{"status":"available","doknr":"OLD311050","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0618.22A7228.95.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-06-18","aktenzeichen":"22 A 7228/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin des etwa seit Anfang der \nsechziger Jahre mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks \nH. 16 (früher Q. 76) in X. . Obwohl sich in \nder Straße ein betriebsfertiger öffentlicher Abwasserkanal \nbefindet, erfolgt die Abwasserentsorgung des Grundstücks über \neine 1963 errichtete Dreikammerklärgrube mit nachgeschalteter \nUntergrundverrieselung.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 5. November 1968 zog der Rechtsvorgänger \ndes Beklagten, der Gemeindedirektor der ehemaligen Gemeinde \nC. , den inzwischen verstorbenen Ehemann der Klägerin \nfür das Grundstück Q. 76 zu Kanalanschlußgebühren in Höhe \nvon 300,-- DM heran. Der Ehemann der Klägerin widersprach dem \nunter Hinweis auf den nicht erfolgten Anschluß des Grundstücks \nan die öffentliche Abwasseranlage. Bereits 1962 sei durch \neinen Bediensteten der Gemeinde C. festgestellt \nworden, daß ein Anschluß des Grundstücks an das Kanalnetz \nnicht möglich sei. Nach Einholung eines Gutachtens beschloß \nder Bau- und Wohnungsausschuß der ehemaligen Gemeinde \nC. in seiner Sitzung vom 28. März 1969 die \nEmpfehlung, den früheren Ehemann der Klägerin vom Anschluß- \nund Benutzungszwang zu befreien. Zur Begründung stützte sich \nder Ausschuß auf die Stellungnahme des Gutachters, der die \nAusübung des Anschlußzwangs als unzumutbare Belastung für den \nGrundstückseigentümer ansah. Die Befreiung sollte jedoch nur \nbefristet erteilt werden, weil sich bei einer weiteren \nBebauung die Möglichkeit eines Hausanschlusses ergeben könne. \nMit Bescheid vom 19. Juni 1969 erteilte der Gemeindedirektor \nder Gemeinde C. der Klägerin und ihrem verstorbenen \nEhemann für ihr Grundstück daraufhin \"vorerst\" die Befreiung \nvom Kanalanschluß- und Benutzungszwang wegen \"der schlechten \nAnschlußmöglichkeit\". Gleichzeitig enthielt der Bescheid den \nHinweis, daß die Befreiung mit sofortiger Wirkung in Fortfall \nkomme, soweit sich durch weitere Bebauung oder Erweiterung des \nKanalnetzes die Möglichkeit eines Hausanschlusses ergebe.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 17. Juli 1992 an den Ehemann der Klägerin \nforderte der Beklagte diesen auf, das Grundstück bis zum \n30. Oktober 1992 an den vorhandenen Straßenkanal \nanzuschließen. Zugleich drohte er ihm für den Fall der \nNichtbefolgung ordnungsbehördliche Maßnahmen an.\n\n5\n\nDie Klägerin und ihr Ehemann wiesen den Beklagten daraufhin \nmit Schreiben vom 27. Juli 1992 auf die ihnen mit Bescheid vom \n19. Juni 1969 erteilte Befreiung vom Anschluß- und \nBenutzungszwang hin. Die seinerzeit bestehende Sachlage habe \nsich nicht geändert. Weder sei zwischenzeitlich eine weitere \nBebauung erfolgt noch sei das Kanalnetz erweitert worden. Die \nHanglage des Grundstücks, die geringe Verlegungstiefe des \nAbwasserkanals sowie die bestehende Bebauung machten derzeit \neinen Anschluß faktisch unmöglich.\n\n6\n\nMit Schreiben vom 9. November 1993 an den zwischenzeitlich \nverstorbenen Ehemann der Klägerin teilte der Beklagte mit, daß \ner beabsichtige, die erteilte Befreiung vom 19. Juni 1969 zu \nwiderrufen. Gleichzeitig räumte er hierzu Gelegenheit zur \nStellungnahme bis zum 31. Dezember 1993 ein.