{"status":"available","doknr":"OLD311025","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0623.10A1670.94.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-06-23","aktenzeichen":"10 A 1670/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner. \nAußergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger sind in ungeteilter Erbengemeinschaft Eigentümer \nder Häuser . Gemäß der \nBauerlaubnis vom 19. Mai 1897 wurden diese Häuser von dem Sohn \ndes Urgroßvaters der Kläger als \"Amtshaus und Amtspolizei, \nSergeanten Wohnung\" errichtet. Im Haupthaus befanden sich im \nErdgeschoß Amtsräume, darüber die Wohnung für den Amtsleiter \nmit Dienstboten- und Gastzimmer im Dachgeschoß. Der \nrückwärtige Anbau hatte im Keller Arrestzellen, in dem \ndarüberliegenden Geschoß weitere Amtsräume. Im Jahre 1901 \nwurde der Anbau erweitert. Die Gebäude wurden dem damals \nselbständigen Amt vermietet und entsprechend der \nBauerlaubnis genutzt. Nach der Eingemeindung des Amtes \nin die Stadt im Jahre 1908 wurden die Gebäude umgebaut \nund als Wohnungen genutzt. Im Jahre 1931 wurden im \nSockelgeschoß des Anbaus vier Garagen eingerichtet. Nach \nAngaben der Kläger stehen die Gebäude wegen ihres schlechten \nErhaltungszustandes seit Mitte der 70-er Jahre leer. \n\n3\n\nNach Einholung des Benehmens des Beigeladenen zur \nbeabsichtigten Eintragung der Gebäude in die Liste der \nBaudenkmäler der Stadt hörte der Beklagte die damalige \nEigentümerin mit Schreiben vom 20. März 1986 hierzu an. Diese \nwidersprach der beabsichtigten Eintragung. \n\n4\n\nIm Rahmen des Anhörungsverfahrens nahm der Beigeladene \n- nach ausführlicher Beschreibung der Objekte - zu deren \nDenkmalwert unter dem 24. Januar 1989 wie folgt Stellung:\n\n5\n\n\"Die Anlage ist bedeutend für die Stadt und für \ndas ehemalige Amt , weil es als Zeugnis für die\nehemalige Unabhängigkeit steht. Das damalige \nInteresse der Bürger am repräsentativen Zeichen für die \nVerwaltung ihrer Gemeinde zeigt sich in der Erstellung des \nGebäudes auf Kosten eines Privatmannes, der die Räume \nteils kostenlos und teils gegen Miete zur Verfügung \nstellte. Darüberhinaus ist es aber auch bedeutend für die \nGeschichte des Menschen, denn hier ist ein in seinen \nwesentlichen Teilen unverändertes Verwaltungsgebäude mit \nseinen Nebengebäuden erhalten geblieben. Es präsentiert \nsich hier ein typisches Beispiel eines kleinen \nVerwaltungskomplexes mit seinen noch gut ablesbaren \nFunktionen, deren Wertigkeit sich in den Fassaden \nwiderspiegelt. Der funktionale Aufbau mit den im \nErdgeschoß liegenden Amtsräumen und der Wohnung des \nAmtsleiters im Obergeschoß sowie die optische Abgrenzung \ndes Amtshauses mit seinen repräsentativen Fassaden \ngegenüber dem schlichteren Sergeantenhaus und dem \neinfachen Gefängnis und Verwaltungstrakt ist deutlich zu \nspüren. Für die Erhaltung und Nutzung der Anlage sprechen \nvon daher wissenschaftlich-baugeschichtliche, aber auch \nkünstlerische Gründe. Die Lage im Zentrum von Baukau an \nder Bismarckstraße spricht zudem für einen Erhalt aus \nstädtebaulichen Gründen.\n\n6\n\nAufgrund der wenigen noch erhaltenen Gemeindebauten \ndieser Zeit und Art ist die Unterschutzstellung nötig, um \neinen weiteren Verfall dieser, in der Substanz noch \nintakten Anlage zu verhindern.