{"status":"available","doknr":"OLD311005","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0626.2A7120.95.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-06-26","aktenzeichen":"2 A 7120/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens zu je einem Drittel. Die \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 24.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Berufung hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDer Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten gemäß \n§ 130 a Satz 1 VwGO durch Beschluß, weil er die Berufung \neinstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung \nnicht für erforderlich hält. Das Verwaltungsgericht hat die \nKlage zu Recht abgewiesen.\n\n4\n\nDie Klägerin zu 1) hat keinen Anspruch auf Erteilung eines \nAufnahmebescheides. Als Rechtsgrundlage für dieses \nKlagebegehren kommt nur § 27 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über \ndie Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge \n(Bundesvertriebenen-gesetz - BVFG) in der seit dem 1. Januar \n1993 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 \n(BGBl. I S. 829) in Betracht. Auf die Kläger findet das \nBundesvertriebenengesetz nicht in der zum Zeitpunkt der \nAntragstellung im Jahr 1990 geltenden Fassung, sondern in der \nseit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung Anwendung, weil sie \ndas Aussiedlungsgebiet noch nicht verlassen haben. Eine \nunzulässige Rückwirkung liegt darin nicht.\n\n5\n\nVgl. hierzu ausführlich BVerwG, \nUrteil vom 29. August 1995 \n- 9 C 391.94 -, DVBl. 1996, 198, 199 = \nBVerwGE 99, 133.\n\n6\n\nNach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf \nAntrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten \nerteilt, die nach Verlassen dieser Gebiete die Voraussetzungen \nals Spätaussiedler erfüllen. Da die Klägerin zu 1) aus \nRumänien nach Deutschland einreisen würde, ist sie nur dann \nSpätaussiedlerin, wenn sie die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 \nBVFG erfüllt. Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 BVFG liegen \njedoch nicht vor, weil die Klägerin zu 1) nicht deutsche \nVolkszugehörige im Sinne des § 6 BVFG ist.\n\n7\n\nDie nach dem 31. Dezember 1923 geborene Klägerin zu 1) ist \nkeine deutsche Volkszugehörige im Sinne des § 6 Abs. 2 BVFG, \nweil ihr die Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte \nbestätigende Merkmale, wie Sprache, Erziehung, Kultur nicht \nvermittelt haben (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG).\n\n8\n\nDer Klägerin zu 1) ist das bestätigende Merkmal der Sprache \nnicht vermittelt worden. Unter Sprache ist grundsätzlich die \ndeutsche Sprache als Muttersprache oder - bei Zwei- oder \nMehrsprachigkeit - als bevorzugte Umgangssprache zu verstehen. \nDabei ist die deutsche Sprache dann als bevorzugte \nUmgangssprache anzusehen, wenn sie jemand wie eine \nMuttersprache spricht, ihr gegenüber den sonstigen von ihm \nbeherrschten Sprachen im persönlich-familiären Bereich den \nVorzug gegeben und sie damit in diesem Bereich regelmäßig \nüberwiegend gebraucht hat.\n\n9\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. November \n1996 - 9 C 8.96 -, NVwZ-RR 1997, \n381.\n\n10\n\nDanach ist der Klägerin zu 1) die deutsche Sprache nicht in \nausreichendem Maße vermittelt worden. Mit Schreiben vom \n13. April 1992 führte die Klägerin zu 1) aus, sie beherrsche \ndie deutsche Sprache wenig, verstehe jedoch mehr. In einem am \ngleichen Tag ausgefüllten Formular gab sie an, sie habe bis \nzum vierten Lebensjahr deutsch, dann rumänisch gesprochen. Sie \nverstehe Deutsch wenig, spreche nur einzelne Wörter und könne \nDeutsch nicht schreiben. Nachdem im Laufe des Verfahrens \nbehauptet worden war, die Klägerin zu 1) spreche und schreibe \ndeutsch, wird in der Berufungsbegründung (wieder) eingeräumt, \ndaß die Klägerin zu 1) \"nur wenig deutsch spricht\" und die \ndeutsche Sprache nur passiv beherrsche. Daraus folgt, daß sie \nim persönlich-familiären Bereich Deutsch jedenfalls nicht als \nbevorzugte Umgangssprache verwendet haben kann.