{"status":"available","doknr":"OLD311040","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0619.9A3336.95.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-06-19","aktenzeichen":"9 A 3336/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.\n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das angefochtene Urteil teilweise geändert \nund die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 10.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem \n29. Mai 1991 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 4/5 und die Beklagte zu \n1/5.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf \ndie Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in \nentsprechender Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDie Klägerin nutzte gemeinsam mit ihren Kindern seit dem 1. \nAugust 1986 aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung mit der \nBeklagten über die Gewährung eines Obdachs eine aus vier \nZimmern bestehende Unterkunft im Hause R. Straße 130 \nin O. . \n\n3\n\nIn den frühen Morgenstunden des 20. Mai 1990 brach in der \nUnterkunft der Klägerin ein Brand aus, den die Feuerwehr \nlöschte. Die Feuerwehr beließ die beschädigten und verbrannten \nGegenstände in der Unterkunft.\n\n4\n\nDie Klägerin und ihre Familie hielten sich zum damaligen \nZeitpunkt zu einem Besuch in B. auf. Sie kehrten gegen \n17.00 Uhr desselben Tages in die Unterkunft zurück. Dabei \nverschafften sie sich einen ersten Überblick. Die Zuweisung \neines städtischen Obdachs lehnte die Klägerin ab, da sie \nbereits zum 1. Juni 1990 eine Wohnung angemietet hatte, die \nsie zum genannten Zeitpunkt auch bezog. Gemeinsam mit einem \nBekannten fertigten Familienangehörige der Klägerin am 21. und \n22. Mai 1990 eine Aufstellung der brandgeschädigten \nGegenstände (Hausrat, Elektrogeräte, Möbel und Kleidung) an \n(Bl. 112 ff. der Gerichtsakte). Zu diesem Zweck suchten sie \nauch die Unterkunft auf. Auf der Grundlage der Aufstellung \nzahlte die Hausratversicherung der Klägerin mit Vereinbarung \nvom 25. Mai 1990 einen Betrag von 17.000,00 DM.\n\n5\n\nWegen des Verdachts auf Furane und Dioxine ließ die \nBeklagte am 23. Mai 1990 Rußproben aus der Unterkunft nehmen \nund versiegelte diese am 25. Mai 1990. Das beauftragte \nAnalyselabor kam in seinem Gutachten vom 30. Mai 1990 zu dem \nErgebnis, daß zwar in der Wohnung durch den Brand Furane und \nDioxine nachweisbar waren, deren Konzentration jedoch die \nmaßgeblichen Gefährdungsgrenzwerte unterschritt. Während der \nZeit der Versiegelung suchte ein Sohn der Klägerin in \nAbsprache mit Bediensteten der Beklagten die Wohnung auf, um \nPässe und Bankbelege herauszuholen. Zu einem nicht bekannten \nZeitpunkt hob die Beklagte die Versiegelung auf. Sie bestellte \nam 18. Juni 1990 ein Entsorgungsunternehmen, das die Wohnung \nreinigte und die darin befindlichen Gegenstände über einen \nContainer beseitigte. \n\n6\n\nDie Klägerin hat vor dem Landgericht Duisburg Klage \nerhoben, die der Beklagten am 29. Mai 1991 zugestellt worden \nist. Sie hat wegen der Vernichtung der aus der Unterkunft \nentfernten Gegenstände Schadensersatz aus eigenem und \nabgetretenem Recht ihrer Kinder in Höhe von 48.621,00 DM \nverlangt. Das Landgericht hat den Rechtsstreit durch Beschluß \nvom 14. August 1991 an das Verwaltungsgericht Düsseldorf \nverwiesen.