{"status":"available","doknr":"OLD310997","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0627.15A1778.94.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-06-27","aktenzeichen":"15 A 1778/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Kläger.\n\nDer Beschluß ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 7.733,16 DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Kläger ist Eigentümer des Grundstücks A. 114 in B. \n(Gemarkung C. Flur 7 Flurstück 1021), das an die A. im Bereich \nzwischen der D. und der E. grenzt. Im Jahre 1987 gestaltete \nder Beklagte die A. in diesem Bereich von einer Straße mit \nGehwegen, Fahrbahn und in der Mitte verlaufenden \nStraßenbahngleisen um, indem er eine einheitliche \nVerkehrsfläche schuf. Lediglich die Mitte der A. auf einer \nBreite von 5,38 m wurde bis zu 14 cm tiefergelegt. Dort wurden \nGleise für die Straßenbahn verlegt, die mit mehreren Linien \ndurch die A. geführt wird. Am 17. Juni 1989 wurde im Amtsblatt \neine Teileinziehung für den hier betroffenen Bereich der A. \ndes Inhalts bekanntgemacht, daß die Straßenfläche nur noch für \nFußgänger, Radfahrer sowie für das An- und Abfahren mit \nKraftfahrzeugen zu den vorhandenen Garagen und Kfz-\nStellplätzen, zu denen eine Zufahrt von der betroffenen \nStraßenfläche besteht, durch die Nutzungsberechtigten und \nmontags bis freitags von 5.00 Uhr bis 11.00 Uhr sowie samstags \nvon 5.00 Uhr bis 9.00 Uhr für den Fahrzeugverkehr zum Be- und \nEntladen und zusätzlich für den öffentlichen \nPersonennahverkehr gewidmet sei. Mit Bescheid vom 31. Mai 1991 \nzog der Beklagte den Kläger für den Ausbau zu einem \nStraßenbaubeitrag über 7.733,16 DM heran. Den hiergegen \neingelegten Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit \nWiderspruchsbescheid vom 9. September 1991 zurück.\n\n4\n\nDagegen hat der Kläger rechtzeitig Klage erhoben und \nvorgetragen: Es sei in Wirklichkeit keine \nFußgängergeschäftsstraße hergestellt, sondern eine Maßnahme \nzum Zwecke der Beschleunigung des Straßenbahnverkehrs \ndurchgeführt worden. Wirtschaftliche Vorteile seien für die \nAnlieger nicht entstanden bzw. durch dauernde Nachteile wie \netwa erhöhte Lärmbelästigung durch den Straßenbahnverkehr, die \nAnbringung eines ungeeigneten Zierpflasters und Abflußgitters \naufgewogen worden. Der Kraftfahrzeugverkehr sei nur \nunerheblich eingeschränkt worden und für die Passanten, die \nsich auf den Charakter der Straße als Fußgängerzone verließen, \neher noch gefährlicher geworden. Der in der Satzung \nvorgesehene Abschlag von 10 %-Punkten für die Widmung der A. \nauch für den öffentlichen Personennahverkehr sei nicht \nausreichend, da die negativen Auswirkungen durch Lärm und \nVerschmutzung schwerer wögen, wie sich an den zu \nverzeichnenden Umsatzeinbußen zeige. Der umgelegte Aufwand \nwerde bestritten, so sei der Bürgersteig im Kreuzungsbereich \nder F. etwa erst hergestellt, dann aber erneut aufgerissen und \nmit abgeflachten Ecken für Rollstuhlfahrer versehen \nworden.\n\n5\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n6\n\nden Heranziehungsbescheid des \nBeklagten vom 31. Mai 1991 und dessen \nWiderspruchsbescheid vom 9. September \n1991 aufzuheben.\n\n7\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nEr hat vorgetragen: Durch den Umbau im Jahre 1987 sei eine \nFußgängergeschäftsstraße mit Personennahverkehr geschaffen und \nsomit die A. im Sinne der Straßenbaubeitragssatzung nachmalig \nhergestellt worden. Dadurch sei eine Erhöhung des \nGebrauchswertes der anliegenden Grundstücke eingetreten, da \nsie durch den Fortfall des Kraftfahrzeugverkehrs besser zu \nerreichen seien.\n\n10\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der \nKlage stattgegeben.