\"\n\n7\n\nNach vorläufiger Unterschutzstellung der Objekte im Juni \n1989 beantragten die Kläger im Oktober 1989 - mittlerweile war \ndas Grundstückseigentum auf sie übergegangen - die Erteilung \neiner Abbruchgenehmigung für die leerstehenden Häuser. Dies \nlehnte der Beklagte ab und teilte den Klägern durch Bescheid \nvom 29. Dezember 1989 mit, daß das Amtshaus mit Gefängnis, \nnebenstehendem Wohngebäude und Einfriedung am selben Tage in \ndie Denkmalliste der Stadt eingetragen worden sei. \nZugleich ordnete er die sofortige Vollziehung des Bescheides \nan. \n\n8\n\nNach erfolgloser Durchführung des Vorverfahrens, in dessen \nVerlauf der Beigeladene unter dem 27. November 1990 nochmals \nzum Denkmalwert der Objekte Stellung nahm, haben die Kläger \ndie vorliegende Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt: \nDie angefochtenen Bescheide seien bereits deshalb \nrechtswidrig, weil sie nicht erkennen ließen, welcher \nSchutzgrund des § 2 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz gegeben sei. \nDie unter Schutz gestellten Objekte seien auch nicht \ndenkmalfähig. Es lägen weder baugeschichtliche noch \nstädtebauliche noch künstlerische Gründe für eine \nUnterschutzstellung vor. Hinzu komme, daß die technische \nErhaltungsfähigkeit der Gebäude bis heute nicht gutachtlich \nabgesichert sei. Jedenfalls seien Wiederherstellungs- und \nUmbaumaßnahmen in einem Umfang erforderlich, daß die Gebäude \ndanach keinen dokumentarischen Wert mehr hätten. Selbst wenn \ndie Gebäude erhalten werden könnten, sei eine sinnvolle \nNutzung angesichts einer Raumhöhe von 4,30 m im Haupthaus \nnicht möglich. \n\n9\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n10\n\nden Bescheid des Beklagten vom \n29. Dezember 1989 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides des \nRegierungspräsidenten Arnsberg vom \n18. Januar 1991 aufzuheben. \n\n11\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nEr hat sich zur Begründung auf die angefochtenen Bescheide \nbezogen. \n\n14\n\nDer Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.\n\n15\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage nach Durchführung \neines Ortstermins und hierauf bezogener gutachtlicher \nStellungnahme des Beigeladenen vom 21. Januar 1994 durch das \nangefochtene Urteil, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, \nabgewiesen.\n\n16\n\nHiergegen haben die Kläger rechtzeitig Berufung eingelegt, \ndie sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen \nVorbringens ergänzend wie folgt begründen: Die unter \nDenkmalschutz gestellten Gebäude seien von einer Privatperson \nals reine Mietshäuser errichtet worden. Der Umstand, daß sie \nfür wenige Jahre als Amtsgebäude bzw. Wohnung des Sergeanten \ngenutzt worden seien, verleihe ihnen keine Denkmalwürdigkeit. \nIm übrigen könne heute niemand mehr sagen, in welchem Zustand \nsich die Räume des Erdgeschosses des Hauptgebäudes und des \nAnbaus im Jahre 1908/1909, als die Nutzung der Büroräume \naufgegeben worden sei, befunden hätten. Damals seien die \nAmtsräume zu Wohnräumen umgebaut worden. Das \nVerwaltungsgericht hätte daher prüfen müssen, ob es nicht \nausreiche, die Fassade des Gebäudes unter \nDenkmalschutz zu stellen. Bejahe man dies, stelle sich \nallerdings die Frage der Nutzung der Räume, da diese bei einer \nHöhe von 4,30 m heute nicht mehr gefragt seien. Die Gebäude \nbefänden sich im übrigen in einem derart schlechten \nGesamtzustand, daß