{"status":"available","doknr":"OLD311042","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0619.9A652.95.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-06-19","aktenzeichen":"9 A 652/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der \nBeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des Grundstücks N. straße \n36 in X. , das an die städtische Abfallentsorgung \nangeschlossen ist. \n\n3\n\nDer Beklagte zog den Kläger durch Bescheid vom 31. Januar \n1992 u.a. zu Straßenreinigungsgebühren und zu einer \nAbfallentsorgungsgebühr in Höhe von 1.506,24 DM ( = (12 \ngemeldete Personen x 83,68 DM) + 502,08 DM für eine 240 l-\nTonne) heran. \n\n4\n\nDer Kläger legte gegen die Festsetzung der \nAbfallentsorgungsgebühr Widerspruch ein, der durch Bescheid \nvom 30. Juni 1992 zurückgewiesen wurde.\n\n5\n\nDer Kläger hat Klage erhoben und diese hinsichtlich der \nHeranziehung zu Straßenreinigungsgebühren später \nzurückgenommen. \n\n6\n\nDer Kläger hat vorgetragen, der Beklagte habe das \nKostenüberschreitungsverbot mißachtet. Er habe zu Unrecht \nKosten der Papierkorbentleerung in der \nGebührenbedarfsberechnung in Ansatz gebracht. Dies führe zu \neiner erheblichen Kostenüberschreitung und zur Ungültigkeit \ndes Gebührensatzes. Es sei zu berücksichtigen, daß der \nBeklagte im Rahmen seiner Gebührenbedarfsberechnung \nunterschiedliche Kostengruppen, nämlich „Kosten für die \nInanspruchnahme der für die Entsorgung des Abfalls zur \nVerfügung gestellten Behälter\" und „Kosten für die \nInanspruchnahme sonstiger Leistungen\", gebildet und erst durch \nAddition der gruppenspezifischen Gebührensätze eine \neinheitliche Abfallentsorgungsgebühr ermittelt habe. Bezogen \nauf die in der Kostengruppe „sonstige Leistungen\" ermittelte \nGebühr bestehe aber wegen der nicht ansatzfähigen Kosten der \nStraßenpapierkörbe eine wesentliche Kostenüberschreitung. \nAußerdem sei zweifelhaft, ob der Beklagte Kosten für das \nAbfallwirtschaftskonzept, insbesondere für die Abfallberatung, \nund für die Entsorgung von Wert- und Schadstoffen in die \nGebührenbedarfsberechnung für das Jahr 1992 habe ansetzen \ndürfen, da das Abfallgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen \ni.d.F. vom 14. Januar 1992 (LAbfG 1992) erst am 31. Januar \n1992 in Kraft getreten sei, die Gebührenpflicht aber bereits \nzum 1. Januar 1992 entstanden sei. Die Kosten für die \nAbfalldeponie M. seien ebenfalls nicht ansatzfähig. \nDie Altdeponie diene nicht mehr der Aufgabenerfüllung \n„Abfallbeseitigung\"; der Kostenbelastung des Bürgers stehe \nkeine zeitentsprechende Benutzung gegenüber.\n\n7\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n8\n\nden Heranziehungsbescheid des \nBeklagten vom 31. Januar 1992, soweit \ner die Abfallbeseitigungsgebühren \nbetrifft, und den Widerspruchsbescheid \ndes Beklagten vom 30. Juni 1992 \nentsprechend aufzuheben.\n\n9\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen, soweit sie \nnoch aufrechterhalten wird.\n\n11\n\nEr hat erwidert, bereits das früher gültige Landesabfallgesetz \ni.d.F. vom 21. Juni 1988 i.V.m. den Vorschriften des \nKommunalabgabengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (KAG) \nhabe Regelungen enthalten, nach denen die in die \nGebührenkalkulation eingestellten Kosten ansatzfähig seien. \nDies gelte insbesondere auch für die vom Kläger beanstandeten \nKosten für die Abfallberatung und die getrennte Erfassung von \nAbfällen außerhalb der regelmäßigen Grundstücksentsorgung. \nHinsichtlich der Deponie M. seien laufende \nGasmessungen, Rekultivierungsmaßnahmen und sonstige Maßnahmen \nzur Beobachtung der Deponie enthalten. Auf