{"status":"available","doknr":"OLD311022","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0623.10B1055.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-06-23","aktenzeichen":"10 B 1055/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluß wird geändert.\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge \neinschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen \nsind begründet. Das Interesse der Beigeladenen daran, die \nihnen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners sofort \nausnutzen zu dürfen, überwiegt das Interesse des \nAntragstellers, das genehmigte Vorhaben der Beigeladenen bis \nzum Abschluß des Hauptsacheverfahrens vorerst zu \nverhindern.\n\n3\n\nNach dem derzeitigen Erkenntnisstand des Senats wird der \nAntragsteller die Aufhebung der angefochtenen Baugenehmigung \ndes Antragsgegners vom 7. Januar 1997 im Hauptsacheverfahren \nvoraussichtlich nicht erreichen. Der Senat kann derzeit nicht \nfeststellen, daß der Antragsgegner bei der Erteilung dieser \nBaugenehmigung öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt \nhat, die auch dem Schutze des Antragstellers als Nachbarn zu \ndienen bestimmt sind.\n\n4\n\nDies gilt namentlich für die Vorschriften des \nBauplanungsrechts. \n\n5\n\nBauplanungsrechtlich beurteilt das Vorhaben der \nBeigeladenen sich nach § 30 Abs. 1 BauGB. Das Vorhaben soll im \nGeltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 11/83 \n \" Straße/ \n straße\" verwirklicht werden. Von dessen Wirksamkeit geht \nder Senat im Verfahren auf Gewährung vorläufigen \nRechtsschutzes aus. Er hat keine Anhaltspunkte dafür, dieser \nBebauungsplan könnte offensichtlich nichtig oder \noffensichtlich funktionslos sein. \n\n6\n\nDas Vorhaben der Beigeladenen widerspricht den \nFestsetzungen des Bebauungsplans. Es soll außerhalb \nfestgesetzter Baugrenzen verwirklicht werden. Es ist aber \nnicht überwiegend wahrscheinlich, daß die Festsetzung von \nüberbaubaren Grundstücksflächen durch Baugrenzen in dem \neinschlägigen Bebauungsplan dazu bestimmt ist, den \nAntragsteller in seinen nachbarlichen Interessen zu schützen; \nvielmehr spricht vieles dafür, daß die Festsetzung von \nBaugrenzen allein dem öffentlichen Interesse an \nstädtebaulicher Ordnung dient. Danach kann die weitere Frage \noffenbleiben, ob die objektiv-rechtlichen Voraussetzungen des \n§ 31 Abs. 2 BauGB für eine Befreiung von den Festsetzungen des \nBebauungsplans vorgelegen haben. Dies dürfte zwar aus den \nGründen des angefochtenen Beschlusses nicht der Fall gewesen \nsein. Für den Nachbarschutz des Antragstellers ist dies aber \nunerheblich.\n\n7\n\nDie Festsetzung von Baugrenzen in einem Bebauungsplan \nvermittelt nicht allgemein Nachbarschutz. Setzt ein \nBebauungsplan gemäß § 23 BauNVO durch Baugrenzen überbaubare \nGrundstücksflächen fest, kommt diesen Festsetzungen noch nicht \naus sich heraus und kraft Bundesrechts nachbarschützende \nFunktion zu.\n\n8\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 23. Juni \n1995 - 4 B 52.95 -, BRS 57 Nr. 209; \nBeschluß vom 19. Oktober 1995 - 4 B \n215.95 -, BRS 57 Nr. 219.\n\n9\n\nOb die Festsetzung von Baugrenzen darauf gerichtet ist, dem \nSchutze des Nachbarn zu dienen, hängt vielmehr vom Willen der \nGemeinde als Planungsträger ab. Im Wege einer Auslegung des \nBebauungsplans ist zu ermitteln, ob der Plangeber die \nFestsetzung von Baugrenzen mit Nachbarschutz hat ausstatten \nwollen.\n\n10\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom 24. Mai \n1996 - 11 B 970/96 -, Baurecht 1997, \n82; Beschluß vom 21. Juli 1994 - 10 B \n10/94 -, BRS 56 Nr. 44.