\n\n11\n\nDagegen hat der Beklagte rechtzeitig Berufung eingelegt und \nvorgetragen: In § 3 Abs. 3 Nr. 6 der Straßenbaubeitragssatzung \nsei der Anliegeranteil wirksam festgesetzt worden. \nInsbesondere ergebe sich aus der Änderung des § 3 Abs. 3 Nr. 5 \nder Beitragssatzung durch Änderungssatzung vom 27. April 1989, \ndaß Fußgängergeschäftsstraßen in B. auch für den \nFahrradverkehr geöffnet werden könnten, ohne daß dies zu einer \nÄnderung des Anliegeranteils führen solle. Eine \nDifferenzierung zwischen Fußgängergeschäftsstraßen mit \nerlaubtem Fahrradverkehr und solchen ohne diesen sei nicht \ngeboten. Die Praxis habe gezeigt, daß - auch wegen der \ngeringen Zahl von Radfahrern - der Fußgängerverkehr nicht \nbeeinträchtigt werde. Die Absenkung der Gleisanlagen in der \nMitte der A. sei beitragsrechtlich unschädlich. Diese Ein- und \nAusstiegshilfe für Benutzer der Straßenbahnen, die \ngleichzeitig auch eine Warnfunktion für Fußgänger habe, stelle \nkeine wesentliche Behinderung des Fußgängerverkehrs dar.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die Klage abzuweisen.\n\n14\n\nDer Kläger beantragt,\n\n15\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n16\n\nEr trägt vor: Das Verwaltungsgericht habe zu Recht eine \nbeitragsrechtliche Differenzierung zwischen \nFußgängergeschäftsstraßen mit öffentlichem Personennahverkehr \nund Fahrradverkehr und solchen Straßen ohne Fahrradverkehr \nverlangt. Die bauliche Ausgestaltung der Straße, insbesondere \ndie abgesetzten Bürgersteige, führten zu einem Straßenbild, \ndas den Kraftfahrzeugverkehr nicht verdränge. Die Absenkung \nder Gleisanlagen bewirke eine tatsächliche Behinderung des \nFußgängerverkehrs. Es sei keine Fußgängerzone im herkömmlichen \nSinne geschaffen worden, vielmehr sei durch die \nbordsteinähnlichen Begrenzungen im Mittelteil eine Straße zu \nerkennen, auf der reger Fahrzeugverkehr herrsche und vor deren \nBenutzung die Fußgänger zurückschreckten. Hier sei die Straße \nschmaler als 19 m und weise keine Überbreite auf.\n\n17\n\nAm 26. Mai 1997 hat eine Augenscheinseinnahme durch den \nBerichterstatter stattgefunden. Wegen des Ergebnisses wird auf \ndie Niederschrift vom gleichen Tage (Blatt 105 bis 107 der \nGerichtsakte) verwiesen.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des \nVorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der \nVerfahrensakte und der dazu beigezogenen Unterlagen Bezug \ngenommen.\n\n19\n\nII.\n\n20\n\nDer Senat entscheidet durch Beschluß gemäß § 130 a VwGO, \ndessen Voraussetzungen vorliegen.\n\n21\n\nDie zulässige Berufung ist begründet. Die zulässige Klage \nist unbegründet und daher abzuweisen. Der angefochtene \nBeitragsbescheid des Beklagten ist nämlich rechtmäßig und \nverletzt deshalb keine Rechte des Klägers (vgl. § 113 Abs. 1 \nSatz 1 VwGO).\n\n22\n\nDer Bescheid rechtfertigt sich aus § 8 des \nKommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen \n(KAG NW) in Verbindung mit der Satzung über Beiträge für \nstraßenbauliche Maßnahmen der Landeshauptstadt B. vom 5. Juli \n1983 in der Fassung der Änderungssatzung vom 27. April 1989 \n(SBS). Nach § 1 SBS erhebt die Stadt zum teilweisen Ersatz des \nAufwandes u.a. für die Herstellung von öffentlichen Straßen \nsowie der zugehörigen Teilanlagen/Einrichtungen und als \nGegenleistung für die den Eigentümern oder den \nErbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke durch die \nMöglichkeit der Inanspruchnahme der Anlagen gebotenen \nwirtschaftlichen Vorteile Beiträge. Mit der hier \nvorgenommenen, durch Teileinziehung vom 17. Juni 1989 \nbeendeten Umgestaltung der früher mit getrennten \nVerkehrsflächen ausgebauten A. zu einer \nFußgängergeschäftsstraße wurde die A. beitragsfähig \nhergestellt i.S.d. § 1 SBS.\n\n23\n\nVgl. zum Merkmal der Herstellung bei \nder Umgestaltung einer \"normalen\" \nStraße in eine Fußgängergeschäftsstraße \nOVG NW, Urteil vom 24. Oktober 1986 \n- 2 A 840/84 -, KStZ 1987, 74; zur \nNotwendigkeit einer Teileinziehung bei \neiner Fußgängergeschäftsstraße zur \nErfüllung des Beitragstatbestandes \nOVG NW, Urteil vom 22. August 1995 \n- 15 A 3907/92 -, NWVBl. 