dieser Deponie \nseien bis zur Inbetriebnahme der Müllverbrennungsanlage im \nJahre 1976 Haus- und Gewerbeabfälle abgelagert worden. Die \nDeponie M. sei aber bis heute offiziell nicht \ngeschlossen und von daher nicht als Altlast zu betrachten. \nSollten die Kosten für die Straßenpapierkorbentleerung keine \nansatzfähigen Kosten darstellen, führe dies nicht zur \nUngültigkeit des Gebührensatzes, da auf die Gesamtkosten der \nstädtischen Einrichtung Abfallentsorgung abzustellen sei und \ndie Überschreitung erheblich weniger als 3 % dieser Kosten \nausmachten.\n\n12\n\nDas Verwaltungsgericht hat durch das angefochtene Urteil, \nauf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, das \nVerfahren eingestellt, soweit der Kläger die Klage \nzurückgenommen hatte. Im übrigen hat es die Klage im \nwesentlichen mit folgender Begründung abgewiesen: Maßstab und \nGebührensatz seien nicht zu beanstanden. Es liege im Ergebnis \nkeine erhebliche Kostenüberschreitung vor. Im übrigen seien \ndie Kosten für die Abfallberatung und die Sammlung der \nwiederverwertbaren Stoffe auch nach der damaligen Rechtslage \nansatzfähige Kosten gewesen.\n\n13\n\nHiergegen wendet sich die rechtzeitig eingelegte Berufung \ndes Klägers. Unter Wiederholung seines bisherigen \nVorbringens trägt er ergänzend vor, der Beklagte habe \nüberhöhte Kosten für die Müllverbrennung in Ansatz gebracht. \nDer Beklagte habe an die B. (B. ), die Betreiberin der \nMüllverbrennungsanlage sei, für den von ihm angelieferten \nHausmüll einen Preis von 90,00 DM je Tonne zuzüglich 14 % \nMehrwertsteuer gezahlt. Im Nachhinein habe sich die \nPreiskalkulation als überhöht herausgestellt. Nach einer \nStellungnahme des Rechnungsprüfungsamtes vom 21. April 1994 \nhabe die B. im Zeitraum von 1991 bis 1994 unzulässige \nGewinne in Höhe von ca. 50 Mio. DM erzielt. Befinde sich ein \nUnternehmen aber wie hier zu 75 % im Gemeindeeigentum und \nlegten Vertreter der Gemeinde im Aufsichtsrat die von der \nGemeinde zu entrichtenden Entgelte fest, habe die Gemeinde ein \nerhöhtes Maß an Aufmerksamkeit bei der Festsetzung des \nverlangten Entgelts walten zu lassen. Deshalb hätte der in der \nPreiskalkulation vorgesehene Gewinn von 1,4 Mio. DM \nbeanstandet werden müssen. \n\n14\n\nDer Kläger beantragt,\n\n15\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach dem Klageantrag zu \nerkennen.\n\n16\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n18\n\nEr verweist auf die zutreffenden Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts in dem angefochtenen Urteil und führt \nergänzend aus, die vom Kläger zitierte Stellungnahme des \nRechnungsprüfungsamtes sei rechtlich nicht haltbar. Das \nEntgelt der B. sei nicht überhöht gewesen. Der \nVerbrennungspreis von brutto 102,60 DM je Tonne sei im \ninterkommunalen Preisvergleich der mit Abstand niedrigste \nPreis. Die Verbrennungspreise der Müllverbrennungsanlagen im \ns.-c. Raum und am Niederrhein lägen wesentlich höher. Gegen \nden niedrigen Verbrennungspreis seien bereits seitens des \nRegierungspräsidenten Düsseldorf häufiger Einwände erhoben \nworden. Auch wenn die T. X. seinerzeit keine \nVereinbarung mit der B. über die Anwendung der Verordnung PR \nNr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen (VO PR \nNR. 30/53) getroffen habe, sei der von der B. verlangte \n„Marktpreis\" im Vergleich zu den anderen Orts geforderten \nVerbrennungspreisen unbedenklich. Das von der B. im Jahre \n1992 geforderte Entgelt liege geringfügig unter dem Preis, den \ndie B. bei der Vereinbarung eines Selbstkostenpreises gemäß \nder VO PR Nr. 30/53 i.V.m. den Leitsätzen für die \nPreisermittlung aufgrund von Selbstkosten (LSP) hätte fordern \nkönnen. Entsprechend der gutachtlichen Nachkalkulation der \nC. C. - und Q. mbH vom 22. Oktober 1996 betrage der LSP-\nkonforme Verbrennungspreis 90,58 DM netto. \n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und \nStreitstandes wird auf den Inhalt dieser Gerichtsakte sowie \nder beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug \ngenommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen \nsind.