{"status":"available","doknr":"OLD311023","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0623.16E1201.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-06-23","aktenzeichen":"16 E 1201/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluß wird geändert.\n\nDer Verwaltungsrechtsweg ist zulässig.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer angefochtene Beschluß, durch den der Rechtsstreit an \ndas Landgericht Düsseldorf verwiesen worden ist, ist zu \nändern; denn die Voraussetzungen des § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG \nfür eine Verweisung an das Zivilgericht liegen nicht vor. Für \ndas vorliegende Klageverfahren ist gemäß § 40 VwGO der \nVerwaltungsrechtsweg gegeben.\n\n3\n\nMit der Klage macht die Klägerin einen Anspruch auf Zuschuß \nzum Betrieb des Kindergartens in der K. Straße in \nK. in Höhe von 15.798,93 DM geltend. Hierüber ist \nabschlägig durch Bescheid des Beklagten vom 16. Dezember 1992 \nund durch seinen Widerspruchsbescheid vom 23. August 1993 \nentschieden worden. Da die Klägerin mit der Klage ausdrücklich \ndie Aufhebung dieser Bescheide begehrt, spricht schon das für \neine öffentlich-rechtliche Streitigkeit. \n\n4\n\nVgl. Kopp, VwGO, 10. Aufl. 1994, \n§ 40 Rn. 8, 8b, 15.\n\n5\n\nDem steht nicht entgegen, daß die Klägerin den Anspruch auf \nden geltend gemachten Zuschuß aus dem notariellen Vertrag \nzwischen ihr und der Gemeinde K. vom 31. Oktober 1977 \n(Urk. Rolle des Notars Dr. J. aus N. Nr. für \n) herleitet. Dieser Vertrag enthält zwar eindeutig privat-\nrechtliche Elemente. Die Gemeinde K. verpflichtet sich \nzunächst darin, die Gebäude, nämlich den Kindergarten \neinschließlich der Nebenräume und Appartements, auf die \nKlägerin zu übertragen, und die\nKlägerin verpflichtet sich, \"als Entschädigung für \ndie \n... Gebäulichkeiten einschließlich Inventar einen Betrag von \n86.550,-- DM zu zahlen\". Insoweit liegt eine ausschließlich \nzivilrechtliche Regelung vor. Die Klägerin verpflichtet sich \ndes weiteren, den Kindergarten weiterzuführen, und die \nGemeinde verpflichtet sich zur Gewährung eines jährlich \nZuschusses zu den Betriebskosten des Kindergartens \"in Höhe \nvon mindestens 10 % des anerkannten Trägerdrittels\" zuzüglich \neines bestimmten \"Verwaltungszuschusses\" für die 4. und jede \nweitere Kindergartengruppe von je 0,5 % des anerkannten \nTrägerdrittels. Insoweit könnte eine öffentlich-rechtliche \nRegelung vorliegen, und zwar hinsichtlich der hier \ninteressierenden Regelung des Zuschusses als eine öffentlich-\nrechtliche Zusage, einen solchen Zuschuß jedenfalls zu \nbewilligen. Selbst wenn man aber einen gemischt privat-\nrechtlichen/öffentlich-rechtlichen Vertrag annimmt, in dem \nalle Leistungen und Gegenleistungen in untrennbarem \nZusammenhang stehen, und man der Meinung folgt, daß dann der \ngesamte Vertrag einheitlich entweder als privat-rechtlich oder \nals öffentlich-rechtlich zu behandeln ist, \n\n6\n\nvgl. hierzu z.B. BVerwG, Urteil vom \n1. Februar 1980 - 4 C 40.77 -, NJW \n1980, 2538, Urteil vom 1. Dezember 1989 \n- 8 C 44.88 -, NJW 1990, 1679; Bonk in \nStelkens/Bonk/Sachs, \nVerwaltungsverfahrensgesetz, 4. Aufl. \n1993, § 54 Rn. 36,\n\n7\n\nund man unter Berücksichtigung der gesamten Regelungen zum \nErgebnis kommt, daß die privat-rechtlichen Regelungen deutlich \nüberwiegen und öffentlich-rechtliche Regelungen nicht derart \ndominieren, daß sie den Vertrag zu einem öffentlich-\nrechtlichen machen, der Vertrag also insgesamt als zivil-\nrechtlich behandelt wird, hat dies für das vorliegende \nKlageverfahren nicht zur Folge, daß der Zivilrechtsweg gegeben \nwäre; denn das Klagebegehren darf nicht nur isoliert unter dem \nBlickwinkel des genannten Vertrages aus dem Jahre 1977 gesehen \nwerden.