\n\n7\n\nMit Schreiben vom 22. November 1993 wandte sich die \nKlägerin - auch als Rechtsnachfolgerin ihres Ehemanns - gegen \nden vorgesehenen Widerruf. Wegen der bindenden Wirkung des \nBescheids vom 19. Juni 1969 bestehe für sie keine \nVeranlassung, die Entwässerungssituation ihres Grundstücks zu \nändern.\n\n8\n\nMit Bescheid vom 19. Januar 1994 widerrief der Beklagte \ndaraufhin die erteilte Befreiung vom Kanalanschluß- und \nBenutzungszwang für das Grundstück der Klägerin. Zur \nBegründung führte er aus: Die Lage der Abwasseranlage sei zwar \nunverändert, die technischen Möglichkeiten für einen Anschluß \ndes Grundstücks hätten sich jedoch erheblich verbessert. Eine \nweitere Aufrechterhaltung der Befreiung könne daher nicht mehr \ngeduldet werden. Die bisherige Form der Abwasserbeseitigung \nmit Untergrundverrieselung führe zu einer erheblichen \nVerschmutzung des Untergrunds mit unzureichend gereinigten \nAbwässern und sei wasserrechtlich nicht zulässig. Er sei daher \ngezwungen, als Rechtsnachfolger der ehemaligen Gemeinde \nC. die ausgesprochene Befreiung zu widerrufen.\n\n9\n\nGegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom \n11. Februar 1994 Widerspruch ein, zu dessen Begründung sie im \nwesentlichen ausführte: Der erteilte Befreiungsbescheid lasse \nausdrücklich nur bei einer Erweiterung des Kanalnetzes bzw. \nder Bebauung im Bereich ihres Grundstücks eine Verpflichtung \nzum Anschluß an die Kanalisation zu; diese Voraussetzungen \nseien jedoch nicht erfüllt. Ein in der Vergangenheit von ihr \nselbst vorgesehener Anschluß sei seinerzeit untersagt worden. \nEin Anschluß sei zwar technisch möglich, seine Realisierung \nwürde jedoch einen unverhältnismäßigen Kostenaufwand \nverlangen.\n\n10\n\nDer Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit \nWiderspruchsbescheid vom 1. Juli 1994 als unbegründet zurück. \nDer Widerruf der erteilten Befreiung sei nach § 49 Abs. 2 \nZiff. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-\nWestfalen (VwVfG NW) gerechtfertigt, weil aufgrund geänderter \nRechtsvorschriften insbesondere des Wasserrechts sowie des \nUmweltstrafrechts eine Befreiung heute nicht erteilt werden \nkönnte. Die technischen Möglichkeiten für einen Anschluß \nhätten sich zwischenzeitlich deutlich geändert, so daß heute \nein Anschluß des Grundstücks ohne weiteres möglich sei. Auch \nder Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei in diesem \nZusammenhang gewahrt.\n\n11\n\nAm 2. August 1994 hat die Klägerin Klage erhoben. Nach \nihrer Ansicht liegen die Voraussetzungen für einen Widerruf \nder ihr erteilten Befreiung nach § 49 Abs. 2 Ziff. 4 VwVfG NW \nnicht vor. Der Beklagte habe keinerlei konkrete Vorschriften \ngenannt, die heute eine geänderte Rechtslage begründen \nkönnten. Der Beklagte habe zudem die Widerrufsfrist aus §§ 49 \nAbs. 2 Satz 2, 48 Abs. 4 VwVfG NW nicht eingehalten. \nSchließlich gehe entgegen der Darstellung des Beklagten von \nihrer Kleinkläranlage auch keine Gefahr für die öffentliche \nSicherheit aus.\n\n12\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n13\n\nden Bescheid des Beklagten vom \n19. Januar 1994 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 1. Juli 1994 \naufzuheben.