{"status":"available","doknr":"OLD311049","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0618.22A1406.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-06-18","aktenzeichen":"22 A 1406/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung \nM. , Flur 29, Flurstück 69 mit der postalischen \nAnschrift X. straße 35 in M. . Die \nAbwasserentsorgung für das auf dem Grundstück befindliche \nWohnhaus erfolgte bis zum Sommer 1994 über eine \nKleinkläranlage.\n\n3\n\nIn seiner Sitzung vom 12. März 1991 beschloß der Rat der \nGemeinde M. für die kommunale Abwasserentsorgung in \nden Außenbereichen den Ausbau der Abwasseranlage mit \nDruckentwässerungsleitungen. Die dazu erlassene Satzung über \ndie Entwässerung der Grundstücke und den Anschluß an die \nöffentliche Abwasseranlage - Entwässerungssatzung - der \nGemeinde M. vom 21. Mai 1991 (im folgenden ES) sieht \ndemgemäß in § 6 Abs. 6 Satz 1 vor, daß der \nGrundstückseigentümer in den Fällen, in denen die Gemeinde die \nEntwässerung mittels Druckrohrleitung durchführt, auf seine \nKosten die auf seinem Grundstück erforderlichen \nEntwässerungseinrichtungen wie Pumpe, Zerkleinerer etc. zu \ninstallieren, zu warten und zu betreiben habe.\n\n4\n\nIm Zuge der Durchführung ihres Entwässerungskonzepts \nverlegte die Gemeinde M. im Jahre 1993 auch in der \nWeidekampstraße eine Druckentwässerungsleitung. Mit Schreiben \nvom 28. Juni 1993 teilte der Beklagte den Kläger mit, daß die \nöffentliche Abwasseranlage (Druckentwässerung) im Bereich \n\"X. straße \" betriebsfertig hergestellt sei, so daß \nsein Grundstück angeschlossen werden könne. Unter Hinweis auf \n§ 5 Abs. 6 ES forderte er ihn zugleich auf, sein Grundstück \nbis zum 30. September 1993 an die öffentliche Abwasseranlage \nanzuschließen. Außerdem wies er ihn auf die hierzu \nerforderliche Errichtung von Entwässerungseinrichtungen wie \nPumpe, Zerkleinerer etc. auf seinem Grundstück hin.\n\n5\n\nMit Schreiben vom 16. Juli 1993 legte der Kläger gegen das \nAnschlußverlangen des Beklagten Widerspruch ein, den er im \nwesentlichen damit begründete, daß er nicht zur Errichtung und \nzum Betrieb einer Pumpstation auf seinem Grundstück \nverpflichtet sei, da gemäß § 18 a Wasserhaushaltsgesetz (WHG) \nzur Fortleitung des Abwassers erforderliche Pumpstationen von \nder Gemeinde im Rahmen ihrer Abwasserentsorgungspflicht zu \nbetreiben seien.\n\n6\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 31. August 1995 wies der \nBeklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. \nZur Begründung führte er aus: Der Kläger sei zum Anschluß \nseines Grundstücks an die öffentliche Abwasseranlage \nverpflichtet, weil die Druckentwässerungsleitung in der Straße \nX. straße inzwischen betriebsfertig hergestellt sei. \nEiner Anschlußpflicht stehe nicht entgegen, daß der Kläger den \nAnschluß nur mit der Errichtung, dem Betrieb und der Wartung \neiner Pumpe auf seinem Grundstück vornehmen könne. Ob sich die \nGemeinde bei ihrer Abwasseranlage für Freigefälleleitungen \noder ein Druckentwässerungssystem entscheide, liege in ihrem \nErmessen. Hier sei zu berücksichtigen gewesen, daß die \nErstellung eines Druckrohrentwässerungssystems erheblich \nkostengünstiger als ein Freigefällekanal gewesen sei, weil \nhierfür vergleichsweise dünne Rohre in geringer Tiefe ohne \nRücksicht auf ein bestehendes beziehungsweise herzustellendes \nGefälle hätten verlegt werden können. Dies erleichtere vor \nallen den Anschluß von Außenbereichsgrundstücken an die \nöffentliche Abwasseranlage. Die Entwässerung per \nDruckrohrleitung sei anerkannter Stand der Technik. Dem im \nVergleich zu einer Freigefälleleitung geringeren Vorteil für \ndie Anschlußnehmer durch die Druckentwässerung werde durch \neine Reduzierung des Anschlußbeitrages und der Abwassergebühr \nRechnung getragen.