\n\n11\n\nDer Klägerin zu 1) sind auch nicht andere in § 6 Abs. 2 \nSatz 1 Nr. 2 BVFG genannte bestätigende Merkmale vermittelt \nworden. Da zwischen dem Bestätigungsmerkmal Sprache einerseits \nund den Bestätigungsmerkmalen Erziehung und Kultur \nandererseits ein sehr enger innerer Zusammenhang besteht, weil \nBasis für die Erziehung eines Kindes sowie die Vermittlung \neiner bestimmten Kultur regelmäßig die Sprache ist, können \ndeutsche Erziehung und deutsche Kultur in einer ein Bekenntnis \nzum deutschen Volkstum bestätigenden Weise ohne eine \ngleichzeitige Vermittlung der deutschen Sprache als \nMuttersprache oder bevorzugte Umgangssprache nur unter \nbesonderen Umständen vermittelt werden.\n\n12\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. November \n1996 - 9 C 8.96 - a.a.O.\n\n13\n\nDerartige besondere Umstände sind nicht ersichtlich. Sie \nergeben sich insbesondere nicht aus der pauschalen Behauptung, \ndie Klägerin zu 1) sei ausschließlich im deutschen Sinne \nerzogen und angehalten worden, ehrlich, sauber und \ninsbesondere pünktlich zu sein. Gleiches gilt für den Besuch \ndeutscher Liederabende und Theatervorstellungen.\n\n14\n\nDie Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG gelten \nauch nicht deshalb gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG als erfüllt, \nweil die Vermittlung bestätigender Merkmale wegen der \nVerhältnisse im Herkunftsgebiet nicht möglich oder nicht \nzumutbar war. In Rumänien konnte nach gesicherten historischen \nErkenntnissen die deutsche Sprache auch in der Nachkriegszeit \njedenfalls ab dem Jahre 1948 ungehindert gebraucht werden.\n\n15\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990 \n- 9 C 51.89 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG \nNr. 64.\n\n16\n\nDie Klägerin zu 1) hat auch keinen Anspruch auf Erteilung \neines Aufnahmebescheides \"als Abkömmling eines Vertriebenen \ndeutscher Volkszugehörigkeit\". Ein solcher Anspruch ergibt \nsich nicht aus § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG, wonach ein Abkömmling \nin einen Aufnahmebescheid einbezogen werden kann. Denn diese \nBestimmung setzt, wie der Senat unter Hinweis auf den Wortlaut \nund den Zusammenhang mit § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG sowie den aus \nder Entstehungsgeschichte ersichtlichen Willen des \nGesetzgebers entschieden hat,\n\n17\n\nvgl. Urteil vom 29. Februar 1996 \n- 2 A 3117/93 -,\n\n18\n\nim Regelfall voraus, daß die Bezugsperson im Zeitpunkt des \nErlasses des Einbeziehungsbescheides die Aussiedlungsgebiete \nnoch nicht verlassen hat und zudem in jedem Fall nicht vor dem \n1. Januar 1993 ausgereist sein darf. Die als Bezugsperson für \neine Einbeziehung hier allein in Betracht zu ziehende Mutter \nder Klägerin zu 1) hat das Aussiedlungsgebiet Rumänien jedoch \nbereits im März 1990 verlassen.\n\n19\n\nEin solcher Anspruch ergibt sich entgegen der von den \nKlägern vertretenen Auffassung auch nicht aus einer \nerweiternden analogen Anwendung von Vorschriften des \nBundesvertriebenengesetzes oder unmittelbar aus Art. 3 Abs. 1 \noder Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG).\n\n20\n\nEine erweiternde analoge Anwendung der Aufnahmevorschrift \ndes § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG auf die vorliegende Fallgestaltung \nwürde eine Gesetzeslücke voraussetzen, d.h. eine planwidrige \nUnvollständigkeit der Regelungen des \nBundesvertriebenengesetzes.\n\n21\n\nVgl. hierzu Achterberg, Allgemeines \nVerwaltungsrecht, 2. Auflage 1986, § 17 \nRdnr. 46 und 49.\n\n22\n\nEine solche Unvollständigkeit liegt nicht vor. Die \nBegründung des Entwurfs der Bundesregierung eines Gesetzes zur \nBereinigung von Kriegsfolgengesetzen \n(Kriegsfolgenbereinigungsgesetz - KfbG) vom 7. September 1992 \nzu den §§ 26 bis 29 geht ausdrücklich davon aus, \"daß die \nEintragung eines Ehegatten und eines Abkömmlings in den \nAufnahmebescheid nur möglich ist, solange die Bezugsperson den \nständigen Aufenthalt noch nicht im Bundesgebiet genommen hat, \nderen Spätaussiedlereigenschaft also noch nicht entstanden \nist\".