ihre Substanz als abgängig zu beurteilen \nsei. Dies gelte umsomehr, nachdem ein Brand in dem Gebäude \ngelegt worden sei. Insoweit werde angeregt, die Bausubstanz \ndurch einen Bausachverständigen auf ihre weitere \nVerwendbarkeit begutachten zu lassen. Stellungnahmen des \nBeigeladenen reichten nicht aus, da dieser quasi als Partei zu \nbetrachten sei. Ihnen, den Klägern, sei es weder zuzumuten, \nden auf zwei bis drei Millionen Deutsche Mark geschätzten \nWiederherstellungsbedarf der Gebäude aufzubringen noch das \nEigentum an dem Grundstück gemäß § 31 Denkmalschutzgesetz \naufzugeben. \n\n17\n\nDie Kläger beantragen,\n\n18\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach ihrem erstinstanzlichen Antrag \nzu erkennen. \n\n19\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n20\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n21\n\nEr hält das angefochtene Urteil für zutreffend. \n\n22\n\nDer Beigeladene, der keinen Antrag stellt, tritt dem \nangefochtenen Urteil bei, meint aber, daß auch die von dem \nVerwaltungsgericht abgelehnten städtebaulichen Gründe für die \nDenkmalwürdigkeit der unter Schutz gestellten Objekte \nsprächen. Eine aus Anlaß eines Brandschadens im Haupthaus \ndurchgeführte Besichtigung vom 2. April 1996 habe ergeben, daß \nder Brandschaden die Statik nicht beeinträchtige und daher für \nden Denkmalwert unerheblich sei. Im übrigen habe die \nBesichtigung bestätigt, daß die Bausubstanz keineswegs \nabgängig sei. Zwar stelle das Gebäude außen und insbesondere \ninnen ein Zeugnis extremer Verwahrlosung dar, doch sei die \nKonstruktion offensichtlich noch in Ordnung.\n\n23\n\nDer Berichterstatter hat eine Ortsbesichtigung \ndurchgeführt. Auf den Inhalt der hierüber gefertigten \nNiederschrift wird Bezug genommen. \n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des \nBeteiligtenvorbringens wird auf den Inhalt der Gerichtsakte \nund der von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge \nsowie der von dem Kläger überreichten Fotos Bezug \ngenommen.\n\n25\n\nEntscheidungsgründe:\n\n26\n\nDie Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. \n\n27\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet. \n\n28\n\nDie Eintragung in die Denkmalliste, den Klägern mitgeteilt \ndurch Bescheid des Beklagten vom 29. Dezember 1989 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidenten \nArnsberg vom 18. Januar 1991, ist rechtmäßig. \n\n29\n\nErmächtigungsgrundlage für die Eintragung der Gebäude \n nebst Einfriedungsmauer in die \nDenkmalliste der Stadt ist § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, \n§ 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Denkmalschutzgesetz (DSchG). Nach § 3 \nAbs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 DSchG sind Denkmäler getrennt nach \nBaudenkmälern, ortsfesten Bodendenkmälern und beweglichen \nDenkmälern in die Denkmalliste einzutragen. Denkmäler sind \nnach § 2 Abs. 1 Satz 1 DSchG Sachen, Mehrheiten von Sachen und \nTeile von Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein \nöffentliches Interesse besteht. Ein öffentliches Interesse \nbesteht nach § 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG, wenn die Sachen \nbedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und \nSiedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und \nProduktionsverhältnisse sind und für die