\n\n11\n\nMit der Festsetzung überbaubarer Grundstücksflächen durch \nBaugrenzen wird der Plangeber zunächst das Plangebiet \nstädtebaulich ordnen wollen. Die schutzwürdigen Interessen des \nNachbarn an einer hinreichenden Belichtung, Besonnung und \nBelüftung seines Grundstücks sowie an der Wahrung eines \nausreichenden Sozialabstands werden durch die \nAbstandflächenvorschriften des § 6 BauO NW 1984/1995 mit \nnachbarschützender Wirkung berücksichtigt. Regelmäßig hat der \nPlangeber deshalb keine Veranlassung, den schon durch diese \nVorschrift gewährleisteten Nachbarschutz zusätzlich durch die \nFestsetzung von Baugrenzen zu sichern. Regelmäßig wird deshalb \ndie Annahme naheliegen, der Plangeber habe mit der Festsetzung \nder Baugrenzen im allein öffentlichen Interesse städtebauliche \nAbsichten verfolgt. Anders verhält es sich dann, wenn der \nZusammenhang mit den anderen Regelungen des Plans, die \nPlanbegründung oder andere Unterlagen und Vorgänge im \nZusammenhang mit der Planaufstellung ergeben, daß der \nPlangeber der Festsetzung von Baugrenzen nachbarschützende \nWirkung hat beilegen wollen.\n\n12\n\nDerartige Anhaltspunkte bestehen nach dem gegenwärtigen \nErkenntnisstand des Senats hier nicht.\n\n13\n\nAuch soweit es um Festsetzungen der überbaubaren und der \nnicht überbaubaren Grdundstücksflächen geht, beruht der \nNachbarschutz ebenso wie dies für das Maß der baulichen \nNutzung gilt, auf dem Gedanken des wechselseitigen \nAustauschverhältnisses. Der Grundstückseigentümer kann \ngrundsätzlich die Beachtung öffentlich-rechtlicher \nBaubeschränkungen auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen, \nweil und soweit er selbst in der Nutzung seines Grundstücks \nsolchen Beschränkungen unterworfen ist.\n\n14\n\nVgl. auch insoweit BVerwG, a.a.O., \nBRS 57 Nr. 209.\n\n15\n\nWenn der Plangeber in Kenntnis der bauordnungsrechtlichen \nVorschriften über einzuhaltende Grenzabstände die zwischen \nbenachbarten Gebäuden freizuhaltenden Flächen über das \nbauordnungsrechtliche Mindestmaß hinaus vergrößert, mag dies \nauch den gleichgerichteten Interessen der tangierten \nEigentümer an einem möglichst störungsfreien, qualifizierten \nWohnen dienen.\n\n16\n\nVgl. Mampel, Nachbarschutz im \nöffentlichen Baurecht, Rdn. 742 ff.\n\n17\n\nDiese Überlegung ist für den hier einschlägigen \nBebauungsplan indes unergiebig. Ihm läßt sich nicht entnehmen, \nder Plangeber habe die Planbetroffenen durch die Ausweisung \nüberbaubarer Grundstücksflächen in der Weise zu einer \n\"Schicksalsgemeinschaft\" verbinden wollen, daß jeder über das \nbauordnungsrechtliche Mindestmaß hinaus zu seinem Nachbarn \neinen größeren Abstand einzuhalten hat und jeder \nGrundstückseigentümer die darin liegende Baubeschränkung auch \nim Verhältnis zu seinem Nachbarn durchsetzen darf, weil und \nsoweit er selbst in der Ausnutzung seines Grundstücks dieser \nBeschränkung unterworfen ist. Die Anordnung der überbaubaren \nGrundstücksflächen zueinander in dem Bebauungsplan gibt für \neine solche Deutung nichts her. Das gilt namentlich für den \nhier interessierenden Bereich zwischen der Überruhrstraße, der \nStraße und der . Insoweit hat \nder Plangeber augenscheinlich nur das Ziel verfolgt, die \nüberbaubaren Grundstücksflächen angelehnt an die projektierten \nErschließungsstraßen in städtebaulich sinnvoller Weise \nanzuordnen. Namentlich für das Grundstücks des Antragstellers \nliegt die Annahme fern, dieses sei bezogen auf die Festsetzung \nder überbaubaren und nicht überbaubaren Grundstücksflächen in \nein wechselseitiges Austauschverhältnis einbezogen worden. \nInsoweit ist nämlich nicht erkennbar, was dieses Grundstück \nselbst in ein solchen Austauschverhältnis einbringt. Der \nBebauungsplan setzt insoweit über den vorhandenen Bestand \nhinaus eine überbaubare Grundstücksfläche fest, die namentlich \nzur benachbarten Grundstücksgrenze nicht mehr als den \nbauordnungsrechtlichen Mindestabstand wahrt.