\n\n7\n\nAm 28. September 1995 hat der Kläger Klage erhoben, zu \nderen Begründung er unter Vertiefung seines bisherigen \nVortrags weiter ausgeführt hat: Entgegen der Auffassung des \nBeklagten sei die Entscheidung, die an die X. straße \nangrenzenden Grundstücke an eine Druckentwässerungsleitung \nanzuschließen, nicht geboten gewesen. Nach der örtlichen \nSituation habe vielmehr auch die Möglichkeit des Anschlusses \nan eine Freigefälleleitung bestanden. Offensichtlich sei das \nDruckentwässerungskonzept nicht im Interesse der Anlieger, \nsondern in dem der Gemeinde an einer Erfassung auch weiter vom \nOrtskern entfernt liegender Grundstücke beschlossen worden. \nDie Gemeinde hätte aber ihr Ermessen zugunsten der für die \nAnlieger günstigsten Lösung ausüben müssen. In jedem Fall \nhätte sie jedoch sämtliche für die Druckentwässerung \nerforderlichen Einrichtungen selbst herstellen und unterhalten \nmüssen. Sofern sie sich hierbei Dritter als Erfüllungsgehilfen \nbedienen wolle, dürfe dies nur auf freiwilliger Basis \nerfolgen. Die entschädigungslose Inanspruchnahme der \nAnschlußnehmer durch die Auferlegung der Pflicht, auf eigene \nKosten Pumpleistung auch für die Fortbeförderung der Abwässer \nim Kanal bereitzustellen, sei zudem gleichfalls rechtswidrig. \nDie Reduzierung der Anschlußbeiträge bzw. der Abwassergebühren \nsei nicht geeignet, diese unzulässige Inanspruchnahme zu \nkompensieren. Zudem sei sie von der Höhe her zum Ausgleich der \nentstehenden Nachteile nicht ausreichend. Seinen derzeitigen \nAnschluß an das Druckentwässerungsnetz habe er nur unter \nProtest gegen seine eigene Verpflichtung und erst nach der \nAndrohung ordnungsbehördlicher Maßnahmen hergestellt.\n\n8\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n9\n\nden Bescheid des Beklagten vom \n28. Juni 1993 und den \nWiderspruchsbescheid vom 31. August \n1995 aufzuheben.\n\n10\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nEr hat sich im wesentlichen auf seine Ausführungen im \nAusgangs- bzw. Widerspruchsbescheid bezogen. Ergänzend hat er \nvorgetragen:\n\n13\n\nDen Anschlußnehmern stehe kein Anspruch auf die Ausführung \nder öffentlichen Entwässerung in einer bestimmten Form zu. Im \nvorliegenden Fall habe als Alternative zu der errichteten \nDruckentwässerung in der Weidenkampstraße nur der Bau eines \nzentralen Pumpwerks zur Einleitung der im Freigefällesystem \nfortzuleitenden Abwässer der angrenzenden Grundstücke in den \nKanal in der Rietberger Straße bestanden. Die hierfür \nerforderlichen Kosten wären erheblich höher gewesen. Da die \nPumpstationen auf den Grundstücken der Kläger nicht zur \nöffentlichen Einrichtung \"Abwasseranlage\" gehörten, gebe es \nkeinen Ansatz für einen den Anschlußnehmern zustehenden \nEntschädigungsanspruch.\n\n14\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch das \nangefochtene, den Prozeßbevollmächtigten des Klägers am \n14. Februar 1996 zugestellte Urteil, auf dessen \nEntscheidungsgründe Bezug genommen wird, abgewiesen.\n\n15\n\nZur Begründung seiner am 13. März 1996 eingelegten Berufung \nvertieft der Kläger sein bisheriges Vorbringen und führt \nergänzend aus: Die Überwälzung der Kosten für die Errichtung, \ndie Wartung und dem Betrieb der Pumpstationen auf die \nAnschlußnehmer im Rahmen des Druckentwässerungskonzepts sei \nnicht gerechtfertigt. Die Kosten des Abwassersystems seien \nvielmehr gleichmäßig auf alle Anschlußnehmer der Gemeinde zu \nverteilen.