{"status":"available","doknr":"OLD311010","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0625.25A5224.95.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-06-25","aktenzeichen":"25 A 5224/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 7. Juni \n1995 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 79.418,50 DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten durch \nBeschluß nach § 130 a VwGO. Denn er hält die Berufung mit dem \nsinngemäßen Antrag,\n\n3\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund festzustellen, daß die \nVollstreckung aus der notariellen \nUrkunde der Notare T. und \nDr. C. vom 21. März 1990 \n- UR.Nr. 585/1990 F - unzulässig ist, \nsoweit der Kläger Zahlungen noch nicht \nerbracht hat,\n\n4\n\neinstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung \nnicht für erforderlich. Auf die zutreffenden Gründe des \nangefochtenen Urteils wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO \nBezug genommen. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine \nabweichende Beurteilung.\n\n5\n\nDer Kläger kann der titulierten Forderung der Beklagten im \nvorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht \nentgegenhalten, daß diese ihn unter Verletzung ihrer \nAuskunfts- und Beratungspflicht zur Abgabe des fraglichen \nSchuldanerkenntnisses veranlaßt habe.\n\n6\n\nEin Folgenbeseitigungsanspruch kommt hier keinesfalls in \nBetracht. Zwar ist die Behörde unter Umständen nach Treu und \nGlauben gehalten, Betroffene, soweit dies rechtlich möglich \nist, so zu stellen, wie sie stehen würden, wenn sie \nordnungsgemäß belehrt worden wären.\n\n7\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober \n1966 - 5 C 2.65 -, BVerwGE 25, 183, \n184; Kopp, VwVfG, 6. Auflage 1996, § 25 \nRdNr. 12.\n\n8\n\nEs ist jedoch rechtlich nicht möglich, die am 26. Juni 1990 \nvollzogene Einbürgerung des Klägers nachträglich auf einen \nZeitpunkt nach dem 30. Juni 1990 zu verschieben, um ihn in den \nGenuß der seit dem 1. Juli 1990 geltenden Praxis der \nEinbürgerungsbehörden zu bringen, wonach in Fällen der \nvorliegenden Art die Einbürgerung nicht mehr von der \nRückzahlung des Stipendiums abhängig gemacht wird. Eine \nrückwirkende Verschiebung des Einbürgerungszeitpunkts \nverbietet sich aus Gründen der Rechtssicherheit. Gerade \ndeshalb schreibt der Gesetzgeber in § 16 Abs. 1 Satz 1 RuStAG \nvom 22. Juli 1913, RGBl. 583, hier anwendbar in der Fassung \ndes Änderungsgesetzes vom 25. Juli 1986, BGBl. I 1142, vor, \ndaß die Einbürgerung mit der Aushändigung der \nEinbürgerungsurkunde wirksam wird, und trägt damit der \nbesonderen Bedeutung der Einbürgerung als förmlichen Akts der \nAufnahme in das Staatsvolk Rechnung.\n\n9\n\nVgl. Hailbronner/Renner, \nStaatsangehörigkeitsrecht, 1991, § 16 \nRdNr. 1; Makarov/v. Mangoldt, Deutsches \nStaatsangehörigkeitsrecht, § 16 RdNr. 8 \n(November 1987).\n\n10\n\nDie vielfältigen Folgen einer formgültigen Einbürgerung \nlassen es nicht zu, ihre Wirksamkeit auf einen Zeitpunkt nach \nder Aushändigung der Einbürgerungsurkunde zu verlagern mit der \nFolge, daß der Betreffende für den fraglichen Zeitraum \nnachträglich der deutschen Staatsangehörigkeit verlustig geht. \nSolches strebt auch der Kläger nicht an.\n\n11\n\nMit seinem zweitinstanzlichen Vortrag macht er vielmehr \ngeltend, der zuständige Bedienstete der Beklagten habe durch \neine falsche bzw. unvollständige Auskunft schuldhaft seine \nAmtspflicht ihm, dem Kläger, gegenüber verletzt. Eine solche \nPflichtverletzung unterfällt typischerweise dem \nRegelungsbereich des Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB.\n\n12\n\nVgl. Kopp, aaO, RdNr. 12 f. \nm.w.N.