\n\n7\n\nDie Klägerin hat vorgetragen, nach der Versiegelung der \nWohnung durch die Beklagte sei es ihr - mit Ausnahme der \nSicherstellung der Pässe und Bankunterlagen - nicht mehr \nmöglich gewesen, in ihre Wohnung zu gelangen, um Gegenstände \nzu entnehmen. Etwa eine Woche nach Zugang des \nUntersuchungsberichts habe sie bzw. einer ihrer Angehörigen \nbei der Beklagten nachgefragt, wann sie wieder ihre frühere \nWohnung betreten könne, um ihre sämtlichen in der Wohnung \nverbliebenen Sachen herauszuholen. Bis zu diesem Zeitpunkt \nhabe sie von der Beklagte keine Nachricht erhalten. Erst um \nden 11. Juni 1990 herum sei sie durch den Hausmeister, welcher \nim Besitz des Wohnungsschlüssels gewesen sei, wieder in ihre \nfrühere Wohnung gelangt. Bei der Besichtigung habe sie \nfeststellen müssen, daß sämtliche Einrichtungsgegenstände \nsowie Bekleidungsstücke und der Hausrat aus der Wohnung \nentfernt worden seien.\n\n8\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n9\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie \n48.621,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem \n29. Mai 1991 zu zahlen.\n\n10\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nSie hat erwidert, durch tropfenden Kunststoff und den Was-\nsereinsatz der Feuerwehr seien kaum noch brauchbare \nGegenstände in der Wohnung vorhanden gewesen. Hausrat und \nMobiliar bzw. Bekleidung habe die Klägerin selbst aus der \nWohnung entnehmen können, da sie oder ein Mitglied ihrer \nFamilie sich täglich in dem Hause aufgehalten habe und darüber \ninformiert gewesen sei, daß ein Betreten der Wohnung zur \nEntnahme darin verbliebener Gegenstände möglich gewesen sei. \nDie Klägerin habe am 9./10. Juni 1990 ihre verwertbaren \nGegenstände aus der Wohnung abtransportiert. Bei der \nEntsorgung durch die Privatfirma seien nur unbrauchbare und \nverbrannte Gegenstände in einen Container verbracht \nworden.\n\n13\n\nDas Verwaltungsgericht hat durch Vernehmung von Zeugen \nBeweis über den Aufbewahrungsort von Haushaltsgegenständen und \nBekleidung der Familie der Klägerin für den Zeitraum vom 20. \nMai 1990 bis Februar/März 1991 erhoben. Auf das Ergebnis der \nBeweisaufnahme wird Bezug genommen.\n\n14\n\nDurch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht \nder Klägerin einen Schadensersatzanspruch in Höhe von \n20.363,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 29. Mai 1991 zuerkannt \nund die Klage im übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es im \nwesentlichen folgendes ausgeführt: Nach der Beweisaufnahme \nstehe fest, daß die nach dem Brand vom 20. Mai 1990 in der \nUnterkunft noch vorhandenen Einrichtungsgegenstände sowie \nHausrat und Bekleidung im Zeitraum nach dem 18. Juni 1990 - \ndem Datum der Beauftragung eines Entsorgungsunternehmens - \nvernichtet worden seien. Die Beweisaufnahme habe keine \nAnhaltspunkte dafür erbracht, daß die Klägerin oder ihre \nFamilienangehörigen die in der Unterkunft vorhandenen \nGegenstände zwischenzeitlich abtransportiert gehabt hätten. \nVon der nach § 287 ZPO geschätzten Schadenssumme in Höhe von \ninsgesamt 27.150,00 DM sei ein Mitverschuldensanteil von 25 % \nabzusetzen. Der Abzug sei gerechtfertigt, weil die Klägerin es \nunterlassen habe, sich mit entschiedenem Nachdruck um die \nFreigabe der noch brauchbaren Gegenstände zu bemühen. \n\n15\n\nHiergegen richten sich die fristgerecht eingelegten \nBerufungen der Klägerin und der Beklagten. \n\n16\n\nDie Klägerin trägt vor, die Schätzung des Schadens durch \ndas Verwaltungsgericht gemäß § 287 Abs. 1 ZPO sei fehlerhaft. \nSie habe eine genaue Aufstellung der vernichteten Gegenstände \nsowie ihres Wertes eingereicht. Diese Angaben seien durch \nZeugenaussagen bestätigt worden. Eine Mitverschuldensquote sei \nihr nicht anzulasten. Sie habe überhaupt keine Möglichkeiten \ngesehen, sich den Anordnungen der Beklagten zu widersetzen. Es \nsei auch unerheblich, daß die Wohnung ihr angeblich vom 20. \nbis 25. Mai 1990 zugänglich gewesen sein soll. Das alleinige \nVerschulden an dem hier eingetretenen Schaden treffe die \nBeklagte. \n\n17\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n18\n\ndas angefochtene Urteil teilweise zu \nändern und in vollem Umfang nach dem \nKlageantrag zu erkennen sowie die \nBerufung der Beklagten \nzurückzuweisen.