\n\n20\n\nEntscheidungsgründe\n\n21\n\nDie zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. \n\n22\n\nDer Grundbesitzabgabenbescheid des Beklagten vom 31. \nJanuar 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom \n30. Juni 1992 ist rechtmäßig, soweit darin \nAbfallentsorgungsgebühren für das Jahr 1992 festgesetzt worden \nsind.\n\n23\n\nRechtsgrundlage der streitigen Gebührenfestsetzung ist § 28 \nder Satzung über die Abfallwirtschaft und über die \nAbfallentsorgung in der T. X. vom 11. Dezember \n1991 (AbfS) i.V.m. den Bestimmungen der Gebührensatzung für \ndie Satzung über die Abfallwirtschaft und über die \nAbfallentsorgung in der T. X. vom 11. Dezember \n1991 (AbfGS); sie sind formell gültiges Satzungsrecht und - \nsoweit hier von Bedeutung - auch in materiell-rechtlicher \nHinsicht nicht zu beanstanden. \n\n24\n\nDie hier streitigen Gebührenmaßstäbe in § 1 Abs. 2 Satz 1 \ni.V.m. § 2 Absätze 1 bis 3 AbfGS und § 1 Abs. 3 Satz 1 AbfGS \nsind rechtmäßig. \n\n25\n\nNach § 6 Abs. 3 Sätze 1 und 2 KAG NW ist eine \nBenutzungsgebühr nach der Inanspruchnahme der öffentlichen \nEinrichtung zu bemessen; wenn das besonders schwierig oder \nwirtschaftlich nicht vertretbar ist, kann ein \nWahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden, der nicht in einem \noffensichtlichen Mißverhältnis zu der Inanspruchnahme stehen \ndarf. Da es besonders schwierig ist, die Inanspruchnahme der \nöffentlichen Einrichtung der Abfallbeseitigung im einzelnen \ngenau nach Menge, Beschaffenheit und Gewicht etc. zu \nbestimmen, dürfen die Gebühren für die Inanspruchnahme der \nAbfallbeseitigung nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab \nermittelt werden. Ist aber die Wahl eines \nWahrscheinlichkeitsmaßstabs für die Abfallbeseitigungsgebühren \nzulässig, ist der Satzungsgeber bei der Auswahl der in \nBetracht kommenden Maßstäbe grundsätzlich frei. Der Maßstab \ndarf nur nicht in einem offensichtlichen Mißverhältnis zur \nInanspruchnahme stehen. Insoweit ist lediglich zu prüfen, ob \nder von dem Wahrscheinlichkeitsmaßstab vorausgesetzte \nZusammenhang zwischen Gebührenbemessung und Art und Umfang der \nInanspruchnahme denkbar und nicht offensichtlich unmöglich \nist. \n\n26\n\nVgl. Urteil des Senats vom 18. \nMärz 1996 - 9 A 274/93 -.\n\n27\n\nNach diesen Grundsätzen ist der in § 1 Abs. 2 i.V.m. § 2 \nAbs. 1 bis 3 AbfGS vorgesehene Gebührenmaßstab zulässig. Eine \nsatzungsrechtliche Gebührenbemessung, die für Benutzer, deren \nGrundstücke und Grundstücksteile zu Wohnzwecken dienen, an die \nZahl der auf dem Grundstück wohnenden Personen sowie die \nHäufigkeit der Abfuhr anknüpft und nach dem von der T. \nbereitgestellten Behältervolumen zwischen 40, 30 und 20 l je \nPerson differenziert, ist rechtmäßig. Denn zwischen der Zahl \nder Bewohner, dem jeweiligen bereitgestellten Behältervolumen \nund der konkret zu entsorgenden Müllmenge besteht ein \nunmittelbares Verhältnis, das das Maß der jeweiligen Nutzung \nhinreichend berücksichtigt.