\n\n16\n\nDer Kläger beantragt,\n\n17\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach dem Klageantrag zu \nerkennen\n\n18\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n19\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n20\n\nZur Begründung verweist er auf sein erstinstanzliches \nVorbringen sowie auf die Gründe der angefochtenen \nEntscheidung, die er für zutreffend hält. Ergänzend führt er \naus, daß die besonderen Aufwendungen, die aufgrund der Lage \ndes Grundstücks des Klägers im Außenbereich möglicherweise \nerforderlich geworden seien, aufgrund der \nSituationsgebundenheit des Grundstücks grundsätzlich allein \nvon ihm zu tragen seien.\n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen \nVerwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.\n\n22\n\nEntscheidungsgründe:\n\n23\n\nDie Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat \ndie Klage zu Recht abgewiesen, denn der Bescheid des Beklagten \nvom 28. Juni 1993 in der Fassung des Widerspruchsbescheides \nvom 31. August 1995 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO).\n\n24\n\nDer Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 5 Abs. 1 ES. \nDanach ist jeder Anschlußberechtigte vorbehaltlich hier nicht \nbedeutsamer Einschränkungen in der Satzung verpflichtet, sein \nGrundstück an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen, \nsobald es mit Gebäuden für den dauernden oder vorübergehenden \nAufenthalt von Menschen bebaut ist oder mit einer Bebauung \nbegonnen ist und wenn dieses Grundstück an eine Straße, einen \nWeg oder einen Platz grenzt oder durch einen öffentlichen oder \nprivaten Weg Zugang zu einer Straße hat, in der die \nöffentliche Abwasserleitung betriebsfertig hergestellt ist. \nDiese Voraussetzungen treffen für das Wohngrundstück des \nKlägers zu; es ist mit einem Wohnhaus bebaut und grenzt mit \nder X. straße an eine Straße an, in der die \nöffentliche Abwasserleitung betriebsfertig hergestellt \nist.\n\n25\n\nDer Betriebsfertigkeit der Abwasserleitung steht nicht \nentgegen, daß der Kläger vor ihrer Inanspruchnahme auf seinem \nGrundstück eine Pumpe zu installieren und in Betrieb zu nehmen \nhat, denn die Druckentwässerungsanlage ist auch ohne die Pumpe \ndes Klägers funktionsfähig und auch sonst geeignet, das \nAbwasser ordnungsgemäß zu beseitigen.\n\n26\n\nBetriebsfertig im technischen Sinne ist eine Anlage, wenn \nsie die im Rahmen ihres Einrichtungszwecks liegenden Aufgaben \nerfüllen kann. Diese bestehen im wesentlichen darin, das \nanfallende Abwasser zu sammeln, fortzuleiten und einer \nordnungsgemäßen weiteren Behandlung zuzuführen,\n\n27\n\nvgl. OVG NW, Urteile vom 9. November \n1990 - 22 A 433/90 -, vom 29. Juni 1989 \n- 22 A 296/88 - und vom 27. April 1988 \n- 22 A 562/86 -.\n\n28\n\nDiese Anforderungen sind hier erfüllt. \n\n29\n\nDie von dem Beklagten bereitgestellte Abwasseranlage ist in \nvollem Umfang (technisch) geeignet, die Entsorgung der \nAbwässer auf den angeschlossenen Grundstücken sicherzustellen. \nDaß nach dem von dem Beklagten verfolgten Konzept der \nDruckentwässerung der Anschlußnehmer erst nach Einbau und \nInbetriebnahme einer Druckpumpe und ggfs. weiterer zur \nVorbehandlung des Abwassers erforderlicher technischer \nEinrichtungen auf seinem Grundstück die Abwasserleitung \nbenutzen kann, vermag hieran nichts zu ändern. Anders als der \nKläger meint, wird der einzelne Anschlußnehmer hierdurch nicht \nzum \"Erfüllungsgehilfen\" des Beklagten für den Betrieb der \nAbwasseranlage, ohne dessen Beitrag das \nDruckentwässerungssystem insgesamt nicht funktionsfähig wäre. \n\n30\n\nDie für einen Anschluß erforderliche Bereitstellung von \nPumpleistung auf dem anzuschließenden Grundstück dient allein \nder Einleitung des auf diesem Grundstück anfallenden \nAbwassers in die Druckleitung und ist damit nur dem \nAufgabenbereich des Anschlußnehmers zuzurechnen. Dies folgt \nschon daraus, daß eine Pumpe auf dem anzuschließenden \nGrundstück erst und nur dann erforderlich wird, wenn es \nangeschlossen werden soll. Demgegenüber ist die Funktion der \nAbwasseranlage