{"status":"available","doknr":"OLD311041","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0619.9A4113.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-06-19","aktenzeichen":"9 A 4113/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der \nBeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDie Klägerin nutzt gemeinsam mit ihren Familienangehörigen \nseit 1967 die Obdachlosenunterkunft des Beklagten \nQ. straße 11 in I. . Für die Benutzung der städtischen \nUnterkunft wird die Klägerin auf Zahlung von \nBenutzungsgebühren in Anspruch genommen.\n\n3\n\nIm Jahre 1990 erhob die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht \nArnsberg unter dem Aktenzeichen 3 K 1128/90 Klage gegen einen \nGebührenbescheid des Beklagten vom 19. Dezember 1989 für die \nBenutzung der Unterkunft über 499,80 DM je Monat. Anläßlich \neines Erörterungstermins in der Unterkunft der Klägerin vom \n10. Oktober 1990 vor dem Berichterstatter als beauftragtem \nRichter wurde folgendes im Protokoll zu diesem Termin \naufgenommen:\n\n4\n\n„In bezug auf die hier umstrittene \nObdachbenutzungsgebühr gehen die \nBeteiligten in Anbetracht des Zustandes \nder gesamten Unterkunft davon aus, daß \nfür die Gebührenberechnung eine Größe \nvon 85 m² für die gesamte Wohn-\neinheit zugrunde gelegt wird. Im \nHinblick darauf erklärt die Vertreterin \ndes Beklagten: „Die im \nLeistungsbescheid vom 19. Dezember 1989 \nfestgesetzte Gebühr ermäßige ich auf \n357,-- DM ab November 1990.\"\n\n5\n\nDaraufhin erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit in der \nHauptsache übereinstimmend für erledigt.\n\n6\n\nDurch Bescheid vom 24. März 1994 zog der Beklagte die \nKlägerin mit Wirkung vom 1. Januar 1994 zu einer monatlichen \nBenutzungsgebühr von 748,51 DM als Gesamtschuldnerin neben \nihren Familienangehörigen heran. Dabei ging er von einer \nUnterkunftsgröße von 119 qm aus und berechnete hierfür eine \nGrundgebühr von 4,15 DM je qm. Dem schlug er 0,42 DM je qm für \ndie vorhandene Toilette, 0,21 DM je qm für \nWärmedämmungsfenster, 0,21 DM je qm für eine \nWärmedämmungsfassade sowie Nebenkosten von 1,30 DM je qm zu, \nso daß er eine Gesamtgebühr von 6,29 DM je qm errechnete.\n\n7\n\nDen hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte durch \nBescheid vom 13. Juli 1994 zurück.\n\n8\n\nDie Klägerin hat rechtzeitig Klage erhoben und vorgetragen, \nin dem gerichtlichen Verfahren 3 K 1128/90 sei ein Vergleich \ngeschlossen worden, der den Preis der Obdachlosenunterkunft \nauf Dauer festgelegt habe. Gleiches gelte für die \nWohnungsgröße von 85 qm. Die Gebührenfestsetzung sei \nunverhältnismäßig. Die Gebühr entspreche nicht der \nortsüblichen Vergleichsmiete, die erheblich unter dem \nGebührensatz liege. \n\n9\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n10\n\nden Gebührenbescheid des Beklagten \nvom 24. März 1994 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 13. Juli \n1994 aufzuheben.\n\n11\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nEr hat erwidert, er sei durch den in dem Verfahren 3 K 1128/90 \ngeschlossenen Vergleich vom 10. Oktober 1990 an die darin \nvereinbarte Gebührenhöhe nicht gebunden. Der Vergleich habe \nsich ausschließlich auf die sich aus den damaligen \nGebührentarifen ergebende Gebührenhöhe bezogen und sei \nzeitlich und sachlich an die dem Verfahren zugrundeliegenden \nsatzungsrechtlichen Vorschriften geknüpft. Dies gelte auch für \ndie damals zugrunde gelegte Wohnungsgröße. Im übrigen richte \nsich die Gebührenhöhe im Gegensatz zum privatrechtlichen \nMietverhältnis ausschließlich nach kommunalem Satzungsrecht, \ndas sich u.a. am Kostendeckungsprinzip zu orientieren habe. \nTatsächlich könne das zu erzielende Gebührenaufkommen die \nangefallenen Kosten der Einrichtungen nicht decken.