\n\n14\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nEr hat vorgetragen: Der Widerruf der Befreiung sei nicht \nverfristet gewesen, weil erst im Januar 1993 nach langwieriger \nSuche im Altaktenarchiv der früheren Gemeinde C. der \nvon der Klägerin im Schreiben vom 27. Juli 1992 in Bezug \ngenommene Vorgang über die Befreiung vom Anschluß- und \nBenutzungszwang aufgefunden worden sei. Der Anschluß des \nGrundstücks sei aufgrund des fortgeschrittenen Stands der \nTechnik heute wesentlich günstiger herzustellen als 1969. \nAngesichts des in der Befreiung enthaltenen \nWiderrufsvorbehalts hätte die Klägerin auch nicht darauf \nvertrauen können, auf Dauer von einer Anschlußpflicht \nverschont zu bleiben.\n\n17\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom \n8. September 1995, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, \nabgewiesen. \n\n18\n\nGegen das ihr am 30. Oktober 1995 zugestellte Urteil hat \ndie Klägerin am 30. November 1995 Berufung eingelegt, zu deren \nBegründung sie ergänzend vorträgt:\n\n19\n\nEntgegen den Feststellungen des Verwaltungsgerichts sei der \nöffentliche Abwasserkanal vor ihrem Grundstück bereits 1961/62 \nvor der Errichtung und dem Bezug ihres Wohnhauses \nbetriebsfertig hergestellt gewesen. Der Bau einer \nKleinkläranlage sei nur erforderlich geworden, weil die \nGemeinde C. im Mai 1962 einen Anschluß des \nGrundstücks an den vorhandenen Kanal als nicht möglich \nabgelehnt hätte. Diese Erklärung habe sie als Befreiung von \nAnschlußzwang auffassen dürfen, so daß die Errichtung ihrer \nKleinkläranlage in der Folgezeit im Vertrauen hierauf erfolgt \nsei. Die Bescheide des Beklagten ließen auch eine \nErmessensausübung nicht erkennen. Nach Einschätzung einer von \nihr befragten Tiefbaufirma würden ihr durch den Anschluß an \nden Abwasserkanal Kosten in Höhe von mindestens 30.000,-- DM \nentstehen. Zusammen mit den Kosten für die Wiederherstellung \nihrer gärtnerischen Anlagen sei daher mit einer \nGesamtkostenbelastung von etwa 40.000,-- DM zu rechnen. Hinzu \nkämen die laufenden Kosten des Hebewerks sowie die zu \nentrichtenden Kanalanschlußgebühren.\n\n20\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n21\n\ndas Urteil vom 22. September 1995 \naufzuheben und entsprechend dem \nKlageantrag zu entscheiden.\n\n22\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n23\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n24\n\nEr trägt ergänzend vor, für eine Befreiung der Klägerin \nbereits im Jahre 1962 seien keinerlei Anhaltspunkte \nersichtlich. Soweit die Klägerin sich nunmehr auf ihr durch \nden Widerruf entstehende Vermögensnachteile berufe, sei dem \nallein im Rahmen von § 49 Abs. 5 VwVfG NW Rechnung zu \ntragen.\n\n25\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.\n\n26\n\nEntscheidungsgründe:\n\n27\n\nDie Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht \nhat die Klage zu Recht abgewiesen, denn der angefochtene \nBescheid des Beklagten vom 19. Januar 1994 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheids vom 1. Juli 1994 ist rechtmäßig (§ 113 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n28\n\nEs bestehen angesichts der fehlenden satzungsrechtlichen \nGrundlage in der Satzung der Gemeinde C. über die \nEntwässerung der Grundstücke und den Anschluß an die \ngemeindliche Abwasseranlage vom 22. April 1965 (ES \nC. ) bereits erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit \nder