1996, 62 \n(63).\n\n24\n\nEntgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts stellt die \nStraßenbaubeitragssatzung trotz der Besonderheiten der \nhergestellten Straße eine ausreichende Satzungsgrundlage dar. \n\n25\n\n§ 3 Abs. 3 Nr. 5 SBS regelt, daß der satzungsrechtliche \nBegriff der Fußgängergeschäftsstraße u.a. die Benutzung der \nStraße durch Radfahrer nicht ausschließt. Vielmehr \ndifferenziert die Satzung in § 3 Abs. 3 Nr. 5 und 6 SBS \nlediglich zwischen Fußgängergeschäftsstraßen mit und solchen \nohne öffentlichen Personennahverkehr. Das ist hier \nausreichend.\n\n26\n\nDie Beiträge sind nach den Vorteilen zu bemessen (§ 8 \nAbs. 6 Satz 1 KAG NW). Das bedeutet jedoch nicht, daß das \nGesetz die Höhe des Anliegeranteils absolut oder in Relation \nzu den jeweiligen Ausbauarten genau vorschreibt. Vielmehr \nsteht dem Satzungsgeber im Rahmen des so vorgegebenen \nMaßstabes der Beitragsbemessung ein weites Ermessen für die \nGestaltung der abgabenrechtlichen Regelungen zu, die nur auf \ndie Einhaltung der Grenzen des sachlich Vertretbaren überprüft \nwerden können. Eine geringere Beitragsbelastung der Anlieger \nvon Fußgängergeschäftsstraßen mit Fahrradverkehr gegenüber \ndenen ohne einen solchen ist aus \nGleichbehandlungsgesichtspunkten rechtlich nur geboten, wenn \nzwischen den beiden genannten Straßentypen Unterschiede von \nsolcher Art und von solchem Gewicht vorliegen, daß die \ngleichartige Behandlung nicht mehr zu rechtfertigen wäre.\n\n27\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 22. November \n1995 - 15 A 1432/93 -, Gemhlt. 1997, 63 \n(64) m.w.N.\n\n28\n\nInbesondere fordert der Gleichheitssatz nicht eine immer \nmehr individualisierende und spezialisierende Normsetzung. \n\n29\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 10. April \n1997 - 2 BvL 77/92 -, S. 10 des \namtlichen Umdrucks (zum \nEinkommensteuerrecht).\n\n30\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen stellt die durch den \nFahrradverkehr bewirkte Behinderung des Fußgängerverkehrs \nkeine derartig gravierende Minderung des Vorteils der Anlieger \ndar, daß eine Differenzierung im Anliegeranteil durch die \nSatzung geboten wäre. Zum einen ist das Radfahreraufkommen in \nder A. eher gering, wie die Augenscheinseinnahme ergeben hat. \nRadfahrer benutzen die A. im hier betroffenen Bereich nicht in \neinem ständigen Strom oder größeren Pulks, wie es für Städte \nmit hohem Radfahreraufkommen kennzeichnend ist, sondern nur \nvereinzelt. Darüber hinaus nutzen sie zumeist den mittleren, \nmit Gleisen belegten Teil, der von den Fußgängern, die sich \nzumeist an den Seiten vor den Ladenlokalen aufhalten, im \nwesentlichen nur zum Überqueren der Straße genutzt wird.\n\n31\n\nSchließlich stellt sich die Beeinträchtigung durch den \nohnehin geringen Fahrradverkehr auch deshalb nicht als \nbeitragsrechtlich relevante Vorteilsminderung dar, weil die A. \nnach der Beitragssatzung eine Überbreite aufweist. Sie ist \nnach den Ausbauplänen zwischen 20 m und 22,5 m breit und weist \nbei einer nach § 3 Abs. 2 Nr. 6 Spalte 2 SBS anrechenbaren \nBreite von 19,5 m somit eine Überbreite von 0,5 m bis 3 m auf. \nFür das Vorliegen einer Überbreite kommt es auf die Breite der \ngesamten A., nicht nur des abgesenkten Mittelteils an, wie der \nKläger meint. Die Behinderungen durch den Fahrradverkehr \nvermindern sich daher angesichts der durch die Überbreite \nüberdurchschnittlichen Verkehrsaufnahmekapazität weiter.