Erhaltung und Nutzung \nkünstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder \nstädtebauliche Gründe vorliegen. \n\n30\n\nNach Maßgabe dieser Bestimmungen stellen die fraglichen \nObjekte ein Baudenkmal dar. Das Verwaltungsgericht hat in \nseiner angefochtenen Entscheidung im einzelnen zutreffend \nausgeführt, daß die unter Denkmalschutz gestellten Objekte \nbedeutend für die Geschichte des Menschen sowie für Städte und \nSiedlungen sind und daß insoweit Erhaltungs- und \nNutzungsgründe, nämlich solche wissenschaftlicher \n(baugeschichtlicher) und künstlerischer Art gegeben sind. Der \nSenat nimmt auf diese Ausführungen, die sich wesentlich auf \ndie gutachtlichen Stellungnahmen des Beigeladenen vom \n24. Januar 1989 und 27. November 1990 stützen, Bezug (§ 130 b \nSatz 2 VwGO). Ob ein Erhaltungsinteresse auch aus \nstädtebaulicher Sicht gegeben ist - so die vom \nVerwaltungsgericht abweichende Auffassung des Beigeladenen - \nkann der Senat offenlassen, da bereits die genannten \nErhaltungsgründe den Tatbestand des § 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG \nausfüllen. Die oben in Bezug genommenen Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts werden durch das Berufungsvorbringen der \nKläger nicht entkräftet: \n\n31\n\nSoweit die Kläger meinen, die unter Schutz gestellten \nObjekte seien nicht \"bedeutend\" im Sinne des § 2 DSchG, weil \nsie nicht in Verbindung mit bestimmten Ereignissen stünden, \ndie \"besonders bemerkenswert\" seien, liegt dem offensichtlich \neine fehlerhafte Vorstellung von dem Tatbestandsmerkmal \n\"bedeutend\" zugrunde. Nach ständiger Rechtsprechung der \nBausenate des erkennenden Gerichts wird das Tatbestandsmerkmal \n\"bedeutend\" nicht lediglich durch \"herausragende\", auch dem \nLaien in seiner denkmalrechtlichen Bedeutung unmittelbar \neinsichtige Objekte erfüllt; der Bedeutungsgehalt kann sich \nvielmehr auch zunächst nur einem Kreis entsprechend \nfachkundiger Personen erschließen. \n\n32\n\nVgl. aus jüngerer Zeit etwa \nSenatsurteile vom 9. September 1994 \n- 10 A 1616/90 - und vom 29. Februar \n1996 - 10 A 366/92 -; ferner Urteile \nvom 21. März 1994 - 7 A 1422/87 - und \nvom 22. November 1994 - 11 A 4179/93 -. \n\n33\n\nFehl geht auch der Einwand der Kläger, die \ndenkmalrechtliche Bedeutung der Gebäude und der \nGrundstückseinfriedigung sei deshalb zu verneinen, weil die \nBaulichkeiten ursprünglich als Mietshäuser konzipiert gewesen \nseien und die vorübergehende Verwendung für Zwecke einer \nAmtsverwaltung mehr oder weniger Produkt einer \nZufallsentwicklung gewesen sei. Diese Sicht läßt sich mit den \ndem Senat vorliegenden Bauunterlagen nicht in Einklang \nbringen. Ausweislich der Bauerlaubnis vom 19. Mai 1897 bezog \ndiese sich ausdrücklich auf die Errichtung eines Amtshauses, \neiner Amtspolizei und einer Sergeantenwohnung. Ordnet man den \nVorgang der Erteilung der Bauerlaubnis in die \nzeitgeschichtlichen Zusammenhänge ein - im Jahre 1897 wurden \nder angrenzenden Gemeinde die Stadtrechte verliehen - \ndeutet alles darauf hin, daß die Errichtung eines \nrepräsentativen Amtsgebäudes in dem damals selbständigen Amt \n als äußeres Zeichen des Willens zur Bewahrung \nkommunaler Selbständigkeit verstanden wurde. Die \nstreitbefangenen Objekte sind denn auch entsprechend der \nBauerlaubnis bis 1907, d. h. bis zur Eingemeindung des Amtes \n in die Stadt , für Zwecke der Amtsverwaltung \ngenutzt worden. Sie legen daher Zeugnis ab für die funktionale \nund räumliche Organisation einer kleinen Amtsverwaltung in der \ndamaligen Zeit. Zugleich erschließt sich daraus ohne weiteres \ndie Erkenntnis, daß die streitbefangenen Objekte geeignet \nsind, die Entstehungsgeschichte der heutigen Stadt \nhinsichtlich eines Teilbereichs anschaulich zu dokumentieren. \n\n34\n\nNicht gefolgt werden kann der Auffassung der Kläger auch \ninsoweit, als sie dem Verwaltungsgericht vorwerfen, es habe \nsich nicht mit der Frage befaßt, ob eine Unterschutzstellung \nder Fassade des Haupthauses ausreichend sei. Nach ständiger \nRechtsprechung des Gerichts scheidet die isolierte \nUnterschutzstellung der Fassade eines Gebäudes in aller Regel \naus, wenn die Bausubstanz aus der Zeit der Errichtung des \nGebäudes im übrigen im wesentlichen noch erhalten und der \ntypische Funktionszusammenhang zwischen der Fassade und den \nübrigen Teilen des Gebäudes noch gegeben ist. \n\n35\n\nVgl. OVG NW, Urteile vom \n21. Dezember 1995 - 10 A 1891/93 -, \n29. Februar 1996 - 10 A 366/92 -, \n30. Juli 1993 - 7 A 1038/92 -, 22. März \n1995 - 7 A 829/91 - und 29. Mai 1995 \n- 7 A 2391/93 -.\n\n36\n\nDiese Voraussetzungen sind hier gegeben. Trotz erheblicher \nMängel im Erhaltungszustand der Gebäude, auf die in anderem \nZusammenhang noch näher einzugehen sein wird, ist der \nFunktionszusammenhang sowohl innerhalb des jeweiligen \nEinzelgebäudes als auch innerhalb der Gesamtheit der Gebäude \nnach wie vor erkennbar. Die in den Verwaltungsakten \nbefindlichen Baupläne, die Auskunft über den Verwendungszweck \njedes einzelnen Raums der Gebäude geben, lassen sich, wie auch \ndie von dem Berichterstatter des Senats durchgeführte \nOrtsbesichtigung ergeben hat, anhand der tatsächlichen \nGegebenheiten noch heute weitgehend nachvollziehen. \nUnerheblich für die Denkmaleigenschaft der Gebäude ist, daß \nsie nach Beendigung der Selbständigkeit des Amtes im \nJahre 1909 einer Wohnnutzung zugeführt worden sind. Die im \nZusammenhang damit vorgenommenen baulichen Änderungen \nerschöpften sich im wesentlichen darin, daß einige \n- nichttragende - Trennwände gezogen, Türdurchbrüche \ngeschaffen und der Anbau des Haupthauses um ein Stockwerk \nerhöht wurden. Diese sich aus der in den Verwaltungsvorgängen \nbefindlichen Bauzeichnung ergebenden Änderungen \nbeeinträchtigen den Aussagegehalt und damit den Denkmalwert \nder von dem Beklagten unter Schutz gestellten Gebäude nicht. \nDas gilt auch und erst recht für den Umbau im Jahre 1931, bei \ndem ausweislich der vorliegenden Bauzeichnung die ehemalige \nSammelzelle und die Wachstube im Kellergeschoß des Anbaus in \neine Kraftfahrzeughalle (mir vier Garagen) umgenutzt wurden. \nAbgesehen davon, daß die baulichen Änderungen auch insoweit \ngering waren, beziehen sie sich ihrer räumlichen Ausdehnung \nnach nur auf einen untergeordneten Teil des Anbaus des \nHaupthauses. \n\n37\n\nEntgegen der Auffassung der Kläger wird der Denkmalwert der \nin die Denkmalliste eingetragenen Objekte nicht dadurch in \nFrage gestellt, daß sie teilweise erheblich verwahrlost sind. \nDies trifft insbesondere auf den Innenbereich des Haupthauses \nzu. Die Mängel erreichen jedoch nicht die Qualität, den \nGebäuden ihren Denkmalwert zu nehmen. Dies wäre nur dann der \nFall, wenn die Durchführung