{"status":"available","doknr":"OLD311004","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0626.17A4432.94.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-06-26","aktenzeichen":"17 A 4432/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Außergerichtliche Kosten \ndes Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nZunächst kann gemäß § 130 b Satz 1 VwGO auf den Tatbestand \ndes angefochtenen Gerichtsbescheides vom 6. Juni 1994, dem \nKläger zugestellt am 15. August 1994, mit dem das \nVerwaltungsgericht die Klage abgewiesen hat, Bezug genommen \nwerden.\n\n3\n\nDer Kläger hat am 24. August 1994 Berufung eingelegt und \nzur Begründung geltend gemacht: Die Beendigung seines \nArbeitsaufenthaltes von 1972 bis 1980 im Bundesgebiet sei \nnicht freiwillig erfolgt. Vielmehr sei er sowohl bei seiner \nerstmaligen Ausreise Ende 1980 als auch nach seiner erneuten \nAusreise Ende 1981, die kurz nach seiner Wiedereinreise \nerfolgt sei, nervlich krank gewesen. Er habe damals nicht \nvernünftig reagieren können und sei deshalb in Marokko \nverblieben. Aufgrund der dort durchgeführten Behandlung könne \ner heute als geheilt angesehen werden. Wegen seiner Erkrankung \nhätte ihm der Beigeladene im Jahre 1981 nach seiner erneuten \nEinreise die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht \nversagen dürfen. Deshalb müsse ihm auch heute die \nAufenthaltserlaubnis wieder erteilt werden. Er sei nunmehr in \nder Lage, wieder einer Beschäftigung nachzugehen. \n\n4\n\nDer Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,\n\n5\n\nden angefochtenen Gerichtsbescheid \nzu ändern und die Beklagte unter \nAufhebung des Bescheides der Botschaft \nder Bundesrepublik Deutschland in Rabat \nvom 27. Januar 1993 zu verpflichten, \nihm eine Aufenthaltserlaubnis in der \nForm des Sichtvermerks (Visum) zum \nZwecke der Wiederkehr und der \nArbeitsaufnahme zu erteilen.\n\n6\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n7\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n8\n\nZur Begründung weist sie darauf hin, daß dem Kläger weder \nein Anspruch auf Erteilung eines Visums zum Zwecke der \nArbeitsaufnahme noch zum Zwecke der Wiederkehr zustehe. \nAufgrund der teilweise wenig glaubhaften und darüber hinaus \nwidersprüchlichen Angaben des Klägers könne von einem \nHärtefall nicht ausgegangen werden. \n\n9\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des \nBeigeladenen.\n\n10\n\nEntscheidungsgründe:\n\n11\n\nDie zulässige Berufung ist nicht begründet. Das \nVerwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die \nVersagung einer Aufenthaltserlaubnis in der Form des \nSichtvermerks ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher \nnicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. \n\n12\n\nKlarstellend sei der Kläger zunächst darauf hingewiesen, \ndaß die Klage zu Recht gegen die Bundesrepublik Deutschland \ngerichtet worden ist, da deren Botschaft in Rabat \n- Botschaft - gemäß § 63 Abs. 3 AuslG für die Erteilung des \nvom Kläger begehrten Visums zuständig ist. Soweit der \nBeigeladene die gemäß § 11 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 DVAuslG \nerforderliche vorherige Zustimmung zur Visumserteilung \nverweigert hat, handelt es sich dabei lediglich um eine \nverwaltungsinterne Mitwirkungshandlung, die nicht selbständig \nanfechtbar ist. \n\n13\n\nFür die vom Kläger beabsichtigte Ausübung einer \nunselbständigen Erwerbstätigkeit darf eine \nAufenthaltsgenehmigung gemäß § 10 Abs. 1 AuslG nur nach \nMaßgabe der Arbeitsaufenthalteverordnung - AAV - erteilt \nwerden. Nach § 1 AAV setzt die Erteilung einer \nAufenthaltsgenehmigung u.a. voraus, daß die vorliegend gemäß \n§ 19 Abs. 1 Satz 1 des Arbeitsförderungsgesetzes - AFG - \nerforderliche Arbeitserlaubnis in Aussicht gestellt oder \nerteilt ist. Daran fehlt es schon. Für eine inzidente \nÜberprüfung, ob dem Kläger gegenüber dem Arbeitsamt ein \nAnspruch auf Erteilung bzw. Inaussichtstellung einer \nArbeitserlaubnis zusteht, ist im vorliegenden Verfahren kein \nRaum, da diesbezüglich der Sozialrechtsweg gegeben ist. \n\n14\n\nIm übrigen wird die vom Kläger beabsichtigte Fortsetzung \nseiner früheren Erwerbstätigkeit als Maschinen- und \nHilfsarbeiter sowie als Staplerfahrer von keinem der in §§ 2 \nbis 10 AAV normierten Ausnahmetatbestände erfaßt, so daß ihm \nselbst bei einer Zusage des Arbeitsamtes im Sinne von § 1 AAV \neine Aufenthaltsgenehmigung für die von ihm beabsichtigte \nunselbständige Erwerbstätigkeit nicht erteilt werden könnte. \n\n15\n\nDem Kläger steht auch kein Anspruch auf Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis im Rahmen der Wiederkehr gemäß § 16 AuslG \nzu. Die Voraussetzungen für einen Rechtsanspruch nach Absatz 1 \nder Vorschrift werden offensichtlich nicht erfüllt. Der \nBeklagten ist auch nicht Ermessen zur Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis auf der Grundlage von Abs. 2 der \nVorschrift eröffnet. Nach § 16 Abs. 2 Satz 1 AuslG kann zur \nVermeidung einer besonderen Härte von den in § 16 Abs. 1 \nNrn. 1 und 3 AuslG bezeichneten Voraussetzungen abgewichen \nwerden. Von den in § 16 Abs. 1 Nr. 1 AuslG genannten \nVoraussetzungen kann außerdem dann abgewichen werden, wenn der \nAusländer im Bundesgebiet einen anerkannten Schulabschluß \nerworben hat. Danach kann die Regelung in § 16 Abs. 2 AuslG \njedoch nicht über das Fehlen der Voraussetzung des § 16 Abs. 1 \nNr. 2 AuslG hinweghelfen. Vorliegend läßt sich nicht \nfeststellen, daß der Lebensunterhalt des Klägers aus eigener \nErwerbstätigkeit oder durch eine Unterhaltsverpflichtung, die \nein Dritter für die Dauer von fünf Jahren übernommen hat, \ngesichert ist. Für letzteres fehlt es bereits an jeglichen \nAnhaltspunkten. Für eine Sicherung des Lebensunterhaltes aus \neigener Erwerbstätigkeit reicht allein die Absicht des \nKlägers, im Bundesgebiet einer unselbständigen \nErwerbstätigkeit nachzugehen, nicht aus. Weder hat der Kläger \nvorgetragen, daß er bei einer Einreise ins Bundesgebiet eine \nArbeitsstelle in Aussicht hat, noch ist erkennbar, daß ihm \nüberhaupt für die von ihm beabsichtigten Tätigkeiten als \nMaschinen- und Hilfsarbeiter oder als Staplerfahrer eine \nArbeitserlaubnis erteilt werden könnte. \n\n16\n\nDamit kann es vorliegend dahinstehen, ob die Ausreisen des \nKlägers in den Jahren 1980 und 1981 nach und das langjährige \nVerbleiben in Marokko durch seine nervliche Erkrankung bedingt \nwaren und ob gegebenenfalls dieser Umstand eine besondere \nHärte im Sinne von § 16 Abs. 2 Satz 1 AuslG begründen kann. \n\n17\n\nEin Anspruch auf erneute Bescheidung seines \nSichtvermerksantrages steht dem Kläger ebenfalls nicht zu. \nEinem derartigen Anspruch steht bereits entgegen, daß - wie \ndargelegt - nach heutiger Rechtslage eine Aufenthaltserlaubnis \nin der Form des Sichtvermerks zum Zwecke der Arbeitsaufnahme \noder der Wiederkehr mangels Vorliegens der diesbezüglichen \nVoraussetzungen nicht erteilt werden darf. \n\n18\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 \nAbs. 3 VwGO.\n\n19\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311004","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-06-26/17-a-4432-94","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311004","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311004","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-06-26/17-a-4432-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311004","retrieved":"2026-07-09 03:41:20.569389+00:00"}}