\n\n28\n\nDie Bemessung der Abfallentsorgungsgebühr gemäß § 1 Abs. 3 \nAbfGS für Benutzer, deren Grundstücke und Grundstücksteile \nnicht zu Wohnzwecken dienen, nach der Anzahl und Größe der \nzugeteilten Abfallbehälter sowie der Häufigkeit der Abfuhr ist \nebenfalls rechtmäßig, weil auch sie das Maß der jeweiligen \nNutzung berücksichtigt und die angebotenen Abfallbehälter mit \nunterschiedlichem Fassungsvermögen eine ausreichende \nDifferenzierung der unterschiedlichen Nutzung zuläßt.\n\n29\n\nDie in § 1 Abs. 2 Satz 2, § 2 Abs. 1 bis 3 AbfGS und § 1 \nAbs. 3 Satz 2 AbfGS festgesetzten Gebührensätze sind im \nErgebnis ebenfalls nicht zu beanstanden.\n\n30\n\nDas Verwaltungsgericht hat mit Hinweis auf die früher \ngültige Rechtslage zutreffend dargelegt, daß die in die \nKalkulation eingestellten Kosten der Abfallberatung und der \ngetrennten Sammlung von Wert- und Schadstoffen für das \nVeranlagungsjahr 1992 ansatzfähig sind. Hiergegen hat der \nBerufungskläger keine neuen rechtlichen Aspekte \nvorgetragen.\n\n31\n\nDie Bedenken des Klägers gegen die in Ansatz gebrachten \nkalkulatorischen Kosten greifen ebenfalls nicht durch. Denn \ngegen die vom Beklagten dargelegte Ermittlung des \nJahresabschreibungsbetrages auf der Grundlage des \nWiederbeschaffungszeitwertes ist nichts einzuwenden. Gleiches \ngilt für die Berechnung der kalkulatorischen Zinsen nach dem \nAnschaffungs-/Herstellungswert und dem zulässigen Zinssatz von \n8 %. \n\n32\n\nVgl. grundlegend Urteil des Senats \nvom 5. August 1994, -9 A 1248/92-, \nNWVBl. 1994, 428 = KStZ 1994, 213.\n\n33\n\nAuch die vom Kläger erhobenen Einwände gegen die in der \nGebührenbedarfberechnung veranschlagten Kosten von insgesamt \n12.250.000,-- DM für die Inanspruchnahme der von der \nB. betriebenen Müllverbrennungsanlage führen nicht zum Erfolg \ndes klägerischen Begehrens.\n\n34\n\nDie Entgelte, die die T. X. ür Leistungen der B. im \nRahmen der Abfallentsorgung an die B. zahlen muß, sind \ngrundsätzlich ansatzfähige Kosten i.S.v. § 6 Abs. 2 Satz 2 \nKAG. Insoweit hat der Senat bereits wiederholt ausgeführt, daß \nzu den in eine Gebührenkalkulation nach § 6 Abs. 1 Satz 3, \nAbs. 2 Satz 1 KAG einstellbaren Kosten auch „Entgelte für in \nAnspruch genommene Fremdleistungen\" (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 2 \nKAG) zu rechnen sind, die eine von der kommunalen Körperschaft \nim Rechtssinne rechtlich getrennte juristische Person für die \nT. als eigentlichen Aufgabenträger der Abfallentsorgung \nerbringt. \n\n35\n\nVgl. Teilurteil des Senats vom 15. Dezember 1994 - \n9 A 2251/93 -, DVBl. 1995, 1147 und Urteil vom 30. \nSeptember 1996 - 9 A 3980/93 -.\n\n36\n\nAllerdings darf die T. nicht jeden seitens des \nFremdleisters (hier: seitens der B. ) geforderten Preis \nunbesehen in ihre Kostenkalkulation einstellen; sie hat \nvielmehr zu prüfen, ob der geforderte Preis aufgrund der \nvertraglichen Vereinbarungen gerechtfertigt ist. \n\n37\n\nUnterliegt der öffentliche Auftrag der T. bezüglich der \nFremdleistungen - wie hier - den geltenden preisrechtlichen \nVorschriften, bezieht sich die Prüfungspflicht der T. \ndarauf, daß die Entgeltkalkulation des Fremdleisters den \nAnforderungen der VO PR Nr. 30/53 und der LSP genügt.\n\n38\n\nVgl. Teilurteil des Senats vom \n15. Dezember 1994, a.a.O.\n\n39\n\nWenn auch im Rahmen der Kalkulation eine derartige Prüfung \ndurch die T. nicht erfolgt ist, wird der für die Annahme \nund thermische Behandlung des kommunalen Abfalls \nveranschlagte Preis der B. von 90,-- DM/t zuzüglich 14% \nMehrwertsteuer, brutto 102,60 DM/t, im Ergebnis den sich aus \ndem öffentlichen Preisrecht ergebenden Anforderungen gerecht. \nDabei kann dahinstehen, ob der von der B. durch Schreiben \nvom 11. Oktober 1991 dem Beklagten mitgeteilte \nVerbrennungspreis von 90,-- DM je Tonne mangels einer \nbesonderen Entsorgungsvereinbarung als Marktpreis i.S.d. § 4 \nVO PR Nr. 30/53 oder als Selbstkostenpreis nach § 5 VO PR Nr. \n30/53 zu qualifizieren ist, denn der Verbrennungspreis ist \nsowohl als Marktpreis als auch als Selbstkostenpreis nicht zu \nbeanstanden.