der Klägerin und ihrem verstorbenen Ehemann 1969 erteilten \nBefreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang durch die frühere \nGemeinde C. , so daß der Beklagte möglicherweise auch \nzur Rücknahme des Bescheids nach § 48 Abs. 1 VwVfG NW \nberechtigt gewesen sein könnte. Der Bescheid des Beklagten \nfindet seine Rechtsgrundlage jedenfalls in § 49 Abs. 2 Ziffer \n4 VwVfG, der auch auf rechtswidrige Verwaltungsakte angewandt \nwerden kann, \n\n29\n\nvgl. Kopp, \nVerwaltungsverfahrensgesetz, 6. Aufl. \n1996, § 48 Rdnr. 19.\n\n30\n\nDanach darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, \nauch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise \nmit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn die \nBehörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt \nwäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen (1.), soweit der \nBegünstigte von der Vergünstigung noch nicht Gebrauch gemacht \noder auf Grund des Verwaltungsakts noch keine Leistungen \nempfangen hat (2.), und wenn ohne den Widerruf das öffentlich \nInteresse gefährdet würde (3.). Die Behörde hat außerdem ihr \nWiderrufsermessen fehlerfrei auszuüben (4.) und die \nWiderrufsfrist der §§ 49 Abs. 2 Satz 2, 48 Abs. 4 VwVfG NW zu \nwahren (5.). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.\n\n31\n\n1. Der Beklagte wäre heute aufgrund der durch das 4. Gesetz \nzur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 26. April \n1976 (BGBl.I S.1109) in das Wasserhaushaltsgesetz \naufgenommenen Vorschrift des § 18a WHG, der darauf beruhenden \nRegelung des § 53 Abs. 1 LWG NW sowie seiner eigenen \nEntwässerungssatzung verpflichtet, einen Antrag der Klägerin \nauf Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang an die \nöffentliche Abwasseranlage für ihr Grundstück abzulehnen. \n\n32\n\nDie kommunale Abwasserentsorgung war bis zum Inkrafttreten \ndes Landeswassergesetzes vom 4. Juli 1979 (GV NW S.488/SGV NW \n77) (freiwillige) Selbstverwaltungsaufgabe der Kommunen. Die \nEntscheidung über die grundsätzliche Übernahme dieser Aufgabe \nund insbesondere auch über das Ausmaß der Aufgabenwahrnehmung \nlag danach allein bei der Gemeinde. Zu einer Pflichtaufgabe \nwandelte sich die kommunale Abwasserbeseitigung erst mit der \nEinführung des § 53 LWG NW in Erfüllung der durch § 18a Abs. 2 \nWHG den Ländern auferlegten Verpflichtung zur Bestimmung der \nGebietskörperschaften, die zur Wahrnehmung der in § 18a Abs. 1 \nWHG verankerten Abwasserbeseitigungspflicht zuständig sein \nsollten. § 53 Abs. 1, 2. HS LWG NW erlegte den Kommunen zudem \nauf, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung der \nAbwasserbeseitigungspflicht erforderlichen Abwasseranlagen zu \nbetreiben (sog. Abwasserbeseitigungslast). Da im \nLandeswassergesetz selbst eine Verpflichtung des \nAbwasserproduzenten zur Überlassung seines Abwassers nicht \nenthalten war, mußten die Gemeinden außerdem, um in den Besitz \ndes Abwassers zu kommen, durch die Anordnung bzw. Erweiterung \ndes Anschluß- und Benutzungszwangs für ihre Abwasseranlage \ndiese Abwasserüberlassungspflicht der Abwasserproduzenten in \nihrem Gemeindegebiet umfassend begründen.\n\n33\n\nVgl. Honert/Rüttgers, LWG NW, Anm. 2 \nzu § 53.