\n\n18\n\nDer Senat hat auch keine Anhaltspunkte dafür, der Plangeber \nhabe einen besonderen Gebietscharakter festlegen und im Sinne \neines wechselseitigen Austauschverhältnisses mit \nnachbarschützender Wirkung ausstatten wollen. Namentlich \nbietet weder der Bebauungsplan selbst noch das Verfahren zu \nseiner Aufstellung eine hinreichende Grundlage für die \nAnnahme, der Plangeber könne die überbaubaren \nGrundstücksflächen mit Blick auf den bereits vorhandenen \nBestand festgesetzt und diese Festsetzungen wegen einer \nbesonderen Schutzbedürftigkeit des vorhandenen Bestands mit \nNachbarschutz ausgestattet haben.\n\n19\n\nDer einschlägige Bebauungsplan Nr. 11/83 verzichtet in dem \nhier interessierenden Bereich zwischen \n und auf eine \nhochverdichtete Bebauung. Er setzt hier in großem Umfang \nFlächen fest, die von Bebauung freizuhalten sind. Damit mag \neine besondere Qualität des Wohnens erreicht und für \ndiejenigen gesichert sein, die im Plangebiet bereits \nEigentümer eines Wohnhauses waren. Sie werden durch die dafür \nmaßgeblichen Festsetzungen faktisch begünstigt.\n\n20\n\nEs kann aber nicht angenommen werden, der Plangeber habe \ndarüber hinaus das Wohnhaus des Antragstellers \"halbkreisartig \nvon Süden bis Norden\" mit \"großzügigen Freiflächen\" \numschließen wollen, und zwar, indem er \"seine ursprünglichen, \nausschließlich städtebaulich motivierten Absichten \nzurückgenommen\" hat, \"vorrangig oder gar ausschließlich im \nInteresse\" des Antragstellers \"zur Erhaltung der dort \nvorgegebenen hohen Wohnqualität\", wie das Verwaltungsgericht \nannimmt. Offenbleiben kann, ob der Plangeber überhaupt \nabwägungsfehlerfrei im vorrangigen oder gar ausschließlichen \nInteresse einzelner Eigentümer an hoher Wohnqualität deren \nbereits vorhandenen Wohnhäusern andere Grundstücke gleichsam \nals Freiflächen zuordnen und von Bebauung freihalten dürfte \nund ihm deshalb ein solcher Planwille unterstellt werden \nkann.\n\n21\n\nZum einen hängt die Dichte der Wohnnutzung und damit ein \nmöglicherweise gewollter besonderer Gebietscharakter nicht in \nerster Linie von der Festsetzung überbaubarer \nGrundstücksflächen ab, um deren nachbarschützende Wirkung es \nhier allein geht. Für die Dichte der Wohnnutzung und den damit \neinhergehenden Charakter eines Wohngebiets sind vielmehr \nandere Festsetzungen von Bedeutung, namentlich die \nGrundflächenzahl und Geschoßflächenzahl, die Zahl zulässiger \nVollgeschosse, die Bauweise. Für den Bereich zwischen \n und ließe \nsich ohne weiteres eine hochverdichtete Bebauung und damit ein \nanderer Gebietscharakter erreichen, ohne an den festgesetzten \nüberbaubaren Grundstücksflächen etwas ändern zu müssen; \nbeispielsweise könnte bei geschlossener Bebauung und \nentsprechender Festsetzung der Geschoßflächenzahlen etwa eine \nzehngeschossige Bebauung zugelassen werden. Umgekehrt könnte \nauch auf einer überbaubaren Grundstücksfläche, wie sie der \nursprüngliche Entwurf des Bebauungsplans für diesen Bereich \nvorgesehen hat, eine aufgelockerte wenig verdichtete Bebauung \nerreicht werden, etwa durch die Festsetzung offener Bauweise \nmit der zusätzlichen Beschränkung auf Einzelhäuser, der \nFestsetzung von höchsten einem Vollgeschoß und nur einer \nWohneinheit je Haus bei entsprechender Grundflächenzahl.\nZum anderen ergibt sich aus den Aufstellungsvorgängen zu dem \nBebauungsplan nicht, daß der Plangeber die überbaubaren \nGrundstücksflächen in dem Bereich zwischen \n und gerade \nzum Schutz der bereits vorhandenen Wohnhäuser so wie geschehen \nfestgesetzt hat.