\n\n40\n\nAuch wenn es zweifelhaft sein dürfte, ob bei der \nthermischen Behandlung der kommunalen Abfälle der T. \nX. durch die B. von einer marktgängigen Leistung \nausgegangen werden kann, bestehen gegen die Höhe des Preises \nvon 102,60 DM brutto als Marktpreis i.S.d. § 4 VO PR Nr. 30/53 \nkeine Bedenken. Im Vergleich zu den anderen \nMüllverbrennungsanlagen im S.-C. Raum und am Niederrhein \n(brutto: E. 165,-- DM/t, M. 352,83,-- DM/t und L. 164,25 \nDM/t) ist der Preis der niedrigste gewesen, was nach Angaben \ndes Beklagten sogar wiederholt zu Rügen des damaligen \nRegierungspräsidenten geführt haben soll.\n\n41\n\nAber auch als Selbstkostenpreis entspricht er den \nBestimmungen der VO PR Nr. 30/53 in Verbindung mit den \nLeitsätzen für die Preisgestaltung auf Grund von Selbstkosten. \nDenn der Beklagte hat durch Vorlage der Stellungnahme der \nC. C. - und Q. mbH vom 22. Oktober 1996 (Beiakte 10 der \nGerichtsakte) nachträglich hinreichend dargetan, \n\n42\n\nvgl. zu der Möglichkeit, den \nveranschlagten Gebührensatz \nnachträglich zu bestätigen, Urteil \ndes Senats vom 5. August 1994, \na.a.O.,\n\n43\n\ndaß das für 1992 veranschlagte Entgelt auch als \nSelbstkostenpreis mit dem öffentlichen Preisrecht im Einklang \nsteht, da der Verbrennungspreis von 90,-- DM sogar geringfügig \nunter dem nach VO PR Nr. 30/53 kalkulieren Entgelt liegt. \nInsoweit sind keine Umstände erkennbar, die Zweifel an der \nRichtigkeit der vorgelegten Berechung und an den in Ansatz \ngebrachten Beträgen aufkommen lassen könnten; auch der Kläger \nhat solche nicht vorgebracht.\n\n44\n\nDem steht nicht entgegen, daß die B. in ihrem \nWirtschaftsplan für 1992/93 einen Jahresüberschuß von \n1.386.000.-- DM veranschlagt und die Gewinn- und \nVerlustrechnung für 1992 einen Jahresüberschuß von \n9.485.784,87 DM ausgewiesen hat. Maßgeblich für die \nÜberprüfung der hier betriebsnotwendigen Kosten sind nicht die \nhandelsrechtlichen Bestimmungen, aus denen sich die \naufgeführten Überschüsse ergeben, sondern die des \nöffentlichen Preisrechts. Diese sind jedoch - wie bereits \nausgeführt - eingehalten.\n\n45\n\nHingegen sind die kalkulierten Kosten für die Aufstellung, \nEntleerung und Unterhaltung der Straßenpapierkörbe in Höhe von \n521.200,- DM keine ansatzfähigen Kosten der \nAbfallbeseitigungseinrichtung i.S.d. § 6 Abs. 2 KAG, § 9 Abs. \n3 Abfallgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Juni \n1988, GV NW S. 250, in der Fassung des Änderungsgesetzes vom \n20. Juni 1989, GV NW S. 366 (LAbfG a.F.).\n\n46\n\nVgl. Urteil des Senats vom 16. \nJuni 1994 -9 A 4246/92-.\n\n47\n\nOb außerdem die Kosten für die Deponie M. in Höhe von \n100.000,-- DM nicht in die Gebührenkalkulation für das Jahr \n1992 eingestellt werden durften, weil nach dem Vortrag des \nBeklagten seit 1976 kein Haus- und Gewerbemüll dort mehr \nabgelagert worden ist, es sich deshalb um - periodenfremde - \nNachsorgekosten einer stillgelegten Deponie handelte, die auch \nnicht kraft abweichender gesetzlicher Sonderregelung \nansatzfähig waren - § 9 Abs. 2 LAbfG i.d.F. vom 14. Januar \n1992, GV NW 32, ist erst nach Entstehen der Gebühr zum 1. \nJanuar 1992 in Kraft getreten - kann letztlich offen bleiben. \nDenn selbst der möglicherweise fehlerhafte Kostenansatz für \ndie Deponie führt zusammen mit den zu Unrecht kalkulierten \nKosten für die Aufstellung, Entleerung und Unterhaltung der \nStraßenpapierkörbe im Ergebnis nicht zur Nichtigkeit der \nveranschlagten Gebührensätze. Nach der ständigen \nRechtsprechung des Senats sind Kostenüberschreitungen von \nbis zu 3 % der voraussichtlichen Kosten der \ngebührenpflichtigen Einrichtung oder Anlage unerheblich.