erhaltensnotwendiger \nRenovierungsarbeiten die die Denkmaleigenschaft begründenden \nMerkmale und damit den historischen Dokumentationswert \nschwerwiegend beeinträchtigen würde und dadurch die Funktion, \nAussagen über bestimmte Vorgänge oder Zustände geschichtlicher \nArt zu dokumentieren, nicht mehr gewährleistet wäre. Ein \nAuswechseln und Ergänzen von einzelnen Materialteilen, das den \nGesamteindruck der Sache unberührt läßt, ist hingegen für die \nBewertung der Denkmaleigenschaft unerheblich. \n\n38\n\nVgl. OVG NW, Urteile vom \n21. Dezember 1995 - 10 A 1891/93 -, \n3. Dezember 1990 - 7 A 2043/88 -, \n6. Februar 1996 - 11 A 840/94 -, und \n25. Juli 1996 - 7 A 1777/92 -.\n\n39\n\nDie im vorliegenden Fall festzustellenden baulichen Mängel \nsind zwar erheblich, erreichen aber nicht das Ausmaß, daß bei \nihrer Behebung die Identität des Gebäudes mitsamt dem \nDenkmalwert verloren ginge. Bei dieser Einschätzung stützt der \nSenat sich wesentlich auf die gutachtlichen Stellungnahmen des \nBeigeladenen vom 21. Januar 1994 und 6. Mai 1996. Dabei ist \nvorab klarzustellen, daß den gutachtlichen Stellungnahmen des \nBeigeladenen - anders als die Kläger meinen - nicht der \nCharakter eines Parteigutachtens zukommt. Wie sich aus § 22 \nAbs. 3 Nr. 1 DSchG ergibt, gehört die Erstattung von Gutachten \nin allen Angelegenheiten des Denkmalschutzes und der \nDenkmalpflege zu den Aufgaben der Denkmalpflegeämter. Die den \nLandschaftsverbänden zugeordnete Aufgabe der \nGutachtenerstattung bezieht sich demgemäß auch auf Fragen der \nKonservierung und Restaurierung von Denkmälern (vgl. § 22 Abs. \n3 Nr. 3 DSchG NW). Es gehört daher zum sachlichen \nAufgabenbereich der Denkmalpflegeämter, Darstellungen zum \nErhaltungszustand und zu Art und Umfang der \nErhaltungsfähigkeit von Denkmälern zu erarbeiten.\n\n40\n\nVgl. OVG NW, Urteile vom 5. März \n1992 - 10 A 1748/86 - , BauR 1992, 617, \nund 25. Juli 1996 - 7 A 1777/92 -; \nMemmesheimer/Upmeier/Schönstein, \nDenkmalrecht Nordrhein-Westfalen, 2. \nAufl., 1989, § 22 Rdnr. 25.\n\n41\n\nErgänzend bestimmt § 22 Abs. 4 DSchG, daß die \nDenkmalpflegeämter bei der Erstellung von Gutachten an \nfachliche Weisungen nicht gebunden und berechtigt sind, ihre \nGutachten an diejenigen Personen, Behörden und sonstigen \nStellen (also auch Gerichte) zu übermitteln, die ein \nberechtigtes Interesse nachweisen. Diese gesetzliche Regelung \n- insbesondere die ausdrücklich normierte fachliche \nWeisungsfreiheit der Denkmalpflegeämter - läßt deren Gutachten \ngrundsätzlich geeignet erscheinen, Grundlage für gerichtliche \nEntscheidungen zu sein. Etwas anderes gilt im Einzelfall \nlediglich dann, wenn etwa Zweifel an der fachlichen Kompetenz \noder der Unparteilichkeit des Gutachters bestehen, wenn er von \nunzutreffenden Voraussetzungen ausgeht oder wenn seine \nAusführungen nicht schlüssig oder in sich widersprüchlich \nsind.\n\n42\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 5. März 1992 \n- 10 A 1748/86 - und 12. November 1992 \n- 10 A 838/90 -.