\n\n34\n\nBefreiungen vom Anschluß- und Benutzungszwang sind vor \ndiesem Hintergrund für die Gemeinde - ohne eine Verletzung \nihrer Abwasserbeseitigungslast - grundsätzlich nur noch \nzulässig, wenn und soweit sie ihrerseits von ihrer \nAbwasserbeseitigungspflicht freigestellt und diese auf den \nAbwasserproduzenten übertragen wird. Da für das im \nInnenbereich liegende und an eine bereits mit einem \nbetriebsfertigen Abwasserkanal ausgestattete Straße \nangrenzende Grundstück der Klägerin eine solche Möglichkeit \nweder nach § 53 Abs. 4 LWG NW noch nach § 53 a LWG NW besteht, \nwäre der Beklagte zur Versagung einer Befreiung vom Anschluß- \nund Benutzungszwang heute nicht nur berechtigt, sondern sogar \nverpflichtet,\n\n35\n\nvgl. OVG NW, Beschluß vom \n12. Februar 1996 - 22 A 4244/96 -, \nNWVBl. 1996, 434 = ZfW 1997, 118.\n\n36\n\nEtwas anderes könnte nur gelten, wenn das Anschlußbegehren \nder Klägerin im einzelnen eine Verpflichtung auferlegte, die \ninsbesondere nach den individuellen Besonderheiten des \nGrundstücks das zumutbare Maß überschritte. Hierfür hat die \nKlägerin nachvollziehbare Anhaltspunkte aber weder dargelegt \nnoch sind diese sonst ersichtlich. Der unbelegte Hinweis auf \neinen ihr angeblich von einem Tiefbauunternehmer genannten \nBetrag von 30.000,-- DM für den Anschluß, zu dem weitere \nKosten in Höhe von etwa 10.000,-- DM für die Wiederherstellung \nder Gartenanlage hinzuzurechnen seien, vermag die \nUnzumutbarkeit eines Anschlußverlangens nicht zu begründen. \nInsofern bestehen bereits erhebliche Zweifel an der \nStichhaltigkeit dieser Berechnung, deren Grundlagen die \nKlägerin bisher nicht einmal ansatzweise dargelegt hat. \n\n37\n\nUngeachtet dessen läge aber auch unter Zugrundelegung eines \nfür den Anschluß notwendigen Betrags von 40.000,-- DM eine \nVerletzung des verfassungsrechtlichen Übermaßverbots sowie der \nGrenzen der zulässigen Sozialbindung des Eigentums nicht vor. \nDabei ist zum einen von Belang, daß angesichts der \nüberragenden Bedeutung, die dem Schutz des Grundwassers vor \nweiterer Verunreinigung und dem Schutz der Gesundheit der \nBevölkerung zukommen, einem Grundstückseigentümer auch \nerhebliche Opfer auferlegt werden können, um Abwässer seines \nGrundstücks einer öffentlichen Kläranlage zuzuführen. Zum \nanderen sind die Erschwernisse, die durch lange \nLeitungsführungen und schwierige Geländeverhältnisse zu \nüberwinden sind, dem Risikobereich des Eigentümers \nzuzurechnen; dies rechtfertigt es, von ihm gegenüber sonstigen \nAnschlußberechtigten und -verpflichteten auch erhöhte \nfinanzielle Anstrengungen zu verlangen. \n\n38\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 19. November \n1990 - 22 A 433/90 -.\n\n39\n\nNach dem aus den Verwaltungsvorgängen ersichtlichen Wohnumfeld \nder Klägerin spricht auch nichts dafür, daß diese Kosten außer \nVerhältnis zum Wert des Grundstücks stünden. Vor diesem \nHintergrund wäre der Klägerin für den Fall, daß sie die \nerforderlichen Kosten für den Anschluß nicht aus vorhandenen \nErsparnissen bzw. laufenden Einnahmen aufbringen könnte, auch \neine Belastung ihres Grundstücks zuzumuten, da sich dessen \nWert durch den Kanalanschluß erhöht.\n\n40\n\nDie Notwendigkeit des Einbaus und des Betriebs einer Pumpe \nzur Einleitung des Abwassers in die öffentliche Abwasseranlage \nführt ebenfalls nicht zur Unzumutbarkeit des \nAnschlußbegehrens. Auch insofern handelt es sich vielmehr um \nAufwendungen, die aufgrund der Situationsgebundenheit ihres \nGrundstücks allein der Sphäre der Klägerin zuzurechnen sind \nund damit einem Anschlußverlangen der Gemeinde nicht \nentgegengehalten werden können.