\n\n32\n\nDie - zweifelsohne gravierendere und vom \nProzeßbevollmächtigten des Klägers im Ortstermin als dem \nCharakter einer Fußgängerstraße widersprechend bewertete - \nBeeinträchtigung durch den starken Straßenbahnverkehr wird \n- auch hinsichtlich der Lärmentwicklung - beitragsrechtlich \nausreichend berücksichtigt durch die Senkung des \nAnliegeranteils gegenüber von öffentlichem Personennahverkehr \nfreien Fußgängergeschäftsstraßen von 50 % auf 40 %, als um ein \nFünftel. Dies liegt im Bereich des sachlich Vertretbaren.\n\n33\n\nSchließlich erfordert auch die bis zu 14 cm tiefe Absenkung \ndes mittleren, gleisbelegten Bereichs der A. auf einer Breite \nvon 5,38 m keine anderweitige satzungsrechtliche Festlegung \ndes Anliegeranteils. Durch die Absenkung wird zwar ein Bereich \ngeschaffen, der den Eindruck einer nur für Straßenbahnen \nvorgesehenen Fläche hervorruft. Rechtlich ist aber auch diese \nFläche dem Fußgängerverkehr neben den sonst zugelassenen \nVerkehrsarten gewidmet und wird auch von diesem genutzt. Die \nAbsenkung des gleisbelegten Mittelteils stellt eine mit der \nZulassung des öffentlichen Personennahverkehrs verbundene, \ngeringfügige Behinderung des Fußgängerverkehrs dar, die unter \nVorteilsminderungsgesichtspunkten von der Absenkung des \nAnliegeranteils um ein Fünftel des Anliegeranteils für \nFußgängergeschäftsstaßen ohne öffentlichen Personennahverkehr \nerfaßt wird.\n\n34\n\nDer Einwand des Klägers, der Kraftfahrzeugverkehr werde \nnicht ausreichend von der Straße ferngehalten, ist \nbeitragsrechtlich unerheblich, weil der erlaubte Liefer- und \nAnliegerverkehr keine Vorteilsminderung, sondern eine Regelung \nim Interesse der Anlieger darstellt. Soweit die Straße von \nKraftfahrzeugen rechtswidrig benutzt wird, ist dies ebenfalls \nunerheblich. Fehlverhalten von Verkehrsteilnehmern ist nicht \ngeeignet, den wirtschaftlichen Vorteil einer Baumaßnahme \nentfallen zu lassen.\n\n35\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 9. Mai 1995 \n- 15 A 2545/92 -, NWVBl. 1996, 61.\n\n36\n\nSchließlich ist auch die Motivation des Beklagten für den \nAusbau, die der Kläger in der Beschleunigung des öffentlichen \nPersonennahverkehrs sieht, für die Rechtmäßigkeit des \nangefochtenen Beitragsbescheides ohne Belang. Gegenstand des \nvorliegenden Rechtsstreits ist nicht die Rechtmäßigkeit der \nAusbauentscheidung, insbesondere nicht, ob sie in einem \nrechtmäßigen Verfahren der Ausbauplanung getroffen wurde, \nsondern die Rechtmäßigkeit des angefochtenen \nBeitragsbescheides, für den allein die Gewährung eines \nwirtschaftlichen Vorteils durch Herstellung der Anlage \nTatbestandsvoraussetzung ist.\n\n37\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 22. November \n1995, a.a.O.\n\n38\n\nSoweit der Kläger Kritik an einzelnen Ausbaudetails übt \n(Zierpflaster, Abflußgitter), ist diese nicht geeignet, die \nBeitragsfähigkeit der Maßnahmen in Frage zu stellen, da sich \ndie konkrete Art des Ausbaus, wie sie vom Berichterstatter in \nAugenschein genommen wurde, im Rahmen des Ausbauermessens der \nVerwaltung bewegt.\n\n39\n\nVgl. zum Ausbauermessen ebenda.\n\n40\n\nFehler in der Beitragsberechnung liegen nicht vor. Soweit \nder Kläger die Richtigkeit des umlagefähigen Aufwandes \nbestreitet, konnte mangels Substantiierung konkreter \nKostenpositionen auch insoweit ein Fehler nicht festgestellt \nwerden.\n\n41\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 \nVwGO i.V.m. §§ 711 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n42\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n43\n\nDie Streitwertentscheidung ergibt sich aus § 13 Abs. 2 \nGKG.\n\n44","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310997","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-06-27/15-a-1778-94","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310997","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310997","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-06-27/15-a-1778-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310997","retrieved":"2026-07-09 03:41:19.985607+00:00"}}