\n\n8\n\nNach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG entscheidet das Gericht des \nzulässigen Rechtsweges den Rechtsstreit unter allen in \nBetracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten, d.h. das \nangerufene Gericht entscheidet den Rechtsstreit grundsätzlich \numfassend, sofern der zu ihm beschrittene Rechtsweg auch nur \nfür einen Klagegrund zulässig ist, \n\n9\n\nvgl. Kissel, \nGerichtsverfassungsgesetz, 2. Aufl. \n1994, § 17 Rn. 36.\n\n10\n\nDas Verwaltungsgericht ist daher gemäß § 83 Satz 1 VwGO iVm \n§ 17 Abs. 2 Satz 1 GVG für das vorliegende Klageverfahren \nsachlich zuständig; denn der geltend gemachte Anspruch kann \nsich auch aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften \nergeben, so daß eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im \nSinne des § 40 VwGO vorliegt. \n\n11\n\nDie Gewährung von Zuschüssen für den Träger eines \nKindergartens ist in Nordrhein-Westfalen jedenfalls seit dem \nJahre 1972 bis heute öffentlich-rechtlich geregelt worden, und \nzwar zunächst durch das Kindergartengesetz (KgG) vom 21. \nDezember 1971, GV NW S. 355, und später durch das Gesetz über \nTageseinrichtungen für Kinder - GTK - vom 29. Oktober 1991, GV \nNW S. 380. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall \ngrundlegend von der Fallgestaltung, über die der 13. Senat des \nHauses \n\n12\n\ndurch Urteil vom 23. Mai 1990 - 13 A \n1342/88 -, NJW 1991, 61,\n\n13\n\nentschieden hat, in der es darum ging, daß eine Kommune \nsich in einem Vertrag mit einer Zivilperson verpflichtet \nhatte, für die Dauer der Unrentabilität eines Krankenhauses, \nSchwesternwohnheimes und Altersheimes, zu deren Errichtung und \nBetreiben sich die Zivilperson ihrerseits verpflichtet hatte, \neinen jährlichen Zuschuß bis zur Höhe des Verlustes zu \ngewähren, und für die der 13. Senat den Zivilrechtsweg \nbestimmt hat.\n\n14\n\nDas Kindergartengesetz, in Kraft getreten am 1. Januar 1972 \n(§ 21 KgG), sah in seinem § 14 Abs. 2 Satz 1 seinerzeit vor, \ndaß von den Betriebskosten der Träger des Kindergartens und \ndie Erziehungsberechtigten je ein Drittel, das Jugendamt und \ndas Land je ein Sechstel trugen. § 14 Abs. 3 KgG bestimmte \naußerdem, daß der Anteil des Erziehungsberechtigten am \nAufkommen der Betriebskosten sich alle zwei Jahre um \ngleichmäßige Anteile verminderte und am 31. Dezember 1981 \nentfiel und daß diese Minderungsbeträge vom Jugendamt und vom \nLande je zur Hälfte übernommen wurden. \n\n15\n\nWenn auch in § 14 Abs. 2 Satz 1 KgG der Anteil des \nJugendamtes zunächst auf ein Sechstel und in Verbindung mit \nAbs. 3 Satz 2 auf einen höheren Prozentsatz festgeschrieben \nwar, so war das Jugendamt doch berechtigt, dem Träger einen \nhöheren Zuschuß zu bewilligen. \n\n16\n\nVgl. Pant, Kindergartengesetz \nNordrhein-Westfalen, 9. Aufl. 1979, \n§ 14 Erl. 3.\n\n17\n\nSo ist dem Senat aus anderen Verfahren bekannt, daß \nKommunen freiwillig 10 v.H. vom Trägeranteil übernahmen bzw. \ninsoweit den Zuschuß erhöhten,\n\n18\n\nvgl. z.B. Senatsurteil vom \n29. August 1994 - 16 A 1715/91 -.\n\n19\n\nGewährte das Jugendamt einen höheren Zuschuß, als im Gesetz \nvorgesehen, war es allerdings unter Beachtung des § 8 JWG \ngehalten, beim Vorhandensein mehrerer Träger der freien \nJugendhilfe unter Berücksichtigung ihrer Eigenleistung gleiche \nGrundsätze und Maßstäbe anzulegen. \n\n20\n\nVgl. Pant aaO.