\n\n41\n\nVgl. OVG NW, a.a.O. sowie Urteil vom \n29. Juni 1989 - 22 A 296/88 -.\n\n42\n\n2. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Widerruf \ndes Bescheides vom 19. Juni 1969 auch nicht deshalb \nausgeschlossen, weil sie und ihr verstorbener Ehemann von den \nihnen dadurch eingeräumten Vergünstigungen Gebrauch gemacht \nhätten. Dies hat das Verwaltungsgericht, auf dessen Gründe \ninsofern gemäß § 130 b Satz 2 VwGO Bezug genommen wird, zu \nRecht festgestellt. \n\n43\n\nSoweit die Klägerin sich im Berufungsverfahren in diesem \nZusammenhang auf eine ihr und ihrem verstorbenem Ehemann \nangeblich bereits im Jahre 1962 und damit vor Genehmigung und \nBau der Kleinkläranlage durch einen Bediensteten der \nRechtsvorgängerin des Beklagten, der Gemeinde C. , \nerteilte Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang beruft, \nführt dies zu keiner anderen Beurteilung. Zum einen ist \nVerfahrensgegenstand hier allein die Prüfung der \nRechtmäßigkeit des Widerrufs der mit Bescheid vom 19. Juni \n1969 erteilten Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang. \nInsofern könnte eine bereits zuvor erteilte und damit \nungeachtet des Widerrufs dieser Befreiung fortgeltende \nanderweitige Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang \nallenfalls das Rechtsschutzinteresse für die vorliegende Klage \nin Frage zu stellen. Zum anderen spricht aber auch in \ntatsächlicher Hinsicht alles gegen eine bereits 1962 erfolgte \nBefreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang. Als grundlegendes \nErfordernis fehlte hierfür schon ein entsprechender Antrag der \nKlägerin sowie ihres verstorbenen Ehemanns auf Erteilung einer \nBefreiung vom kommunalen Anschluß- und Benutzungszwang. Nach \nden eigenen Angaben der Klägerin hätten sie seinerzeit \nvielmehr stattdessen ausdrücklich den Wunsch geäußert, an den \nKanal angeschlossen zu werden. Die Ablehnung dieses Wunschs \nstellte sich damit aber nicht als „Befreiung\" vom Anschluß- \nund Benutzungszwang, sondern als Versagung eines \nAnschlußrechts bzw. einer Anschlußmöglichkeit dar. Als \nAnknüpfungspunkt für ein schutzwürdiges Vertrauen in einen \nzeitlich unbefristeten Fortbestand der Abwasserentsorgung \nmittels Kleinkläranlage war dieses Verhalten daher \noffensichtlich nicht geeignet.\n\n44\n\n3. Der Widerruf war auch geboten, um eine Gefährdung des \nöffentlichen Interesses zu beseitigen. Nur durch die Ausübung \ndes Anschluß- und Benutzungszwangs an die öffentliche \nKanalisation läßt sich mit größtmöglicher Sicherheit eine \nGrundwasserverunreinigung durch Abwässer ausschließen. Ein \nVerzicht auf dieses Maß an Sicherheit führt bereits zu einer \nGefährdung des in Rede stehenden Schutzguts, \n\n45\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht, \nUrteil vom 24. Januar 1992 - BVerwG 7 C \n38.90 -, NVwZ 1992, 565 = BayVBl 1992, \n730.