{"status":"available","doknr":"OLD311009","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0625.17A7548.95.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-06-25","aktenzeichen":"17 A 7548/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 1964 geborene Kläger zu 1., die am \n1967 geborene Klägerin zu 2., der am 1983 \ngeborene Kläger zu 3. und die am 1986 geborene \nKlägerin zu 4. sind jugoslawische Staatsangehörige und gehören \ndem Volke der Roma an. Die Kläger zu 1. und 2. sind nach \nRomasitte miteinander verheiratet. Neben den Klägern zu 3. und \n4. haben sie noch drei weitere im Bundesgebiet geborene \nKinder, die am 1987 geborene Tochter T.1 und \ndie am 1993 geborenen Zwillinge T. H. \nund T.2 . Der Kläger zu 1. reiste am 1. November 1986 und \ndie Kläger zu 2. bis 4. am 20. Januar 1987 in das Bundesgebiet \nein und beantragten nach ihrer Einreise ihre Anerkennung als \nAsylberechtigte. Mit Bescheiden des Bundesamtes für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge - Bundesamt - vom 6. Mai \nund 28. September 1988 wurden die Asylanträge abgelehnt, und \nmit Ordnungsverfügungen des Beklagten vom 28. Juli 1988 und \n27. Januar 1989 wurde den Klägern zu 1. und 2. gemäß § 28 \nAsylVfG a.F. die Abschiebung angedroht. Die Kläger nahmen die \ndagegen erhobene Asylverbundklage unter dem 26. September 1989 \ngegen Gewährung einer dreimonatigen Duldung zurück. Die von \nihnen im Januar 1990 gestellten Asylfolgeanträge wertete der \nBeklagte mit Bescheiden vom 16. Dezember 1994 als unbeachtlich \nund drohte ihnen gemäß § 10 Abs. 2 AsylVfG a.F. erneut die \nAbschiebung an. Der hiergegen von den Klägern gestellte \nvorläufige Rechtsschutzantrag wurde mit Beschluß des \nVerwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 7. Februar 1995 \n- 12a L 81/95.A - abgelehnt und die zugehörige Klage \n- 12a K 240/95.A - am 16. Juni 1995 zurückgenommen.\n\n3\n\nDie von den Klägern unter dem 8. März 1990 gestellten \nAnträge auf Erteilung von Aufenthaltsgenehmigungen wertete der \nBeklagte nach Inkrafttreten des neuen Ausländergesetzes als \nAnträge auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen und lehnte \nsie nach vorheriger Anhörung mit den vorliegend angefochtenen \nvier Bescheiden vom 16. Dezember 1994 ab. Zur Begründung \nführte er im wesentlichen aus, daß bei den Klägern zu 1. und \n2. aufgrund ihrer zahlreichen Verurteilungen und des Bezuges \nvon Sozialhilfe Regelversagungsgründe eingriffen. Besondere \nUmstände, von der Regelversagung abzuweichen, seien nicht \nerkennbar. \n\n4\n\nÜber den von den Klägern am 23. Dezember 1994 eingelegten \nWiderspruch wurde noch nicht entschieden.\n\n5\n\nDer Kläger zu 1. ist während seines Aufenthaltes im \nBundesgebiet wie folgt verurteilt worden:\n\n6\n\n1. Strafbefehl des Amtsgerichts Essen vom 2. Juli 1987 \n- 42 Js 638/87 - über 20 Tagessätze zu je 10,-- DM wegen \nDiebstahls,\n\n7\n\n2. Strafbefehl des Amtsgerichts Essen vom 17. September \n1987 - 42 Js 353/87 - über 40 Tagessätze zu je 15,-- DM \nwegen Diebstahls,\n\n8\n\n3. Strafbefehl des Amtsgerichs Velbert vom 9. Dezember \n1987 - 24 Cs 40 Js 1695/87 - über 18 Tagessätze zu je \n12,-- DM wegen Diebstahls;\n\n9\n\ndurch Beschluß des Amtsgerichts Essen vom 8. August 1988 \nwurde aus den Geldstrafen aus den Strafbefehlen zu 1. bis 3. \neine Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 13,-- DM \ngebildet. \n\n10\n\n4. Strafbefehl des Amtsgerichts