{"status":"available","doknr":"OLD311024","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0623.2A3264.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-06-23","aktenzeichen":"2 A 3264/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Gerichtsbescheid wird geändert.\n\nDie Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesverwaltungsamtes vom 27. August 1993 und seines Widerspruchsbescheides \nvom 28. April 1994 verpflichtet, der Klägerin einen Aufnahmebescheid zu \nerteilen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin wurde am 21. September 1963 in K. , \nTemesch, Rumänien, geboren. Ihre Mutter ist die am \n21. Dezember 1942 in K. geborene F. T. , \ngeborene C. , ihr Vater der am 21. Juni 1942 in \nK. geborene N. -B. T. .\n\n3\n\nDie Klägerin reiste am 18. März 1991 nach Deutschland ein \nund beantragte am 5. April 1991 zunächst ihre Anerkennung als \nAsylberechtigte. Sie gab an, sie sei deutsche Volkszugehörige \nund habe deutsche und rumänische Sprachkenntnisse. Bei der auf \ndeutsch geführten ersten Anhörung führte die Klägerin im \nwesentlichen aus, sie habe immer Schwierigkeiten mit den \nrumänischen Behörden gehabt, weil sie eine Deutsche sei. Der \nAsylantrag wurde mit Bescheid vom 22. Oktober 1991 abgelehnt. \nDie daraufhin erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht \nFreiburg mit Urteil vom 14. Mai 1993 als offensichtlich \nunbegründet ab.\n\n4\n\nAm 5. Juni 1991 beantragte die Klägerin zusammen mit ihrem \nEhemann und ihren beiden Kindern ihre Aufnahme als \nAussiedlerin. Sie gab hier an, sie sei deutsche \nVolkszugehörige mit deutscher Muttersprache. Die jetzige \nUmgangssprache in der Familie sei Rumänisch-Deutsch. Das \ndeutsche Volkstum habe sie nicht gepflegt. Ihr Ehemann sei \nrumänischer Volkszugehöriger. Ihre Eltern seien deutsche \nVolkszugehörige mit deutscher Muttersprache und deutscher \nUmgangssprache in der Familie. Die Frage nach Nachteilen wegen \ndes Deutschtums beantwortete die Klägerin mit \"nein\". Im \nweiteren Verlauf des Verfahrens trug sie vor, sie habe einen \ndeutschen Kindergarten und acht Jahre eine Schule mit \ndeutscher Unterrichtssprache besucht.\n\n5\n\nNach Abschluß des Asylverfahrens kehrte die Klägerin - wie \nauch ihre Familie - im Juni 1993 nach Rumänien zurück.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 27. August 1993 lehnte das \nBundesverwaltungsamt den Aufnahmeantrag ab.\n\n7\n\nGegen diesen Bescheid erhob die Klägerin mit ihrem Ehemann \nund ihren Kindern am 27. September 1993 Widerspruch, zu dessen \nBegründung sie vortrug: Sie habe die deutsche Sprache seit \nihrer Kindheit gesprochen und gepflegt; es handele sich um \nihre Muttersprache. Sie habe eine deutsche Schule besucht. Sie \nspreche Deutsch fließend und könne Deutsch auch schreiben. In \nder Familie sei überwiegend und im persönlichen Bereich nur \ndeutsch gesprochen worden. Rumänisch habe sie erst später als \nZweitsprache erlernt. Sie habe sich immer wieder als deutsche \nVolkszugehörige hervorgetan und deshalb immer wieder \nSchwierigkeiten mit der rumänischen Bevölkerung gehabt. \nOstern, Weihnachten und Pfingsten seien in der Familie \ngefeiert worden. Die Klägerin habe deutsche Veranstaltungen \nbesucht. Ihr Ehemann habe sich nach der Rückkehr aus \nDeutschland von ihr abgewendet und verspotte, verprügele und \nverjage sie täglich. Auch von den Verwandten ihres Mannes \nwerde sie mißhandelt. Alle sagten, sie bräuchten keine \nDeutsche mehr im Hause und die Klägerin sehe Deutschland erst \nwieder, wenn ihr Schwiegervater aus dem Grabe steigen werde. \nSie werde von ihrer nächsten Umgebung wie eine Sklavin \nbehandelt. Ihr Mann habe ihr mit