\n\n22\n\nDie Begründung zum Bebauungsplan Nr. 11/83 weist zwar \ndarauf hin, die im Bereich des Bebauungsplans Nr. 11/83 \nausgewiesenen Wohngebiete besäßen eine hohe Standortqualität \nund Eignung als Wohnquartiere. Diese Bemerkung umschreibt nur \ndie vorgefundene städtebauliche Situation. Sie ist in dieser \nForm aus den Aufstellungsvorgängen zum Flächennutzungsplan \nentnommen. Seinerzeit hatten offenbar zahlreiche Einwohner aus \n sich gegen die Darstellung weiterer \nWohnbauflächen in diesem Stadtteil gewandt. Ihre Anregungen \nund Bedenken hat der Rat der Antragsgegnerin seinerzeit mit \nder Begründung zurückgewiesen, die im Entwurf des \nFlächennutzungsplans ausgewiesenen Wohnbauflächen besäßen eine \nhohe Standortqualität und Eignung als Wohnbauflächen. Damit \nwar nicht mehr gemeint, als daß der Stadtteil \nmit Blick auf Standortqualität und Eignung als Wohngebiet \ngegenüber anderen Stadtteilen Vorzüge genieße. Die Begründung \ndes Bebauungsplans Nr. 11/83 greift diese Aussage auf, meint \nnach dem konkreten Zusammenhang auch in der Sache nichts \nanderes. In diesem Teil der Begründung sollte dargelegt \nwerden, warum aus den verschiedenen, im Flächennutzungsplan \ndargestellten Wohnbauflächen gerade diese, und nicht andere, \njetzt durch einen Bebauungsplan entwickelt werden soll. Woraus \nsich die hohe Standortqualität und Eignung als Wohnquartier \nund damit der Vorzug vor dargestellten Bauflächen in anderen \nOrtsteilen ergibt, wird im übrigen nicht näher dargelegt. \n\n23\n\nNach dem ersten Entwurf zu dem Bebauungsplan Nr. 11/83 war \nzunächst eine überbaubare Grundstücksfläche vorgesehen, die \nsich ohne Unterbrechung entlang der seinerzeit noch \nprojektierten Erschließungsstraße, beginnend an der \n entlang der von dieser abzweigenden neu \nanzulegenden Erschließungsstraße (heute: ) \nbis zur straße, dem Haus des Antragstellers, hinziehen \nsollte. Gegen diese Planung sind zahlreiche Anregungen und \nBedenken vorgebracht worden. Sie richteten sich indes \nvornehmlich gegen die Zunahme von Verkehr in diesem Bereich. \nEinwender waren insoweit Eigentümer bereits vorhandener \nWohnhäuser außerhalb des Plangebiets, nämlich aus der Siedlung \n und aus den Häusern an der \nnördlich dieser Straße vor der Einmündung der Straße \n ; sie waren von der neuen Erschließungsstraße \n(jetzt ) betroffen. Diesen Anregungen und \nBedenken ist der Rat der Antragsgegnerin im \nAufstellungsverfahren entgegengekommen. Die Verkehrsbelastung \nauf der neuen Erschließungsstraße sollte gering gehalten \nwerden. Insoweit wird als eine Maßnahme genannt, mit denen \ndieses Ziel erreicht werden soll (Drucksache Nr. 678, \nS. 29 ff.; Drucksache Nr. 830, S. 22 ff.):\n\n24\n\nReduzierung der überbaubaren Fläche \nim Innenbereich. Durch die Festsetzung \nvon Einzel- und Doppelhäusern soll in \nVerbindung mit der Festsetzung von \nüberbaubaren Flächen sichergestellt \nwerden, daß eine aufgelockerte der \nvorhandenen Bebauung angepaßte Bebauung \nentsteht.\n\n25\n\nDie Reduzierung der überbaubaren Grundstücksflächen war \ndanach zusammen mit den Festsetzungen zur Bauweise lediglich \nein Mittel dafür, den Erschließungsverkehr und die davon \nausgehende Belastung durch Verringerung der Wohnungsdichte zu \nvermindern, und zwar zugunsten der außerhalb des Plangebiets \nbereits vorhandenen Wohnsiedlung und einzelner \nHäuser nördlich der . Es ging in diesem \nZusammenhang indes nicht darum, für das Plangebiet selbst \ndurch Schaffung von Freiflächen um die vorhandenen Häuser \nderen Wohnqualität zu sichern. Zugleich wurde die von der \n abzweigende neue Erschließungsstraße (jetzt \n ) vor der bereits vorhandenen Stichstraße \n abgebunden und mit dieser nur über einen Fußweg \nverbunden. Dadurch sollte entgegen der ursprünglichen Planung \nDurchgangsverkehr in diesem Bereich ausgeschlossen werden. \nAuch hiergegen gab es wiederum Anregungen und Bedenken. Ihnen \nist der Rat der Antragsgegnerin nicht gefolgt. In diesem \nZusammenhang wird darauf verwiesen, der bereits bebaute Teil \ndes Innenbereichs sei bei der bisherigen \nPlanbearbeitung als in sich abgeschlossene Einheit betrachtet \nworden (Drucksache Nr. 830, S. 24). Diese Bemerkung bezieht \nsich lediglich auf die an der bereits \nvorhandene Bebauung und deren verkehrliche Erschließung. Sie \nsoll rechtfertigen, warum die als bloße \nStichstraße erhalten bleiben soll und über