Velbert vom 25. Februar \n1988 - 20 Cs 27 Js 124/88 - über 30 Tagessätze zu je 20,-- \nDM wegen Verstoßes gegen eine Aufenthaltsbeschränkung nach \ndem Asylverfahrensgesetz, \n\n11\n\n5. Strafbefehl des Amtsgerichts Essen vom 11. März 1988 \n- 66 Ds 55 Js 1211/87 - über 20 Tagessätze zu je 10,-- DM \nwegen Diebstahls,\n\n12\n\n6. Strafbefehl des Amtsgerichts Dortmund vom 12. August \n1988 - 21 Js 1373/88 - über 30 Tagessätze zu je 15,-- DM \nwegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und unerlaubten \nEntfernens von einer Unfallstelle, \n\n13\n\n7. Strafbefehl des Amtsgerichts Essen-Steele vom \n13. Januar 1989 - 5 Ds 42 Js 1399/88 - über 40 Tagessätze \nzu je 10,-- DM wegen Diebstahls; \n\n14\n\nmit Beschluß des Amtsgerichts Essen-Steele vom \n25. September 1989 wurde aus den Geldstrafen der \nVerurteilungen zu 4., 5. und 7. eine Gesamtgeldstrafe von \n70 Tagessätzen zu je 15,-- DM gebildet. \n\n15\n\n8. Strafbefehl des Amtsgerichts Essen vom 2. November \n1989 - 59 Cs 17 Js 773/89 - über 80 Tagessätze zu je \n15,-- DM wegen Verstoßes gegen eine \nAufenthaltsbeschränkung nach dem Asylverfahrensgesetz, \n\n16\n\n9. Urteil des Amtsgerichts Essen-Steele vom 19. Juni \n1990 - 55 Ds 43 Js 1588/89 - zu einer Freiheitsstrafe von \ndrei Monaten auf Bewährung wegen Diebstahls, \n\n17\n\n10. Strafbefehl des Amtsgerichts Essen vom 25. August \n1992 - 57 Cs 43 Js 1023/92 - über 50 Tagessätze zu je \n10,-- DM wegen Fahrens eines PKW ohne erforderlichen \nHaftpflichtversicherungsvertrag,\n\n18\n\n11. Urteil des Amtsgerichts Essen vom 7. Juli 1993 \n- 57 Ds 43 Js 178/93 - zu einer Freiheitsstrafe von vier \nMonaten ohne Bewährung wegen Diebstahls, \n\n19\n\n12. Urteil des Amtsgerichts Essen vom 23. März 1995 \n- 57 Ds 17 Js 870/94 - zu einer Freiheitsstrafe von drei \nMonaten auf Bewährung wegen wiederholten Verstoßes gegen \nAufenthaltsbeschränkungen nach dem \nAsylverfahrensgesetz.\n\n20\n\nDie Klägerin zu 2. wurde während ihres Aufenthalts im \nBundesgebiet wie folgt verurteilt:\n\n21\n\n1. Strafbefehl des Amtsgerichts Essen vom 11. März 1988 \n- 66 Ds 55 Js 1211/87 - über 20 Tagessätze zu je 10,-- DM \nwegen Diebstahls,\n\n22\n\n2. Strafbefehl des Amtsgerichts Essen vom 14. Juli 1989 \n- 59 Cs 43 Js 512/89 - über 60 Tagessätze zu je 10,-- DM \nwegen Diebstahls,\n\n23\n\n3. Urteil des Amtsgerichts Duisburg vom 11. Oktober 1989 \n- 25 Ds 81 Js 750/89 - über 50 Tagessätze zu je 10,-- DM \nwegen Diebstahls;\n\n24\n\nmit Beschluß des Amtsgerichts Essen vom 21. Dezember 1989 \nwurde aus den Geldstrafen der Verurteilungen zu 2. und 3. eine \nGesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10,-- DM \ngebildet.\n\n25\n\n4. Urteil des Amtsgerichts Essen vom 19. Juni 1990 \n- 55 Ds 43 Js 1588/89 - zu einer Freiheitsstrafe von zwei \nMonaten auf Bewährung wegen Diebstahls.\n\n26\n\nDie Kläger haben am 9. Januar 1995 Klage auf Erteilung von \nAufenthaltsbefugnissen erhoben und zur Begründung auf ihren \nVortrag im Asylverfahren verwiesen.\n\n27\n\nDie Kläger haben schriftsätzlich sinngemäß beantragt,\n\n28\n\nden Beklagten unter Aufhebung seiner \nOrdnungsverfügungen vom 16. Dezember \n1994 - die Versagung der Erteilung von \nAufenthaltsbefugnissen betreffend - zu \nverpflichten, ihnen je eine \nAufenthaltsbefugnis zu erteilen.\n\n29\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid \nvom 2. November 1995, den Klägern zugestellt am 15. November \n1995, abgewiesen.