\n\n19\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n20\n\ndie Berufung der Klägerin \nzurückzuweisen sowie das angefochtene \nUrteil teilweise zu ändern und die \nKlage in vollem Umfang abzuweisen.\n\n21\n\nSie trägt vor, das erstinstanzliche Urteil enthalte keinerlei \nHinweis darauf, inwieweit das Handeln von Bediensteten der \nBeklagten pflichtwidrig gewesen sein solle. Daß die Anordnung \nder Wegschaffung der letztlich noch in der Wohnung \nverbliebenen Teile des Hausrates, die sämtlich vom Brand \ngezeichnet gewesen seien, pflichtwidrig gewesen sein solle, \nsei nicht einzusehen. Die Anordnung sei erforderlich gewesen, \num die Unterkunft, die bereits von der Klägerin und ihrer \nFamilie geräumt gewesen sei, kurzfristig einem neuen Bewerber \nzugänglich zu machen. Von der Möglichkeit des Ermessens nach § \n287 Abs. 1 ZPO habe das erstinstanzliche Gericht in einem \nnicht zu vertretenden Ausmaß Gebrauch gemacht. Auch sei das 25 \n%ige Mitverschulden der Klägerin und ihrer Familie als viel zu \ngering anzusehen. Der Schaden sei fast ausschließlich auf das \nVerhalten der Klägerin und ihrer Familie zurückzuführen. Die \nWohnung sei für sie vom 20. bis 25. Mai 1990 zugänglich \ngewesen. Die Klägerin und ihre Familie hätten mithin \nausreichend Zeit und Gelegenheit gehabt, für die Wegschaffung \nder von ihnen noch für nutzbar angesehenen Gegenstände, \nKleidung sowie Hausrat zu sorgen. \n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, die \nGegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.\n\n23\n\nEntscheidungsgründe\n\n24\n\nDie Berufungen der Beteiligten sind zulässig. Die Berufung \nder Klägerin ist unbegründet; die der Beklagten ist in dem aus \ndem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im übrigen ist sie \nunbegründet.\n\n25\n\nDie Klägerin hat gegen die Beklagte aus eigenem und \nabgetretenem Recht einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe \nvon 10.000,-- DM. Das weitergehende Begehren der Klägerin ist \nunbegründet.\n\n26\n\nRechtsgrundlage hierfür sind die Regelungen über die \npositive Vertragsverletzung. Denn zwischen der Klägerin und \nder Beklagten ist mit Abschluß des \"Vertrages über die \nGewährung eines Obdachs\" ein öffentlich-rechtlicher Vertrag \ngemäß §§ 54ff Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes \nNordrhein-Westfalen (VwVfG NW) zustandegekommen, auf den nach \n§ 62 VwVfG NW die im bürgerlichrechtlichen \nVertragshaftungsrecht entwickelten Grundsätze der positiven \nVertragsverletzung Anwendung finden. \n\n27\n\nVgl. Kopp, VwVfG, 6. Auflage, \nMünchen 1996, § 62 VwVfG, Rdnr. 7.\n\n28\n\nBegründet ist der Schadensersatzanspruch aus positiver \nVertragsverletzung, wenn ein Vertragspartner aufgrund einer \nschuldhaften Verletzung seiner vertraglichen Schutzpflicht dem \nanderen einen Schaden zufügt.\n\n29\n\nVgl. Heinrich in Palandt, BGB, 56. \nAuflage, München 1997, § 276, Rdnr. \n104 ff.\n\n30\n\nDiese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Beklagte hat \nentgegen ihrer Auffassung eine vertragliche Pflichtverletzung \nbegangen, indem sie noch brauchbaren Hausrat, Kleidungsstücke \nund sonstige Gegenstände der Klägerin und ihrer Kinder aus der \nUnterkunft R. Straße 130 hat entfernen und \nvernichten lassen. Der Senat geht mit dem Verwaltungsgericht \ndavon aus, daß die Klägerin und ihre Familie diese Gegenstände \nnicht bereits vor der Räumung der Wohnung durch die Beklagte \naus dieser entfernt hatten und diesbezüglich auch keine \nEigentumsaufgabe vorlag. Insoweit wird gemäß § 130 b VwGO auf \ndie Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.