\n\n23\n\nBT-Drucksache 12/3212, S. 26.\n\n24\n\nDas bedeutet, daß der Gesetzgeber eine erweiternde \nRückwirkung des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG schon dann \nausschließen wollte, wenn die Bezugsperson vor dem 1. Januar \n1993 mit Aufnahmebescheid nach Deutschland eingereist war. Es \nkann daher erst recht nicht Absicht des Gesetzgebers gewesen \nsein, die Einbeziehungsregelung auf Bezugspersonen zu \nerstrecken, die - wie die Mutter der Klägerin zu 1) - aufgrund \nihrer Einreise vor dem 1. Juli 1990 nicht einmal einen \nAufnahmebescheid benötigten. Vielmehr wollte der Gesetzgeber \nfür diese Fälle bewußt keine Einbeziehungsregelung im Sinne \ndes § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG treffen. Die Klägerin zu 1) hätte \nzum Zeitpunkt der Einreise ihrer Mutter nur aufgrund der \nausländerrechtlichen Regelung über die Familienzusammenführung \nin § 94 BVFG in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden \nFassung nach Deutschland einreisen können. Demgegenüber \nbedeutet die Einfügung des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG zum \n1. Januar 1993 für Abkömmlinge eine besondere Vergünstigung. \nDie Nichterstreckung dieser Vergünstigung auf den Zeitraum vor \nihrem Inkrafttreten ist danach keine \"planwidrige \nUnvollständigkeit\", sondern eine bewußte Entscheidung des \nGesetzgebers.\n\n25\n\nDer geltend gemachte Anspruch ergibt sich auch nicht aus \nArt. 3 Abs. 1 GG. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergibt \nsich grundsätzlich nicht, daß eine zu einem bestimmten \nStichtag eingeführte Vergünstigung auch auf Fallgestaltungen \nvor ihrem Inkrafttreten zu erstrecken ist.\n\n26\n\nVgl. hierzu etwa BVerfG, Beschluß \nvom 21. Dezember 1977 - 1 BvR 820, \n1033/76 -, BVerfGE 47, 85, 93 f.\n\n27\n\nAuch Art. 116 Abs. 1 GG hilft den Klägern in diesem \nZusammenhang nicht weiter. Danach ist Deutscher im Sinne des \nGrundgesetzes unter anderem, wer als Abkömmling eines \nVertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit Aufnahme gefunden \nhat. Das bedeutet nicht, daß alle Abkömmlinge eines \nVertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit einen Anspruch auf \nAufnahme haben. Das Erfordernis der Aufnahme ist vielmehr eine \neigenständige Voraussetzung, die für den Erwerb des in \nArt. 116 Abs. 1 GG geregelten Status neben den anderen in \nArt. 116 Abs. 1 GG genannten Voraussetzungen zu erfüllen \nist.\n\n28\n\nVgl. etwa BVerwG, Urteil vom 12. Mai \n1992 - 1 C 54.89 -, Buchholz 11 \nArt. 116 GG Nr. 22.\n\n29\n\nDie Kläger zu 2) und 3) sind ebenfalls keine \nSpätaussiedler, weil sie nicht deutsche Volkszugehörige sind. \nDer Kläger zu 2) ist nach seinen Angaben rumänischer \nVolkszugehöriger. Der Kläger zu 3) stammt nicht im Sinne des \n§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BVFG von deutschen Volkszugehörigen \nab, weil die Kläger zu 1) und 2) nicht deutsche \nVolkszugehörige sind.\n\n30\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 \nSatz 1, 162 Abs. 3 VwGO iVm § 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung \nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO \niVm §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.\n\n31\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n32\n\nDie Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 13 Abs. 1 \nGKG.\n\n33","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311005","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-06-26/2-a-7120-95","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":8},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 116","ref_norm":"116","n":5},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311005","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311005","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-06-26/2-a-7120-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311005","retrieved":"2026-07-09 03:41:20.690743+00:00"}}