\n\n13\n\nDie Entscheidung über einen sich daraus ergebenden Anspruch \nist den ordentlichen Gerichten vorbehalten, wie sich aus \nArt. 34 Satz 3 GG ergibt und auch der einfache Gesetzgeber in \n§ 17 Abs. 2 Satz 2 GVG klargestellt hat. Abweichendes gilt nur \ndann, wenn der Amtshaftungsanspruch rechtskräftig oder \nbestandskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Liegen \ndiese Voraussetzungen nicht vor, kann die rechtswegfremde \nForderung nicht berücksichtigt werden. Ob sie im Wege der \nAufrechnung oder einer sonstigen Einrede (§ 853 BGB, \"dolo \npetit\") geltend gemacht wird, spielt dabei keine Rolle.\n\n14\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 31. März \n1993 - 7 B 5.93 -, DVBl. 1993, 885; \nBeschluß vom 23. Dezember 1996 - 5 B \n212.95 -; Senatsbeschluß vom \n4. September 1995 - 25 A 818/90 -, \nS. 7; Senatsbeschluß vom 24. Februar \n1997 - 25 A 635/96 -, S. 9 ff.; Kissel, \nGVG, 2. Auflage 1994, § 17 RdNr. 36, \n40; Baumbach/Lauterbach/ \nAlbers/Hartmann, ZPO, 55. Auflage 1997, \n§ 17 RdNr. 7.\n\n15\n\nDie Beklagte hat einen derartigen Schadensersatzanspruch \nnicht anerkannt. Wie sich aus ihrer Berufungserwiderung \nvielmehr ergibt, tritt sie dem Vortrag des Klägers zur \nVerletzung der Beratungs- und Auskunftspflicht in \ntatsächlicher und rechtlicher Hinsicht entgegen. Der Kläger \nmuß sich daher darauf verweisen lassen, seinen Anspruch im \nordentlichen Rechtsweg zu verfolgen.\n\n16\n\nDieses Ergebnis kann der Kläger nicht durch einen Verweis \nauf § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BHO vom 19. August 1969, BGBl. I \n1284, in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 22. September \n1994, BGBl. I 2605, vermeiden. Diese Bestimmung ist - wie die \nÜberschrift des Teils III der Bundeshaushaltsordnung zeigt - \neine Vorschrift zur Ausführung des Haushaltsplans. Sie \nentfaltet - ebenso wie im allgemeinen die übrigen Bestimmungen \nder Bundeshaushaltsordnung - Bindungswirkung lediglich im \nVerhältnis der Staatsorgane zueinander. § 59 BHO regelt \nhingegen nicht das Verhältnis des Bundes zum \nrückzahlungspflichtigen Bürger.\n\n17\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 22. August \n1986 - 3 B 47.85 -, NVwZ 1987, 55; BSG, \nUrteil vom 30. Januar 1991 - 9 A Rv \n3/90 -, SozR 3 - 1300 § 50 SGB X Nr. 8; \nOVG NW, Urteil vom 20. November 1990 \n- 16 A 1296/89 -; Urteil vom 5. Mai \n1992 - 16 A 1434/90 -, NWVBl. 1993, 64, \n65; a.A. für den Bereich der \nArbeitsförderung: BSG, Urteil vom \n9. Februar 1995 - 7 R Ar 87/93 -.\n\n18\n\nFreilich ist anerkannt, daß sich aus dem \nGleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG ein Rechtsanspruch \nauf Gewährung einer Vergünstigung ergeben kann, wenn eine \nsolche aufgrund einer von der Behörde in ständiger Übung \nangewandten Verwaltungsvorschrift zu gewähren ist. Die \nAuslegung von Verwaltungsvorschriften richtet sich anders als \ndie von Gesetzen nach den für die Auslegung von \nWillenserklärungen herrschenden Grundsätzen; es ist daher auf \nden in der Verwaltungspraxis zum Ausdruck kommenden \ntatsächlichen Willen des Vorschriftengebers abzustellen.\n\n19\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 5. Mai 1992, \naaO, 65 m.w.N.\n\n20\n\nUm eine solche Verwaltungsvorschrift handelt es sich bei \nNr. 3 der vorläufigen Verwaltungsvorschriften zu § 59 BHO,\n\n21\n\nabgedruckt bei Heuer, Kommentar zum \nHaushaltsrecht (März 1996), \nAbschnitt V,\n\n22\n\nwelche das Bundesverwaltungsamt in Fällen der vorliegenden \nArt seiner Entscheidung über den Erlaß einer Rückforderung \nzugrundezulegen pflegt. Nach Nr. 3.4 Vorl.VV zu § 59 BHO ist \neine - den Erlaß rechtfertigende - Härte insbesondere \nanzunehmen, wenn sich der Anspruchsgegner in einer \nunverschuldeten wirtschaftlichen Notlage befindet und zu \nbesorgen ist, daß die Weiterverfolgung des Anspruchs zu einer \nExistenzgefährdung führen würde. Diese Formulierung \n(\"insbesondere\") spricht dafür, daß nicht ausschließlich \nwirtschaftliche Gründe zur Bejahung einer besonderen Härte im \nSinne von § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BHO führen sollen. Der \ninsoweit offene Wortlaut läßt vielmehr Raum für die \nBerücksichtigung anderer atypisch gelagerter \nLebenssachverhalte. Daß eine entsprechende - das \nBundesverwaltungsamt bindende - Verwaltungspraxis auch den \nFall den Klägers erfaßt, ist indes auszuschließen.