\n\n14\n\nDas Verwaltungsgericht hat durch das angefochtene Urteil, \nauf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, die Klage \nabgewiesen mit der Begründung, die Klägerin werde \nsatzungsgemäß zur Zahlung von Gebühren für die Benutzung der \nUnterkunft herangezogen. Dem Protokoll vom 10. Oktober 1990 \nsei ein in die Zukunft gerichtetes Element, das zu einer \ndauerhaften Bindung der Beteiligten an die dortigen Maßgaben \nhabe führen sollen, nicht zu entnehmen.\n\n15\n\nDie Klägerin hat rechtzeitig Berufung eingelegt. Sie trägt \nvor, mit der von beiden Parteien vorgenommenen Festsetzung der \nUnterkunftsgröße auf 85 qm im Protokoll vom 10. Oktober 1990 \nsei ein echter Vergleich zustandegekommen. Da es sich um \nlaufende Gebühren gehandelt habe, sei dem damaligen \nRechtsstreit selbstverständlich auch ein in die Zukunft \ngerichtetes Element zu entnehmen, das zu einer dauerhaften \nBindung der Beteiligten, zumindest hinsichtlich der \nQuadratmeterzahl, habe führen sollen. Außerdem überschreite \ndie Gebührenhöhe die ortsübliche Vergleichsmiete, obwohl die \nStadt nur schlechten Wohnraum zur Verfügung stelle. Hierdurch \nsei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt. Auch sei \nes unzulässig, alle Kosten für die Gesamtunterkünfte \nundifferenziert zusammenzufassen und daraus die Gebührenhöhe \nzu errechnen. Es sei vielmehr darauf abzustellen, welche \nKosten die Unterkunft Q. straße 11 verursache. \n\n16\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n17\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach dem Klageantrag zu \nerkennen.\n\n18\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n19\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n20\n\nEr verweist unter Bezugnahme auf die nach seiner Ansicht \nzutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem \nangefochtenen Urteil darauf, daß die Benutzungsgebühr \ninsbesondere nicht gegen das Kostenüberschreitungsverbot \nverstoße. Ausweislich eines Aktenvermerks vom 11. Juni 1996 \nseien im Jahre 1994 Gesamtkosten in Höhe von 2.434.166,91 DM \nangefallen. Diesen Kosten stünden Einnahmen von 1.176.795,99 \nDM gegenüber. Daraus werde deutlich, daß die Kosten für die \nObdachlosenunterkünfte nur zu einem geringen Teil gedeckt \nworden seien.\n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt dieser Gerichtsakte und der Gerichtsakte \ndes Verwaltungsgerichts Arnsberg 3 K 1128/90 sowie der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, \ndie Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.\n\n22\n\nEntscheidungsgründe\n\n23\n\nDie zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.\n\n24\n\nDer Gebührenbescheid des Beklagten vom 24. März 1994 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juli 1994 ist \nrechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ \n113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n25\n\nRechtsgrundlage der Gebührenfestsetzung für die Benutzung \nder Obdachlosenunterkunft sind die Bestimmungen der §§ 1 Abs. \n1, 2 Abs. 1 und 2 der Satzung über die Erhebung von Gebühren \nfür die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte in der Stadt \nI. vom 27. Februar 1992 (GS) i.V.m. §§ 2 und 3 des \nGebührentarifs (GT) i.d.F. vom 17. Dezember 1993. Sie sind \nformell gültiges Satzungsrecht und auch in materieller \nHinsicht nicht zu beanstanden.