im übrigen auch ohne diesen Grundstücksanschluß \nin keiner Weise beeinträchtigt. Daß die Pumpe auf dem \neinzelnen angeschlossenen Grundstück für den Betrieb der \nGesamtanlage keine eigenständige Bedeutung hat, zeigt sich \naber auch daran, daß sie nur betrieben werden muß, wenn und \nsolange auf dem konkreten Grundstück Abwasser anfällt und \nabgeleitet werden muß. Daß durch den hierbei erzeugten \nVerdrängungsdruck zugleich eine Fortbewegung des bereits in \nder Leitung befindlichen Abwassers erfolgt, vermag an dem \nallein der Abwasserentsorgung des eigenen Grundstücks \ndienenden Betrieb der auf dem Grundstück des Anschlußnehmers \nvorhandenen Pumpe nichts zu ändern, sondern stellt lediglich \neinen - wenn auch erwünschten - Nebeneffekt dar. \n\n31\n\nDie Eignung der Druckentwässerungsanlage zur \nordnungsgemäßen Beseitigung der Abwässer der angeschlossenen \nGrundstücke wird entgegen der Auffassung des Klägers auch \nnicht durch einen Verstoß dieser Form der kommunalen \nAbwasserbeseitigung gegen höherrangiges Recht in Frage \ngestellt.\n\n32\n\nDas System der Druckentwässerung verstößt nicht gegen \nwasserrechtliche Vorschriften. Insbesondere stehen § 18a Abs.1 \nWHG und § 53 Abs. 1 LWG NW nicht - wie der Kläger meint - dem \nBetrieb einer kommunalen Abwasseranlage in der Form der \nDruckentwässerung entgegen, weil diese Vorschriften allein die \nAbwasserbeseitigungspflicht der Gemeinde als solche, nicht \naber die Mittel, mit der die Gemeinde diese Pflicht erfüllt, \nzum Regelungsgegenstand haben. Sowohl das \nWasserhaushaltsgesetz als auch das Landeswassergesetz lassen \nvor allem völlig offen, wie sich die \nabwasserbeseitigungspflichtige Gemeinde den zur \nordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Pflicht erforderlichen Besitz \nan den auf ihrem Gebiet anfallenden Abwässer - etwa durch \nAnordnung des Anschluß- und Benutzungszwangs - verschaffen \nkann. Einschränkungen ergeben sich insofern allenfalls daraus, \ndaß die gewählte Form der Abwasserbeseitigung im konkreten \nFall nicht zu einer Beeinträchtigung des Wohls der \nAllgemeinheit führen darf (§ 18a Abs.1 Satz 1 WHG). Da die \nDruckentwässerung - bei einer dem Stand der Technik \nentsprechenden Ausgestaltung im einzelnen, wie sie für die \nvorliegende Anlage auch von dem Kläger nicht bezweifelt wird - \nallen Anforderungen an eine gemeindliche \nAbwasserentsorgungsanlage genügt,\n\n33\n\nvgl. OVG NW, Beschluß vom 30. März \n1995 - 22 B 1167/95 - sowie Runderlaß \ndes Ministeriums für Umwelt, \nRaumordnung und Landwirtschaft (MURL) \nvom 18. April 1994 (MinBl.NW \nS.602),\n\n34\n\nfehlt hierfür jedoch jeder Anhaltspunkt.\n\n35\n\nAuch sonstige Regelungen höherrangigen Rechts stehen der \nkommunalen Abwasserentsorgung mittels Druckleitung nicht \nentgegen. Ob die Gemeinde bei der Planung und Herstellung der \nKanalisation in jeder Hinsicht die zweckmäßigste und \nkostengünstigste Lösung gewählt hat, steht nicht zur \nEntscheidung des Gerichts. Die Gemeinde hat bei der \nAusgestaltung einer Abwasseranlage eine Vielzahl objektiver \nGegebenheiten wie Bodenverhältnisse, Topografie, Straßen- und \nLeitungsverläufe, aber auch ein Geflecht teilweise \nwiderstreitender öffentlicher und privater Interessen zu \nberücksichtigen. Diesen vielfältigen Interessen kann sie nur \ngerecht werden, wenn es ihr überlassen bleibt, wo und wie sie \nihre Kanalisation baut. Ihr kommt mithin ein regelmäßig als \nPlanungsermessen bezeichneter Gestaltungsspielraum zu,\n\n36\n\nvgl. OVG NW, Urteil vom 27. April \n1988 - 22 A 562/86 und vom 29. Juni \n1989 - 22 A 296/88 -.