\n\n21\n\nDementsprechend hat sich die Gemeinde K. auch in dem \ngenannten notariellen Vertrag ausdrücklich verpflichtet, für \nden Fall, daß sie anderen Kindergartenträgern günstigere \nZuschußregelungen einräume, diese auch der Klägerin \neinzuräumen. Hierzu war sie - unbeschadet der Erklärung in dem \ngenannten Vertrag - auch öffentlich-rechtlich verpflichtet. \n\n22\n\nBei seiner Entscheidung über die Höhe des Zuschusses zu den \nBetriebskosten nach dem Kindergartengesetz hatte das Jugendamt \nder Gemeinde K. letztlich eine Ermessensentscheidung zu \ntreffen und in diesem Rahmen die Zuschußpraxis gegenüber \nanderen Kindergartenträgern wie auch sonstige Umstände zu \nberücksichtigen. Als sonstiger Umstand kam die Verpflichtung \ngegenüber der Klägerin in dem genannten notariellen Vertrag in \nBetracht, die dazu führte, daß die Gemeinde K. ihren \nZuschuß um ein Zehntel bzw. 10,5 % des sog. Trägerdrittels, \nalso um 3,33 % bzw. 3,5 % der gesamten Betriebskosten \nerhöhte.\n\n23\n\nDer Beklagte konnte die Zuschußbewilligungen jeweils durch \nVerwaltungsakt regeln und hat dies jedenfalls teilweise auch \ngetan. Aus dem Bewilligungsbescheid vom 22. Juli 1991 etwa \nergibt sich, daß die Beklagte für die Jahre 1987 bis 1990 den \nZuschuß, soweit er auf den genannten notariellen Vertrag \nzurückzuführen ist, dem wiederum der Ratsbeschluß vom \n28. August 1974 zugrundelag, und soweit er nicht durch die \njährlichen Abschlagszahlungen von 12.000,-- DM bereits \ngeleistet worden war, in Höhe von 6.932,24 DM bewilligt hat. \nDurch den Bescheid vom 16. Dezember 1992 ist für das Jahr 1991 \n- wahrscheinlich ebenfalls unter Berücksichtigung von \nAbschlagszahlungen - ein Zuschuß in Höhe von 6.430,38 DM \nbewilligt worden. Streitigkeiten über die Höhe des Zuschusses \nzu den Betriebskosten, den die Klägerin in den Jahren bis 1991 \nbeanspruchen konnte, - insofern hat es aber offensichtlich \nkeine Streitigkeiten gegeben -, wären nach Ansicht des Senats \ndaher eindeutig zwischen den Beteiligten im \nVerwaltungsrechtsweg zu klären gewesen.\n\n24\n\nDie Ablösung des Kindergartengesetzes Nordrhein-Westfalen \ndurch das Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder - GTK - \nvom 29. Oktober 1991, GV NW S. 380, das zum 1. Januar 1992 in \nKraft getreten ist, hat hinsichtlich des \nVerwaltungsrechtsweges keine Änderung gebracht. Nach § 18 \nAbs. 2 Satz 1 GTK gewährt der Träger der öffentlichen \nJugendhilfe dem Träger der Einrichtung \"einen Zuschuß von \nmindestens 73 v.H. der Personalkosten der Einrichtung\", wobei \ndieser Zuschuß zum Ausgleich der Sachkosten um ein Viertel \nerhöht wird (aaO Satz 2). Dem örtlichen Träger der Jugendhilfe \nist es weiterhin unbenommen, über den Mindestzuschuß von 73 \nv.H. hinaus einen weiteren Zuschuß zu gewähren. Dies steht in \nseinem Ermessen. \n\n25\n\nVgl. z.B. Moskal/Foester, Gesetz \nüber Tageseinrichtungen für Kinder in \nNordrhein-Westfalen, 14. Aufl. 1993, \n§ 18 Erl. II.1, S. 163.\n\n26\n\nBei seiner Ermessensentscheidung kann auch von Bedeutung \nsein, daß der Träger der öffentlichen Jugendhilfe in früheren \nJahren den gesetzlich vorgesehenen Anteil regelmäßig erhöht \nhat, etwa aufgrund einer früheren Verpflichtungserklärung.\n\n27\n\nDa das Verwaltungsgericht - wie bereits ausgeführt - den \ngeltend gemachten Anspruch auf Zuschuß zu den Betriebskosten \ndes Kindergartens unter allen rechtlichen Gesichtspunkten zu \nprüfen hat und der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch \nsich auch aus § 18 GTK ergeben könnte, verschlägt es bezüglich \ndieses Rechtsweges nichts, wenn die Klägerin sich hinsichtlich \ndes Anspruchs auf Zuschuß zu den Betriebskosten auch noch auf \neine zivil-rechtliche Rechtsgrundlage beruft, die in dem \ngenannten notariellen Vertrag enthalten sei. \n\n28\n\nDa folglich der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist, hat das \nVerwaltungsgericht über die weitere Zulässigkeit und die \nBegrün-\ndetheit der Klage zu entscheiden.