\n\n31\n\nDie Vernichtung der Gegenstände war auch pflichtwidrig. \nDenn bei einem mietvertragsähnlichen Schuldverhältnis \ngerichtet auf Gewährung eines Obdachs obliegt es dem \nNutzungsüberlasser jedenfalls, die in die Unterkunft \neingebrachten Gegenstände des Nutzers nicht zu beschädigen \noder gar zu vernichten.\n\n32\n\nVgl. Heinrich in Palandt, a.a.O., \nRdnr. 117.\n\n33\n\nDie Beklagte hat auch schuldhaft gehandelt. Schuldhaft \nhandelt, wer aus objektiver Sicht diejenige Sorgfalt außer \nacht läßt, die für einen gewissenhaft und sachgemäß Handelnden \ngeboten und ihm nach den gesamten Umständen zuzumuten ist. Die \nBeklagte ist zwar nach dem Brand und in Kenntnis des \nUmstandes, daß die Klägerin und ihre Kinder wegen einer \nWohnungsanmietung zum 1. Juni 1990 die Unterkunft nicht mehr \nin Gebrauch nehmen würden, berechtigt gewesen, die Unterkunft \nnach ihrer vorübergehenden Versiegelung möglichst schnell \nwieder in einen gebrauchsfertigen Zustand zu versetzen, um sie \nkurzfristig einem anderen Nutzer zugänglich zu machen. \nGleichwohl haben die zuständigen Bediensteten der Beklagten \nbei der Räumung der Unterkunft nicht die erforderliche \nSorgfalt walten lassen. Denn seit dem 30. Mai 1990 lag diesen \ndas Ergebnis des Gutachtens des Analyselabors vor, wonach die \nKonzentration der in der Unterkunft festgestellten Furane und \nDioxine den maßgeblichen Gefährdungsgrenzwert unterschritt und \nfolglich die in der Unterkunft befindlichen, nicht durch Brand \nzerstörten Gegenstände noch weiter verwertbar waren. Sie \nhätten deshalb nicht unbesehen den Auftrag zur Entsorgung \nerteilen dürfen; vielmehr gebot es die der Beklagten \nobliegenden Sorgfaltspflicht, nunmehr der Klägerin und ihrer \nFamilie Gelegenheit zur Räumung der Wohnung zu geben. Das ist \nnicht geschehen. Eine entsprechende ausdrückliche Information \nüber das Untersuchungsergebnis und die Entsiegelung verbunden \nmit der Aufforderung, die Unterkunft frei zu machen, ist nach \nAktenlage nicht erfolgt. Nach dieser kann auch nicht davon \nausgegangen werden, daß die Klägerin und ihre Familie auf \nandere Weise Kenntnis von der Möglichkeit der Räumung erlangt \nhaben. Der Vortrag der Beklagten, die Klägerin habe in \nständigem Kontakt mit ihren Bediensteten gestanden, kann nicht \nals erwiesen angesehen werden. Diese \nSorgfaltspflichtverletzung ihrer Bediensteten ist der \nBeklagten nach § 278 BGB, der ebenfalls über § 62 VwVfG NW \nmangels entsprechender öffentlich-rechtlicher Regelung \nAnwendung findet, im gleichen Umfang zuzurechnen wie eigenes \nVerschulden.\n\n34\n\nVgl. Kopp, a.a.O., Rdnr. 6.\n\n35\n\nDurch die pflichtwidrige und schuldhafte Vernichtung der \nnoch brauchbaren Gegenstände der Klägerin und ihrer Familie \nist diesen ein Schaden entstanden. Die Höhe des Schadens \nschätzt der Senat unter Würdigung aller Umstände gemäß § 173 \nVwGO, § 287 ZPO auf 20.000,00 DM.\n\n36\n\nDiese Vorschriften finden hier Anwendung, denn im \nvorliegenden Fall ist es nicht mehr möglich, den aus der \nPflichtverletzung erwachsenen Schadensumfang aufzuklären und \ndie genaue Höhe des Schadensersatzanspruches zu ermitteln. Der \nvon der Klägerin insoweit angebotene Zeugenbeweis führt nicht \nweiter, weil der Zeuge bereits vor dem Berichterstatter der \nerkennenden Kammer des Verwaltungsgerichts seine Aussage \ngemacht hat und eine erneute Vernehmung keine weiteren \nErkenntnisse über die bereits zu Protokoll gegebenen Aussagen \nhinaus erwarten läßt. Auch die von der Klägerin angeregte \nEinholung eines Sachverständigengutachtens ist wegen der \nVernichtung der hier streitgegenständlichen Gegenstände kein \ngeeignetes Beweismittel. In Fällen der vorliegenden Art soll \naber durch die Anwendung des § 287 Abs. 1 ZPO verhindert \nwerden, daß die Klage nur deshalb abgewiesen wird, weil der \nGeschädigte nicht in der Lage ist, den vollen Beweis für einen \nihm erwachsenen Schaden zu erbringen. \n\n37\n\nHartmann in Baumbach, ZPO, 55. \nAuflage, München 1997, § 287, Rdnr. \n2.