\n\n37\n\nSeine Grenzen findet dieser Gestaltungsspielraum erst dann, \nwenn die Gemeinde ihn ohne sachlichen Grund einseitig zu \nLasten der Anschlußpflichtigen ausgenutzt hat. Diese \nVoraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. Im Gegensatz zur \nAuffassung des Klägers war die Gemeinde M. \ninsbesondere nicht gehindert, bei ihrer Entscheidung für das \nin der X. straße zu installierende Entwässerungssystem \nvorrangig die aus Sicht der Gemeinde kostengünstigste Lösung \nzu wählen und das gegenläufige Kosteninteresse der daran \nangrenzenden Grundstückseigentümer hintanzustellen. Angesichts \nder nur beschränkten finanziellen Mittel zum Ausbau des \nkommunalen Abwassernetzes auf der einen und der Pflicht zur \nmöglichst vollständigen Erfassung der auf dem Gemeindegebiet \nanfallenden Abwässer auf der anderen Seite begegnet es \nvielmehr keinen rechtlichen Bedenken, mit der \nDruckentwässerung das Entwässerungskonzept vorzusehen, bei dem \ndie Anschlußdichte im Außenbereich bestmöglich erhöht werden \nkonnte.\n\n38\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 28. Juni 1993 ist auch nicht \ndeshalb rechtswidrig, weil er dem Kläger Unzumutbares \nabverlangte. Hiervon könnte nur ausgegangen werden, wenn der \nZwang zum Anschluß enteignend wirkte oder dem Kläger dadurch \nauch unter Berücksichtigung der von der Satzung und vom \nGesetzgeber des Landeswassergesetzes vorgegebenen Zwecke ein \nNachteil drohte, der zu diesen außer Verhältnis stünde,\n\n39\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom \n12. Februar 1996 - 22 A 4244/95 - , \nNWVBl. 1997, 118. \n\n40\n\nAnhaltspunkte hierfür liegen jedoch nicht vor. \n\n41\n\nDie vom Kläger angegebenen Anschlußkosten von etwa \n8.000,-- DM liegen weit unterhalb der Größenordnung, ab der \nsich möglicherweise die Frage der Unzumutbarkeit des \nAnschlußverlangens stellen könnte. Nach der Rechtsprechung des \nSenats, an der dieser festhält, übersteigen angesichts des \nüberragenden Belangs des Schutzes des Grundwassers vor \nweiterer Verunreinigung und des Schutzes der Gesundheit selbst \nAnschlußkosten in Höhe von 50.000,00 DM bei einem Wohnhaus \nnoch nicht ohne weiteres das dem Grundstückseigentümer \nzumutbare Maß,\n\n42\n\nvgl. OVG NW, Urteile vom \n19. November 1990 - 22 A 433/90 - und \n29. Juni 1989 - 22 A 296/88 -.\n\n43\n\nAuch die Belastung des Klägers mit den laufenden Wartungs- und \nBetriebskosten der Druckpumpe führt nicht zur Unzumutbarkeit \ndes Anschlußbegehrens. Insofern befindet sich der Kläger in \nkeiner anderen Lage als der an einen Freispiegelkanal \nangeschlossenen Grundstückseigentümer, der zum Ausgleich einer \nHöhendifferenz zur verlegten Kanalleitung einer Hebeanlage \nbedarf. Auch in diesen Fällen bestehen gegen die Zumutbarkeit \nder Belastung mit den laufenden Kosten dieser Hebeanlage keine \nBedenken,\n\n44\n\nvgl. OVG NW, Urteile vom \n19. November 1990 und 29. Juni 1989 \na.a.O.\n\n45\n\nAuf die von der Gemeinde für an die Druckentwässerung \nangeschlossenen Grundstücke gewährte Vergünstigung bei den \nAnschluß- und Kanalbenutzungsgebühren bzw. deren aus der Sicht \ndes Klägers zu geringen Höhe kommt es - wenn diese \nVergünstigung denn überhaupt rechtmäßig ist - danach nicht \nmehr an.\n\n46\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. Die \nEntscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus \n§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.10, 711 und 713 ZPO.\n\n47\n\nDie Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs.2 \nVwGO nicht vorliegen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311049","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-06-18/22-a-1406-96","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311049","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311049","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-06-18/22-a-1406-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311049","retrieved":"2026-07-09 03:41:25.211282+00:00"}}