\n\n43\n\nDerartige Mängel sind aber hier weder von dem Kläger \ndargetan noch sonst ersichtlich. Der Senat folgt daher den \nerwähnten gutachtlichen Stellungnahmen des Beigeladenen, zumal \nder durch den Berichterstatter durchgeführte Ortstermin, \ndessen Ergebnis er dem Sanat vermittelt hat, keine \nabweichenden Erkenntnisse erbracht hat. Nach der Stellungnahme \nvom 21. Januar 1994 sind u. a. die Holzbalkendecken über dem \nersten Obergeschoß des Haupthauses in mehreren Räumen \neingestürzt. Dies ist darauf zurückzuführen, daß die \nDeckenbalken großenteils verfault sind. Der Senat hat jedoch \nkeinen Anlaß, an den Angaben des Beigeladenen zu zweifeln, daß \ndie Holzbalkendecken nicht der Aussteifung des Gebäudes dienen \nund daher für die Standsicherheit des Hauses belanglos sind. \nDies hat im übrigen der in dem zweitinstanzlichen Ortstermin \nanwesende Statiker des Beklagten bestätigt. Ausweislich der \ngenannten Stellungnahme erhält das Gebäude seine \nStandfestigkeit durch massive, tragende Innen- und Außenwände \nsowie die über dem Keller und Erdgeschoß vorhandenen Decken \naus Stahlträgern mit Betonfüllung. In diesem statischen Gefüge \nsind nach wie vor keine Verformungen oder Risse zu erkennen \n(vgl. gutachtliche Stellungnahme des Beigeladenen vom 6. Mai \n1996). Die noch in der Stellungnahme vom 21. Januar 1994 \nerwähnten Feuchteschäden im Außenmauerwerk, die auf \nUndichtigkeiten im Dach zurückzuführen waren, ließen sich, \nnachdem die Undichtigkeiten bereits vor längerer Zeit \nabgestellt worden sind, bei dem Ortstermin bereits nicht mehr \nausmachen. Jedenfalls kann ausgeschlossen werden, daß ein \nwesentlicher Teil der der Witterung ausgesetzten Bausubstanz \nabgängig wäre. Die Brandschäden im Haupthaus und Anbau haben \nnach den gutachtlichen Stellungnahmen des Beigeladenen \nebenfalls keine nachteiligen Auswirkungen auf die \nStandsicherheit des Gebäudes. Im Haupthaus sind durch den \nBrand lediglich \"Türbekleidungen angegriffen\", während im \nAnbau einige \"Fußbodenbretter zerstört und die zugehörigen \nLagerhölzer angegriffen\" worden sind. Von der Richtigkeit der \nweiteren Feststellung, daß die darunterliegende \n\"Primärkonstruktion der Decke\" bestehend aus Stahlträgern mit \nBetonverfüllung \"nicht beschädigt\" worden sei, hat der \nBerichterstatter sich im Rahmen des Ortstermins überzeugen \nkönnen. Den Schlußfolgerungen des Beigeladenen, daß die \nBrandschäden für den Denkmalwert unerheblich seien, tritt der \nSenat daher bei. Soweit Haustüren, Innentüren, Fenster, \nTreppen, Stuckrahmen und -ornamente sowie Kachel- und \nDielenfußböden beschädigt sind, sind sie nach Darstellung des \nBeigeladenen in der gutachtlichen Stellungnahme vom 21. Januar \n1994 reparabel, so daß auch diese Schäden nicht zum Verlust \nder Denkmaleigenschaft des Haupthauses führen. Ob alle diese \nSchäden bereits zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung Ende \n1989 bzw. bei Erlaß des Widerspruchsbescheides Anfang 1991 \n- auf den letztgenannten Zeitpunkt kommt es rechtlich an - \nvorlagen, kann offenbleiben.\n\n44\n\nDer Einwand der Kläger, die Originalsubstanz könne nur noch \nzu 25 % erhalten bleiben, geht von ihren Vorstellungen eines \nUmbaus wegen weiterer Nutzung der Gebäude aus. Eine \nBeschränkung des Umbaus unter größtmöglicher Schonung der \nSubstanz findet darin keinen Ausdruck. Ihre Ansicht, die \nDenkmaleigenschaft des Haupthauses scheitere daran, daß es \nwegen seiner Raumhöhe von 4,30 m nicht mehr genutzt werden \nkönne, wobei eine Absenkung der Deckenhöhe wegen der \nFassadengestaltung ausscheide, greift ebenfalls nicht durch. \nOb die Räume für eine Wohnnutzung nach heutigen Maßstäben \nnicht mehr geeignet sind, braucht der Senat