\n\n30\n\nDie Kläger haben am 15. Dezember 1995 Berufung eingelegt. \nSie machen geltend, ihnen stehe aufgrund der im Jahre 1996 \nergangene Härtefallregelung die Erteilung von \nAufenthaltsbefugnissen zu. Sie hätten dann auch sofort die \nMöglichkeit, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, so daß sie \nSozialhilfe nicht mehr in Anspruch nehmen müßten. Der Kläger \nzu 1. sei seit Juni 1997 als Aushilfe beschäftigt und verdiene \nmonatlich 610,-- DM. Daneben habe die Familie ergänzende Hilfe \nzum Lebensunterhalt bezogen. Schließlich stünden die \nVorstrafen der Kläger zu 1. und 2. heute der Erteilung von \nAufenthaltsbefugnissen nicht mehr entgegen.\n\n31\n\nDie Kläger beantragen,\n\n32\n\nden angefochtenen Gerichtsbescheid \nzu ändern und den Beklagten unter \nAufhebung seiner Ordnungsverfügungen \nvom 16. Dezember 1994 - die Versagung \nder Erteilung von \nAufenthaltsbefugnissen betreffend - zu \nverpflichten, ihnen je eine \nAufenthaltsbefugnis zu erteilen.\n\n33\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten.\n\n34\n\nEntscheidungsgründe:\n\n35\n\nDie zulässige Berufung ist nicht begründet. Das \nVerwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die \nVersagungsbescheide des Beklagten vom 16. Dezember 1994 sind \nrechtmäßig und verletzen die Kläger daher nicht in ihren \nRechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.\n\n36\n\nDen Klägern steht der geltend gemachte Anspruch auf \nErteilung je einer Aufenthaltsbefugnis nicht zu. \n\n37\n\nAuf die Anordnung nach § 32 AuslG \n- Härtefallentscheidungen - (Altfälle) gemäß dem Runderlaß des \nInnenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 10. Juni \n1996 - I B 3/44.40 - auf der Grundlage des IMK-Beschlusses vom \n29. März 1996 (MBl NW 1996 S. 1411) können sich die Kläger \nnicht mit Erfolg berufen, da die dort getroffene Regelung für \nsie nicht zur Anwendung kommt. Gemäß Nr. 4 des Erlasses bzw. \nder Fußnote zu Nr. III.1 des IMK-Beschlusses gilt die \nHärtefallregelung nicht für ausreisepflichtige \nStaatsangehörige der Bundesrepublik Jugoslawien, die nicht \nabgeschoben werden konnten, weil sich der Heimatstaat \nvölkerrechtswidrig weigerte, seine Staatsangehörigen \naufzunehmen. Die Kläger waren mit der Rücknahme ihrer \nAsylverbundklagen seit September 1989 (vollziehbar) \nausreisepflichtig. Ihre Abschiebung war jedoch wegen der \nWeigerung Jugoslawiens, diese Personengruppe aufzunehmen, \nnicht möglich, weshalb ihnen der Beklagte auch entsprechende \nDuldungen erteilt. Im übrigen hätte der Erteilung von \nAufenthaltsbefugnissen auch Nr. III.2.a) des IMK-Beschlusses \nentgegengestanden, da der Lebensunterhalt der Familie nicht \ndurch legale Erwerbstätigkeit gesichert ist. Vielmehr beziehen \nsie ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt.\n\n38\n\nEs kann dahinstehen, ob die Kläger die Voraussetzungen des \n§ 30 Abs. 3 und 4 AuslG als insoweit allein in Betracht \nkommende Anspruchsgrundlage erfüllen. Die Erteilung von \nAufenthaltsbefugnissen nach dieser Vorschrift steht im \nErmessen des Beklagten und wird bei den Klägern durch das \nVorliegen von Regelversagungsgründen im Sinne von § 7 Abs. 2 \nAuslG ausgeschlossen. Der Senat geht davon aus, daß diese \nVorschrift zumindest in den Fällen des § 30 Abs. 3 und 4 AuslG \n(etwas anderes mag für § 30 Abs. 2 AuslG gelten) Anwendung \nfindet, \n\n39\n\nvgl. Gemeinschaftskommentar zum \nAusländerrecht II § 30 Rdn. 118 f.; \nKanein/Renner, Kommentar zum \nAusländerrecht, 6. Aufl., 1993, § 30 \nRdn. 12.