\n\n48\n\nVgl. Urteil des Senats vom 5. \nAugust 1994, a.a.O.,\n\n49\n\nDiese Grenze ist hier nicht überschritten.\n\n50\n\nAngesichts in der Gebührenkalkulation insgesamt \nkalkulierter Kosten von 34.868.700,00 DM macht die \nÜberschreitung von 621.200,00 DM im Verhältnis zu den \ngerechtfertigten \n\n51\n\nvgl. OVG NW, Urteil vom 19. Mai 1995 \n- 9 A 560/93 -, StuGR 1995, 315\n\n52\n\nKostenansätzen von 34.247.500,00 DM (= 34.868.700,00 ./. \n621.200,00 DM) lediglich eine Überhöhung von 1,81 % aus. \n\n53\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers ist die \nÜberschreitung nicht nur bezogen auf den Kostenansatz für \n„sonstige Leistungen\" von 7.364.810,00 DM zu ermitteln. \nMaßgebend sind nach § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG die „Kosten der \nEinrichtung\", mithin die Gesamtkosten der öffentlichen \nEinrichtung Abfallbeseitigung.\n\n54\n\nAuch in bezug auf die einzelnen Gebührensätze liegt eine \nerhebliche Überschreitung der hierfür maßgeblichen Kosten \nnicht vor. Soweit allerdings bei der Verteilung der Kosten für \ndie „sonstigen Leistungen\" die reduzierten Behältervolumina \nvon 20 l mit dem Faktor 1,25 und von 30 l mit dem Faktor 1,125 \ngerichtet worden sind, ist dies fehlerhaft.\n\n55\n\nAusgehend von der vom Satzungsgeber gewollten und nicht zu \nbeanstandenden Prämisse, daß zwar der Gebührenzahler \nabweichend von dem regelmäßig bereitgestellten Behältervolumen \nvon 40 l ein geringeres Behältervolumen wählen kann, die \nVolumenreduzierung aber zu 50 % auf einer erhöhten \nInanspruchnahme der „Sonstigen Leistungen\" beruht, sind die \nentsprechenden Einheiten bei einer Wahl eines 20 l \nGefäßvolumens mit dem Faktor 1,5 und eines 30 l Gefäßvolumens \nmit dem Faktor 1,166 zu multiplizieren. Denn Bezugsgröße für \ndie Hochrechnung hat nicht das 40 l-Gefäßvolumen zu sein, \nsondern das gewählte niedrigerdes Um dieses nach der der \nSatzung zugrundeliegenden Prämisse richtig zu gewichten, ist \ndiesem die halbe Reduzierung hinzuzurechnen und die sich \ndaraus ergebende Summe ins Verhältnis zum gewählten \nreduzierten Volumen von 20 l bzw. 30 l zu setzen.\n\n56\n\nDie Änderung der Gewichtungsfaktoren führt jedoch nicht zu \neiner beachtlichen Überhöhung einzelner Gebührensätze und \ndamit zu deren Unwirksamkeit.\n\n57\n\nDie Überschreitung beträgt nämlich bei dem Gebührensatz für \ndas 40 l Gefäßvolumen nur 2,19 % und bei dem Gebührensatz für \ndas 30 l Gefäßvolumen nur 2,11 %. Bei der Wahl eines 20 l \nGefäßvolumens liegt sogar eine Kostenunterschreitung vor. \n\n58\n\nFehler bei der Festsetzung der vom Kläger zu leistenden \nGebühr sind nicht ersichtlich und auch nicht vorgebracht \nworden. \n\n59\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf \n§ 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n60\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n61","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311042","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-06-19/9-a-652-95","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311042","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311042","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-06-19/9-a-652-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311042","retrieved":"2026-07-09 03:41:24.565508+00:00"}}