\n\n29\n\nFür die Entscheidung in der Sache und zum Verständnis der \nunübersichtlichen und sich ständig verändernden Situation \nhinsichtlich der Zuschußgewährung in den Jahren 1978 bis heute \nwird schon jetzt auf folgendes hingewiesen: Die Entscheidung \ndes Rechtsstreits dürfte wesentlich von der Entscheidung der \nFragen abhängen, ob durch das Inkrafttreten des Gesetzes über \nTageseinrichtungen für Kinder die Geschäftsgrundlage für die \nin dem genannten notariellen Vertrag übernommene \nVerpflichtung, einen Zuschuß \"in Höhe von mindestens 10 v.H. \ndes anerkannten Trägerdrittels\" zu gewähren, entfallen ist, ob \nder Beklagte Veranlassung hatte, mit Rücksicht auf die \nbisherige erhöhte Zuschußgewährung eine Ermessensentscheidung \nzu treffen, und ob diese zugunsten der Klägerin hätte \nausfallen können. Dafür ist von Bedeutung, wie die \nVerpflichtung des Jugendamtes zur Gewährung eines Zuschusses \nan den Träger des Kindergartens gesetzlich geregelt war.\n\n30\n\nIn den Jahren 1978 und 1979 hatte das Jugendamt dem Träger \neines Kindergartens einen Zuschuß in Höhe von 26,67 % zu \nleisten, nämlich gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 KgG in Höhe von \n16,67 % (= 1/6) und gemäß § 14 Abs. 3 KgG in Höhe von 10 % \n(1/3 x 0,6 x 0,5). In den Jahren 1980 und 1981 erhöhte sich \nder Zuschuß gemäß § 14 Abs. 3 KgG auf 30 % (1/6 + 1/3 x 0,8 x \n0,5). Zum 1. Januar 1982 wurde § 14 Abs. 3 KgG durch Art. 8 \ndes Haushaltsfinanzierungsgesetzes vom 16. Dezember 1981, GV \nNW S. 735, dahingehend geändert, daß der Anteil der \nErziehungsberechtigten am Aufkommen der Betriebskosten ein \nFünfzehntel betrug, so daß der Anteil der Jugendamtes 30 % \nerreichte (1/6 + 4/15 x 0,5). Zum 1. Januar 1983 bestimmte der \nneue § 14 Abs. 6 KgG in der Fassung des Änderungesetzes vom \n21. Dezember 1982, GV NW S. 800, daß von den nach Abzug der \nElternbeiträge verbleibenden Betriebskosten der Träger 36 v.H. \nsowie das Jugendamt und das Land je 32 v.H. trugen. Für das \nJugendamt errechnete sich nunmehr der Prozentsatz von 29,87 %, \nnämlich (100 % - 6,67 %) x 0,32 = 29,87 %; der Anteil des \nTrägers betrug nunmehr 33,6 %, nämlich (100 % - 6,67 %) x 0,36 \n= 33,6 %. \n\n31\n\nUnter Berücksichtigung der Verpflichtung in dem genannten \nnotariellen Vertrag, nämlich 10,5 % des sog. Trägerdrittels \nbzw. 3,5 % der gesamten Betriebskosten zu übernehmen, erhöhte \nsich folglich der Zuschuß des Jugendamtes an die Klägerin in \nden Jahren 1978 und 1979 von 26,67 % auf 30,17 %, für die \nJahre 1980 bis 1982 von 30 % auf 33,5 % und für die Jahre ab \n1983 von 29,87 % auf 33,4 %. Dementsprechend verringerte sich \ninfolge der notariellen Vereinbarung der Trägeranteil der \nKlägerin in den Jahren 1978 bis 1982 von 33,33 % auf 29,83 % \nund für die Jahre ab 1983 von 33,6 % auf 30,07 %. \n\n32\n\nBereits durch die gesetzliche Neuregelung zum 1. Januar \n1983 ist der Trägeranteil geändert worden, weil dieser statt \nbisher 33,33 % nunmehr 33,6 % betrug. Dies hat den Beklagten \noffensichtlich nicht veranlaßt, seine Praxis bei der \nZuschußgewährung im Prinzip zu ändern, sondern er hat \nweiterhin zusätzlich 10,5 v.H. vom \"Trägeranteil\" übernommen. \nDa die Änderung des Trägeranteils vom Trägerdrittel zum Anteil \nvon 33,6 % sehr geringfügig war, dürfte hieraus nicht \nhergeleitet werden können, der Beklagte habe die Verpflichtung \nnunmehr als eine solche in Höhe von 10,5 v.H. des \n\"Trägeranteils\" generell akzeptiert, unbeschadet zukünftiger \nÄnderungen nach oben oder insbesondere nach unten. \n\n33\n\nDurch das Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder ist \nallerdings eine erhebliche Änderung des Verteilungsschlüssels \nbei der Aufbringung der Betriebskosten zwischen dem Träger der \nEinrichtung, dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe, dem Land \nund den Eltern eingetreten. Insoweit ist für die ersten beiden \nJahre 1992 und 1993 zusätzlich zu berücksichtigen, daß kein \neinheitlicher Prozentsatz der Betriebskosten gewählt worden \nist, sondern der Träger der Einrichtung grundsätzlich von den \nPersonalkosten 27 % zu tragen hat und er für die Sachkosten \neinen Zuschuß in Höhe von einem Viertel des Betrages erhielt, \nder in Höhe von 73 % als Zuschuß zu den Personalkosten gewährt \nwurde. Erst ab 1994 beträgt der Anteil des Trägers einheitlich \n27 % der Betriebskosten, \n\n34\n\nvgl. § 18 Abs. 2 GTK in der Fassung \ndes Änderungsgesetzes vom 30. November \n1993, GV NW S. 984.\n\n35\n\nEs spricht manches dafür, daß die Herabsetzung des \nTrägeranteils von 33,33 % bzw. 33,6 % auf 27 % die \nGeschäftsgrundlage für eine zusätzliche Zuschußgewährung in \nHöhe von 10,5 % des Trägeranteils - die eine weitere \nReduzierung auf 24,17 % zur Folge gehabt hätte - hat entfallen \nlassen.\n\n36\n\nFür das hier interessierende Jahr 1992 gibt es zwar keinen \nallgemeingültigen Prozentsatz der Betriebskosten für den \nTrägeranteil, weil dieser jeweils abhängig ist vom Verhältnis \nder Betriebskosten zu den Sachkosten. Da die Personalkosten \njedoch typischerweise um ein Mehrfaches höher liegen als die \nSachkosten (bei der Klägerin sind sie im Jahre 1992 exakt \nviermal so hoch wie die Sachkosten, wie sich aus den \nAusführungen im folgenden Absatz ergibt), dürfte auch in den \nJahren 1992 und 1993 eine deutliche Reduzierung des \nTrägeranteils eingetreten sein.\n\n37\n\nDas wird gerade am Falle der Klägerin deutlich, wenn man \nvon den Ist-Zahlen für das Rechnungsjahr 1992 ausgeht, wie sie \nin der Anlage zu ihrem Antrag vom 1. März 1993 betreffend die \nTageseinrichtung für Kinder in 4044 K. 1 enthalten sind, \ndie die Klägerin ihrer Klageschrift beigefügt hat (Bl. 6 der \nGA). Da die anerkennungsfähigen Betriebskosten 557.270,91 DM \nbetragen haben, wäre auf die Klägerin - unter Berücksichtigung \ndes zusätzlichen 10,5 %igen Zuschusses - nach der alten \nRegelung ein Trägeranteil von 30,07 bzw. von 167.571,36 DM \nentfallen. \n\n38\n\nNach der neuen gesetzlichen Verteilungsregelung des \nGesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder - ohne \nBerücksichtigung eines zusätzlichen 10,5 v.H. Zuschusses - \nentfallen auf die Klägerin von den Personalkosten in Höhe \n445.816,73 DM 27 % bzw. 120.370,51 DM. Zu den Sachkosten in \nHöhe von 111.454,18 DM erhält sie einen Zuschuß in Höhe eines \nViertels des Betriebskostenzuschusses, nämlich 81.361,55 DM \n(445.816,73 DM x 0,73 x 0,25), so daß sie von den Sachkosten \n30.092,63 DM zu tragen hatte (111.454,18 DM - 81.361,55 DM). \nSomit entfallen von den gesamten Betriebskosten in Höhe von \n557.270,91 DM nur 150.463,14 DM (120.370,51 DM + 30.092,63 DM) \nauf die Klägerin. Dies macht exakt einen Prozentsatz von 27 % \naus.\n\n39\n\nDie Kostenentscheidung richtet sich nach der \nKostenentscheidung in der Hauptsache (vgl. auch § 17 b Abs. 2 \nGVG).\n\n40\n\nDer Beschluß ist unanfechtbar.\n\n41","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311023","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-06-23/16-e-1201-96","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17b","ref_norm":"17b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311023","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311023","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-06-23/16-e-1201-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311023","retrieved":"2026-07-09 03:41:22.961600+00:00"}}