dem Knüppel über das Genick \ngeschlagen; sie sei bewußtlos geworden. Sie könne ihren Mann \nnicht verlassen, weil sie nicht wisse wohin. Ihre Mutter sei \narm und könne sie nicht aufnehmen. Ihr werde unmißverständlich \nklargemacht, daß sie als Deutsche in Rumänien nichts zu suchen \nhabe und gefälligst verschwinden solle. Bei der Arbeits- und \nWohnungssuche würden Einheimische bevorzugt. Sie habe trotz \nabgeschlossener Schulausbildung keine qualifizierte \nBerufsausbildung beginnen können, weil sie zur Ausbildung \nnicht zugelassen worden sei.\n\n8\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 28. April 1994, zugestellt am \n13. Mai 1994, wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch \nzurück und führte zur Begründung aus: Die Klägerin habe \nbereits ihren Wohnsitz nicht durchgehend im Herkunftsgebiet \nbegründet, da sie sich von März 1991 bis Juni 1993 in \nDeutschland aufgehalten habe. Die Fiktion des § 27 Abs. 1 \nSatz 4 Bundesvertriebenengesetz sei nicht anwendbar, weil die \nKlägerin als Asylbewerberin nach Deutschland eingereist sei. \nIm übrigen erfülle die Klägerin nicht die Voraussetzungen des \n§ 4 Abs. 2 Bundesvertriebenengesetz, weil sie keine \nBenachteiligungen im Sinne dieser Vorschrift erlitten habe. \nDie vorgetragenen Beschimpfungen und Mißhandlungen seien \nlediglich Befindlichkeitsstörungen, die auf einer zerrütteten \nEhe beruhten. Sie hätten nichts mit der Benachteiligung der \nDeutschen durch die Folgewirkungen des Zweiten Weltkrieges zu \ntun. Die weiter vorgetragenen Beschimpfungen durch Dritte \nseien nicht substantiiert und letztlich nicht \nentscheidend.\n\n9\n\nAm 7. Juni 1994 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie hat \nweiter vorgetragen: In Rumänien lebe sie unter erbärmlichsten \nVerhältnissen. Sie könne keiner Arbeit nachgehen und finde \nkeine Wohnung, weil sie sich zum deutschen Volkstum bekenne. \nSie könne höchstens zeitweilig als Landarbeiterin arbeiten. \nSie erfahre von den Behörden keine Hilfe, insbesondere nicht \ngegen die täglichen Angriffe ihres Ehemannes, seiner \nVerwandten und der Nachbarn. Sie werde ständig beleidigt, \nbeschimpft, verhöhnt und angegriffen. Als landwirtschaftliche \nNutzfläche verteilt worden sei, habe nur sie nichts bekommen. \nSie selbst und jetzt auch ihre vierzehnjährige Tochter seien \nvergewaltigt worden.\n\n10\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n11\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des \nBescheides des Bundesverwaltungsamtes \nvom 27. August 1993 und seines \nWiderspruchsbescheides vom 28. April \n1994 zu verpflichten, der Klägerin \neinen Aufnahmebescheid zu erteilen.\n\n12\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nSie hat vorgetragen: Zwar gelte der Wohnsitz der Klägerin \ntrotz des Aufenthalts in Deutschland gemäß § 27 Abs. 1 Satz 4 \nBundesvertriebenengesetz als fortbestehend, weil sie sich im \nAsylverfahren auf ihre deutsche Volkszugehörigkeit berufen \nhabe. Sie habe jedoch nicht glaubhaft gemacht, \nBenachteiligungen im Sinne des § 4 Abs. 2 \nBundesvertriebenengesetz zu unterliegen. Die Ursache ihrer \nArbeitslosigkeit liege in dem langen Aufenthalt in \nDeutschland. Die Probleme bei der Wohnungssuche ergäben sich \ndaraus, daß die Klägerin offiziell in der Wohnung ihres \nEhemannes lebe. Bei den Beleidigungen und Beschimpfungen \nhandele es sich um subjektive Befindlichkeitsstörungen, die \nauf den familiären Problemen der Klägerin beruhten.\n\n15\n\nDer Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.\n\n16\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch Gerichtsbescheid \nvom 29. April 1996 abgewiesen. Auf die Gründe wird Bezug \ngenommen.