den bisher als in \nsich abgeschlossene Einheit betrachteten Bereich hinaus nicht \nzur Erschließung weiterer Bereiche herangezogen werden soll. \n\n26\n\nDie Begründung des Bebauungsplans verweist im übrigen \ndarauf, zwischen dem Naturhaushalt und der Wohnnutzung sei \neine ausgewogene Situation angestrebt worden. Um dieses Ziel \nzu erreichen, seien die überbaubaren Flächen und Nutzwerte \nsowie die Straßenflächen so ausgewiesen worden, daß eine \nintensive Durch- bzw. Eingrünung möglich sei und zwischen den \nprivaten Nutzungen ausreichend große öffentliche Grünbereiche \nmit Raum für die unterschiedlichsten Nutzungen und \nBepflanzungsmöglichkeiten entstehen könnten. Im übrigen seien \ndie einzelnen Festsetzungen für den betreffenden Bereich so \ngetroffen worden, daß kein eintöniges Ortsbild entstehe. Die \nausgewiesenen überbaubaren Flächen sollten verhindern, daß \neine durchgehende Hausfront vorprogrammiert sei. Diese \nZielsetzungen werden besonders deutlich in dem hier \ninteressierenden Bereich zwischen , \n und . Die ursprünglich \nununterbrochene überbaubare Grundstücksfläche ist durch eine \nStichstraße in den inneren Bereich unterbrochen worden. Die \nüberbaubaren Grundstücksflächen beidseits dieser Stichstraße \nsind verkürzt worden; die dadurch weggefallenen Bauflächen \nsind im Inneren dieses Bereichs angeordnet worden. Für eine \ngezielte Begünstigung vorhandener Wohnhäuser und den Willen, \ndiese durch die festgesetzten Baugrenzen zu schützen, geben \ndie angeführten Erwägungen nichts her. Sie sind vielmehr \nallein städtebaulicher Art. \n\n27\n\nDanach kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit \nfestgestellt werden, daß die Festsetzung überbaubaren \nGrundstücksflächen durch Baugrenzen hier nachbarschützende \nWirkung entfaltet. Auch wenn ein Bauvorhaben gegen selbst \nnicht nachbarschützende Vorschriften verstößt, von deren \nEinhaltung die Bauaufsicht gemäß § 31 Abs. 2 BauGB befreit \nhat, kommt Nachbarschutz in Betracht. § 31 Abs. 2 BauGB \nverlangt auch in diesem Fall eine Würdigung nachbarlicher \nInteressen. Die Vorschrift ist insoweit Ausdruck des \nbaurechtlichen Gebots der Rücksichtnahme.\n\n28\n\nDas Vorhaben der Beigeladenen ist indes nicht im Verhältnis \nzu dem Antragsteller rücksichtslos. Insbesondere kann der \nAntragsteller nicht mit Erfolg geltend machen, das Wohngebäude \nder Beigeladenen nehme seinem Grundstück Licht, Sonne und Luft \noder wahre nicht den Sozialabstand und wirke deshalb \nrücksichtslos. Das Vorhaben der Beigeladenen hält die \nbauordnungsrechtlichen Vorschriften über Abstandflächen ein. \nDiese Vorschriften liegen für ihren Sachbereich abschließend \nfest, welches Maß an Rücksichtnahme der Bauherr seinem \nNachbarn schuldet und wann diesem ein Vorhaben auf dem \nNachbargrundstück unzumutbar wird. Unter diesen \nGesichtspunkten läßt sich deshalb bei gewahrten Abstandflächen \neine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens nicht begründen. Für \neine Rücksichtslosigkeit aus anderen Gründen ist nichts \nersichtlich, namentlich hat auch der Antragsteller im \nOrtstermin solche Gründe nicht aufgezeigt.\n\n29\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 \nAbs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitswerts auf § 13 Abs. 1 \nSatz 1, § 20 Abs. 3 GKG.\n\n30\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar.\n\n31","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311022","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-06-23/10-b-1055-97","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":3},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311022","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311022","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-06-23/10-b-1055-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311022","retrieved":"2026-07-09 03:41:22.815327+00:00"}}