\n\n26\n\nFür die Bemessung der „Mindestgebühr\" enthält der \nGebührentarif in §§ 2 und 3 Abs. 1 Satz 1 GT einen den \nAnforderungen des §§ 2 Abs. 1 Satz 2, 6 Abs. 3 \nKommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) \ngenügenden Gebührenmaßstab. Denn die Festsetzung, die Gebühr \nnach der Quadratmeterzahl der zugewiesenen Unterkunft in \nVerbindung mit einer Eingruppierung der Unterkunft in drei \nKategorien entsprechend ihrer jeweiligen Baualtersklasse zu \nbemessen, ist ein zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab nach § \n6 Abs. 3 Satz 2 KAG. Er ist geeignet, dem Maß der \nInanspruchnahme hinsichtlich der unterschiedlichen Größe der \njeweils zugeteilten Unterkünfte Rechnung zu tragen und \ngleichzeitig Abstufungen des Unterbringungswertes der \nUnterkunft bedingt durch den Zustand der Bausubstanz \nentsprechend dem Baujahr sachgerecht zum Ausdruck zu bringen. \n\n27\n\nGleiches gilt für die je nach Ausstattungsstandard der \nUnterkunft in § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 GT gestaffelten \nZuschläge für die Installationen von Toilette oder Bad oder \nHeizung nach Kategorien pro Quadratmeter und Monat sowie die \nwärmedämmenden Maßnahmen nach § 3 Abs. 1 Satz 4 GT, wie \nFassadenrenovierung oder Einsetzung isolierverglaster Fenster. \nDa sich die zusätzlichen Ausstattungen auf den \nUnterbringungswert der gesamten Unterkunft auswirken, ist es \ngerechtfertigt, auch sie nach einem Wert pro Quadratmeter und \nBaujahrkategorie zu bemessen.\n\n28\n\nDer Erhebung einer pauschalierten Verbrauchskostenumlage \npro Quadratmeter und Monat für die in den Unterkünften \nanfallenden Nebenkosten nach § 3 Abs. 4 GT genügt ebenfalls \nden gesetzlichen Anforderungen. Sie werden getragen von der \nvereinfachten Überlegung, daß die städtischen \nObdachlosenunterkünfte in etwa gleichmäßig mit Obdachlosen \nbelegt sind und jeder Bewohner innerhalb eines Monats etwa \neinen gleich hohen Anteil am Verbrauch der Nebenkosten hat. \nAuch wenn bei der Erhebung verbrauchsabhängiger Kosten ein von \nder Personenzahl abhängiger Maßstab nahe liegt, steht diese \nBetrachtung gleichwohl nicht mit den Grundsätzen eines \nWahrscheinlichkeitsmaßstabes nach § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG in \nWiderspruch, da sie jedenfalls ein offensichtliches \nMißverhältnis zu der Inanspruchnahme der Einrichtung nicht \nerkennen läßt. Der Erhebung einer Pauschale pro Quadratmeter \nund Monat steht auch nicht § 6 Abs. 3 Satz 1 KAG entgegen, \nwonach die Gebühr nach der konkreten Inanspruchnahme der \nEinrichtung zu bemessen (Wirklichkeitsmaßstab) ist. Denn \ninsoweit wäre die Messung des tatsächlich Verbrauchs ohnehin \nnur zum Teil (beim Frischwasser) möglich, im übrigen der \nEinbau von Meßeinrichtungen in allen Unterkünften insoweit zu \nkostenintensiv und damit wirtschaftlich nicht vertretbar. \n\n29\n\nDie in § 3 GT geregelten Gebührensätze verstoßen nicht \ngegen das Kostenüberschreitungsverbot des § 6 Abs. 1 Satz 3 \nKAG. \n\n30\n\nNach § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG soll das veranschlagte \nGebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung \noder Anlage decken, aber nicht übersteigen. Damit stellt sich \nder Gebührensatz als Ergebnis der Teilung der ansatzfähigen \nKosten durch die Summe der Maßstabseinheiten dar. \nVoraussetzung hierfür ist der Ermittlung der ansatzfähigen \nKosten und der Summe der Maßstabseinheiten. Fehler sind \ninsoweit nicht ersichtlich. \n\n31\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin ist die Festsetzung \nder Gebührensätze auf der Grundlage einer Gesamtkalkulation \nfür alle Unterkünfte nicht zu beanstanden. Denn die Stadt ist \nim Rahmen ihres weiten Organisationsermessens nicht gehindert, \nfür die von ihr betriebene öffentliche Einrichtung \neinheitliche Gebührensätze festzulegen. Eine satzungsgemäße \nEinzelbehandlung der von der Klägerin genutzten \nObdachlosenunterkunft Q. straße 11 in I. ist auch \nnicht etwa deshalb zwingend geboten ist, weil die Unterkunft \nim Vergleich zu den anderen Unterkünften zu unterschiedlich in \nBau und Ausstattung wäre. Denn durch die im Gebührentarif \nvorgenommene Bildung von unterschiedlich hohen Gebührensätzen \nentsprechend den altersbedingten Kategorien und dem \nAusstattungsstandard finden die baulich bedingten Unterschiede \nder Unterkünfte in der Satzung hinreichend Berücksichtigung, \nzumal davon auszugehen ist, daß alle Obdachlosenunterkünfte in \netwa einen vergleichbaren Mindeststandard aufweisen. \n\n32\n\nDer hier relevante Gebührentarif in der 1. Änderungsfassung \nvom 17. Dezember 1993 verstößt auch nicht gegen das \nKostenüberschreitungsverbot. Bei der Festsetzung des \nGebührentarifs ist der Rat der Stadt I. bei seiner \nBeschlußfassung von jährlichen Ausgaben in Höhe von \n2.255.093,-- DM und Einnahmen in Höhe von 1.350.00,-- DM \nausgegangen mit der zwingenden Folge, daß die Inanspruchnahme \nder Obdachlosenunterkünfte zu einer erheblichen \nKostenunterdeckung führen muß. Bei einem Kostendeckungsgrad \nvon höchstens 6o % kommt aber ein Verstoß gegen das \nKostenüberschreitungsverbot nicht in Betracht. Angesichts \ndessen besteht auch keine Veranlassung, die einzelnen in \nAnsatz gebrachten Positionen einer weiteren Überprüfung zu \nunterziehen, da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß bei \nder Kalkulation Beträge in Ansatz gebracht worden sind, die \nnicht zu den nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten \nansatzfähigen Kosten gehören, und selbst bei einer - hier \nnicht wahrscheinlichen - Reduzierung der ansatzfähigen Kosten \ndiese nicht ein solches Ausmaß annähme, daß ein Verstoß gegen \ndas Kostenüberschreitung zu bejahen wäre.\n\n33\n\nDie in § 3 GT festgelegten Gebührensätze verstoßen nicht \ngegen das bei der Gebührenbemessung zu beachtende \nÄquivalenzprinzip. Dieses erfordert ein angemessenes \nVerhältnis zwischen der in Anspruch genommenen kommunalen \nLeistung und der erhobenen Gegenleistung. Ein Mißverhältnis \nist nicht zu erkennen. Fraglich ist insoweit schon, ob der von \nder Klägerin gezogene Vergleich der Benutzungsgebühr mit dem \nörtlichen Mietpreisspiegel wegen der Unterschiedlichkeit von \nVermietung und Obdachlosenunterbringung überhaupt zulässig \nist. Denn die Benutzungsgebühr wird nicht nach Vorgaben eines \nMietpreisspiegels ermittelt, sondern nach den voraussichtlich \nanfallenden Kosten der öffentlichen Einrichtung. Aber selbst \nbei einem Vergleich zwischen Benutzungsgebühr und \nMietpreisspiegel bestehen keine Bedenken gegen die Höhe der \nhier vom Beklagten erhobenen Gebühr. Dabei fällt zunächst auf, \ndaß ein direkter Vergleich der Unterkunftsgebühr mit dem \nMietpreisspiegel 1994 für nicht öffentlich geförderte \nWohnungen in der Stadt I. nur schwerlich möglich ist. Denn \nAngaben für Wohnungen einfacher Ausstattung ohne Bad und \nHeizung sind zuletzt in der Baualtersklasse 1919 bis 1948 zu \nfinden, während die Unterkunft der Klägerin in den Jahren 1966 \nbis 1970 errichtet worden ist (vgl. § 2 Abs. 3 GS). Aber \nselbst wenn man die Angabe des Mietpreisspiegels für Wohnungen \neinfacher Ausstattung ohne Bad und Heizung in der \nBaualtersklasse 1919 bis 1948 von 4,50 bis 5,50 DM als \nVergleich heranzieht, überschreitet die „Nettogebühr\" von 4,99 \nDM/qm (= 6,29 DM abzüglich der Nebenkosten von 1,30 DM) nicht \ndiesen Rahmen, obwohl die „Nettogebühr\" auch die Zuschläge für \ndie wertverbessernden Wärmedämmungsmaßnahmen an Fassade und \nFenstern enthält. Im übrigen kann bei der Höhe der \nBenutzungsgebühr der Umstand nicht gänzlich außer Betracht \nbleiben, daß wegen der strukturtypischen Besonderheiten der \nObdachlosenunterkünfte, etwa der hohen Fluktuation der \nBenutzer und der zum Teil beengten Wohnverhältnisse, diese \nUnterkünfte in besonderem Maße in Mitleidenschaft gezogen \nwerden, wie dies im Regelfall bei regulär angemieteten \nWohnungen nicht der Fall ist.\n\n34\n\nIm übrigen hat die Klägerin keine durchgreifenden Zweifel \nan der Richtigkeit der Ermittlung der Gebührensätze \nvorgetragen. Das Vorbringen der Klägerin ist insoweit nur \nspekulativ und unsubstantiiert und hat zu weiteren \nErmittlungen im Rahmen des § 86 Abs. 1 VwGO keine Veranlassung \ngegeben, zumal keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß die \nfestgesetzten Gebührensätze den rechtlichen Anforderungen \nnicht entsprechen. \n\n35\n\nInsoweit kann hier dahinstehen, ob der von dem Beklagten \nvorgelegte Aktenvermerk vom 11. Juni 1996, dessen inhaltliche \nRichtigkeit von der Klägerin bestritten wird, den \nAnforderungen an eine nach Abschluß der Gebührenperiode \naufgestellten Betriebsabrechnung genügt, mit der die \nRichtigkeit der veranschlagten Gebührensätze nachträglich \nbestätigt werden könnte.\n\n36\n\nVgl. Urteil vom 5. August 1994 -9 A \n1248/92-, NWVBl. 1994, 428 = KStZ 1994, \n213,\n\n37\n\nAuf der Grundlage der hiernach nicht zu beanstandenden \nGebührensatzung ist die Klägerin sowohl dem Grunde als auch \nder Höhe nach zu Recht als Gebührenschuldnerin in Anspruch \ngenommen worden. Soweit sie selbst in die \nObdachlosenunterkunft Q. straße 11 eingewiesen worden \nist, ergibt sich ihre Gebührenpflicht aus § 2 Abs. 1 Satz 2 \nGS. Im übrigen haftet sie auch für ihre die Unterkunft mit ihr \nteilenden Familienangehörigen als Gesamtschuldnerin. Dies \nergibt sich aus § 2 Abs. 2 GS. Denn bei der Inanspruchnahme \nvon Räumlichkeiten einer Obdachlosenunterkunft durch einen \nFamilienverband oder eine sonstige Lebensgemeinschaft ist \nimmer dann von einem Gesamtschuldverhältnis auf der Grundlage \ndes § 12 Abs. 1 Nr. 2 b) KAG i.V.m. § 44 Abs. 1 AO auszugehen, \nwenn die bereits bestehende Verbundenheit der Wohnungsnutzer \ndafür ausschlaggebend gewesen ist, daß die betreffenden \nPersonen gemeinsam - wie hier die Klägerin und ihre \nFamilienmitglieder - in eine entsprechende Unterkunft \neingewiesen worden sind. \n\n38\n\nVgl. zur Zulässigkeit einer solchen \nRegelung Urteil des Senats vom 3. \nFebruar 1997 - 9 A 525/95 -.