\n\n17\n\nGegen den ihr am 24. Mai 1996 zugestellten Gerichtsbescheid \nhat die Klägerin am 20. Juni 1996 Berufung eingelegt, zu deren \nBegründung sie ergänzend vorträgt: Sie habe auch in der 9. und \n10. Klasse eine deutschsprachige Schule besucht. Sie habe eine \nweiterführende Schule besuchen und Lehrerin werden wollen, sei \njedoch ausdrücklich wegen ihrer deutschen Volkszugehörigkeit \nnicht zugelassen worden. Arbeit als einfache Feldarbeiterin \nhabe sie nur erhalten, wenn alle rumänischen Bürger bereits \nArbeit gehabt hätten. Ihr gegenüber sei jeweils unumwunden \nzugegeben worden, daß sie hier wegen ihrer deutschen \nVolkszugehörigkeit benachteiligt werde. Entsprechend sei es \nbei der Wohnungssuche gewesen. Ihr Ehemann sei nicht bereit \ngewesen, die ständigen Benachteiligungen hinzunehmen und habe \nder Klägerin ihr Deutschtum vorgeworfen. Auch die \nVergewaltigungen seien Ausdruck der Verachtung der Klägerin \nals \"der Deutschen\". Mittlerweile sei ihr Mann in Italien, ihr \nSchwager habe sie eines Tages um drei Uhr nachts aus dem Haus \ngeworfen und verprügelt. Alle Bewohner des Dorfes bezeichneten \nsie als \"Hitlerdeutsche\".\n\n18\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n19\n\nden angefochtenen Gerichtsbescheid \nzu ändern und nach dem in erster \nInstanz gestellten Antrag zu \nerkennen.\n\n20\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n21\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n22\n\nDer Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.\n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf die Gerichtsakte, von der Klägerin eingereichte \nUnterlagen (ein Heft) und die Verwaltungsvorgänge der \nBeklagten (ein Heft) Bezug genommen.\n\n24\n\nEntscheidungsgründe:\n\n25\n\nDie Berufung ist begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf \nErteilung eines Aufnahmebescheides.\n\n26\n\nRechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist § 27 \nAbs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der \nVertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG) \nin der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung der \nBekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 829), da sie das \nAussiedlungsgebiet noch nicht verlassen hat.\n\n27\n\nIhr Aufenthalt in Deutschland von März 1991 bis Juni 1993 \nsteht dem nicht entgegen, weil nach § 27 Abs. 1 Satz 4 BVFG \nder Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet als fortbestehend gilt, \nwenn ein Antrag nach § 27 Abs. 2 BVFG abgelehnt wurde und der \nAntragsteller für den Folgeantrag nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG \nerneut Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten begründet hat. Die \nVorschrift greift auch dann ein, wenn der Antragsteller - wie \nhier die Klägerin - noch vor der rechtskräftigen Entscheidung \nüber seinen Antrag nach § 27 Abs. 2 BVFG erneut seinen \nWohnsitz im Aussiedlungsgebiet begründet. Auch in diesem Fall \nhat der Antragsteller den früheren vom Gesetz erwünschten \nZustand wiederhergestellt, so daß es gerechtfertigt ist, ihm \ndie Vorteile der Fiktion des § 27 Abs. 1 Satz 4 BVFG zukommen \nzu lassen. Die Anwendung des § 27 Abs. 1 Satz 4 BVFG scheitert \n- wie auch die Beklagte mittlerweile einräumt - nicht daran, \ndaß die Klägerin während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet \nzunächst einen Asylantrag gestellt hat. § 27 Abs. 1 Satz 4 \nBVFG setzt nur voraus, daß ein Antrag nach § 27 Abs. 2 BVFG \ngestellt worden ist. Dies hat die Klägerin am 5. Juni 1991 \ngetan. Das parallel geführte Asylverfahren ist in diesem \nZusammenhang ohne Bedeutung.