\n\n46\n\n4. Die angefochtene Entscheidung des Beklagten ist auch \nnicht ermessensfehlerhaft. Das Verwaltungsgericht hat insofern \nzutreffend festgestellt, daß bei Vorliegen der in § 49 Abs. 2 \nNrn. 1-5 VwVfG NW geregelten Widerrufsvoraussetzungen die \nAusübung des Widerrufs regelmäßig zu erfolgen hat. Dies folgt \nfür die Widerrufsgründe in Ziff. 3 bis 5 daraus, daß der \nGesetzgeber dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes insofern \nbereits durch die Einräumung eines Entschädigungsanspruchs in \n§ 49 Abs. 5 VwVfG NW bzw. durch den Ausschluß des Widerrufs in \nden Fällen, in denen der Begünstigte von der Begünstigung \nbereits Gebrauch gemacht hat (Nr.4), Rechnung getragen hat. \nVertrauensschutzgesichtspunkte können daher nur noch dann zu \nGunsten des Betroffenen Berücksichtigung finden, wenn \nAnhaltspunkte dafür vorliegen, daß dieser bereits im Gesetz \nselbst angelegte Schutz aus besonderen Gründen nicht \nausreicht. \n\n47\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar \n1992 - 7 C 38.90 - a.a.O.\n\n48\n\nSolche besonderen Gründe hat die Klägerin gegenüber dem \nBeklagten jedoch zu keinem Zeitpunkt substantiiert dargelegt. \nEntgegen ihrer Auffassung war der Beklagte insbesondere nicht \ngehalten, die nach einem Widerruf der Befreiung auf die \nKlägerin zukommenden finanziellen Belastungen durch den dann \nanstehenden Anschluß an das öffentliche Kanalnetz in seine \nErmessenserwägungen einzubeziehen. Insofern ist sie vielmehr \nfür die Geltendmachung eines durch den Widerruf möglicherweise \nausgelösten Vertrauensschadens allein auf den Weg des § 49 \nAbs. 6 VwVfG verwiesen.\n\n49\n\n5. Schließlich war der Widerruf des Bescheides vom 19. Juni \n1969 auch nicht wegen Versäumnis der Frist in §§ 49 Abs. 2 \nSatz 2, 48 Abs. 4 VwVfG NW ausgeschlossen. Unabhängig davon, \nwann der Beklagte Kenntnis von der bestehenden Befreiung der \nKlägerin und ihres verstorbenen Ehemanns erlangt hatte, begann \ndie Widerrufsfrist für ihn mit dem Zeitpunkt, in dem ihm alle \nfür die Entscheidung wesentlichen, also auch die für die \nAusübung seines Ermessens und die Beurteilung der Zumutbarkeit \neines Anschlußverlangens gegenüber der Klägerin bedeutsamen \nUmstände bekannt waren.\n\n50\n\nVgl. BVerwG, Beschluß des Großen \nSenats vom 19. Dezember 1984 - BVerwG \nGr. Sen. 1 und 2.84 - BVerwGE 70, 356 \n(362 ff) sowie Urteile vom 17. Oktober \n1989 - BVerwG 1 C 36.87 - BVerwGE 84, \n17 (22) und 24. Januar 1992 - 7 C 38.90 \n- NVwZ 1992, 565.\n\n51\n\nDies war aber erst mit dem Vorliegen der Antwort der \nKlägerin auf seinen Hinweis vom 9. November 1993 am \n26. November 1993 der Fall, denn erst in diesem Zeitpunkt \nkonnte der Beklagte davon ausgehen, daß ihm nunmehr auch alle \naus dem Bereich der Klägerin bzw. ihres Ehemannes herrührende \nGesichtspunkte, die für seine beabsichtigte \nWiderrufsentscheidung von Bedeutung sein könnten, bekannt \nwaren. Der Widerrufsbescheid vom 19. Januar 1994 erfolgte \ndaher noch rechtzeitig. \n\n52\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nEntscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus \n§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.10, 711 und 713 ZPO.\n\n53\n\nDie Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n54","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311050","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-06-18/22-a-7228-95","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311050","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311050","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-06-18/22-a-7228-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311050","retrieved":"2026-07-09 03:41:25.295280+00:00"}}