\n\n38\n\nAusgangspunkt für die Schadensermittlung in Höhe von \n20.000,00 DM ist die von der Klägerin in der Klageschrift vom \n11. April 1991 vorgelegte Aufstellung der vernichteten \nGegenstände. Dabei fällt zunächst auf, daß die Aufstellung der \nKlägerin, die Schadenersatz in Höhe von 48.621,00 DM geltend \nmacht, nach deren eigenen Wertangaben summenmäßig nur einen \nBetrag von 47.071,00 DM ergibt, so daß der Schaden von \nvornherein auf diese Summe zu beschränkten ist. Diese Summe \nist zu bereinigen um den Wert der in der Aufstellung \naufgeführten Gegenstände, die die Hausratversicherung bereits \nentschädigt hat, denn es ist davon auszugehen, daß insoweit \nDeckungsgleichheit besteht. Zu den von der Hausratversicherung \nentschädigten Gegenständen zählen 2 Mäntel, 10 Paar Schuhe, 2 \nOberbettgarnituren und 6 Schlafdecken, eine Friteuse, zwei \nToaster, ein Schnellkochtopf und das Geschirr für die Küche \nund für das Wohnzimmer. Außerdem erscheint der Ansatz der \nKlägerin für die verbleibenden 4 Schlafdecken überhöht. \nWährend die Klägerin den Wert dieser Schlafdecken in ihrer \nAufstellung in der Klageschrift mit durchschnittlich 320,00 DM \npro Decke angegeben hat, hat sie gegenüber der \nHausratversicherung ebenfalls handgefertigte Schlafdecken \nlediglich mit 54,00 DM das Stück beziffert. Diesen Wert legt \nder Senat deshalb seiner weiteren Berechnung zugrunde. Im \nübrigen dürfte die Anzahl von 20 Garnituren Bettwäsche auch \nbei einer 7-köpfigen Familie übersetzt sein. Der Senat geht \ndeshalb bei seiner Schadensschätzung von nur 15 Garnituren \naus. Ferner ist nach Auffassung des Senats der Schadensbetrag \nfür die Aussteuer um ca. 50% auf rund 4.300,00 DM zu kürzen, \nda die in der Klageschrift in Ansatz gebrachten Werte \nteilweise erheblich überhöht erscheinen, zumal - wie das \nVerwaltungsgericht bereits ausgeführt hat - der persönliche \nErinnerungswert der Gegenstände nicht erstattungsfähig ist. \nSchließlich sind die von der Versicherung gezahlten Kosten für \ndie Reinigung von insgesamt 1.400,-- DM in Abzug zu \nbringen.\n\n39\n\nHiervon ausgehend senkt der Senat den Wert der vernichteten \nGegenstände mit Ausnahme der Aussteuer auf 50 % des in der \nKlageschrift angegebenen Neuwertes, so daß sich für diese eine \ngeschätzte Schadenssumme von 15.600,00 DM bis 15.700,00 DM \nergibt. Die Annahme eines Mittelwertes ist gerechtfertigt, da \ndie Gegenstände in Gebrauch waren und der jeweilige \ntatsächliche Wert der Sachen entsprechend seines jeweiligen \nGebrauchszustandes sehr unterschiedlich gewesen ist. Dies gilt \nallerdings nicht für die in der Klageschrift aufgeführte \nAussteuer, die neuwertig gewesen sein dürfte, so daß insgesamt \nvon einem Schadensbetrag von rund 20.000,00 DM auszugehen \nist.\n\n40\n\nAuf diesen Schadensbetrag muß sich die Klägerin nach § 254 \nBGB einen Mitverschuldensanteil anrechnen lassen, den der \nSenat, anders als das Verwaltungsgericht, mit 50 % \nbewertet.\n\n41\n\nDie Höhe des Mitverschuldensanteils rechtfertigt sich \nentgegen der Auffassung der Beklagten allerdings nicht aus dem \nUmstand, daß die Klägerin und ihre Familienangehöhrigen in der \nZeit vom 20. Mai 1990 bis zum 25. Mai 1990 - dem Zeitpunkt der \nVersiegelung - freien Zutritt zu ihrer Unterkunft und \nausreichend Zeit und Gelegenheit hatten, für die Wegschaffung \nder noch brauchbaren Gegenstände, Kleidung sowie Hausrat zu \nsorgen. Denn es steht fest, daß der Klägerin erst mit der \nAnmietung der neuen Wohnung zum 1. Juni 1990 eine ausreichende \nUnterbringungsmöglichkeit für diese Gegenstände zur