\n\n28\n\nDie Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG liegen vor. \nDie Klägerin erfüllt nach Verlassen des Aussiedlungsgebiets \ndie Voraussetzungen als Spätaussiedlerin. Da sie aus Rumänien \nnach Deutschland einreisen würde, ist sie gemäß § 4 Abs. 2 \nBVFG Spätaussiedlerin, wenn sie deutsche Volkszugehörige ist \nund glaubhaft macht, daß sie am 31. Dezember 1992 oder danach \nBenachteiligungen oder Nachwirkungen früherer \nBenachteiligungen aufgrund deutscher Volkszugehörigkeit \nunterlag.\n\n29\n\nDie Klägerin ist deutsche Volkszugehörige. Da sie nach dem \n31. Dezember 1923 geboren ist, ist sie gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 \nBVFG deutsche Volkszugehörige, wenn sie von einem deutschen \nStaatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt \n(Nr. 1), ihr die Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte \nbestätigende Merkmale, wie Sprache, Erziehung, Kultur \nvermittelt haben (Nr. 2) und sie sich bis zum Verlassen der \nAussiedlungsgebiete zur deutschen Nationalität erklärt, sich \nbis dahin auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat \noder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen \nNationalität gehörte (Nr. 3). Diese Voraussetzungen liegen \nvor.\n\n30\n\nDie Klägerin stammt von deutschen Volkszugehörigen ab. Sie \nhat stets vorgetragen, daß ihre Eltern deutsche \nVolkszugehörige seien. Die Beklagte hat dies nicht bestritten. \nDer Senat hat keinen Anlaß, die Abstammung in Zweifel zu \nziehen.\n\n31\n\nDer Klägerin ist auch von ihren Eltern das bestätigende \nMerkmal Sprache vermittelt worden. Unter Sprache ist \ngrundsätzlich die deutsche Sprache als Muttersprache oder \n- bei Zwei- oder Mehrsprachigkeit - als bevorzugte \nUmgangssprache zu verstehen. Dabei ist die deutsche Sprache \ndann als bevorzugte Umgangssprache anzusehen, wenn sie jemand \nwie eine Muttersprache spricht, ihr gegenüber den sonstigen \nvon ihm beherrschten Sprachen im persönlich-familiären Bereich \nden Vorzug gegeben und sie damit in diesem Bereich regelmäßig \nüberwiegend gebraucht hat.\n\n32\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. November \n1996 - 9 C 8.96 -; NVwZ-RR 1997, \n381.\n\n33\n\nNach dem Akteninhalt spricht alles dafür, daß die Klägerin \nDeutsch zumindest im persönlich-familiären Bereich als \nbevorzugte Umgangssprache gesprochen hat. Nach ihrem von der \nBeklagten nicht bestrittenen Vortrag hat sie die deutsche \nSprache seit ihrer Kindheit gesprochen und gepflegt. In der \nFamilie sei im persönlichen Bereich nur deutsch gesprochen \nworden. Rumänisch habe sie als Zweitsprache gelernt. Sie hat \nferner einen deutschen Kindergarten und zehn Jahre Schulen mit \ndeutscher Unterrichtssprache besucht. Dementsprechend wurde \ndie erste Anhörung der Klägerin im Rahmen ihres Asylverfahrens \netwa zwei Wochen nach der Einreise nach Deutschland in \ndeutscher Sprache geführt.\n\n34\n\nDie Klägerin erfüllt auch die Voraussetzungen des § 6 \nAbs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG. Dabei kommt allerdings die erste \nAlternative dieser Vorschrift für die Klägerin nicht in \nBetracht, weil eine Erklärung zur deutschen Nationalität \n- anders als etwa in der ehemaligen Sowjetunion anläßlich der \nAusstellung eines Inlandspasses bei Vollendung des \n16. Lebensjahres - in Rumänien regelmäßig nicht vorgesehen \nist. An der Volkszählung im Januar 1992 konnte die Klägerin \nnicht teilnehmen, weil sie sich zu diesem Zeitpunkt in \nDeutschland aufhielt. Die Klägerin hat sich jedoch im Sinne \nder zweiten Alternative des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG auf \nandere Weise zum deutschen Volkstum bekannt. Dabei geht der \nSenat davon aus, daß ein Bekenntnis \"auf andere Weise\" nicht \nnur durch eine ausdrückliche Erklärung gegenüber einer Behörde \nabgegeben werden kann, sondern auch dann vorliegt, wenn sich \njemand zum deutschen und keinem anderen Volkstum zugehörend \nangesehen, sich in seiner ganzen Lebensführung entsprechend \ndieser Einstellung nach außen erkennbar verhalten hat und \ndementsprechend im Aussiedlungsgebiet von seiner Umgebung als \nVolksdeutscher angesehen worden ist (Bekenntnis durch \nschlüssiges Gesamtverhalten).