nicht zu \nentscheiden. Immerhin sind viele Modelle einer Wohnnutzung \nauch mit abgehängten Decken unter Verwendung derartiger \nFassaden nach Beratung mit der Denkmalpflege üblich. Auch bei \nErhalt der Raumhöhe dürfte zumindest eine verwaltungsmäßige \noder gewerbliche Nutzung möglich sein. Dies jedenfalls dann, \nwenn die Räume durch Entfernung der - nichttragenden, später \neingebauten - Zwischenwände auf ihre ursprüngliche Größe \ngebracht werden und damit repräsentativen Charakter erhalten. \nLäßt sich damit aber eine Nutzungsmöglichkeit nicht von \nvornherein ausschließen, führt dies nicht zur Verneinung der \nDenkmalqualität des Gebäudes. \n\n45\n\nSoweit die Kläger schließlich geltend machen, sie rechneten \nmit einem - unzumutbaren - Wiederherstellungsaufwand zwischen \nzwei und drei Millionen DM, vermag auch dies die angefochtene \nEntscheidung nicht als fehlerhaft erscheinen lassen, und zwar \nauch dann nicht, wenn sich diese Summen auf den Erhalt der \nSubstanz beschränken und nicht weitergehende Umbauabsichten \nder Kläger umfassen sollten. Der Schutz von Baudenkmälern ist \nnach dem nordrhein-westfälischen Denkmalschutzgesetz \nzweistufig ausgestaltet. Es ist zu trennen zwischen der \nkonstitutiven Begründung des Denkmalschutzes durch die \nEintragung (§§ 3 ff. DSchG) und den Wirkungen des \nDenkmalschutzes (§§ 7 ff. DSchG). Auf der ersten Stufe findet \neine derartige Interessenabwägung nicht statt. Hier ist allein \ndie Denkmaleigenschaft ausschlaggebend. Steht fest, daß es \nsich um ein Denkmal handelt, so muß eine Eintragung erfolgen \n(§ 3 Abs. 1 Satz 1 DSchG). Eine Abwägung der Belange des \nDenkmalschutzes mit den wirtschaftlichen Auswirkungen der \nUnterschutzstellung findet erst im Rahmen der im Zusammenhang \nmit der Erhaltung und Instandsetzung (§ 7 DSchG), der Nutzung \n(§ 8 DSchG) und mit einem etwaigen Antrag auf Erteilung der \nErlaubnis für eine Beseitigung, Veränderung oder \nNutzungsänderung (§ 9 DSchG) erforderlich werdenden \nEntscheidungen statt. Die Anwendung dieser Vorschriften mit \nden in ihnen enthaltenen Zumutbarkeitsklauseln setzt eine \nrechtskräftige oder doch zumindest vollziehbare Eintragung in \ndie Denkmalliste voraus. \n\n46\n\nVgl. OVG NW, Urteile vom 5. März \n1992 - 10 A 1748/86 -, 3. Dezember 1990 \n- 7 A 2043/88 - und 25. Juli 1996 \n- 7 A 1777/92 -. \n\n47\n\nDaß die denkmalrechtliche Unterschutzstellung keine \nEnteignung darstellt, sondern lediglich Regelungen von Inhalt \nund Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 \nGG trifft, hat der Senat bereits früher entschieden.\n\n48\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 29. Februar \n1996 - 10 A 366/92 -.\n\n49\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 \nVwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus \n§ 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711, § 713 ZPO.\n\n50\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n51","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311025","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-06-23/10-a-1670-94","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311025","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311025","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-06-23/10-a-1670-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311025","retrieved":"2026-07-09 03:41:23.171464+00:00"}}