\n\n23\n\nDies gilt zunächst im Hinblick darauf, daß der Kläger nur \nwenige Tage vor demjenigen Stichtag eingebürgert worden ist, \nab welchem die Einbürgerungsbehörden die Einbürgerung nicht \nmehr von einer Rückzahlungsregelung abhängig machen. Insofern \nhandelt es sich um eine mit einer Stichtagsregelung \ntypischerweise verbundene Härte, die von einer den Schuldner \nbegünstigenden Verwaltungspraxis des Bundesverwaltungsamtes zu \n§ 59 BHO gerade nicht erfaßt wird. Daß die mit der Änderung \nder Verwaltungspraxis der Einbürgerungsbehörden verbundene \nUngleichbehandlung keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG \nbeinhaltet, hat bereits das Verwaltungsgericht unter \nBezugnahme auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \nund des Senates zutreffend dargelegt. Dem ist auch der Kläger \nzweitinstanzlich nicht mehr entgegengetreten.\n\n24\n\nSoweit er hingegen im Zusammenhang mit dem Ferngespräch vom \n5. Januar 1990 die Verletzung der Beratungs- bzw. \nAuskunftspflicht geltend macht, kann er sich auf eine ihn \nbegünstigende Verwaltungspraxis des Bundesverwaltungsamtes von \nvornherein nicht berufen. Denn entweder liegt eine \nAmtspflichtverletzung nicht vor; dann verbietet es sich, in \nVerlauf und Inhalt des Gesprächs einen Umstand zu erblicken, \nder einen Erlaß rechtfertigen könnte. Oder es liegt \ntatsächlich eine schuldhafte Amtspflichtverletzung vor, die \nzum Schadensersatz verpflichtet; dann folgt die Befreiung des \nKlägers von der streitigen Rückforderung der Beklagten aus \nArt. 34 GG i.V.m. § 839 BGB, ohne daß insoweit Raum für einen \nnach Haushaltsrecht zu gewährenden Erlaß aus \nBilligkeitsgründen ist. Insofern macht es keinen Unterschied, \nob man eine Anspruchsposition des Bürgers unmittelbar aus § 59 \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 3 BHO herleitet oder - wie es der Senat für \nzutreffend hält - aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit den \nVerwaltungsvorschriften und der Verwaltungsübung. In jedem \nFall beurteilen sich die rechtlichen Folgen des vom Kläger im \nZusammenhang mit der behaupteten Pflichtverletzung zur Prüfung \ngestellten Lebenssachverhalts allein nach Amtshaftungsrecht, \nwelches im Streitfall zu prüfen den ordentlichen Gerichten \nvorbehalten ist.\n\n25\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDer Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf \n§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n26\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 1 \nGKG.\n\n27\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \nnach § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311010","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-06-25/25-a-5224-95","cited_norms":[{"jurabk":"BHO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":2},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 853","ref_norm":"853","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311010","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311010","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-06-25/25-a-5224-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311010","retrieved":"2026-07-09 03:41:21.335010+00:00"}}