\n\n35\n\nVgl. für den insoweit \ngleichlautenden § 6 BVFG a.F. \nzusammenfassend BVerwG, Urteil vom \n17. Oktober 1989 - 9 C 18.89 -, \nBuchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 62; für § 6 \nAbs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG n.F. in diesem \nSinne bereits BVerwG, Urteil vom \n29. August 1995 - 9 C 391.94 -, BVerwGE \n99, 133, 145; vgl. ferner von \nSchenckendorff, Vertriebenen- und \nFlüchtlingsrecht, Kommentar zum BVFG, \nStand Juni 1997, § 6 BVFG n.F., \nAnmerkung 3 c) bb).\n\n36\n\nDie Klägerin wird - wie unten näher darzulegen ist - von \nihrer Umgebung, insbesondere ihrem Ehemann, dessen Verwandten \nund den Nachbarn als deutsche Volkszugehörige angesehen. Dies \nberuht darauf, daß sie sich - wie sie selbst durchgehend und \nvon der Beklagten unbestritten vorgetragen hat - in ihrer \nganzen Lebensführung nach außen erkennbar als deutsche \nVolkszugehörige verhält.\n\n37\n\nDie Klägerin erfüllt auch die weiteren Voraussetzungen des \n§ 4 Abs. 2 BVFG, weil sie glaubhaft gemacht hat, daß sie am \n31. Dezember 1992 oder danach Benachteiligungen oder \nNachwirkungen früherer Benachteiligungen aufgrund deutscher \nVolkszugehörigkeit unterlag. Nach der Rechtsprechung des \nSenats sind Benachteiligungen oder Nachwirkungen früherer \nBenachteiligungen im Sinne dieser Vorschrift konkrete und \npersönliche, nicht allein aus der allgemeinen Situation der \ndeutschen Volksgruppe resultierende Umstände, die der \nAufnahmebewerber unmittelbar selbst erfahren hat und die seine \nLebensführung im Aussiedlungsgebiet nicht nur unwesentlich \nerschweren oder behindern.\n\n38\n\nVgl. ausführlich OVG NW, Urteil vom \n8. November 1996 - 2 A 1309/96 -.\n\n39\n\nDie Benachteiligungen müssen kausal auf der deutschen \nVolkszugehörigkeit des Betroffenen beruhen. Das ist der Fall, \nwenn die deutsche Volkszugehörigkeit des Betroffenen nicht \nhinweggedacht werden kann, ohne daß auch die Benachteiligungen \nentfallen. Kausalität in diesem Sinne liegt nicht vor, wenn \ndie in Frage stehenden Benachteiligungen Angehörige anderer \nVolksgruppen gleichermaßen treffen oder treffen würden.\n\n40\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 6. September \n1996 - 2 A 2669/94 -; OVG NW, Urteil \nvom 8. November 1996 \n- 2 A 1309/96 -.\n\n41\n\nMaßgebend ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des \nEinzelfalles. Dabei sind alle Lebensbereiche einzubeziehen. \nBenachteiligungen können daher auch von privater Seite \nausgehen.\n\n42\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 8. November \n1996 - 2 A 1309/96 -; von \nSchenckendorff, aaO, § 4 BVFG n.F., \nAnmerkung 5 a.\n\n43\n\nDa die Klägerin sich in einem unverschuldeten \nBeweisnotstand befindet, weil ihr für ihr Vorbringen \nBeweismittel im Sinne des Prozeßrechts nicht zur Verfügung \nstehen, kann der Senat der Entscheidung auch Tatsachen \nzugrunde legen, die nur die Klägerin vorgetragen hat, sofern \nihr Vortrag schlüssig und glaubhaft ist.\n\n44\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom \n21. Februar 1997 - 9 B 634.96 -.