Verfügung \nstand. Auch wegen des zwischenzeitlichen Unterkommens der \nKlägerin und ihrer Kinder bei Bekannten ist nicht davon \nauszugehen, daß die noch brauchbaren Sachen sofort aus der \nbrandgeschädigten Unterkunft entfernt werden konnten. Die \nKlägerin und ihre Familie waren ferner nicht verpflichtet, für \ndie wenigen Tage bis zur Bezugsmöglichkeit der neuen Wohnung \nauf das Angebot der Beklagten zu anderweitiger obdachmäßiger \nUnterbringung einzugehen, nur um die ausgebrannte Unterkunft \nzu räumen. Sie hatten das Entgelt bis Ende Mai 1990 entrichtet \nund es stand in ihrem Belieben, ob sie die Zwischenzeit bei \nFreunden und Bekannten oder in einer anderen Unterkunft der \nBeklagten verbringen wollten. Hinzu kommt, daß bereits 3 Tage \nnach dem Brand wegen des Verdachts auf Dioxine und Furane \nRußproben durch Mitarbeiter der Beklagten genommen worden sind \nund spätestens seit diesem Zeitpunkt mit der Möglichkeit \ngerechnet werden mußte, daß alle in der Unterkunft \nbefindlichen Gegenstände wegen der Vergiftung durch Furane und \nDioxine hätten vernichtet werden müssen.\n\n42\n\nGleichwohl ist die Halbierung des oben ermittelten \nSchadensbetrages gerechtfertigt, da die Klägerin bzw. ihre \nKinder sich nach der Versiegelung nicht nachhaltig genug um \ndie Herausgabe ihrer Sachen bemüht haben. Denn obwohl die \nKlägerin zum 1. Juni 1990 eine Wohnung bezogen hat, ist sie \nnach eigenem Bekunden in der Folgezeit gegenüber der Beklagten \nwegen der Rückgabe ihrer \"für den täglichen Bedarf\" benötigten \nGegenstände untätig geblieben. Trotz Kenntnis davon, daß \nbereits am 23. Mai 1990 Rußproben zur Ermittlung der \nSchadstoffbelastung genommen worden waren, deren Ergebnis in \nder Folgezeit zu erwarten war, und trotz des Umstandes, daß es \nsich nach der Aufstellung bei den Gegenständen nicht (nur) um \ngeringfügige Werte, sondern mit insgesamt knapp 50.000,00 DM \num einen beachtlichen Vermögensbestand und - hinsichtlich der \nzum Teil handgefertigen Aussteuer - auch um Gegenstände mit \neinem hohen Eigeninteresse gehandelt hat, ist kein Mitglied \nder Familie bei der Beklagten vorstellig geworden.\n\n43\n\nDem steht nicht entgegen, daß die Wohnung versiegelt \ngewesen ist. Denn, wie die Klägerin selbst dargelegt hat, ist \nes ihr von seiten der Beklagten über den zuständigen \nHausmeister auch während der Versiegelung ermöglicht worden, \nGegenstände aus der Wohnung zu entnehmen. Wenn es die Klägerin \nnach ihren eigenen Darlegungen trotz der zu erwartenden \nAnalyseergebnisse, des beachtlichen Vermögens in der alten \nWohnung und der mit dem Bezug der neuen Wohnung nunmehr \ngegebenen Aufnahmemöglichkeiten für diese Gegenstände dabei \nbeläßt, lediglich Pässe und Bankbelege aus der Wohnung zu \nholen und im übrigen schlicht abzuwarten, so ist dies nach \nÜberzeugung des Senats ebenso zu gewichten, wie die \nVernichtung dieser Gegenstände durch die Beklagte ohne \nvorherige Mitteilung an die Klägerin.\n\n44\n\nDer Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 BGB. \n\n45\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 \nVwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nberuht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n46\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n47","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311040","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-06-19/9-a-3336-95","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":5},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311040","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311040","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-06-19/9-a-3336-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311040","retrieved":"2026-07-09 03:41:24.387818+00:00"}}