ngerade unter dem Gesichtspunkt der Feststellung eines \nbeachtlichen Nachfluchtgrundes geprüft und das Bestehen eines \nsolchen auch nicht deshalb abgelehnt, weil es an der \nsachlichen Kontinuität fehlt. Die Klage ist allein deshalb \nerfolglos geblieben, weil das Verwaltungsgericht ausweislich \nseiner Ausführungen auf S. 7 des Urteilsabdrucks davon \nausgegangen ist, daß die Klägerin angesichts ihrer \nexilpolitischen Tätigkeiten den iranischen Sicherheitskräften \nnicht als aktive Regimegegnerin aufgefallen und deshalb nicht \nmit einer nach ihrer Rückkehr einsetzenden politischen \nVerfolgung zu rechnen sei.\n\n4\n\nSoweit die Klägerin sich auf die Verletzung rechtlichen \nGehörs (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. \n§ 138 Nr. 3 VwGO) beruft, weil das Verwaltungsgericht ihre \nTeilnahme an den anderen Demonstrationen nicht gewürdigt habe, \ngreift diese Rüge ebenfalls nicht durch. Der Anspruch auf \nGewährung rechtlichen Gehörs bedeutet, daß das entscheidende \nGericht die Ausführungen der Prozeßbeteiligten zur Kenntnis \nnehmen und in Erwägung ziehen muß. Dabei ist regelmäßig davon \nauszugehen, daß ein Gericht das von ihm entgegengenommene \nVorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in \nErwägung gezogen hat. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, \nsich mit jedem einzelnen Vorbringen der Beteiligten in den \nEntscheidungsgründen ausdrücklich auseinanderzusetzen, wenn es \noffensichtlich unerheblich ist oder wenn sich aus dem Inhalt \nder Entscheidung zweifelsfrei ergibt, daß das Gericht das \nVorbringen eines Beteiligten auch ohne ausdrückliche Erwähnung \nfür unerheblich angesehen hat.\n\n5\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom 11. Juni \n1996 - 9 A 1864/94 - m.w.N.\n\n6\n\nSo liegt der Fall hier. Das Verwaltungsgericht hat \nausweislich des Urteilstatbestandes zur Kenntnis genommen, daß \ndie Klägerin nicht nur an einer sondern an mehreren \nDemonstrationen teilgenommen hat. Wenn das Verwaltungsgericht \nsich im Anschluß hieran in den Entscheidungsgründen lediglich \nzur Teilnahme der Klägerin an der Demonstration vom 18. Mai \n1996 verhält, ist dies offensichtlich darin begründet, daß das \nVerwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung \ndes Berufungsgerichts,\n\n7\n\nvgl. OVG NW, Beschluß vom 11. Juli \n1996 - 9 A 3020/96.A -,\n\n8\n\ndie schlichte Teilnahme an Demonstrationen sowie die bloße \nMitgliedschaft in regimefeindlichen Exilorganisationen als \nabschiebungsrechtlich irrelevant beurteilt und damit die \nTeilnahme der Klägerin an der Demonstration am 18. Mai 1996 \nlediglich exemplarisch und stellvertretend für die \nexilpolitische Tätigkeit der Klägerin im ganzen gewertet \nhat.\n\n9\n\nSchließlich bleibt auch die von der Klägerin erhobene \nGrundsatzrüge (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) \nohne Erfolg. Soweit die Klägerin hierzu die Frage aufwirft, \n\n10\n\n„inwieweit die Anforderungen einer \nexilpolitschen Betätigung quantitativ \nzu messen ist oder nicht oder ob es \nausreicht, überhaupt politisch aktiv zu \nsein,\"\n\n11\n\nwird damit keine klärungsbedürftige Rechtsfrage \naufgeworfen, da in der Rechtsprechung des Berufungsgerichtes \ndie Voraussetzungen für das Vorliegen einer beachtlichen \nasylrechts-, bzw. abschiebungsrelevanten exilpolitischen \nTätigkeit geklärt sind.\n\n12\n\nVgl. etwa OVG NW, Beschluß vom 11. \nJuni 1996, a.a.O.\n\n13\n\nDer Hinweis der Klägerin auf die beigefügten Beschlüsse des \nVG Münster und des VG Gelsenkirchen kann insoweit die \ngrundsätzliche Bedeutung der hier vorliegenden Rechtssache von \nvornherein nicht rechtfertigen, da es sich lediglich um \nBeschlüsse in einstweiligen Rechtsschutzverfahren ohne \nabschließende Klärung der Frage nach Art und Umfang \nabschiebungs- bzw. asylrechtsrelevanter exilpolitischer \nTätigkeit handelt.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83 b \nAbs. 1 AsylVfG.\n\n15\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 80 AsylVfG).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310998","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-06-27/9-a-2888-97-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310998","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310998","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-06-27/9-a-2888-97-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310998","retrieved":"2026-07-09 03:41:20.065422+00:00"}}