\n\n40\n\nDafür spricht schon der systematische Vergleich mit § 30 \nAbs. 1 Alt. 2 AuslG, in dem bestimmt wird, daß die \nRegelversagungsgründe des § 7 Abs. 2 AuslG der Erteilung einer \nAufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 1 AuslG nicht \nentgegenstehen. Würde dies für die Erteilung einer \nAufenthaltsbefugnis schlechthin gelten, hätte es einer solchen \nSonderregelung nicht bedurft. \n\n41\n\nBeim Kläger zu 1. greift wegen der zahlreichen im \nTatbestand aufgelisteten strafrechtlichen Verurteilungen \nüberwiegend wegen Diebstahls, aber auch wegen Fahrens ohne \nFahrerlaubnis, Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz \nund Zuwiderhandlungen gegen eine Aufenthaltsbeschränkung nach \ndem Asylverfahrensgesetz, wodurch er einen Ausweisungsgrund \ngemäß §§ 45 Abs. 1, 46 Nr. 2 AuslG gesetzt hat, der \nRegelversagungsgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 1 AuslG. Da \nAnhaltspunkte, daß besondere Umstände in den Taten oder in der \nPerson des Täters vorliegen, die den Schutz der Allgemeinheit \nvor der Begehung weiterer Straftaten durch die Entfernung des \nKlägers zu 1. aus dem Bundesgebiet als entbehrlich erscheinen \nlassen, weder vorgetragen noch nach Aktenlage ersichtlich \nsind, fehlt es an einem atypischen Sachverhalt, der ein \nAbweichen von der Regel rechtfertigen könnte.\n\n42\n\nOb auch die Klägerin zu 2. den Regelversagungsgrund des § 7 \nAbs. 2 Nr. 1 AuslG erfüllt, mag dahinstehen. Zwar hat auch sie \ndurch ihre vier Verurteilungen wegen Diebstahls einen \nAusweisungsgrund gemäß §§ 45 Abs. 1, 46 Nr. 2 AuslG gesetzt. \nEs erscheint jedoch nicht ausgeschlossen, daß angesichts des \nUmstands, daß sie in dem schon langen Zeitraum seit der \nBegehung der letzten Tat im November 1989, wegen der sie im \nübrigen erstmals zu einer Haftstrafe auf Bewährung verurteilt \nwurde, - soweit erkennbar - keine weitere Straftat mehr \nbegangen hat, ein Abweichen von der Regelversagung gerecht-\nfertigt sein könnte.\n\n43\n\nSowohl bei der Klägerin zu 2. als auch bei den anderen \nKlägern greift der Regelversagungsgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 2 \nAuslG ein, da sie ihren Lebensunterhalt nur unter \nInanspruchnahme von Sozialhilfe bestreiten können. \nAnhaltspunkte für einen atypischen, ein Abweichen von der \nRegel rechtfertigen-den Sachverhalt sind nicht ersichtlich, \ninsbesondere wenn man berücksichtigt, daß die gesamte Familie \nwährend ihres langjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet \noffensichtlich durchgehend der Sozialhilfe anheimgefallen \nist.\n\n44\n\nDamit ist sowohl ein Anspruch der Kläger auf Erteilung je \neiner Aufenthaltsbefugnis als auch eine Verpflichtung des \nBeklagten zur erneuten Bescheidung der Anträge \nausgeschlossen.\n\n45\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n46\n\nEin Grund für die Zulassung der Revision nach §§ 132 \nAbs. 2, 137 Abs. 1 VwGO liegt nicht vor.\n\n47","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311009","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-06-25/17-a-7548-95","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311009","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311009","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-06-25/17-a-7548-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311009","retrieved":"2026-07-09 03:41:21.209035+00:00"}}