\n\n45\n\nNach diesen Maßstäben hat die Klägerin Benachteiligungen im \nSinne des § 4 Abs. 2 BVFG glaubhaft gemacht. Derartige \nBenachteiligungen ergeben sich seit ihrer Rückkehr nach \nRumänien im Juni 1993 insbesondere durch die Behandlung durch \nihren Ehemann, dessen Verwandte und die Nachbarn. Die Klägerin \nhat in mehreren von ihr selbst verfaßten Schreiben glaubhaft \nvorgetragen, daß sie in ihrer privaten Umgebung ständig \nmißhandelt, verspottet, unterdrückt und \"wie eine Sklavin\" \nbehandelt wird und sogar Opfer einer Vergewaltigung geworden \nist. Ein menschenwürdiges Dasein ist der Klägerin dadurch kaum \nmöglich, so daß ihre Lebensführung erheblich erschwert ist. \nDie Klägerin kann sich dieser Situation auch nicht ohne \nweiteres entziehen, weil sie keine Wohnung hat, keine \nErwerbstätigkeit ausüben und auch von anderen Personen \n- insbesondere ihrer Mutter - nicht aufgenommen werden kann. \nDie Beklagte bestreitet diese Benachteiligungen nicht, \nvertritt jedoch die Auffassung, es handele sich um subjektive \nBefindlichkeitsstörungen, die auf familiären Problemen \nberuhten.\n\n46\n\nDem folgt der Senat nicht. Die Benachteiligungen beruhen \nauf der deutschen Volkszugehörigkeit der Klägerin. Zwar läßt \nsich dem Vortrag der Klägerin nicht entnehmen, daß sie wegen \nihrer deutschen Volkszugehörigkeit vergewaltigt worden ist. \nDie Klägerin hat jedoch glaubhaft erklärt, daß die Zerrüttung \nihrer Ehe gerade darauf beruht, daß ihr Ehemann nicht bereit \ngewesen sei, die ständigen Benachteiligungen bei der Wohnungs- \nund Arbeitssuche aufgrund der deutschen Volkszugehörigkeit der \nKlägerin hinzunehmen. Er habe ihr daher ihr Deutschtum \nvorgeworfen und sich gerade deshalb von ihr abgewendet und sie \nmißhandelt. Der enge Bezug zwischen der Behandlung der \nKlägerin und ihrer deutschen Volkszugehörigkeit kommt etwa \ndadurch zum Ausdruck, daß \"alle sagen, sie brauchen keine \nDeutsche mehr im Hause\" und daß man ihr gesagt habe, sie sehe \nDeutschland erst wieder, wenn ihr Schwiegervater \"aus dem \nGrabe steigen\" werde. Ein enger Zusammenhang zwischen den \nBenachteiligungen in Familie und Nachbarschaft und der \ndeutschen Volkszugehörigkeit der Klägerin wird auch dadurch \nbelegt, daß die Klägerin in ihrer Umgebung laufend als \n\"Hitlerdeutsche\" beschimpft wird, als einzige deutsche \nVolkszugehörige im Dorf offenbar Zielscheibe ständiger \nBeleidigungen ist und aus der Dorfgemeinschaft letztlich \nausgeschlossen wird. Die von der Klägerin sehr eingehend \ngeschilderten Vorfälle und Äußerungen, die von der Beklagten \nnicht bestritten werden, zeigen, daß die Behandlung der \nKlägerin durch ihre Umgebung nicht auf persönlichen oder \nfamiliären Antipathien, sondern in erster Linie darauf beruht, \ndaß sie als Deutsche angesehen wird. Zu diesen \nBenachteiligungen wäre es nicht gekommen, wenn die Klägerin \nrumänische Volkszugehörige wäre.\n\n47\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 \nVwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nergeht gemäß § 167 VwGO iVm § 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.\n\n48\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n49","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311024","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-06-23/2-a-3264-96","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":9},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":7},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311024","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311024","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-06-23/2-a-3264-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311024","retrieved":"2026-07-09 03:41:23.074223+00:00"}}