\n\n39\n\nDer Beklagte hat die monatliche Benutzungsgebühr mit \n748,51 DM zutreffend festgesetzt. Ausgehend von einer \nunstreitigen Nutzfläche von 119 qm der Kategorie C und einer \nGebühr von 4,15 DM nach § 3 Abs. 1 Satz 1 GT ist der Zuschlag \nvon 0,42 DM pro qm für die in der Unterkunft vorhandenen \nToilette zu Recht nach § 3 Abs. 1 Sätze 2 und 3 GT erfolgt. \nAußerdem ist der Zuschlag für die Fassadenrenovierung und für \ndie isolierverglasten Fenster von jeweils 0,21 DM pro qm nach \n§ 3 Abs. 1 Sätze 4 und 5 GT gerechtfertigt, da die Unterkunft \nentsprechend nachgerüstet worden ist. Und schließlich waren \nfür die Nebenkosten 1,30 pro qm nach § 3 Abs. 4 GT in Ansatz \nzu bringen. \n\n40\n\nDer hier angefochtenen Gebührenforderung des Beklagten \nstehen nicht die während des Erörterungstermins vom 10. \nOktober 1990 protokollierten Erklärungen der Beteiligten vor \ndem beauftragten Richter des Verwaltungsgerichts Arnsberg in \ndem Verfahren 3 K 1128/90 entgegen. Denn die Äußerungen haben \nweder einen rechtlichen Einfluß auf die Gebührenhöhe insgesamt \nnoch auf die bei der Berechung der Gebühr maßgebliche \nNutzfläche. Nach Auffassung des Senats ist dem Protokoll eine \nVereinbarung, der präjudizierende Wirkung auch für dieses \nGerichtsverfahren zukommen könnte, nicht zu entnehmen. Zwar \nläßt der Vorspann des Protokolls erkennen, daß sich die \nBeteiligten nicht nur zur Erörterung der Streitsache, sondern \nauch zu Vergleichsverhandlungen an Ort und Stelle begeben \nhaben, gleichwohl haben die Beteiligten keinen sie auch heute \nnoch bindenden Vergleich geschlossen. Denn dafür gibt das \nProtokoll nichts her. Zum einen sind die Erklärungen der \nBeteiligten schon nicht als Vergleich protokolliert worden, \nzum anderen fehlt es auch an dem erkennbaren Willen der \nBeteiligten, sich über den damaligen Streitgegenstand hinaus \ndauerhaft und unabhängig von eintretenden Veränderungen \nvergleichsweise binden zu wollen. Denn nach dem Wortlaut des \nProtokolls sollte lediglich in Anbetracht des damaligen \n„Zustandes der gesamten Unterkunft......für die \nGebührenberechung\" die Größe von 85 qm für die gesamte \nUnterkunft angehalten werden. Eine Änderung der damals \nermittelten Gebühr von 357,-- DM ist dadurch ebensowenig \nausgeschlossen worden wie die Zugrundelegung der tatsächlichen \nGröße der Unterkunft bei Veränderungen der damaligen \ntatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse oder die \ngebührenerhöhende Berücksichtigung wertverbessernder Maßnahmen \nan der Unterkunft selbst, wie sie auch tatsächlich seitens des \nBeklagten durch den Einbau isolierverglaster Fenster und einer \nwärmedämmenden Fassade durchgeführt worden sind.\n\n41\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf \n§ 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n42\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n43","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311041","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-06-19/9-a-4113-96","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311041","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311041","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-06-19/9-a-4113-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311041","retrieved":"2026-07-09 03:41:24.477104+00:00"}}